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6. Juli 2020
Bundestag beschließt Gesetz zur elektronischen Patientenakte

Bundestag beschließt Gesetz zur elektronischen Patientenakte

Der Bundestag hat das Patientdaten-Schutz-Gesetz verabschiedet und damit den Weg für die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) frei gemacht. Das Gesetz erweitert die Funktionen der ePA und konkretisiert den Datenschutz. Ab 2021 müssen Krankenkassen ihren Versicherten die ePA anbieten.

Der Bundestag hat am 03.07.2020 in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) verabschiedet. Das Gesetz legt zusätzliche Funktionen für die geplante elektronische Patientenakte (ePA) fest und klärt Fragen zum Datenschutz.

Krankenkassen ab 2021 in der Pflicht

Ab dem 01.01.2021 muss allen Krankenversicherten von ihrem Versicherer eine ePA angeboten werden. Die Nutzung durch den Versicherungsnehmer ist zunächst freiwillig. Die elektronische Akte soll zu Anfang Arztbefunde und Röntgenbilder enthalten. Ab 2022 sollen auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe Untersuchungsheft für Kinder und das Zahnarzt-Bonusheft darin gespeichert werden.

Opposition kritisiert Datenschutz

Gesundheitsminister Spahn verteidigte sein Vorhaben im Bundestag. Die Digitalisierung im Gesundheitssektor mache die Dinge für die Bevölkerung leichter. Das schaffe Akzeptanz. Die Opposition kritisierte wiederum, der Datenschutz im Umgang mit der ePA sei nicht ausreichend. So sind Patienten erst ab 2022 in der Lage zu bestimmen, welcher Arzt auf das jeweils hinterlegte Dokument in der ePA zugreifen kann. Bis dahin können die Versicherten nur grundsätzlich entscheiden, wer auf die gesamte ePA zugreifen darf.

Weitere geplante Funktionen

Bei einem Versicherungswechsel sollen Versicherte ihre Daten aus der ePA ab 2022 übertragen lassen können. Außerdem ist für die Zukunft auch die Einführung eines elektronischen Rezepts angedacht. Ebenso sollen Überweisungen an Fachärzte zukünftig elektronisch übermittelt werden.

Ab 2023 sollen die Versicherten dann auch die Möglichkeit erhalten, ihre Daten freiwillig und anonymisiert der medizinischen Forschung zur Verfügung zu stellen. (tku)

Bild: © tippapatt – stock.adobe.com

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