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1. Juli 2026
Home-Office: Wann Wege zum Mittagessen (nicht) versichert sind
Home-Office: Wann Wege zum Mittagessen versichert sind – und wann nicht

Home-Office: Wann Wege zum Mittagessen (nicht) versichert sind

Warum entscheiden Gerichte bei Home-Office-Unfällen unterschiedlich? Zwei Fälle vor dem Hessischen Landessozialgericht zeigen, dass es dabei auf einige Faktoren ankommt. Das gilt etwa beim Weg zum Mittagessen. Ob Versicherungsschutz besteht, hängt also von den Umständen des Einzelfalls ab.

Wann greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz im Home-Office? Mit dieser Frage befassen sich die Gerichte regelmäßig. Trotz oft ähnlicher Fallkonstellationen kommt es dabei immer wieder auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. So auch in zwei Verfahren vor dem Hessischen Landessozialgericht Darmstadt (LSG), das im Kontext von Home-Office und mobilem Arbeiten klären musste, unter welchen Voraussetzungen Beschäftigte auf dem Weg zum Erwerb ihres Mittagessens während der Mittagspause gesetzlich unfallversichert sind. Zuvor hatten die Berufsgenossenschaften die Anerkennung eines Arbeitsunfalls jeweils abgelehnt.

Erster Fall: Sturz auf dem Weg zum Imbiss in der Pause versichert

Im ersten Fall arbeitete die Klägerin, die in Vollzeit beschäftigt war, während der Corona-Pandemie auf Wunsch ihres Arbeitgebers im Home-Office ihres Wohnhauses. Feste Tage waren dafür nicht vereinbart. Während ihrer Mittagspause stürzte sie auf dem Weg zu einem Imbiss, bei dem sie sich etwas zu essen holen wollte, auf dem Bürgersteig und zog sich einen Oberarmbruch zu.

Das Hessische LSG erkannte den Vorfall als Arbeitsunfall an. Maßgeblich sei, dass Wege zur Nahrungsbeschaffung in der Pause dann unter Versicherungsschutz stehen, wenn sie sowohl der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit (Handlungstendenz) dienen als auch betrieblich veranlasst sind. Letzteres sei der Fall, wenn der Weg aufgrund der betrieblichen Tätigkeit zurückgelegt werde und etwa am Arbeitsort beginne und ende. Bei Tätigkeiten außerhalb der Unternehmensstätte könne auch das eigene Zuhause als Arbeitsort gelten, sofern dies mit dem Arbeitgeber vereinbart sei. Entscheidend für die Abgrenzung sei dann die Außentür des Wohnhauses.

Im konkreten Fall habe die Klägerin den Weg mit dem Ziel zurückgelegt, ihre Arbeitskraft durch die Nahrungsaufnahme zu erhalten und ihre Tätigkeit fortzusetzen. Zudem sei sie in die betriebliche Organisation eingebunden gewesen, etwa durch feste Termine am Vor- und Nachmittag sowie die Abmeldung in die Mittagspause. Dass keine festen Home-Office-Tage vereinbart waren, stehe dem nicht entgegen, da das Arbeiten von zu Hause während der Pandemie den Regelfall darstellte und auch vom Arbeitgeber so gewünscht war. Zudem hatte die Klägerin den Unfalltag als Home-Office-Tag angemeldet.

Zweiter Fall: Kein Versicherungsschutz auf der Treppe zur Terrasse

Anders bewertete das Gericht den zweiten Fall: Hier waren täglich sechs Arbeitsstunden vereinbart, wobei der Kläger seinen Arbeitsort frei wählen konnte. Am Unfalltag arbeitete er gemeinsam mit einem Kollegen auf dessen Terrasse. Nach rund viereinhalb Stunden holte er für sich und den Kollegen Mittagessen bei einem Imbiss, das sie auf der Terrasse verzehren wollten. Auf dem Weg dorthin knickte er im Wohnhaus des Kollegen auf der Treppe um und zog sich einen Kreuzbandanriss zu.

Einen Versicherungsschutz lehnte das Hessische LSG ab. Zwar habe grundsätzlich mobiles Arbeiten vorgelegen, der konkrete Weg auf der Treppe sei jedoch kein versicherter Betriebsweg gewesen, da es sowohl an der erforderlichen Handlungstendenz als auch an der betrieblichen Veranlassung gefehlt habe. Der Kläger habe die Treppe maßgeblich aus privaten Gründen genutzt, um auf der Terrasse zu essen. Auch der Hinweis, währenddessen weiterarbeiten zu wollen, habe das Gericht nicht überzeugt. Zudem sei der Kläger nicht hinreichend in betriebliche Abläufe eingebunden gewesen, da er seine Arbeitszeit ohne feste Termine oder Pausenvorgaben frei gestalten konnte. Schließlich habe die Nahrungsaufnahme auch nicht mehr dem Erhalt der Arbeitskraft gedient, da der auf sechs Stunden begrenzte Arbeitstag bereits weit fortgeschritten war.

Die Entscheidungen sind allerdings noch nicht rechtskräftig. Für beide Fälle wurde Revision beim Bundessozialgericht eingereicht.

 

Hessisches LSG, Urteil vom 25.06.2026 – Az: L 3 U 189/24 (1. Fall) / Hessisches LSG, Urteil vom 25.06.2026 – Az: L 3 U 176/25 (2. Fall)