Im Streitfall war vorgesehen, eine Mitarbeiterin eines Energiekonzerns in eine andere Abteilung zu versetzen. Der Versetzung vorausgegangen waren zwei Abmahnungen und ein anonymer Hinweis, wonach die Frau und ein Kollege dem Konzern einen Schaden in zweistelliger Millionenhöhe zugefügt haben sollen. Dieser Verdacht konnte allerdings nie bestätigt werden.
Die Mitarbeiterin klagte gegen die Versetzung vor dem Arbeitsgericht. Dabei argumentierte sie, dass sie auf ihrem neuen Tätigkeitsgebiet keine Erfahrungen oder Kenntnisse habe. Vor ihrer Versetzung war sie als Gruppenleiterin im Bereich Einkauf zuständig. Nun sollte sie in der Immobilienabteilung des Unternehmens tätig werden. Die Frau vermutete außerdem, dass die Maßnahme nicht mit den Abmahnungen in Zusammenhang stünde, sondern mit dem nie nachgewiesenen Schaden. Der Konzern widersprach dieser Argumentation, da der Frau eine Einarbeitungszeit eingeräumt werden würde.
Fehlende Qualifikation für den neuen Arbeitsbereich
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gaben der Klägerin Recht. Die Versetzung entspräche nicht dem billigen Ermessen. „Dieses verlangt unter anderem die Abwägung von Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit einer Maßnahme“, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der Deutschen Anwaltshotline. Im vorliegenden Fall sei die Versetzung aber wegen fehlender Qualifikationen im neuen Arbeitsbereich der Frau unverhältnismäßig. (kb)
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2015, Az.: 13 Sa 72/14
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