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6. August 2026
Flug auf Abend verlegt: Wann ein Urlaubstag erstattet wird
Flug auf Abend verlegt: Wann ein Urlaubstag erstattet wird

Flug auf Abend verlegt: Wann ein Urlaubstag erstattet wird

Mängelansprüche bei Flugänderung: Wird der Hinflug einer Pauschalreise deutlich nach hinten verlegt und geht dadurch der erste Urlaubstag weitgehend verloren, können Reisende eine Minderung des Reisepreises verlangen. Für einen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit genügt dies jedoch nicht.

Wird der Hinflug einer Pauschalreise mehrere Wochen vor Reisebeginn von einem Vormittags- auf einen Abendflug verlegt und geht dadurch der erste Urlaubstag weitgehend verloren, kann dies einen Reisemangel darstellen. In einem solchen Fall kann dem Reisenden eine Minderung in Höhe eines vollständigen Tagesreisepreises zustehen. Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 18.07.2026 entschieden.

Flug kurzfristig auf den Abend verlegt

Geklagt hatte eine Reisende aus Baden-Württemberg, die gemeinsam mit ihrem Lebenspartner eine 14-tägige Pauschalreise nach Antalya zum Gesamtpreis von 2.935 Euro gebucht hatte. Der ursprünglich für 07:40 Uhr vorgesehene Hinflug mit Ankunft um 11:55 Uhr wurde mehrere Wochen vor Reisebeginn auf 16:30 Uhr verschoben. Die Ankunft in Antalya erfolgte dadurch erst um 20:45 Uhr.

Nach der Reise verlangte die Klägerin wegen der geänderten Flugzeit eine Minderung sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Der Reiseveranstalter zahlte außergerichtlich bereits 56,44 Euro und legte dabei eine Entschädigung für fünf Stunden Verspätung zugrunde. Die Klägerin hielt dies für unzureichend und verlangte insgesamt 425,77 Euro.

Gericht spricht vollen Tagesreisepreis zu

Das AG München sprach ihr weitere 56,44 Euro zu und erhöhte die Minderung damit auf insgesamt 112,88 Euro, was einem vollständigen Tagesreisepreis entspricht. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die dauerhafte Vorverlegung beziehungsweise Verschiebung einer vertraglich vereinbarten Flugzeit bereits vor Reisebeginn einen Reisemangel darstelle. Anders als bei kurzfristigen Verspätungen während der Reise sei hier die ursprünglich vereinbarte Beförderungsleistung nachträglich geändert worden.

Flugzeiten sind wertbildender Bestandteil der Reise

Nach Auffassung des Gerichts sind Flugzeiten bei Pauschalreisen ein preisbildender Bestandteil der Reise. Durch die Ankunft am Abend sei der erste Aufenthaltstag der Klägerin wirtschaftlich nahezu vollständig entwertet worden. Deshalb sei eine Berechnung allein nach der Anzahl der verlorenen Stunden nicht sachgerecht. Vielmehr sei eine Minderung in Höhe eines vollen Tagesreisepreises angemessen.

Keine Entschädigung für vertane Urlaubszeit

Einen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verneinte das Gericht jedoch. Zwar sei der erste Urlaubstag erheblich beeinträchtigt gewesen, die übrigen zwölf Reisetage hätten jedoch ohne Einschränkungen wie geplant stattfinden können. Damit habe keine erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Pauschalreise vorgelegen, die einen solchen Schadenersatzanspruch rechtfertigen würde.

Zudem stellte das Gericht klar, dass die Klägerin nur eigene Ansprüche geltend machen konnte. Allein die gemeinsame Buchung einer Reise berechtige einen Reisenden nicht dazu, Ansprüche eines Mitreisenden im eigenen Namen einzuklagen. (bh)

AG München, Urteil vom 18.07.2026 – Az: 191 C 7747/26, noch nicht rechtskräftig

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