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20. Juli 2018
Bundesgerichtshof schließt Fall Bankhaus Sal. Oppenheim ab

Bundesgerichtshof schließt Fall Bankhaus Sal. Oppenheim ab

Im Verfahren um das Bankhaus Sal. Oppenheim hat der BGH nun das letzte Urteil gefällt. Auf die Revision eines angeklagten Geschäftsführers hin, hat er den Schuldspruch geändert. Darin geht es um das vorsätzlich unerlaubte Betreiben von Bankgeschäften.

Der BGH hat ein weiteres Urteil im Fall des Bankhauses Sal. Oppenheim gefällt. Das Landgericht Köln hatte den Angeklagten E. wegen fahrlässigen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 5.500 Euro, insgesamt also 495.000 Euro, verurteilt. Der Angeklagte ging in Revision. Daraufhin hat der Bundesgerichtshof nun den Schuldspruch auf vorsätzliche Tatbegehung geändert. Ansonsten hat er die Revision verworfen.

Gewährung von Darlehen ohne Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften

Der Angeklagte hat als Geschäftsführer einer Gesellschaft in den Jahren 1999 bis 2005 insgesamt 24 Darlehen in Höhe von 50.000 DM bis zu 380 Mio. Euro gewährt. Weder die Gesellschaft noch der Angeklagte persönlich verfügten über die notwendige Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften. Der Angeklagte ging davon aus, eine solche nicht zu benötigen. Laut dem Gericht hätte er die Erlaubnispflichtigkeit seiner Darlehensgeschäfte aber erkennen können.

Der BGH hat, anders als das Landgericht, den Irrtum des Angeklagten als – vermeidbaren – Verbotsirrtum qualifiziert, der den Vorsatz des Angeklagten unberührt lässt. Aufgrund dessen hat der BGH den Schuldspruch auf vorsätzliches unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften umgestellt. Diese Änderung wirkt sich auf die verhängte Strafe nicht aus.

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren insgesamt rechtskräftig abgeschlossen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Juli 2018, Az.: 2 StR 416/16

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