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Steuern & Recht
29. Oktober 2018
Continentale gegen GKV: Wahltarife dürfen gesetzlichen Rahmen nicht überschreiten

Continentale gegen GKV: Wahltarife dürfen gesetzlichen Rahmen nicht überschreiten

Wahltarife der gesetzlichen Krankenversicherungen dürfen einen gesetzlich festgelegten Leistungsumfang nicht überschreiten. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen auf eine Klage der Continentale Krankenversicherung a.G. hin entschieden.

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen von ihnen angebotene Wahltarife in einem gesetzlich festgeschriebenen Rahmen halten. Das hat der Prozess um eine Klage der Continentale Krankenversicherung a.G. gegen die AOK Rheinland/Hamburg vor dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen ergeben. Bei den von der beklagten AOK angebotenen Wahltarifen überschreiten die darin enthaltenen Zusatzleistungen den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Laut dem LSG liegt somit ein unzulässiger Eingriff in den Bereich der privaten beruflichen Betätigung Dritter zu deren Nachteil vor.

Neue Wahltarife für Kostenerstattung der AOK unzulässig

Am 26.03.2007 erhielten Krankenkassen mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV die Möglichkeit, in ihren Satzungen aufzunehmen, dass Mitglieder für sich und ihre mitversicherten Angehörigen Tarife für Kostenerstattung wählen. Die beklagte AOK Rheinland/Hamburg nutzte dies zur Einführung neuer Tarife zur Kostenerstattung für Leistungen im Ausland, Krankenhauszuzahlung, Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer im Krankenhaus sowie bei Zahnersatz und Vorsorgeleistungen zur Zahn-Gesundheit, häuslicher Krankenpflege, Brillen und kieferorthopädischen Behandlungen.

Kostenerstattungstarife nur bei Zahn und Häuslicher Krankenpflege

Dagegen reichte die Continentale Krankenversicherung a.G. Klage ein. Das LSG gab ihr statt. Laut dem Gericht seien nur solche Kostenerstattungstarife für Zusatzleistungen erlaubt, die die Zahn-Gesundheit und die häusliche Krankenpflege betreffen. Grundsätzlich sei es den Krankenkassen nur gestattet, Leistungen zu erbringen, die zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge geboten und verfassungsmäßig zulässig sind. Alle darüber hinausgehenden Leistungen dürfen die Kassen als Teil der öffentlichen Hand laut dem LSG nicht anbieten.

Die Continentale erwirkte mit dem Urteil einen Unterlassungsanspruch gegen die AOK Rheinland/Hamburg. Das LSG hat jedoch die Revision zugelassen. (tos)

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.06.2018, Az.: L 16 KR 251/14