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14. August 2019
Begrenzte Unterhaltspflicht gegenüber pflegebedürftigen Angehörigen

Begrenzte Unterhaltspflicht gegenüber pflegebedürftigen Angehörigen

Angehörige sollen nur noch Zuzahlungen zur Pflege ihrer Eltern und zur Eingliederung ihrer erwachsenen Kinder mit Behinderung bezahlen müssen, wenn sie ein Einkommen von über 100.000 Euro jährlich beziehen. Das sogenannte Angehörigen-Entlastungsgesetz soll noch im August beschlossen werden.

Das Bundeskabinett hat einen Referentenentwurf zur Entlastung von Angehörigen von pflegebedürftigen Personen vorgelegt. Bisher war es so, dass die Angehörigen für ihre pflegebedürftigen Eltern oder volljährigen Kinder mit Behinderung unterhaltspflichtig waren, sofern die Einkünfte des zu Pflegenden zusammen mit der Pflegeversicherung nicht ausreichend für die Versorgung waren.

Unterhaltspflicht erst ab 100.000 Euro Jahresgehalt

Zukünftig sollen die Angehörigen jedoch nur zur Finanzierung herangezogen werden, wenn ihr Jahreseinkommen bei 100.000 Euro brutto oder höher liegt. Dies sieht der Entwurf des Bundeskabinetts vor, der auf eine Initiative des Landes Schleswig-Holstein zurückgeht und noch im Laufe des Monats verabschiedet werden soll.

Hohe finanzielle Belastung der Angehörigen

Gerade die Kosten zur Eingliederungshilfe behinderter Menschen, bedeuten für pflegende Eltern häufig eine immense finanzielle Belastung, so eine Stellungnahme des VdK. Eltern müssten sich beim barrierefreien Umbau ihrer Wohnungen oder bei der Bezahlung eines Gebärdensprachendolmetschers beteiligen. Auch bei der Zuzahlung zur Pflege von bedürftig gewordenen Eltern, kämen hohe Kosten auf die Kinder zu.

Kritik von Kommunen. Lob von den Anwälten

Von Seite der Kommunen hagelt es Kritik an dem Vorhaben. In einer Stellungnahme des Deutsche Städte- und Gemeindebunds (DStGB), sieht dieser das Subsidiaritätsprinzip in der Sozialhilfe als massiv gefährdet an. Der DStGB geht in seiner Erklärung davon aus, dass es sowohl Eltern für ihre Kinder, als auch Kindern für ihre Eltern zuzumuten sei, füreinander einzustehen. Da die Kommunen für die Trägerschaft der Pflege und die grundsätzliche Daseinsvorsorge aufkommen, geht der DStGB von einer massiven Zusatzbelastung durch die Gesetzesinitiative aus. Für diese zu erwartenden Mehrkosten für die Kommunen, fordert der DStGB eine komplette Übernahme durch die Länder.

Doch es gibt auch wohlwollende Stimmen. So begrüßt der Deutsche Anwaltverein (DAV) die Gesetzesinitiative, fordert jedoch eine weitere Anpassung. Der DAV verlangt eine Gesetzesänderung zu etwaigen Härtefällen. Angehörige, die selbst nicht durch ihre Eltern versorgt wurden oder Unterhalt bekamen, sollen von der Unterhaltspflicht befreit werden. (tku)

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