Versicherer sind schon heute verpflichtet, bei der Auslagerung von Funktionen oder Tätigkeiten an Dritte die übertragenen Aufgaben in ihr Risikomanagement einzubeziehen. Außerdem müssen Versicherer sich die erforderlichen Auskunfts- und Weisungsbefugnisse vertraglich sichern. Die VAG-Novelle könnte nun diese Pflichten noch verschärfen bzw. erweitern und damit massiv das Dienstleistungsspektrum der Versicherungsmakler treffen. Der Verband Deutscher Versicherungsmakler (VDVM) ist deshalb alarmiert und hat diese Woche vor Journalisten die Sachlage erläutert.
Der vorliegende Regierungsentwurf für das „Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen”, mit dem die Vorgaben aus Solvency II in deutsches Gesetz umgesetzt werden sollen, dehnt die genannten Pflichten der Versicherer mit dem § 32 auf alle Funktionen, die der Versicherer ausgliedert, aus. Von der neuen Regelung betroffen wären nun auch Tätigkeiten, die Versicherungsmakler in verschiedenem Umfang für Versicherer übernehmen, wie etwa das Prämieninkasso, die Dokumentierung von Verträgen, die Schadenregulierung und die Ausübung von Zeichnungsvollmachten. Jeder Versicherer müsste in Zukunft für diese ausgelagerten Tätigkeiten sicherstellen, dass er selber, seine Abschlussprüfer sowie die Aufsichtsbehörden auf alle Daten des Dienstleisters zugreifen können und die Aufsichtsbehörde Zugangsrechte zu den Räumen des Dienstleisters erhält, die sie selbst oder durch Dritte ausüben kann.
Umsetzung bleibt jedem Versicherer selbst überlassen
Der VDVM beklagt, dass der Gesetzgeber im vorliegenden VAG-Entwurf nur die Prinzipien festlegt. Bei der Interpretation, wie diese in Bezug auf die individuelle ausgelagerte Funktion zu erfüllen sind, lasse er die Versicherer allein. Zudem unterlasse der Gesetzgeber jeglichen Verweis auf eine gebotene Verhältnismäßigkeit zwischen zusätzlichem Aufwand und daraus entstehendem Nutzen. Ohne eine Konkretisierung durch den Gesetzgeber werden die für Versicherer erbrachten Makler-Dienstleistungen dann unter den § 32 VAG fallen. Ohne weitere Hinweise, wie die im VAG-Entwurf aufgestellten Prinzipien umzusetzen sind, wird jeder Versicherer seine eigenen Berichts- und Prüfstandards festlegen müssen, so der VDVM weiter. Und diese werden zwangsläufig nicht identisch sein. Jede konkrete Prüfung vor Ort würde den Geschäftsbetrieb der überwiegend kleinen Maklerunternehmen stark belasten. Unterschiedliche Berichtsstandards einer Vielzahl von Versicherern zu administrieren, erscheint dem VDVM des Weiteren eine kaum zu nehmende Hürde. Vor diesem Hintergrund fürchtet der VDVM, dass bei einem Inkrafttreten der Regelung, viele Versicherungsmakler aufgrund des Kostenschubs die Serviceleistungen nicht mehr übernehmen werden.
Die Forderungen des VDVM
Um Versicherungsmakler nicht unverhältnismäßig zu belasten, sollten nach Ansicht des VDVM die gesetzlichen Vorgaben Mindestgrößen des auszulagernden Geschäfts beinhalten. Vor allem aber müssten die Spielregeln deutlich gemacht werden. Einsichts- und Eingriffsrechte seien so zu begrenzen, dass sie nur dann wahrgenommen werden, wenn konkrete Hinweise auf Missbrauch durch den Versicherungsmakler bestehen. Zudem sei Klarheit erforderlich, unter welchen Voraussetzungen der Vermittler Versicherern oder Aufsichtsbehörden Zugangsrechte gewähren muss.
Grundsätzlich sollten Versicherer zunächst gehalten sein, vorrangig alle im eigenen Unternehmen vorhandenen Daten und Informationen zu nutzen und intern zur Verfügung stehende Möglichkeiten auszuschöpfen, bevor sie eine umfangreiche Prüfung bei ihrem Dienstleister vor Ort durchführen, so der VDVM weiter. So können sie beispielsweise anhand der meist monatlichen Abrechnungen des Maklers leicht erkennen, ob Kundengelder ordnungsgemäß weitergeleitet werden oder nicht. Wo ein Makler Dokumente ausstellt, erhält der Versicherer immer eine Vertragskopie, die es ihm ermöglicht zu erkennen, ob die vereinbarten Bedingungen auch korrekt umgesetzt wurden. Bei Schadenregulierungsvollmachten erhält der Versicherer zusammen mit den Bordero-Abrechnungen immer auch die Rechnungskopien, die ihm eine erste Missbrauchsüberprüfung ermöglichen. In einem Zwischenschritt sollten nach Ansicht des Maklerverbands Auskunftspflichten des Dienstleisters sicherstellen, dass die benötigten Daten und Informationen zur Verfügung gestellt und offene Punkte in einem Gespräch geklärt werden, bevor vor Ort-Kontrollen erforderlich werden. (bh)
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