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10. April 2019
Unfallversicherung: Keine Invalidität nach mildem Hirnschaden

Unfallversicherung: Keine Invalidität nach mildem Hirnschaden

Es reicht für die Feststellung der Invalidität in der Unfallversicherung nicht aus, wenn lediglich nachgewiesen wurde, dass eine Hirnschädigung durch einen Unfall verursacht wurde. Der Versicherungsnehmer hat hier noch mehr zu beweisen, wie das Oberlandesgericht Dresden feststellt.

Invaliditätsansprüche aus einer Unfallversicherung können nicht allein aus einer Hirnschädigung erwachsen, die durch einen Unfall hervorgerufen wurde. Das hat das Oberlandesgericht Dresden festgestellt. Der Versicherungsnehmer muss zusätzlich beweisen, dass die Hirnschädigung als Primärschaden zu einer psychischen Reaktion geführt hat, die eine Invalidität begründet.

Einschränkungen nach mildem posttraumatischem Hirnschaden

Im konkreten Fall erlitt eine Frau durch einen Sturz einen hirnorganischen Schaden, eine sogenannte milde posttraumatische Brain Insury. Die Klägerin gab an, dass sie auch knapp ein Jahr nach dem Sturz noch unter ausgeprägten neurokognitiven Beeinträchtigungen leide. Ein vom Gericht einberufener Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass der Sturz nicht auslösend für diese Defizite sein könne. Bei einem sehr hohen Anteil an Patienten gehen kognitive Beeinträchtigungen innerhalb weniger Monate zurück.

Der Sachverständige stellte bei der Frau in den höheren kognitiven Funktionen unauffällige Befunde fest. Neuropsychologische Beeinträchtigungen bewertete er als unspezifisch. Außerdem stellte er eine hohe Fluktuation der neurokognitiven Fähigkeiten im Krankheitsverlauf fest. Dies spreche seiner Ansicht nach dafür, dass sie nicht mehr auf den Sturz zurückgeführt werden können.

Psychoklausel der Unfallversicherung nicht relevant

Die sogenannte „Psychoklausel“ seitens des Versicherers spiele hier laut dem Gericht keine Rolle, weil die Klägerin einen Zusammenhang zwischen Unfall und bestehenden Gesundheitsschäden schon nicht beweisen konnte. Ausreichend seien laut Gericht jedoch Beweise, dass die Beeinträchtigungen auf einer Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens beruhen. Daher greife die Ausschlussklausel nach § 3 Ziffer 2 e) AUB, die Invaliditätsleistungen verneint. (tos)

OLG Dresden, Beschluss vom 14.02.2019, Az.: 4 U 1657/18