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1. September 2020
Vertrauensschadenversicherung deckt Devisenspekulation nicht ab

Vertrauensschadenversicherung deckt Devisenspekulation nicht ab

Eine Vertrauensschadenversicherung greift nicht, wenn ein Mitarbeiter sich nicht pflichtwidrig verhalten hat. Das war jedoch laut Urteil des OLG Düsseldorf nur einer von drei Gründen, weshalb ein Unternehmen nun auf dem Schaden sitzen bleibt, den ein Mitarbeiter bei der Spekulation mit Devisen verursacht hat.

Eine Industrie-Vertrauensschadenversicherung ist nicht dasselbe wie eine D&O-Versicherung. Während nämlich bei der D&O-Versicherung Organe und leitende Angestellte abgesichert werden, ist es bei der Vertrauensschadenversicherung das Unternehmen selbst, das gegen Schäden von Mitarbeitern abgesichert werden soll. In der Regel schließen aber nur sehr große Unternehmen und dabei vorwiegend Kreditinstitute eine solche Versicherung ab, um sich gegen vorsätzlich unerlaubte Handlungen wie Betrug oder Untreue abzusichern. Doch was ist, wenn ein Mitarbeiter einen großen Schaden verursacht, ohne dabei eine vorsätzlich unerlaubte Handlung zu begehen? Dazu musste nun das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ein Urteil fällen.

Devisenspekulation mit Schweizer Franken

Der Mitarbeiter eines Unternehmens hatte Devisen- und Devisentermingeschäfte getätigt. Sein Arbeitgeber behauptet jedoch mittlerweile, diese Geschäfte seien ohne die Zustimmung der Unternehmensführung erfolgt. Bei den gehandelten Devisen hatte es sich hauptsächlich um Schweizer Franken gehandelt.

„Franken-Schock“ verursacht große Verluste

Die erfolgreichen Geschäfte des Mitarbeiters kamen jedoch zu einem jähen Ende, als die Schweizer Nationalbank am 15.01.2015 den bis dahin geltenden Mindestkurs aufhob und der Wert des Franken zum Euro rapide anstieg. Im Zuge des sogenannten „Franken-Schocks“ verursachte der Mann dem Unternehmen einen Schaden in Höhe von 34 Mio. Euro.

Unternehmen fordert 20 Mio. Euro

Von dem entstandenen Schaden machte das Unternehmen einen Anteil von 20 Mio. Euro durch seine Vertrauensschadenversicherung geltend. Der Versicherer lehnte die Forderung jedoch ab. Seiner Ansicht nach waren die Handlungen des Mitarbeiter gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nicht abgesichert. Das Unternehmen erhob daraufhin Klage gegen den Versicherer.

Schadensursache war nicht die Spekulation an sich

Vor dem Landgericht Düsseldorf unterlag das Unternehmen mit seiner Forderung und auch im Berufungsverfahren vor dem OLG sah es nun nicht anders aus. Das OLG wies die Klage aus mehreren Gründen ab. Zum einen wäre nicht das Spekulationsgeschäft des Mitarbeiters ursächlich für den Verlust des Unternehmens gewesen, sondern vielmehr die unerwartete Entscheidung der Schweizer Nationalbank. Des Weiteren hätte der Mitarbeiter sich weder strafbar gemacht noch pflichtwidriges Verhalten begangen. Insofern sei es fraglich, ob der Mitarbeiter das in ihn gesetzte Vertrauen missbraucht hätte.

Finanzinstrumente in den AVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen

In erster Linie wies das OLG die Klage jedoch schlichtweg deshalb ab, weil die Haftung des Versicherers tatsächlich bereits in den AVB ausgeschlossen sei. Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich bei den Spekulationsgeschäften nämlich um Finanzinstrumente und „Schäden am Vermögen durch unerlaubte Handlungen mit Wertpapieren, Finanzinstrumenten oder Investments“ seien laut den AVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, sofern sie nicht dazu dienten, die handelnde Vertrauensperson zu bereichern. Das Unternehmen hätte sich also nur auf den Versicherungsschutz berufen können, wenn der Mitarbeiter in die eigene Tasche gewirtschaftet hätte. (tku)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2020, Az.: I-4 U 57/19

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