Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage eines Windenergieunternehmens, das eine Genehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage begehrt, abgewiesen. Der Erteilung der Genehmigung stehe entgegen, dass die Anlage das etwa elf Kilometer entfernte Wetterradar des Deutschen Wetterdienstes stören würde. Der Rotor der Windenergieanlage verursache nämlich Störecho (sogenannte Clutter), das zumindest in der unmittelbaren Umgebung der Anlage die Radarmessungen beeinträchtigen würde. Der Deutsche Wetterdienst könne auch nicht darauf verwiesen werden, diesen Beeinträchtigungen durch eine Änderung der Datenverarbeitung (beispielsweise Auslassung der gestörten Pixel bzw. Interpolation) zu begegnen. Denn wegen der dann entstehenden „weißen Flecken“ könnte der Wetterdienst jedenfalls kleinräumige Wettererscheinungen (zum Beispiel Hagelschlag) nicht mehr zuverlässig erkennen und rechtzeitig davor warnen. (kb)
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 10 K 5017/13
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können