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30. Juni 2026
Kündigung, weil Mieter Zutritt trotz Wasserschaden verweigert
Kündigung, weil Mieter Zutritt trotz Wasserschaden verweigert

Kündigung, weil Mieter Zutritt trotz Wasserschaden verweigert

Wer seinem Vermieter bei Verdacht eines Wasserschadens den Zutritt verweigert, spielt mit dem Mietverhältnis. Ein Urteil macht deutlich: Werden notwendige Kontrollen und Reparaturen blockiert, kann das bis zur fristlosen Kündigung führen.

Verweigert ein Mieter dem Eigentümer über einen längeren Zeitraum den Zutritt zur Wohnung, kann das weitreichende Folgen haben. Das gilt insbesondere dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für Schäden an der Immobilie bestehen und notwendige Instandhaltungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck rechtfertigte die beharrliche Zutrittsverweigerung eines Mieters sogar eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

Streit um Besichtigung der Wohnungen wegen Wasserschaden

Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck (AG) hat der Infodienst Recht und Steuern der LBS hingewiesen. Dem zugrunde liegenden Fall lag ein Streit über das Besichtigungsrecht des Vermieters zugrunde. Dieser hatte bereits seit Anfang 2023 mehrfach versucht, Zutritt zur Wohnung zu erhalten. Hintergrund waren zum einen geplante, von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossene Fensteraustauschmaßnahmen, zum anderen Hinweise auf einen Wasserschaden.

Ein Gutachten hatte Feuchtigkeitsschäden in der darunterliegenden Wohnung dokumentiert. Mithilfe von Thermografie- und Feuchtigkeitsmessungen wurde das Schadenszentrum im Badezimmer der vom Beklagten bewohnten Wohnung lokalisiert. Fachleute empfahlen den Austausch von Armaturen sowie Trocknungsmaßnahmen.

Gericht bestätigt fristlose Kündigung

Der Mieter bestritt zwar einen Sanierungsbedarf, räumte jedoch selbst ein, dass eine Badezimmerarmatur tropfte. Zudem verweigerte er nach Auffassung des Gerichts wiederholt die notwendige Mitwirkung. Das Amtsgericht stellte klar, dass die Beurteilung möglicher Schäden nicht dem Mieter obliege, sondern dem Eigentümer und den von ihm beauftragten Fachkräften. Angesichts der konkreten Anhaltspunkte für Feuchtigkeits- und mögliche Folgeschäden habe ein berechtigtes Besichtigungs- und Zutrittsrecht bestanden.

Auch die Berufung des 82-jährigen Mieters auf gesundheitliche Einschränkungen überzeugte das Gericht nicht. Die vorgetragenen Beschwerden seien nicht ausreichend belegt worden. Zwar gewährte das Gericht wegen des langjährigen Mietverhältnisses eine Räumungsfrist von drei Monaten, bestätigte jedoch die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung aufgrund der beharrlichen Zutrittsverweigerung.

AG Fürstenfeldbruck, Urteil vom 14.03.2025 – Az: 2 C 842/24