Ein Jagdgast unterliegt nicht der Versicherungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung. Hierzu gehören Teilnehmer an einer Gesellschaftsjagd, die als Treiber und Hundeführer eingeladen sind. Dies hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.
Jäger verletzt sich bei Treibjagd
Ein Mann mit Jagderlaubnis nahm auf Einladung der Forstverwaltung als Hundeführer/Treiber an einer Gesellschaftsjagd teil. Mit Jagdhund und Waffe lief er durch ein Brombeerfeld, um in einer Linie mit den anderen Treibern das Schwarzwild herauszutreiben. Hierbei rutschte er aus und verletzte sich am Knie. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab und machte gegenüber der Krankenkasse Erstattungsansprüche für bereits erbrachte Leistungen geltend.
Ein Treiber ist als Jagdgast nicht unfallversichert
Die Richter gaben der Berufsgenossenschaft Recht und verurteilten die Krankenkasse zur Kostenerstattung. Der Mann sei als Jagdgast nicht gesetzlich unfallversichert gewesen. Da die Gesellschaftsjagd in einem fremden Revier stattgefunden habe, scheide eine Unfallversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer aus.
Weisungen für die Jagd entsprechen nicht denen eines Arbeitsverhältnisses
Der verunglückte Mann sei zum Unfallzeitpunkt weder als Beschäftigter noch als Wie-Beschäftigter der Forstverwaltung oder des Jagdleiters tätig gewesen. Er habe als Treiber mit Hund eine jagdtypische Tätigkeit ausgeübt und keine fremdbestimmte Arbeit verrichtet. Treiber und Hundeführer erhielten zwar bestimmte Rollenanweisungen sowie Zeit- und Ortsvorgaben. Hierbei handele es sich aber nicht um Weisungen in einem Arbeitsverhältnis, sondern um Weisungen im Hinblick auf die Sicherheit und das Gelingen der Jagd als Ganzes.
Jagd für die Forstverwaltung begründet kein Beschäftigungsverhältnis
Zudem sei die Handlungstendenz des Verunfallten auf das eigene private Interesse an der Jagd gerichtet gewesen. Dass die Forstverwaltung mit der Gesellschaftsjagd die Wildschweinproblematik habe in den Griff bekommen wollen und der Verunglückte mit der Jagdausübung zugleich auch deren Interesse wahrgenommen habe, mache ihn nicht zum Beschäftigten oder Wie-Beschäftigten.
Ob hingegen die Einweiser oder die führenden Revierleiterkollegen des Jagdleiters unfallversichert seien, haben die Richter offen gelassen. (tos)
LSG Hessen, Urteil vom 05.11.2019, Az.: L 3 U 45/17; Revision zugelassen
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