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2. Oktober 2026
OLG Hamm: Fehlgeschlagener Suizidversuch ist kein Unfall
OLG Hamm: Fehlgeschlagener Suizidversuch ist kein Unfall

OLG Hamm: Fehlgeschlagener Suizidversuch ist kein Unfall

Nach einem fehlgeschlagenen Suizidversuch verlangte ein Versicherungsnehmer Leistungen aus seiner privaten Unfallversicherung. Das OLG Hamm verneinte den Anspruch: Die erlittenen Verletzungen seien vom Suizidvorsatz umfasst und damit keine unfreiwillige Gesundheitsschädigung.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat die Berufung eines Versicherungsnehmers gegen ein Urteil des Landgerichts Siegen zurückgewiesen. Streitgegenstand waren Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung nach einem fehlgeschlagenen Suizidversuch.

Der Kläger, der unter der unter COPD leidet, hatte sich am 24.05.2022 in suizidaler Absicht ein dünnes Seil um den Hals gelegt, dieses an einem Balkongeländer im zweiten Stock befestigt und war vom Balkon gesprungen. Das Seil riss. Der Kläger stürzte auf den Boden und erlitt schwere Verletzungen, unter anderem an Wirbelsäule, Fersenbein, Sprunggelenken, Armen und Becken. Dies führte zu Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 3.

Hierzu wandte sich der Kläger an seinen Unfallversicherer und machte Ansprüche auf Invaliditätsleistungen geltend. Doch der Versicherer lehnte die Leistung ab. Das Landgericht (LG) Siegen wies die Klage ebenfalls ab. Es sah in dem Geschehen keinen Unfall im Sinne der zugrunde liegenden Unfallversicherungsbedingungen. Die Gesundheitsschädigung sei freiwillig herbeigeführt worden.

Kläger: Verletzungen nicht gewollt

Der Kläger machte dagegen geltend, sein Vorsatz habe sich lediglich auf die Selbsttötung durch Strangulation bezogen. Die Verletzungen infolge des Sturzes habe er weder gewollt noch billigend in Kauf genommen. Das Reißen des Seils und der anschließende Aufprall stellten aus seiner Sicht einen abweichenden Kausalverlauf dar. Letztlich ging es um Leistungen in der Höhe von rund 500.000 Euro.

OLG Hamm: Verletzungen vom Vorsatz umfasst

Das OLG Hamm folgte dieser Argumentation nicht. Nach den Unfallversicherungsbedingungen setzt ein Unfall eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung voraus. Eine solche liegt nach Auffassung des Senats nicht vor, wenn der Versicherte die Gesundheitsschädigung gewollt oder billigend in Kauf genommen hat.

Der Senat schloss sich der Auffassung an, dass bei einem ernsthaften Suizidversuch der Verletzungsvorsatz ein notwendiges Durchgangsstadium des Tötungsvorsatzes ist. Wer sich das Leben nehmen wolle, nehme damit auch erhebliche Verletzungen des eigenen Körpers in Kauf. Dabei sei es nicht entscheidend, welche konkrete Verletzungsart sich der Betroffene vorgestellt habe.

Reißen des Seils keine wesentliche Abweichung

Auch das Reißen des Seils und der anschließende Sturz führten nach Ansicht des Gerichts zu keiner anderen Bewertung. Der Kläger habe sich mit einem dünnen Seil um den Hals vom Balkon fallen lassen. Dass das Seil reißen und es dadurch zu einem Sturz kommen könne, sei kein so ungewöhnlicher Verlauf, dass von einer wesentlichen Abweichung vom vorgesehenen Kausalverlauf gesprochen werden könne.(bh)

OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2026 – Az: 6 U 83/25