Die BaFin hat die WpHG-Bußgeldleitlinien II offengelegt und damit klar gemacht, welche Mittel ihr zur Verfügung stehen. Die überarbeiteten Leitlinien gelten für Verstöße bei Ad-hoc-Mitteilungen und Stimmrechtsmeldungen sowie der Finanzberichterstattung.
Konkrete Höhe der Bußgelder
Die Bafin kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Finanzberichterstattungspflichten nun bis zu 10 Mio. Euro, 5% des konzernweiten Jahresumsatzes oder das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils als Strafe verhängen. Für einen Emittenten mit einem Gesamtumsatz von 50 Mrd. Euro etwa sind damit Bußgelder von bis zu 5% des relevanten Gesamtumsatzes, sprich 2,5 Mrd. Euro, möglich. Bisher betrug das maximale Bußgeld 200.000 Euro.
Fokus liegt auf den großen Unternehmen
„Gerade bei Konzernen mit einem hohen Umsatz und einer starken Marktkapitalisierung werden wir bei schwerwiegenden Verstößen in Zukunft deutlich höhere Bußgelder sehen”, signalisiert Exekutivdirektorin Elisabeth Roegele. Die WpHG-Bußgeldleitlinien II setzen die verschärften Sanktionsmöglichkeiten der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie sowie der Marktmissbrauchsrichtlinie in die Praxis um. Sie weisen je nach Schweregrad und Marktkapitalisierung des Emittenten betragsmäßige Grundbeträge aus. Diese dienen der Aufsicht als Grundlage, um unter Berücksichtigung der jeweiligen mildernden oder erschwerenden täterbezogenen Umstände das individuelle Bußgeld zu bemessen. Angesichts des weiten umsatzbezogenen Bußgeldrahmens stehe man, so Roegele, seitens der BaFin insbesondere bei den weniger schweren Verstößen in der Verantwortung, mit Augenmaß vorzugehen. Hier werde die Aufsicht im Einzelfall Geldbußen festsetzen, die weit unterhalb der gesetzlich festgelegten Obergrenze liegen. (kk)
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