AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
16. Januar 2020
Haftpflicht: Hebamme doppelt versichert, Arzt haftet allein

Haftpflicht: Hebamme doppelt versichert, Arzt haftet allein

Eine Hebamme muss keinen Schadensersatz leisten, wenn der Vertrag des entbindenden Arztes ihm die alleinige Haftung bei der ärztlichen Versorgung auferlegt. Da sie doppelt versichert war, kann unter Umständen eine Ausgleichspflicht zwischen den Versicherern vorliegen, entschied das OLG Frankfurt am Main.

Eine Entbindung ist häufig ein hektisches Unterfangen. Sowohl Ärzte als auch Hebammen dürfen sich hier keinen Fehler erlauben, da sonst die Gesundheit des Kindes sowie die der Mutter auf dem Spiel steht. Und da Fehler in stressreichen Situationen nicht immer zu vermeiden sind, ist eine ausreichende Haftpflichtversicherung hier unerlässlich. Wenn eine Versicherung sogar doppelt vorhanden ist, fällt unter Umständen weiterer Klärungsbedarf an. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main musste dazu ein Urteil fällen.

Behandlungsfehler führt zu Schädigung des Neugeborenen

Im konkreten Fall ging es um eine Hebamme, die gemeinsam mit einem Frauenarzt an der Entbindung eines Kindes im Jahre 1995 beteiligt war. Das Neugeborene erlitt während der Entbindung einen länger anhaltenden Atemstillstand, der auf einen Behandlungsfehler des Frauenarztes zurückzuführen war. Für diesen beglich die Versicherung des Arztes Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 Euro.

Versicherer geht von Mitverschulden der Hebamme aus

Der Haftpflichtversicherer des Arztes vermutete jedoch, dass die Hebamme ein nicht unerhebliches Mitverschulden an den Behandlungsfehlern zu verantworten hatte und klagte gegen die Hebamme. Das Versicherungsunternehmen forderte im Zuge der Klage einen Ausgleich von 75% der Summe an Schmerzensgeld.

Prozessverlauf

Vor dem Landgericht Gießen hatte die Klage teilweise Erfolg. Das Gericht lastete der Hebamme die Hälfte der Schuld an dem Behandlungsfehler zu und verpflichtete die Frau somit zur Zahlung von 150.000 Euro. Dagegen legte die Hebamme Berufung ein.

Arzt hafte laut Vertrag zunächst allein

Vor dem OLG Frankfurt am Main sah die Sache anders aus. Das Gericht stellte fest, dass der Belegarztvertrag des Gynäkologen vorsieht, dass der betreffende Arzt für alle Schäden bei der ärztlichen Versorgung des Patienten haftet. Auch für eine ausreichende Haftpflichtversicherung der Hebammen zu sorgen, gehöre zu seinen vertraglich festgelegten Pflichten. Dementsprechend haftet ausschließlich der Arzt und seine Haftpflichtversicherung muss Schadensersatz leisten. Ob die Hebamme einen Behandlungsfehler begangen hat, sei dafür zuerst unerheblich.

Innenausgleich unter den Versicherern möglich

Da die Hebamme jedoch als Erfüllungsgehilfin des Arztes tätig war, stand weiterhin im Raum, dass der Versicherer einen Ausgleich von der Hebamme fordert, sofern auch ihr ein Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann.

Die Hebamme war jedoch doppelt haftpflichtversichert und zwar gegen die identische Gefahr. Einerseits durch die Haftpflichtversicherung des Arztes und andererseits durch die des Krankenhauses. Deshalb kommt unter Umständen ein Innenausgleich zwischen den Haftpflichtversicherern von Belegarzt und Krankenhaus in Frage, jedoch keine Zahlungsaufforderung an die Hebamme selbst. Sofern also ein Mitverschulden der Hebamme bestanden hätte, könnte die Haftpflichtversicherung des Arztes einen Ausgleich der bereits erbrachten Zahlung von Seiten des Haftpflichtversicherers der Klinik begehren. (tku)

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2019, Az.: 8 U 73/18

Bild: © Xaver Klaussner – stock.adobe.com