Nach Ansicht von Prof. Friedemann Kainer von der Universität Mannheim und Prof. Christian Hillgruber von der Universität Bonn ist das Vorhaben der Bundesregierung in Sachen Pkw-Maut mit gleichzeitiger Absenkung der Kfz-Steuer mit europäischem Recht vereinbar. Beide stellten in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses zum Zweiten Verkehrssteueränderungsgesetz (Bt-Drs.: 18/3991) fest, dass zwischen der Entlastung bei der Kfz-Steuer für Inländer und der mit einem anderen Gesetz, aber gleichzeitig, einzuführenden Infrastrukturabgabe für alle Autobahnnutzer ein Sachzusammenhang bestehe. Damit werde nicht gegen das Antidiskriminierungsverbot der EU verstoßen, da „Ausländer nicht schlechter gestellt werden als Inländer“, wie Kainer betonte. Hillgruber hob hervor, dass ausländische Nutzer maximal so viel Infrastrukturabgabe zahlen müssten wie inländische, letztere aber zudem weiterhin Kfz-Steuer zahlen müssten, wenn auch in geringerem Umfang.
Rechtsauffassung kann nur durch EuGH bestätigt werden
Zwar verwiesen beide auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 1992 zur Lkw-Maut, das nicht nur eine Schlechterstellung ausländischer Verkehrsunternehmen gegenüber inländischen, sondern darüber hinaus den Abbau bestehender Vorteile für ausländische Unternehmen untersagte. Sie machten aber darauf aufmerksam, dass das Gericht den Status quo nur bis zum Inkrafttreten einer EU-Richtlinie festgeschrieben habe. Inzwischen gebe es aber die Euro-Vignetten-Richtlinie für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen, und „man kann schon argumentieren, dass das auch für leichtere Fahrzeuge gilt“, sagte Kainer. Hillgruber wies darauf hin, dass auch das Weißbuch der EU-Kommission zur Verkehrspolitik für eine Umstellung der Infrastruktur-Finanzierung von Steuermitteln auf das Nutzer- und Verursacherprinzip plädiere. Die „Entwicklung des europäischen Sekundärrechts“ sei so weit gediehen, dass die Voraussetzungen des Urteils von 1992 nicht mehr gegeben seien. Beide Sachverständigen wollten aber nicht spekulieren, ob der Europäische Gerichtshof ihrer Rechtsauffassung auch folgen würde. (kb)
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