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Steuern & Recht
23. April 2019
BGH: Widerrufsbelehrung muss nicht Folgen einer falschen Belehrung enthalten

BGH: Widerrufsbelehrung muss nicht Folgen einer falschen Belehrung enthalten

Eine Widerrufsbelehrung des Versicherers muss nicht auch auf die Folgen hinweisen, die eine eventuell falsche Belehrung nach sich ziehen würde. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In der Widerrufsbelehrung wird der Versicherungsnehmer über seine Rechte informiert, den Versicherungsvertrag zu widerrufen und darüber, welche Folgen das für ihn hat. Die Pflicht des Versicherers zur Darlegung dieser Folgen hat jedoch Grenzen, wie der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden hat. So müssen Folgen, die aus einer eventuell unrichtigen Belehrung entstehen könnten, nicht auch in der Belehrung dargelegt werden.

Widerruf: Versicherungsnehmer fordert Prämien zurück

Im konkreten Fall verlangt der Kläger von seiner Versicherung alle von ihm in eine fondsgebundene Rentenversicherung gezahlten Prämien zurück. Zuvor hatte er den Widerruf, hilfsweise die Kündigung seines Vertrages erklärt. Die Versicherung akzeptierte nur die Kündigung, woraufhin der Versicherungsnehmer klagte.

Folgen einer falschen Belehrung aufzuführen, birgt Gefahr der Überfrachtung

Der BGH gab dem Versicherer Recht. Der Widerruf war nicht fristgerecht innerhalb von 30 Tagen erfolgt. Auch inhaltlich und formal sei die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden, so das Gericht. Über die Folgen eines Widerrufs sei in der Belehrung ausreichend aufgeklärt worden. Das Gericht ist der Ansicht, dass der Versicherer im Rahmen der Belehrung nicht einkalkulieren muss, dass seine eigene Widerrufsbelehrung unrichtig sein könnte. Somit müssen auch die eventuell aus einer falschen Belehrung entstehenden Folgen nicht in dem Dokument aufgeführt werden. Dies sei weder mit dem Normzweck vereinbar. Es würde außerdem die Gefahr der inhaltlichen Überfrachtung bergen und das Schriftstück unübersichtlicher machen. Auch die vom Gesetzgeber zum 2010 eingeführte Musterwiderrufsbelehrung würde die Aufführung solcher Folgen nicht vorsehen. (tos)

BGH, Urteil vom 27.03.2019, Az.: IV ZR 132/18