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Steuern & Recht
3. September 2026
AfW fordert: Keine Kassenpflicht für Finanz- und Versicherungsvermittler
AfW fordert für Vermittler Ausnahme von geplanter Kassenpflicht

AfW fordert: Keine Kassenpflicht für Finanz- und Versicherungsvermittler

Der AfW kritisiert die allgemein geplante Kassenpflicht für Unternehmen mit mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz. Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler sollten aus Sicht des Verbands ausgenommen werden, wenn sie keine Kassengeschäfte betreiben.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) plant eine neue Kassenpflicht für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 Euro netto. Betroffen wären grundsätzlich auch Betriebe, die in ihrem Geschäftsalltag gar keine Kasse benötigen. Dazu zählt auch ein Großteil der Versicherungsvermittler. Hintergrund ist ein Gesetzentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts. Betroffene Verbände und Unternehmen konnten hierzu Stellung nehmen.

AfW sieht kein Manipulationsrisiko bei Vermittlern

„Eine Kassenpflicht ohne Kassengeschäft ergibt keinen Sinn. Wer seine Vergütungen ausschließlich per Überweisung oder Lastschrift erhält, sollte nicht gezwungen werden, ein teures Kassensystem vorzuhalten, das im Zweifel überhaupt nicht genutzt wird“, erklärt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW-Verbands. Gerade bei Finanzdienstleistern würden Vergütungen typischerweise über Banken, Abrechnungssysteme oder Provisionssysteme abgewickelt. Ein besonderes Manipulationsrisiko, wie es das BMF für bargeldintensive Branchen beschreibt, bestehe hier regelmäßig nicht. Eine Kasse im Vermittlerbüro würde daher wohl eher ungenutzt bleiben.

Unterschiedliche Betroffenheit der Vermittler

Gleichzeitig weist der AfW darauf hin, dass die Betroffenheit innerhalb der Finanzdienstleistungsbranche unterschiedlich ausfallen kann. Klassische Umsätze von Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern nach § 4 Nr. 11 UStG werden bei der Berechnung des für die Kassenpflicht maßgeblichen Gesamtumsatzes grundsätzlich nicht berücksichtigt. Anders kann dies insbesondere bei Finanzanlagen- und Kreditvermittlern, Mischbetrieben oder alternativen Vergütungsmodellen aussehen.

Kritisch sieht der Verband zudem, dass Versicherungs-, Finanzanlagen- und Darlehensvermittler in einem ebenfalls vorliegenden Entwurf einer „Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung“ bislang nicht genannt werden. Vorgesehen sind dort lediglich Kreditinstitute und Unternehmen, die der Versicherungsaufsicht unterliegen.

Der AfW fordert daher unter anderem, dass Finanz- und Versicherungsvermittler in der geplanten Ausnahmeverordnung angemessen zu berücksichtigen seien, da aufgrund ihrer Zahlungs- und Abrechnungsstrukturen kein relevantes Manipulationsrisiko besteht. (bh)