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22. Juni 2011
Worauf bei Maklerverträgen zu achten ist

Worauf bei Maklerverträgen zu achten ist

Keine Kundenbeziehung ohne Maklervertrag. Doch wie sollten diese Verträge aussehen, damit es im späteren geschäftlichen Alltag zwischen Makler und Kunde nicht zu Missverständnissen und Ungereimtheiten kommt?

Gestaltungshinweise zu Maklerverträgen von Hans-Ludger Sandkühler...

Von Rechtsanwalt Hans-Ludger Sandkühler

In Gesprächen mit Versicherungsmaklern wird immer wieder die Frage gestellt, was eigentlich mit den Kunden sei, mit denen der Makler keinen Maklervertrag habe. Die Antwort verblüfft zum Teil selbst alte Hasen: Kundenbeziehungen ohne Maklervertrag gibt es eigentlich gar nicht. Hintergrund ist folgender: Wenn Kunde und Makler sich einig sind, dass der Makler für den Kunden vermitteln soll, kommt ein Maklervertrag auch durch schlüssiges Verhalten (konkludent) zustande, ohne dass ausdrücklich der Abschluss eines Maklervertrages vereinbart wurde. Das Problem: Inhalt und Reichweite des Maklervertrages bleiben unbesprochen und unklar, sodass später Streitigkeiten darüber entstehen können. Hier einige Hinweise zur Gestaltung von Maklerverträgen.

Form des Vertrages

Für den Abschluss des Maklervertrages bestehen keine gesetzlichen Formvorschriften. Es ist deshalb auch möglich und oft üblich, Maklerverträge mündlich oder durch schlüssiges Verhalten abzuschließen. Zur Vermeidung späterer Streitigkeiten über Umfang und Inhalt sollten Maklerverträge grundsätzlich schriftlich vereinbart werden.

Gegenstand des Vertrages

Üblicherweise wird zwischen Makler und Kunden vereinbart, dass der Makler für den Kunden Versicherungsverträge vermitteln soll. Typische Formulierung etwa: „Der Auftraggeber beauftragt den Versicherungsmakler mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen“. Gegenstand des Vertrages ist also eine Geschäftsbesorgung für den Kunden. Deshalb wird der Maklervertrag oft auch „Maklerauftrag“ oder „Geschäftsbesorgungsvertrag“ genannt. Neben der ausdrücklich vereinbarten Vermittlungspflicht treffen den Makler zahlreiche von Rechtsprechung und Literatur entwickelte Nebenpflichten. Grundlegend hierzu das sogenannte Sachwalterurteil des Bundesgerichtshofs (IVa ZR 190/83 vom 22.05.1985), das jedem Versicherungsmakler bekannt sein sollte.

Umfang des Geschäftsbesorgungsvertrags

Angesichts der umfassenden Pflichten kann jedem Versicherungsmakler nur empfohlen werden, nur Geschäftsbesorgungsaufträge zu übernehmen, für die er über genügend Fachwissen und Erfahrung verfügt. Das kann dazu führen, dass der Versicherungsmakler einige Kundengruppen mit komplexen Risikostrukturen gar nicht oder andere Kundengruppen nur in bestimmten Versicherungszweigen oder –sparten bedient. Aus Haftungsgründen empfiehlt es sich auch, etwaige Beschränkungen auf bestimmte Bereiche oder Sparten oder Verträge im Geschäftsbesorgungsvertrag festzuhalten. Umgekehrt können auch Bereiche, Sparten oder (zum Beispiel auch bestehende) Verträge vom Geschäftsbesorgungsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen werden. So wird sichergestellt, dass die Pflichten des Versicherungsmaklers nur die Bereiche, Sparten oder Verträge betreffen, über die sich Kunde und Makler geeinigt haben. Es ist also von Fall zu Fall zu prüfen, wie der Umfang des Vertrages festgelegt werden soll.

Anbieterauswahl

Die meisten Versicherungsmakler sind regional oder allenfalls deutschlandweit tätig. Dann bietet es sich an, im Maklervertrag die Auswahl der Risikoträger auf Versicherer zu beschränken, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben und mit Versicherungsmaklern zusammenarbeiten. Dies wird überwiegend für zulässig gehalten. Ein durchschnittlicher Kunde wird von einem in Deutschland tätigen Versicherungsmakler in der Regel nicht erwarten, dass dieser bei der Auswahl der Versicherer auch ausländische Versicherer oder Direktversicherer berücksichtigt. Deshalb wird es als hinreichend im Sinne des § 60 Abs. 1 VVG anzusehen sein, wenn der Makler nur Versicherungsunternehmen berücksichtigt, auf deren Produkte er direkt oder indirekt über Pools zugreifen kann. Es ist auf jeden Fall sinnvoll, diesen Aspekt dem Kunden ausdrücklich und deutlich zu kommunizieren.

Vertragsdauer

Teilweise wird argumentiert, der Maklervertrag finde bereits mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages, auf den sich der Auftrag bezogen hat, sein Ende. Weitere Pflichten habe der Makler nicht. Dahinter steht die durchaus verständliche Überlegung, das Haftungspotenzial des Versicherungsmaklers möglichst einzuschränken. Diese Sichtweise widerspricht aber dem Berufsbild des Versicherungsmaklers und auch dem Selbstverständnis der großen Maklerverbände, nach dem die Administration der vermittelten Verträge und die Assistenz im Schadenfall zum üblichen Dienstleistungsspektrum des Versicherungsmaklers gehören. Hinzu kommt, dass die Courtage des Versicherungsmaklers üblicherweise während der gesamten Dauer des Versicherungsvertrages gezahlt wird und so den Aufwand des Maklers zur laufenden Betreuung deckt. Deshalb ist der Maklervertrag im Regelfall als Dauerschuldverhältnis anzusehen.

Eine davon abweichende Vereinbarung im Maklervertrag wird im Zweifel aus den genannten Gründen einer AGB-Prüfung nicht standhalten und möglicherweise als unwirksam beurteilt. Ausnahmsweise können die Verwaltung des vermittelten Vertrages und die Unterstützung im Schadenfall durch den Makler wirksam ausgeschlossen werden, wenn dies ausdrücklich individuell mit dem Kunden vereinbart ist und der Makler nach dem Abschluss des Vertrages außer einer einmaligen Abschlussvergütung keine weiteren Zahlungen erhält.

Als Vertrag sogenannter höherer Dienste kann der Maklervertrag bei Fortfall des für den Vertragsschluss notwendigen Vertrauens durch den Versicherungsnehmer jederzeit gekündigt werden. Der Versicherungsmakler wiederum darf seinerseits den Maklervertrag nicht zur Unzeit kündigen, das heißt, er muss dem Kunden die Gelegenheit geben, die Regelung seiner Versicherungsinteressen in anderweitige fachkundige Hände zu geben.

Pflichten des Versicherungsnehmers

Der Versicherungsnehmer ist nicht zu unmittelbaren Gegenleistungen verpflichtet. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, den vom Versicherungsmakler vorgeschlagenen Versicherungsvertrag abzuschließen. Der Versicherungsnehmer hat aber gegenüber dem Versicherungsmakler Informations-, Sorgfalts- und Rücksichtspflichten, deren Umfang ebenso wie die Maklerpflichten durch Auslegung unter Berücksichtigung des Handelsbrauchs zu ermitteln sind. Bei der Gestaltung des Maklervertrages empfiehlt es sich aber, den Kunden zu verpflichten, die für die Vermittlung und Beratung notwendigen Daten und Angaben vollständig mitzuteilen und während der Laufzeit des Versicherungsvertrages den Makler unverzüglich über Änderungen der Risikoverhältnisse in der Kundensphäre zu informieren.

Teilweise wird die Sorge geäußert, die Vereinbarung derartiger Pflichten des Kunden im Maklervertrag sei wegen Verstoßes gegen das AGB-Recht unwirksam. Die Sorge ist gerechtfertigt, wenn der Makler den Kunden mit einer solchen sehr allgemein gehaltenen Formulierung allein lässt. Denn im Zweifel ist jeder Kunde überfordert, wenn er allein beurteilen soll, welche Änderungen in seiner Lebenssituation sich für den Versicherer als risikorelevant erweisen. Der Versicherungsmakler muss daher dem Kunden genau diese Möglichkeit zur Beurteilung verschaffen, indem er ihm beispielsweise im Rahmen einer Jahresinformation eine nach Sparten geordnete Übersicht über die versicherten Risiken zur Verfügung stellt und meldepflichtige Änderungen der Risikoverhältnisse auflistet. So kann sich ein regelmäßiger risikobezogener Dialog zwischen Makler und Kunde entwickeln, der dem Makler eine effektive Vertragsbetreuung ermöglicht und dem Kunden eine regelmäßige Anpassung seiner Verträge an geänderte Risikoverhältnisse gewährleistet.

Auf weitere Aspekte dieses umfangreichen Themengebietes wird Hans-Ludger Sandkühler im Rahmen seiner Kolumne in der Juliausgabe der AssCompact eingehen.

 
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