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5. Juni 2019
Reiserücktritt: Klausel zu Vorerkrankung ist unwirksam

Reiserücktritt: Klausel zu Vorerkrankung ist unwirksam

Klauseln in der Reiserücktrittversicherung, mit denen der Versicherungsschutz bei Vorerkrankungen ausgeschlossen wird, sind unwirksam. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.

Sommerzeit ist Urlaubszeit. Doch manchmal klappt nicht alles, wie man es sich wünscht. Dann soll eine Reiserücktrittversicherung einspringen. Darin sind aber häufig im Rahmen der Stornokostenerstattung Klauseln enthalten, die besagen, dass bei Vorerkrankungen kein Versicherungsschutz besteht. Dass diese intransparent und damit unwirksam sein können, hat das Amtsgericht Frankfurt in einem aktuellen Fall entschieden.

Reiserücktritt wegen „Hexenschuss“

Hier buchte der Kläger ein Hotelzimmer auf Capri. Kurz darauf diagnostizierte ihm ein Facharzt für Orthopädie einen akuten „Hexenschuss“. Aufgrund der Erkrankung musste der Kläger die Reise stornieren und den vollen Buchungspreis als Stornierungskosten entrichten. Seine Reiserücktrittversicherung wollte für die Stornierungskosten nicht aufkommen. Er berief sich darauf, dass „Kosten infolge von Vorerkrankungen“ vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Der Begriff „Vorerkrankung“ war in den Versicherungsbedingungen folgendermaßen definiert: „Vorerkrankung bedeutet: Ein bereits vorher bekannter medizinischer Zustand, der Ihnen bekannt war […] vor der Buchung Ihrer Reise und weswegen Sie:

  • während der letzten zwölf Monate einen Krankenhausaufenthalt hatten, ein Testergebnis erwarten oder auf der Warteliste für eine Operation, Konsultation oder Untersuchung stehen,
  • innerhalb der letzten drei Monate begonnen haben, Medikamente einzunehmen, oder die Einnahme geändert oder sich in Behandlung begeben haben,
  • alle zwölf Monate oder häufig eine medizinische, chirurgische oder psychiatrische Untersuchung benötigen,
  • die Prognose „unheilbar“ und/oder „chronisch“ erhalten haben.“

Die beklagte Versicherung berief sich darauf, dass der Kläger bereits vor Buchung der Reise an einer chronischen Erkrankung der Wirbelsäule gelitten hatte, die regelmäßig behandelt worden sei.

Unklarer Begriff „medizinischer Zustand“

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Nach seinem Dafürhalten sei die von der Versicherung verwendete Vorerkrankungsklausel nicht klar und verständlich und deshalb unwirksam. Sie verstoße gegen das Transparenzgebot. Dieses verlange, dass Ausschlussklauseln dem Versicherten bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung vor Augen führten, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt. Die vorliegende Klausel schließe jedoch den Versicherungsschutz für der versicherten Person bekannte „medizinische Zustände“ insgesamt aus. Der Begriff „medizinischer Zustand“ sei uneindeutig. Er liefere im Gegensatz zu den geläufigen Bezeichnungen „Erkrankung“ bzw. „Befund“ keinen Anhaltspunkt dazu, ob ein entsprechender Zustand pathologisch, behandlungsbedürftig oder risikobehaftet in Bezug auf den Eintritt des Versicherungsfalls sein müsse. Weiterhin sei unklar, ob es sich bei den durch Aufzählungszeichen gegliederten Umschreibungen lediglich um Beispiele oder um abschließende Merkmale handele. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. (tos)

AG Frankfurt a. M., Urteil vom 13.05.2019, Az.: 3330/18 (24)

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