Der Fahrer eines Münchner Taxiunternehmens war mit seinem Taxi unterwegs und beabsichtigte, nach rechts in eine Straße abzubiegen. Zum gleichen Zeitpunkt befuhr der Fahrer eines E-Scooters gemeinsam mit einer weiteren Person den parallel zur Fahrbahn verlaufenden Fahrradweg, und zwar entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Im Einmündungsbereich kam es zur Kollision zwischen dem Taxi und dem E-Scooter. Am Fahrzeug des Taxiunternehmens entstand ein Sachschaden.
Taxiunternehmen verlangt Schadensersatz von Fahrer und Haftpflichtversicherer
Das Taxiunternehmen klagte und verlangte Ersatz der entstandenen Schäden. Beklagte waren zum einen der Haftpflichtversicherer des E-Scooters und zum anderen der Fahrer des E-Scooters selbst. Das Taxiunternehmen forderte die Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von 1.573,88 Euro sowie Sachverständigenkosten in Höhe von 439 Euro.
Das AG München gab der Klage vollständig statt und verurteilte beide Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung der geforderten Beträge.
Grobe Verkehrsverstöße führen zur vollständigen Haftung
Nach Auffassung des Gerichts lag die Unfallursache allein im Verhalten des E-Scooter-Fahrers. Die Betriebsgefahr des Taxis trat aufgrund des deutlich überwiegenden Verschuldens des Fahrers vollständig zurück. Das Gericht stellte mehrere erhebliche Verkehrsverstöße fest:
Der E-Scooter-Fahrer nutzte den Fahrradweg entgegen der zulässigen Fahrtrichtung. Damit verstieß er gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO in Verbindung mit § 10 eKFV. Darüber hinaus war der E-Scooter mit zwei Personen besetzt. Die gemeinsame Nutzung eines E-Scooters durch Fahrer und Sozius ist nach § 8 eKFV unzulässig. Zusätzlich berücksichtigte das Gericht die bei dem Fahrer festgestellte Alkoholkonzentration von 0,34 mg/l. Zwar konnte nicht nachgewiesen werden, dass dadurch bereits eine Fahruntüchtigkeit vorlag. Dennoch erhöhte die Alkoholisierung nach Ansicht des Gerichts zusätzlich die bestehenden Sorgfaltspflichten des Fahrers.
Keine Pflichtverletzung des Taxifahrers
Dem Taxifahrer konnte hingegen kein unfallursächlicher Verkehrsverstoß nachgewiesen werden. Das Gericht sah daher keine Grundlage, die Betriebsgefahr des Taxiunternehmens anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Aufgrund des mehrfach grob verkehrswidrigen Verhaltens des E-Scooter-Fahrers musste dieser vollständig für die Unfallfolgen einstehen.
AG München, Urteil vom 16.03.2026 – Az: 331 C 25435/24
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