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8. Januar 2019
Brexit: Clerical Medical überträgt Verträge nach Luxemburg

Brexit: Clerical Medical überträgt Verträge nach Luxemburg

Die Scottish Widows Limited, zu der Clerical Medical nun gehört, will ihre Verträge auf eine neu gegründete Tochtergesellschaft in Luxemburg übertragen. Damit soll die Verwaltung von Verträgen und Leistungsansprüchen auch nach dem Brexit gewährleistet werden. Die Genehmigung steht allerdings noch aus.

Um sich für den Brexit zu rüsten, hatte die Scottish Widow Limited (SWL), vormals Clerical Medical Investment Group (CMIG), bereits im Sommer angekündigt, eine Niederlassung auf europäischen Gebiet gründen zu wollen. Nun macht SWL Ernst. In einem Schreiben wurden Vermittler und Kunden von der in Großbritannien ansässigen SWL über konkrete Schritte informiert. So hat die SWL eine Tochtergesellschaft mit Sitz in Luxemburg gegründet: die Scottish Widows Europe S.A. (SWE). Auf diese neue Gesellschaft,die allerdings noch nicht genehmigt ist, soll das europäische Portfolio der SWE übertragen werden. Wie es in einem Leitfaden für Versicherte heißt, werden sämtliche Verträge übertragen, die derzeit von der SWL versichert sind und ursprünglich in der EU (ausgenommen im Vereinigten Königreich) verkauft wurden, damit also auch in Deutschland.

Übertragung soll im März erfolgen

Wie die SWL weiter mitteilt, erwarte man die Zulassung der neuen Tochtergesellschaft durch die luxemburgische Versicherungsaufsichtsbehörde bis zum 14.03.2019. Erst wenn die SWE in Luxemburg uneingeschränkt zugelassen und beaufsichtigt ist, könne der Oberste Gerichtshof in England und Wales / London der Übertragung zustimmen. Im Falle einer Genehmigung soll die Übertragung laut SWL am 28.03.2019 erfolgen.

Die Folgen für die Versicherten

Vertragsnummern, Vertragsbedingungen und Vertragsverwaltung würden von der Übertragung nicht beeinflusst, wie die SWE auf ihrer Homepage betont. Auch die Marke Clerical Medical bleibe weiterhin bestehen. Im Leitfaden für Versicherte wird allerdings auf steuerliche Folgen für Versicherte speziell in Deutschland hingewiesen: „Bei in Deutschland ansässigen Steuerzahlern, die derzeit Kapitalerträge (gemäß § 20 EstG) erhalten, unterliegen sämtliche Kapitalerträge, die sie nach der Übertragung erhalten, der Abgeltungssteuer,“ heißt es dort.

Knackpunkt Insolvenzschutz

Kritiker aus der Branche monieren bei der Verlagerung von Versicherer-Tätigkeiten im Zuge des Brexit in andere EU-Länder regelmäßig den vermutlichen Verlust des Insolvenzschutzes. Auch die Versicherten von Clerical Medial können sich nach der Vertragsübertragung nach Luxemburg nicht mehr an den strengen Financial Services Compensation Scheme (FSCS) wenden, der Kunden von Versicherern mit Sitz im Vereinigten Königreich während der Vertragslaufzeit Schutz gewährt. Auf diesen Aspekt geht auch der beauftragte Sachverständige Tim Roff in seinen Schlussfolgerungen zum SWL-Vorgehen ein. Er stellt kar, dass die Gewissheit, dass die Verträge des zu übertragenden Geschäfts auch nach dem Brexit rechtmäßig bedient werden können, von großer Wichtigkeit sei. „Da die SWE gut kapitalisiert sein wird und die Bedingungen der Solvency II-Richtlinie der EU (Solvency II) erfüllen wird, ist eine Insolvenz der SWE meiner Meinung nach unwahrscheinlich,“ so der Gutachter wörtlich. (tk)

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