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11. Juni 2019
Erwerbsminderung: Rentenkürzung trotz Abfindung durch Haftpflicht?

Erwerbsminderung: Rentenkürzung trotz Abfindung durch Haftpflicht?

Eine Erwerbsminderungsrente wird in der Regel gekürzt, wenn sie vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird. Wie es sich aber verhält, wenn im Falle eines Unfalls auch die Haftpflichtversicherung beteiligt ist, hat das Sozialgericht Münster entschieden.

Hat ein Bürger nach einem Verkehrsunfall und bevor er die Altersgrenze erreicht Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, so wird diese Rente monatlich gekürzt. Wie das Sozialgericht Münster jetzt entschieden hat, gilt dies auch dann, wenn die Rentenversicherung mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers eine Vereinbarung über die finanziellen Unfallfolgen abschließt.

Haftpflichtversicherung zahlt Rentenversicherung eine Abfindung

Im vorliegenden Fall bewilligte die Deutsche Rentenversicherung einem Versicherten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Rentenversicherung kürzte die Erwerbsminderungsrente als vorzeitige Rente um rund 10%. Die Rentenversicherung schloss jedoch mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers einen Abfindungsvergleich in Höhe von 200.000 Euro. Daraufhin verlangte der Geschädigte eine nicht gekürzte Rente wegen Erwerbsminderung.

Trotz Abfindung keine ungekürzte Erwerbsminderungsrente

Das Sozialgericht Münster war der Ansicht, die Rente sei richtig berechnet worden. Zwar habe das Bundessozialgericht in einem Fall einer vorgezogenen Altersrente den Abschlag – nach Erstattung des dortigen Haftpflichtversicherers – für rechtswidrig erklärt. Diese Rechtsprechung sei jedoch auf die zeitlich vorgelagerte Erwerbsminderungsrente nicht anwendbar. Eine Rente ohne Abschlag sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Es stehe dem Gesetzgeber frei, ob er in Fällen der Erstattung durch eine Haftpflichtversicherung (auch) bei Rentenleistungen wegen Erwerbsminderung in Zukunft keine Abschläge mehr vorsieht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.(tos)

Sozialgericht Münster, Urteil vom 18.04.2019, Az: S 14 R 325/18, nicht rechtskräftig

Bild: © Leonid – stock.media.com

 

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