Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil zu der Frage gefällt, ob eine Ausschlussklausel in der Rechtsschutzversicherung auch den Anspruch auf Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerruf umfasst. Die Klausel, auf die sich der Fall bezieht, besagt, dass kein Versicherungsschutz bei „Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung“ besteht. Der BGH stellte fest, dass dies zutrifft. Der Kläger hat also hier keinen Anspruch auf Deckung aus seiner Rechtschutzversicherung.
Kläger will fondsgebundene Lebensversicherung vor Gericht rückabwickeln
Im konkreten Fall verlangte der Kläger Rechtsschutz für eine Auseinandersetzung mit seinem Lebensversicherer. Er wollte eine fondsgebundene Lebensversicherung rückabwickeln. Zu diesem Zweck leistete er mit anwaltlichem Schreiben Widerspruch. Der Widerspruch war gültig – wie der BGH schließlich feststellte – und der Rechtschutzfall lag innerhalb der versicherten Zeit. Der Kläger wollte die Versicherungsprämien zurückerstattet bekommen. Der Lebensversicherer wies den Widerspruch zurück. Daraufhin wandte sich der Kläger an seiner Rechtschutzversicherung mit der Bitte um Deckung.
Ausschlussklausel in der Rechtschutzversicherung: Nicht bei Streit um Anlagegeschäfte
Die Rechtschutzversicherung lehnte die Übernahme der Kosten des Rechtsstreits ab. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Kapitalanlagegeschäften aller Art sei vom Versicherungsschutz laut einer Klausel im Vertrag ausgeschlossen.
Auch Abschluss eines Versicherungsvertrags kann Anlagegeschäft sein
Der BGH gab dem Rechtschutzversicherer Recht. Er begründet seine Entscheidung damit, dass ein verständiger Versicherungsnehmer, den Begriff „Kapitalanlagegeschäft“ zunächst so verstehen würde, dass es dabei um Verträge gehe, die eine Kapitalanlage zum Gegenstand haben. Dazu würde allgemein jeglicher Einsatz von Geldvermögen angesehen, der nicht zum Verbrauch, sondern zum Erhalt oder zur Vermehrung erfolge. Die Verknüpfung des Begriffs „Kapitalanlagegeschäft“ mit dem Zusatz „aller Art“ verdeutliche, dass der Risikoausschluss nicht auf bestimmte Vertragstypen beschränkt sei. Insofern könne laut BGH auch der Abschluss eines Versicherungsvertrages ein Anlagegeschäft darstellen, soweit er über eine bloße Risikoabsicherung hinaus auch der Vermögensbildung diene. Auf Grund der Ausschlussklausel hat der Kläger also keinen Anspruch auf Rechtschutz im Falle der Rückabwicklung seiner fondsgebundenen Lebensversicherung. (tos)
BGH, Urteil vom 10.04.2019, Az.: IV ZR 59/18
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