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24. April 2019
Wenn die Haftpflicht nicht zahlt – WhatsApp-Grillparty kann teuer werden

Wenn die Haftpflicht nicht zahlt – WhatsApp-Grillparty kann teuer werden

Ein 16-Jähriger hat im März bereits zum zweiten Mal per WhatsApp zum großen Grillfest auf einen öffentlichen Grillplatz im Landkreis Heilbronn aufgerufen. Die Polizei unterband die Veranstaltung und hat angedroht, die Einsatzkosten in Rechnung zu stellen. Ein Fall für die private Haftpflicht?

Da kommt Freude auf. Die Eltern eines Jugendlichen, der bereits zum zweiten Mal zu einer großen Grillparty im Landkreis Heilbronn eingeladen hatte, werden wohl Post von der Polizei bekommen. Diese hatte angekündigt, die hohen Kosten, die bei der Unterbindung des Grillfestes aufgelaufen sind, den Eltern in Rechnung zu stellen.

Wiederholungstat

Dabei ist der 16-Jährige Wiederholungstäter: Bereits im November 2018 waren Medienberichte zufolge 250 Personen einem WhatsApp-Aufruf des Jungen gefolgt und feierten auf dem öffentlichen Platz ein Grillfest. Polizeibeamte hatten den Jugendlichen infolgedessen belehrt, dass er nicht ohne Weiteres zu einer größeren Veranstaltung einladen dürfe, und erklärt, dass solche Veranstaltungen bei den zuständigen Behörden angemeldet und von diesen genehmigt werden müssten.

Eltern droht Gebührenbescheid über mehr als 2.000 Euro

Im März 2019 lud der 16-Jährige erneut zu einer weiteren großen Party auf den Grillplatz ein. Die Polizei bekam von diesem Aufruf jedoch Wind und verwies 150 Jugendliche, die der neuerlichen WhatsApp-Einladung gefolgt waren, des Platzes. Da es sich um eine Wiederholungstat handelt, will die Polizei den finanziellen Aufwand für den durchgeführten Einsatz nun in Rechnung stellen. Grundlage dafür ist die „Verordnung des Innenministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden“. Im konkreten Fall könnte den Eltern des noch nicht volljährigen Jungen ein Gebührenbescheid über mehr als 2.000 Euro zugehen.

Kein Fall für die Privathaftpflicht

Wie die Württembergische Versicherung in diesem Zusammenhang klargestellt hat, kann die Familie keine Versicherungsleistung durch eine Privat-Haftpflichtversicherung erwarten. Zwar kommt eine solche Versicherung für Schäden auf, die anderen von den Versicherten oder deren mitversicherten Kindern zugefügt werden – egal ob Sach-, Personen- oder Vermögensschäden. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Ansprüche auf Kostenerstattung für Maßnahmen im öffentlichen Interesse – also wie im vorliegenden Fall für die Kosten des Polizeieinsatzes. Sie sind über eine Privat-Haftpflicht auch nicht versicherbar. (sg)