Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) hat ein steuerlich relevantes Urteil für Unterhaltspflichtige erstritten. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat demnach entschieden: Wer dem getrenntlebenden Ehepartner oder der getrenntlebenden Ehepartnerin Unterhalt zahlt und die Einzelveranlagung wählt, kann diese Zahlungen bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben geltend machen. Das war bislang nicht der Fall.
Realsplitting im Trennungsjahr bisher nicht möglich
Beim sogenannten Realsplitting können Unterhaltszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Bisher galt allerdings: Im Jahr der Trennung war der Sonderausgabenabzug für Unterhaltszahlungen noch nicht möglich. Das Realsplitting konnte erst ab dem Folgejahr genutzt werden.
Genau daran entzündete sich der Streit im aktuellen Fall. Das zuständige Finanzamt hatte die entsprechenden Sonderausgaben eines Unterhaltspflichtigen nicht anerkannt. Seine Begründung: Im Trennungsjahr besteht für die Ehegatten grundsätzlich noch die Möglichkeit der Zusammenveranlagung. Die Regelungen zur Ehegattenbesteuerung würden deshalb den Sonderausgabenabzug für Unterhaltszahlungen verdrängen.
Finanzgericht: Schon im Trennungsjahr bei Einzelveranlagung eigenständig zu behandeln
Diese Entscheidung wollte der Betroffene nicht akzeptieren. Die VLH legte für ihn Einspruch gegen den Steuerbescheid ein und zog schließlich vors Finanzgericht. Dieses widersprach der Sichtweise des Finanzamts.
Das Finanzgericht stellte fest: Entscheiden sich die Eheleute im Trennungsjahr für die Einzelveranlagung, dann sind sie steuerlich vollständig eigenständig zu behandeln – und zwar mit allen Konsequenzen. Sie profitieren in solchen Fällen nicht vom Ehegattensplitting und müssen sich deshalb auch nicht so behandeln lassen, als wären sie noch eine Wirtschaftsgemeinschaft. Das heißt: Wer auf das Ehegattensplitting verzichtet, kann im Gegenzug den Sonderausgabenabzug für Unterhaltszahlungen bereits im Trennungsjahr steuerlich geltend machen. Alles andere wäre aus Sicht des Finanzgerichts „nicht sachgerecht“.
Einige Voraussetzungen sind jedoch zu erfüllen. Die Eheleute müssen dauerhaft getrennt leben und der oder die Unterhaltszahlende wählt die Einzelveranlagung. Der oder die Unterhaltsempfangende stimmt zu und gibt den erhaltenen Unterhalt in der eigenen Steuererklärung als sonstige Einkünfte an.
BFH muss voraussichtlich endgültig entscheiden
Ganz abgeschlossen ist der Rechtsstreit allerdings noch nicht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage hat das FG Düsseldorf die Revision zugelassen. Insofern wird sich wohl der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Fragen beschäftigen. (bh)
FG Düsseldorf – Az. 9 K 2776/25 E (PM VLH)
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