Die DAV empfiehlt zum 01.01.2016 einen unveränderten Höchstrechnungszins von 1,25% in der Lebensversicherung. Über die endgültige Höhe des Rechnungszinses entscheidet das Bundesfinanzministerium. „Der Höchstrechnungszins stellt laut Gesetz eine Obergrenze dar“, so Rainer Fürhaupter, Vorstandsvorsitzender der DAV. „Jedes Unternehmen wird für seine Produkte unter Solvency II prüfen, ob es diese Obergrenze ausschöpfen kann“, erläutert Fürhaupter.
Die Empfehlung der DAV basiert auf der aktuellen Gesetzeslage. Nach Inkrafttreten des risikobasierten europäischen Aufsichtssystems Solvency II im Jahr 2016 sind Änderungen zu erwarten. Die DAV ist diesbezüglich mit den zuständigen Aufsichtsbehörden in Gesprächen, um das bisherige Höchstrechnungszins-System auch unter Solvency II zu erhalten.
Berechnungsmethode
Den Szenarien liegt zunächst die von der Europäischen Zentralbank (EZB) veröffentlichte Rendite europäischer AAA-gerateter Staatsanleihen mit zehnjähriger Laufzeit zugrunde, von denen die Durchschnittsrendite der vergangenen zehn Jahre berechnet wird. Unter Annahme verschiedener Zinsentwicklungen werden diese Durchschnittsrenditen in die Zukunft projiziert. Zur finalen Ermittlung des Höchstrechnungszinses wird der ermittelte Mittelwert gemäß § 65 Ab.s 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit 0,6 multipliziert. (kb)
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