Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Klauseln zu Jahresentgelten bei Riester-Bausparverträgen für unwirksam erklärt. Nach dem Urteil vom 28.07.2026 dürfen Banken und Bausparkassen keine Entgelte für Verwaltungstätigkeiten verlangen, die überwiegend im eigenen Interesse der Institute erfolgen.
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Landesbank Hessen-Thüringen. Streitgegenstand waren Klauseln der Bank, die jährliche Entgelte von 15 beziehungsweise 24 Euro für die Verwaltung von Riester-Bausparverträgen vorsahen. Die Verbraucherzentrale sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden.
BGH sieht unangemessene Benachteiligung der Kunden
Der BGH bestätigte diese Einschätzung. Die Entgeltregelungen seien als Preisnebenabreden einer AGB-Kontrolle nach § 307 BGB zu unterziehen. Die Klauseln hielten dieser Prüfung nicht stand, da sie Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf die Kunden abwälzten, die überwiegend im eigenen Interesse der Bank erfolgten.
Auch der Hinweis auf Verwaltungskosten im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) ändere daran nichts. Daraus lasse sich keine generelle Billigung entsprechender Entgeltklauseln ableiten.
Rückzahlung für mindestens drei Jahre?
Aufgrund der Entscheidung können betroffene Verbraucher und Verbraucherinnen nun Geld zurückverlangen. David Bode, Rechtsexperte beim Verbraucherzentrale Bundesverband erklärt: „Verbraucherinnen und Verbraucher, die direkt oder von ähnlichen Kostenklauseln in ihren Bausparverträgen betroffen sind, stehen nun grundsätzlich Rückzahlungsansprüche zu. Nach unserer Auffassung könnten Verbraucherinnen und Verbraucher Gebühren rückwirkend für mindestens die vergangenen drei Jahre zurückverlangen.“ Da die Entscheidungsgründe des Gerichts aber noch nicht vorlägen, könne man noch nicht sagen, was das Urteil im Einzelnen bedeutet. (bh)
BGH, Urteil vom 28.07.2026 – Az. XI ZR 83/25
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