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5. April 2019
Urteil: Makler haften auch für nicht versicherbare Risiken

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Urteil: Makler haften auch für nicht versicherbare Risiken

Ein Makler haftet auch für Schäden, die entstehen, wenn er einem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz zu einem Risiko zusagt, das gar nicht versicherbar ist. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden. Rechtsanwältin Angelika Römhild erklärt, warum und was dies für die Maklerpraxis bedeutet.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Makler auch für Schäden haftet, die entstehen, wenn er einem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz zu einem Risiko zusagt, das gar nicht versicherbar ist.

Im vorliegenden Fall erkundigte sich der Kläger, der Inhaber eines Patentes ist, bei der beklagten Versicherungsmaklerin nach der Möglichkeit einer Patentrechtsschutzversicherung. Die Beklagte schlug ein Konzept vor, einen längerfristigen Maklerauftrag erteilte der Kläger nicht.

Rechtsschutzversicherung für Patentrechtsfall deckt Kundenwunsch nicht ab

Ein Jahr später stellte der Kläger mehrere konkrete Fragen an einen Mitarbeiter der Beklagten, unter anderem ob die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen versichert sei. Dies wurde seitens des Mitarbeiters ausdrücklich zugesichert. Tatsächlich bestand im vorgesehenen Versicherungstarif für die Abwehr von Patentrechtsnichtigkeitsklagen kein Versicherungsschutz. Im Verlaufe des Verfahrens kam im Übrigen ein Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen in dem fraglichen Zeitraum auf dem deutschen Markt überhaupt nicht versicherbar war. Der Kläger schloss die von der Versicherungsmaklerin vorgeschlagene Rechtsschutzversicherung ab und erhielt alle zugrunde liegenden Bedingungen und Rahmenverträge, aus denen der Leistungsumfang der Versicherung hervorging. Darin wird eine Abwehrdeckung von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen jedenfalls nicht ausdrücklich versprochen.

 
Ein Artikel von
Angelika Römhild