Im Streitfall hatte ein angestellter Vertriebsingenieur von seinem Unternehmen eine Firmenkreditkarte für Arbeitseinsätze im Ausland bekommen. Der Mann sollte mit der Kreditkarte für seine Arbeit anfallende Kosten wie Hotelaufenthalte oder Fahrtkosten direkt bezahlen können, ohne das Geld privat vorstrecken zu müssen. Dem Betrieb fielen jedoch wenig später Ungereimtheiten bei den Abrechnungen der Kosten auf. So hatte der Mitarbeiter offensichtlich private Ausgaben verschleiern wollen und offene Beträge einfach nicht zurückbezahlt. Er erhielt daraufhin die Kündigung. Dagegen zog der Ingenieur vor Gericht.
Abmahnung war nicht notwendig
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg gab dem Unternehmen recht. Der Arbeitnehmer habe in schwerwiegender Weise gegen seine Verpflichtung verstoßen, Rücksicht auf das Vermögen seines Arbeitgebers zu nehmen, so das Gericht. Zwar gab der Mann an, der Betrieb habe ihm nicht ausdrücklich verboten, die Kreditkarte privat zu nutzen. Das spiele hier aber keine Rolle. „Eine Firmenkreditkarte darf auch ohne ein ausgesprochenes Verbot grundsätzlich nicht für private Zwecke verwendet werden“, erläutert Rechtsanwalt Frank Böckhaus von der Deutschen Anwaltshotline. Eine vorherige Abmahnung sei letztendlich deshalb unnötig, weil der Mann dem Unternehmen nicht von sich aus angezeigt hatte, dass er die Kreditkarte privat nutzte und die unfreiwillig ausgelegten Kosten offensichtlich nicht erstatten wollte, erklärte das Gericht. (kb)
LAG Nürnberg, Urteil vom 03.02.2015, Az.: 7 Sa 394/14
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