Wer für eine berufliche Fahrt den eigenen Pkw nutzt, obwohl ihm ein Firmenwagen kostenlos zur Verfügung steht, kann die entstandenen Fahrtkosten unter Umständen nicht als Werbungskosten absetzen. Entscheidend sind die Gründe für die Nutzung des Privatfahrzeugs. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Die Hintergründe des Urteils erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Grundsätzlich können Arbeitnehmer beruflich veranlasste Fahrten mit dem privaten Pkw steuerlich geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Kosten nicht erstattet. Anders kann die Situation jedoch aussehen, wenn für die Dienstfahrt ein Firmenwagen zur Verfügung steht und dessen Nutzung den Arbeitnehmer nichts gekostet hätte.
Im Streitfall verfügte ein Arbeitnehmer über einen Firmenwagen, den er und seine Ehefrau auch privat nutzen durften. Für drei Dienstreisen griff er dennoch auf seinen privaten Pkw zurück. Die dafür geltend gemachten Fahrtkosten von rund 3.800 Euro wollte er als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nicht an. Vor dem Niedersächsischen Finanzgericht hatte der Arbeitnehmer zunächst Erfolg. Das Finanzamt legte daraufhin Revision beim BFH ein.
Private Gründe können Werbungskostenabzug ausschließen
Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Nach Auffassung der obersten Finanzrichter kommt es darauf an, aus welchen Gründen ein Arbeitnehmer trotz eines kostenlos nutzbaren Firmenwagens sein Privatfahrzeug für eine Dienstreise einsetzt.
Beruht die Entscheidung überwiegend auf privaten Motiven und ist die Nutzung des Privatwagens deshalb als unangemessen anzusehen, können die hierfür entstandenen Aufwendungen steuerlich unberücksichtigt bleiben. Im konkreten Fall nutzte die Ehefrau des Arbeitnehmers während dessen Dienstreisen den Firmenwagen. Nach Ansicht des BFH lag darin ein ausschließlich privater Grund für die Nutzung des Privatwagens.
Eine steuerliche Berücksichtigung der Fahrtkosten lehnte das Gericht deshalb ab. Ausschlaggebend war auch, dass dem Arbeitnehmer bei einer Nutzung des Firmenwagens keine entsprechenden Fahrtkosten entstanden wären. Der BFH hob damit die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts auf.
BFH, Urteil vom 21.01.2026 – Az: VI R 30/24
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