Bei grob fahrlässigem Herbeiführen des Versicherungsfalles kürzen Versicherer nicht selten die Leistung auf Null. Dies ist jedoch nicht immer gerechtfertigt, ja es kommt sogar nur „in besonderen Ausnahmefällen“ in Betracht, wie jetzt das Oberlandesgericht Dresden in einem Fall entschieden hat.
Diebstahl wegen grober Fahrlässigkeit
Im konkreten Fall hatte ein Mann sein Fahrzeug unverschlossen in einer Einfahrt abgestellt. Den Zündschlüssel ließ er dabei stecken. Als sein Auto dort gestohlen wurde, machte er den Verlust bei seiner Teilkaskoversicherung geltend. Als die Versicherung nicht zahlen wollte, weil er in ihren Augen grob fahrlässig gehandelt habe, zog der Mann vor Gericht.
Kürzung der Versicherungsleistung auf Null nur in Ausnahmen
In erster Instanz hielt das Landgericht eine Leistungskürzung um 75% für gerechtfertigt. Da dies dem Versicherer nicht genug war, ging er in Berufung, um eine Kürzung der Leistung auf Null zu erstreiten. Er hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht argumentierte, eine Kürzung der Versicherungsleistungen auf Null sei nur in besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt. Der vorliegende Fall stellt nach seiner Ansicht keine solche Ausnahme dar. Es genüge nicht, dass das Fahrzeug unverschlossen und mit steckendem Zündschlüssel abgestellt worden war, wenn dies für Dritte wegen des Abstellorts nicht sofort erkennbar ist.
Wahrscheinlichkeit eines Autodiebstahls war gering
Es sei zu berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer das Auto nicht auf der Straße, sondern in einer Einfahrt neben einem Waschsalon parkte. Er hatte von vornherein geplant, sich dort nur maximal zehn Minuten aufzuhalten. Es sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass in der kurzen Zeit viele Fußgänger an dem Auto vorbeigehen würden, besonders nicht auf der Höhe des Fahrersitzes, wo der Schlüssel steckte. Das Auto war in der Einfahrt schlecht einsehbar. Außerdem waren alle Fenster und Türen geschlossen. All diese Umstände führten nicht dazu, dass die Wahrscheinlichkeit eines Fahrzeugdiebstahls deutlich erhöht sei, so das Gericht. Eine Leistungskürzung auf Null sei daher in diesem speziellen Fall zu verneinen. (tos)
OLG Dresden, Beschluss vom 21.11.2019, Az.: 4 U 2082/19
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