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Steuern & Recht
9. Juni 2020
PKV: Keine Kostenübernahme bei tödlicher Erbkrankheit

PKV: Keine Kostenübernahme bei tödlicher Erbkrankheit

Ein Paar, das bereits ein Kind aufgrund einer Erbkrankheit verloren hat, kann die Kosten für eine PID dennoch nicht von der privaten Krankenversicherung einfordern. Das geht aus einem aktuellen Urteil des BGH hervor. Das Gericht macht darin deutlich, dass kein Anspruch auf ein erbgesundes Kind bestehe.

Was ist eine Heilbehandlung und was nicht? Was ist medizinisch notwendig und was ein bloßer Wunsch? Diese Fragen werden im Rahmen der Kostenübernahme von Krankenversicherungen immer wieder aufgeworfen. Besonders häufig jedoch, wenn es um medizinische Maßnahmen geht, die einen Kinderwunsch möglich machen sollen. Schließlich hat die moderne Gendiagnostik hier breite Möglichkeiten eröffnet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in einer Leitsatzentscheidung ein wegweisendes Urteil gesprochen.

Unweigerlich tödliche Erbkrankheit

Ein Versicherungsnehmer und seine Ehefrau tragen beide die Anlagen für eine Erbkrankheit namens Zellweger-Syndrom. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein gemeinsames Kind des Paares an diesem Syndrom erkrankt, liegt bei 25%. Die Erkrankung verläuft stets tödlich. Ein Kind der beiden war bereits an den Folgen der Erbkrankheit verstorben. Zwei Föten wurden nach Feststellung des Zellweger-Syndroms abgetrieben.

PKV lehnt Kostenübernahme ab

Um weitere Schwangerschaftsabbrüche zu verhindern, die sowohl eine körperliche als auch seelische Belastung für das Paar darstellten, begehrte der Mann die Erstattung der Kosten für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) in Höhe von 7.400 Euro bei seiner privaten Krankenkasse. Diese lehnte die Kostenübernahme jedoch ab, woraufhin der Mann gegen seine Krankenversicherung klagte.

Keine medizinisch notwendige Heilbehandlung

Der BGH entschied jedoch genauso wie bereits die Vorinstanzen und wies die Klage ab. Bei der PID handele es sich nicht um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung des Klägers. Grundsätzlich sei fraglich, ob es sich bereits bei einer Anlagenträgerschaft um eine Krankheit handeln könne. Der Kläger sei durch sie jedenfalls nicht krankhaft beeinträchtigt. Die erhöhte Wahrscheinlichkeit zur Zeugung eines erbkranken Kindes sei nicht mit einer Störung der Fortpflanzungsfähigkeit gleichzusetzen und mache somit keine Heilbehandlung notwendig.

Kein Anspruch auf erbgesundes Kind

Die PID sei nach Überzeugung des Bundesgerichtshofs nicht auf Heilung, Besserung oder Linderung einer Krankheit des Klägers ausgerichtet. Sie diene allein der Vermeidung von künftigem Leid. Durch sie könne sowohl das Leid des Kindes als auch das der Eltern gemindert werden. Für einen solchen Fall sei die Krankenversicherung jedoch nicht zur Leistung verpflichtet. Der Mann habe keinen rechtlichen Anspruch auf die Geburt eines erbgesunden Kindes. (tku)

BGH, Urteil vom 20.05.2020, Az.: IV ZR 125/19

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