Wer im Ausland verunglückt und mit einem Rettungshubschrauber ins Krankenhaus gebracht wird, kann nicht automatisch auf eine Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenkasse hoffen. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat entschieden, dass eine Krankenkasse die Kosten eines Hubschraubertransports nach einem Unfall im österreichischen Urlaub nicht übernehmen muss.
Unfall im Österreich-Urlaub führt zu teurem Hubschraubereinsatz
Der Fall betraf eine an Osteoporose erkrankte Frau, die sich während eines Aufenthalts in Österreich verletzte. Beim Versuch, ein Fahrzeug anzuschieben, erlitt sie einen Bruch eines Lendenwirbelkörpers. Ein Rettungswagen mit ärztlicher Begleitung traf am Unfallort ein. Wegen des unwegsamen Geländes wurde zusätzlich ein Rettungshubschrauber angefordert, der die Verletzte in ein Krankenhaus brachte. Bereits am folgenden Tag konnte die Frau die Klinik wieder verlassen.
Die Kosten für den Hubschraubereinsatz in Höhe von rund 6.200 Euro übernahm die Klägerin zunächst selbst. Anschließend verlangte sie die Erstattung von ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Ihrer Auffassung nach war der Lufttransport medizinisch notwendig. Ein Transport mit dem Rettungswagen hätte nach ihrer Einschätzung wegen der schwierigen Bedingungen das Risiko einer Querschnittslähmung erhöht. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme jedoch ab. Auch die Klage vor dem Sozialgericht blieb ohne Erfolg.
EU-Regelungen bestimmen Anspruch bei Behandlungen im Ausland
Das Hessische LSG bestätigte nun diese Entscheidung. Nach den europäischen Regelungen richtet sich ein Anspruch auf Kostenerstattung bei medizinischen Leistungen im Ausland grundsätzlich danach, ob der Aufenthaltsstaat – hier Österreich – eine entsprechende Leistung vorsieht oder ob die Voraussetzungen nach deutschem Recht erfüllt sind.
Kein Anspruch nach österreichischem oder deutschem Recht
Beides sah das Gericht nicht als gegeben an. Nach österreichischem Recht werden Bergungs- und Transportkosten bei Unfällen im Zusammenhang mit Sport und Tourismus grundsätzlich nicht ersetzt. Lediglich bei lebensbedrohlichen Verletzungen kann eine begrenzte Pauschalleistung infrage kommen. Eine solche Situation lag nach Einschätzung des medizinischen Sachverständigen und anhand der Unfallunterlagen jedoch nicht vor.
Auch nach deutschem Recht bestand kein Anspruch auf Erstattung. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass der Transport per Rettungshubschrauber zwingend medizinisch erforderlich war. Das eingeholte Gutachten sowie die Dokumentation des Einsatzes zeigten vielmehr, dass ein Transport mit einem Rettungswagen unter geeigneten Sicherungsmaßnahmen möglich und ausreichend gewesen wäre.
Hessisches LSG, Urteil vom 25.06.2026 – Az. L 8 KR 213/23
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