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Digitalkongresse 2023 auf DKM365

Auch im Jahr 2023 wird es Digitalkongresse auf der Plattform DKM365 geben. Zu drei Online-Events sind unabhängige Vermittler in diesem Jahr eingeladen. AssCompact gibt eine kurze Zusammenfassung.

Auch im Jahr 2023 wird das Format der Digitalkongresse auf der Plattform DKM365 fortgesetzt. Drei Online-Events werden in diesem Jahr für unabhängige Vermittler angeboten. Bei allen Veranstaltungen kann Weiterbildungszeit nach IDD gesammelt werden.

Digitalkongress Cyberversicherung am 23.02.2023

Das Thema „Cyber“ bleibt aktuell und dynamisch. Cyberangriffe nehmen zu, doch viele Unternehmen sind noch nicht ausreichend abgesichert. Bei Maklern, die Policen vermitteln könnten, sind häufig noch Fragen offen. Antworten gibt es beim Digitalkongress Cyberversicherung am 23.02.2023 ab 9.00 Uhr.

Digitalkongress Haus & Wohnen am 16.03.2023

Am 16.03.2023 trifft sich die Branche online auf dem Digitalkongress Haus & Wohnen, um über den Versicherungsschutz für Immobilien zu sprechen. Entwicklungen im Bereich Smart Home und alternative Energiequellen beeinflussen Produkte und Tarife. Mehr zu Trends und Themen ebenfalls ab 9.00 Uhr.

Digitalkongress Arbeitskraftabsicherung am 20.04.2023

Beim Digitalkongress Arbeitskraftabsicherung am 20.04.2023 geht es um die unterschiedlichen Möglichkeiten der Arbeitskraftabsicherung. Dazu zählen die Berufsunfähigkeitsversicherung, die Grundfähigkeitsversicherung und weitere Konzepte wie die Erwerbsunfähigkeitsversicherung, Dread Disease und die Unfallversicherung. Auch dieser Kongress beginnt ab 9.00 Uhr online und informiert über die aktuellen Entwicklungen.

Weitere Informationen und Anmeldung unter: asscompact.de/digitalkongresse

 

Junge Arbeitnehmer häufiger arbeitsunfähig

Ein Drittel aller berufstätigen Deutschen war bereits länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, fast die Hälfte davon sogar sechs Monate oder dauerhaft. Junge Arbeitnehmer sind hier die überraschenden „Spitzenreiter“. Doch nur wenige sind für den Fall der Fälle abgesichert.

Eine repräsentative Befragung von 1.000 Bundesbürgern durchgeführt vom IMWF Institut für Management- und Wirtschaftsforschung im Auftrag der Hannoverschen zeigt, dass 46% der unter 30-Jährigen und 39% der 30- bis 39-Jährigen länger als sechs Wochen im Job pausieren mussten.

Bei der Generation Ü60 ist es ein knappes Drittel (31%), die mehr als eineinhalb Monate krank waren. Die 40– bis 49-Jährigen sind am „fittesten“, mit einer Ausfallquote von 23%.

Jüngere auch am häufigsten dauerhaft arbeitsunfähig

Auch in der Kategorie der Arbeitnehmer, die mehr als sechs Monate oder dauerhaft krank waren, lagen die unter 30-Jährigen mit 21% ganz vorne, bei den über 60-Jährigen fielen 19% dauerhaft aus.

Während der Anteil von arbeitsunfähigen Männern (32%) und Frauen (34%) weitestgehend ausgeglichen war, waren Westdeutsche mit 36% wesentlich häufiger betroffen als ihre ostdeutschen Mitbürger, wo nur 28% angaben, länger krank gewesen zu sein.

Viele haben Betroffene im nahen sozialen Umfeld

Die Angst vor einer dauerhaften Erkrankung ist groß – 34% der Befragten gaben an, sich vor langer, schwerer Krankheit zu fürchten, übertroffen nur von der Angst vor Krieg (39%). So gaben auch 45% aller Befragten an, jemanden im Familien- und Freundeskreis zu kennen, der länger als sechs Wochen nicht arbeiten konnte, bei der Generation U30 sogar 62%. Ein Drittel gab an, Personen im näheren sozialen Umfeld zu haben, die mehr als sechs Monate bzw. gar nicht mehr arbeiten konnten.

Früher absichern ist besser

Trotz dieser Statistiken verfügen nur die wenigsten über eine Berufsunfähigkeitsversicherung – lediglich 15% gaben an, eine Absicherung zu haben. Unter den Berufseinsteigern im Alter von 18 bis 29 waren es sogar nur 14%, obwohl in dieser Altersgruppe gar kein oder nur sehr geringer Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente besteht.

Pressesprecher der Hannoverschen Stefan Lutter sagt, dieses Alter sei genau das richtige, um eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. „Denn in der Regel haben junge Leute wenig dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen. Somit ist ihr Versicherungsbeitrag verhältnismäßig gering.“ (js)

Bild: © Tobias Arhelger – stock.adobe.com

 

BU-Antrag: Eine „Untersuchung“ ist keine „Behandlung“

Beim Abschluss einer BU stellt der Versicherer Antragsfragen, um den Gesundheitszustand des künftig Versicherten einschätzen zu können. Dass es dabei zwischen den Begriffen „Untersuchung“ und „Behandlung“ einen Unterschied gibt, hat nun das OLG Dresden klargestellt.

Eine Frau schloss im Juni 2013 eine Lebensversicherung in Kombination mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BU) ab. Drei Jahre später, im Februar 2016, wurde sie infolge einer posttraumatischen Belastungsstörung berufsunfähig und stellte einen Leistungsantrag bei ihrer BU-Versicherung. Der Versicherer lehnte jedoch die Zahlungen ab. Denn bei seiner Recherche entdeckte der Versicherer, dass die Kundin einige Jahre vor der Antragsstellung mehrere Sitzungen bei einem Psychotherapeuten hatte. Bei den Gesundheitsfragen in ihrem BU-Antrag gab sie diese jedoch nicht an. Damit habe sie ihre vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, argumentierte der BU-Anbieter.

Psychotherapeut sah keine Krankheit

Allerdings nahm die Frau lediglich an sogenannten probatorischen Sitzungen teil. Diese sollen klären, ob überhaupt eine behandlungsbedürftige Krankheit vorliegt und eine Psychotherapie sinnvoll wäre. Bei der Frau war das nicht der Fall: Sie litt lediglich an Lampenfieber. Da sie kurz vor den Abiturprüfungen stand, erschwerte ihr das Lampenfieber zwar das Leben sehr. Der Psychotherapeut sah darin aber keine Krankheit, die behandelt werden muss. Daher ordnete er keine Therapie an. Und da die Gesundheitsfragen im BU-Antrag sich um Erkrankungen drehen, gab die Frau die Probesitzungen beim Psychotherapeuten nicht an. Damit habe sie ihre vorvertragliche Anzeigepflicht nicht schuldhaft verletzt, argumentierte sie.

Richter: Es lag gar keine Behandlung vor

Sowohl die Vorinstanz als auch das Oberlandesgericht Dresden (OLG) schlossen sich dieser Argumentation an und gaben der Leistungsklage der Frau statt. „Zwar darf der Versicherer auch solche Beeinträchtigungen erfragen, die noch keinen Krankheitswert haben, weil ihm allein die Entscheidung obliegt, unter welchen Voraussetzungen er einen Versicherungsvertrag abschließen will. Die weit gefasste Pflicht des Versicherungsnehmers zur Offenbarung findet aber ihre Grenze bei Gesundheitsbeeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind, oder alsbald vergehen“, so das Dresdener Oberlandesgericht. Und in den Antragsfragen der Berufsunfähigkeitsversicherung wurde eben nicht nach „Untersuchungen“, sondern nach „Behandlungen“ gefragt, betonten die Richter nun in ihrem Urteil weiter. Eine Behandlung liege aber erst dann vor, „wenn eine Therapie eingeleitet wird, etwa durch eine Medikation oder einen Eingriff“. Bleibe eine Untersuchung hingegen, wie im Fall der Frau, ohne Befund, handele es sich auch nicht um eine Behandlung. Die Richter ließen keine Revision gegen ihre Entscheidung zu. (as)

OLG Dresden, Urteil vom 06.12.2022 – Az. 4 U 1215/22

Bild: © NAMPIX – stock.adobe.com

 

Es bleibt herausfordernd: In den Sparten, aber auch bei ESG

Gerne würde die Franke und Bornberg GmbH für 2023 optimistisch das Ende aller Krisen voraussagen. Ganz so einfach wird es aber dann doch nicht – jedenfalls nicht in allen Sparten, meint Michael Franke in seinem Ausblick für AssCompact. Und auch Nachhaltigkeit wird weiterhin eine Rolle spielen.

Ein Artikel von Michael Franke, Geschäftsführender Gesellschafter der Franke und Bornberg GmbH

Als Analysten schauen wir eher nüchtern und sachlich auf die Märkte – bildlich gesprochen stehen wir am Spielfeldrand und bewerten neutral. Und doch sind wir nah genug dran, um nachzuvollziehen, dass es die Versicherungsbranche in den letzten Jahren nicht einfach hatte. Finanzkrise, Zinstief, Regulierung, Pandemie – um nur einige Herausforderungen zu nennen. Gerne würden wir daher für 2023 optimistisch sein und das Ende aller Krisen voraussagen – Corona ist überstanden, die Zinsen steigen, es geht mit großen Schritten aufwärts. Es wird aber ganz so einfach dann doch nicht werden – jedenfalls nicht in allen Sparten.

Gemischte Gefühle

Wegen der hohen Inflation wird es in der Sach- und Kfz-Versicherung insbesondere darum gehen, die steigenden Schadenkosten zu managen. Die Material- und Baukosten sind hoch, Reparaturen und Ersatzteile kosten ebenfalls mehr. Auf der anderen Seite suchen die Menschen nach Einsparmöglichkeiten, und dafür bieten sich die Sachversicherungen eher an als langfristige Verträge aus der Lebensversicherung. Die Unternehmen müssen also schauen, wie sie trotz steigender Aufwände und Druck auf der Combined Ratio weiterhin attraktiv bleiben können. Das wird eine große Herausforderung.

Auch die Lebensversicherer sehen wir mit gemischten Gefühlen in das neue Jahr gehen. Endlich steigen die Zinsen wieder und sorgen für etwas Entspannung bei der Kapitalanlage, zumindest bei Neu- und Wiederanlagen. Zudem entscheiden sich immer mehr Kunden in der Altersvorsorge für reine Fondsprodukte, um der hohen Inflation mit steigenden Renditechancen zu begegnen. Für die Versicherer ist diese Entwicklung positiv, müssen sie doch weit weniger Risiken tragen als früher. Daher erwarten wir auch bei den Fondspolicen das größte Potenzial für Produktneuerungen und Innovationen – insbesondere in der Verrentungsphase ist hier noch Luft nach oben. Für eine Renaissance von klassischen Produkten halten wir es trotz der steigenden Zinskurve noch für viel zu früh.

Anpassung und Innovation

Im Bereich der Arbeitskraftabsicherung findet Innovation schon längst nicht mehr im Spitzensegment – der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) – statt, sondern eher bei dem Newcomer Grundfähigkeitsversicherung. Allerdings sehen wir hier die Gefahr, dass sich die Produktentwickler in den Details verlieren. Immer neue Grundfähigkeitsdefinitionen sowie stark bausteinlastige Tarifwerke sorgen für eine unnötige Verkomplizierung des Produktes. Gefragt ist aber eher eine einfache und bezahlbare Alternative zur BU.

In der Krankenversicherung ruht die Hoffnung seit einigen Jahren auf dem betrieblichen Zweig der Produktwelt. Und in der Tat scheint sich die Mühe langsam auszuzahlen. Immer mehr Produkt­geber berichten von erfolgreichen Abschlüssen bei größeren Unternehmen. Das liegt nicht zuletzt an der Entwicklung von passenderen Tarifen. Mittlerweile prägen Budgettarife das Bild, die einfach verständlich sind, nicht mit vorhandenen Absicherungen kollidieren und flexibel an die Investitionsbereitschaft von Arbeitgebern und Arbeitnehmern anzupassen sind.

ESG im Fokus

Die wohl größte Herausforderung für die Branche steht am Schluss dieser Betrachtung: das Thema Nachhaltigkeit oder „ESG“. Mit ausufernder Regulierung kennen sich die Versicherer mittlerweile sehr gut aus. Bisher waren jedoch die zu befolgenden Regelungen meist vor Inkrafttreten bekannt – wenn auch mit oft kurzem Vorlauf. Bei ESG ist das anders. Zur Nachhaltigkeit muss schon beraten werden, ohne dass überhaupt feststeht, was damit genau gemeint ist. Erste Versicherer-Ratings geben Orientierung – darunter auch das ESG-­Rating von Franke und Bornberg. Die Datenlage ist aber längst nicht vollständig und Standards fehlen.

Und so verwundert es kaum, dass bisher offensichtlich nur ein Teil der Vermittlerschaft das Thema ESG bei seinen Kunden aktiv anspricht. Hier wird aktuell noch eine große gesellschaftliche Chance vertan. Das sollte sich möglichst schnell ändern.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 2023/01, S. 71, und in unserem ePaper.

Weitere Ausblicke von Versicherern, Pools, Asset-Managern und Maklern lesen Sie hier.

Bild: © Marc Theis, Hannover

 
Ein Artikel von
Michael Franke

Berufsunfähigkeit: Wann gilt sie als eindeutig mitgeteilt?

Möchte man die Leistung einer Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen, so muss diese rechtzeitig und formgerecht über die BU informiert werden. Eine Mitteilung über eine „mögliche Berufsunfähigkeit“ nach einer ärztlichen Behandlung genügt nicht.

Am 03.03.2017 hatte ein Mann seiner Berufsunfähigkeitsversicherung mitgeteilt, dass möglicherweise nach einer ärztlichen Behandlung eine Berufsunfähigkeit vorherrschen könnte. Endgültig über die BU informiert hat der Mann die Versicherung dann erst am 14.01.2020. Die Leistung blieb anschließend jedoch aus – die Versicherung berief sich darauf, dass die Berufsunfähigkeit zu spät mitgeteilt worden sei.

Der Mann klagte vor dem Landgericht Münster gegen die Versicherung, verlor jedoch das Verfahren schlussendlich mit Urteil vom 27.05.2021 – er hätte seine Versicherung früher bzw. formgerecht über die BU informieren müssen. Die eingelegte Berufung beim Oberlandesgericht Hamm (OLG) wurde zurückgewiesen, wie im November 2021 entschieden wurde.

Mitteilung über „mögliche Berufsunfähigkeit“ nicht ausreichend

Nach Meinung des LG Münster und des OLG Hamm stelle das Schreiben des Klägers vom 03.03.2017, in dem der Kläger lediglich über die mögliche Berufsunfähigkeit informiert hatte, keine „Mitteilung“ der Berufsunfähigkeit dar. Eine Anspruchserhebung auf die Versicherungsleistung sei für eine derartige Mitteilung zwar nicht erforderlich, allerdings eine „formgerechte Information des Versicherers, die erkennen lässt, dass ein Versicherungsfall tatsächlich oder nach den Vorstellungen des Mitteilers eingetreten ist“, so das OLG Hamm.

Der Mitteilungspflicht liegt die für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung übliche Vertragsklausel zugrunde, die besagt, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung erst mit Beginn des Monats der Mitteilung entsteht, sollte die Berufsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt werden. Sinn und Zweck dessen sei es, dem Versicherer eine zeitnahe Prüfung und zuverlässige Feststellung des angezeigten Eintritts des Versicherungsfalles zu ermöglichen und ihm alsbald „Klarheit über seine Leistungspflicht zu verschaffen“. Der Versicherer solle so nicht für vor Fristablauf entstandene, ihm aber unbekannte Ansprüche einstehen müssen.

Keine fristgerechte Information

Durch das Schreiben des Klägers vom 03.03.2017 wurde der Versicherung keine zeitnahe Prüfung und Feststellung des Eintritts der Berufsunfähigkeit ermöglicht, sondern lediglich eine möglicherweise zukünftig eintretende Berufsunfähigkeit in Aussicht gestellt, die der Kläger der Beklagten nach Abschluss der Behandlung mitteilen wollte. Hierauf hätte sie, so die Beurteilung der Gerichte, vertrauen können.

Erst mit dem Schreiben vom 14.01.2020 wandte sich der Kläger an die Versicherung und teilte seine Berufsunfähigkeit mit, wobei hier jedoch aufgrund der späten Mitteilung keine Ansprüche für den in Rede stehenden Zeitraum von Oktober bis November 2017 bestünden. Allein deswegen, so das OLG Hamm, sei die Klage unbegründet. (mki)

OLG Hamm, Beschluss vom 23.11.2021 – Az.: 20 U 187/21

Bild: © photobyphotoboy – stock.adobe.com

 

Berufsunfähigkeit: Makler bauen Führung aus

Makler und Mehrfachagenten werden immer beliebter, wenn es um den Vertrieb von Berufsunfähigkeitsversicherungen geht. 2021 haben sie einer Studie von WTW zufolge ihre Führung auf dem Gebiet weiter ausgebaut.

Bei Versicherungen zur Berufsunfähigkeit (BU) stehen Makler und Mehrfachagenten weiter hoch im Kurs, wie eine Studie des Unternehmens WTW zeigt. 2021 konnten diese ihren dominanten Anteil am Vertrieb von BU-Versicherungen in Deutschland weiter ausbauen. Mehr als jeder zweite Neuzugangs-Euro bei der BU wurde von Maklern und Mehrfachagenten vermittelt.

Abgesehen davon hätten nur noch Einfirmenvermittler signifikante Anteile am Vertrieb von BU-Versicherungen. Banken und Direktvertrieb würden lediglich untergeordnete Rollen spielen. Dies sind die Kernergebnisse zum Produktsegment BU der WTW Studie Lebensversicherung 2021.

Makler und Mehrfachagenten führend bei neuen BU-Versicherungen

Im Rahmen der Studie wurden 84 Versicherer analysiert, die im Jahr 2021 laufende Beiträge für ein Jahr in Höhe von 4,2 Mrd. Euro einlösten. Auf BU-Produkte entfielen laut WTW davon 466 Mio. Euro, also knapp 11%. Das Neugeschäft mit der BU-Absicherung ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen – auch dank der Verdienste von Maklern und Mehrfachagenten. Mit 262 Mio. Euro verkauften diese einen Anteil von 56% an diesem Neugeschäft. Die Einfirmenvermittler kamen mit laufenden Beiträgen von 172 Mio. Euro auf 37%.

 

Berufsunfähigkeit: Makler bauen Führung aus

 

Henning Maaß, Director Insurance Management Consulting bei WTW in Deutschland, gibt weiteren Einblick in die Aufteilung der Marktanteile unter den Versicherern: Diese seien nämlich „sehr ausgeglichen“. So vereinen die stärksten fünf BU-Anbieter 33%, die stärksten zehn Anbieter 57% des BU-Volumens auf sich. „Anders als in der privaten oder betrieblichen Altersvorsorge gibt es in diesem Segment keine Platzhirsche. Die BU wird marktweit in der Breite gut verkauft“, so Maaß. Bei Maklern und Mehrfachagenten sehe es dagegen anders aus. Dort vereinen die fünf erfolgreichsten Anbieter 46% und die zehn erfolgreichsten 73% Marktanteil am Neuzugang. Maaß weiter: „Makler und Mehrfachagenten haben ihre Favoriten und es fällt vielen Versicherern schwer, in diese Gruppe vorzustoßen.“ (mki)

Bild: © hkama – stock.adobe.com

 

Wie existenzsichernd eine BU im Ernstfall ist

Auch wegen der Inflation ist es ein guter Zeitpunkt, mit BU-Versicherungskunden zu reden. So macht es Makler und BU-Spezialist Matthias Helberg – mit klarer Meinung zu „Berufsgruppenbingo“ in der Schüler-BU und zur Gefahr der Schaffung einer ungesunden XXL-Grundfähigkeitsversicherung.

Interview mit Matthias Helberg, Inhaber von Matthias Helberg Versicherungsmakler e. K.
Herr Helberg, inwieweit beeinflussen Inflation und Preissteigerungen die BU-Versicherung?

Einerseits werden wir uns darauf einzustellen haben, dass Verbraucher sparen müssen und dies auch beim Versicherungsschutz machen werden. Andererseits sollte genau die Inflation Anlass sein, sich höher abzusichern und Erhöhungsmöglichkeiten zu nutzen, um die Kaufkraft der BU-Rente zu erhalten. Hinzu kommt, dass alle in Annahmerichtlinien und Versicherungsbedingungen in Euro angegebenen Werte überprüft werden müssen. Eine maximale BU-Rente von 1.000 Euro beim Abschluss oder von 2.500 Euro bei der Nutzung von Nachversicherungsgarantien reicht an Absicherung zukünftig immer öfter nicht mehr aus.

Muss man also unbedingt über die Erhöhung von BU-Renten bzw. Nachversicherungsoptionen reden?

Mit den Versicherern? Ja, siehe oben. Und mit den Kundinnen und Kunden sowieso. Das gilt schon beim Abschluss und auch bei der weiteren Vertragsbetreuung.

Wie gehen Sie diesbezüglich nun auf Ihre Kunden zu?

Seit vielen Jahren kontaktieren wir jedes Jahr jede einzelne Kundin, jeden einzelnen Kunden, kurz bevor die Dynamik ansteht. Wir fragen, ob die Dynamik gewünscht wird, ob sich beispielsweise etwas am Einkommen geändert hat, und sorgen für eine entsprechende Umsetzung. Endet die Phase, in der Versicherte ihre BU-Rente ohne Anlass und ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen können, machen wir sie auch darauf aufmerksam. Denn die meisten Versicherer machen das nicht.

Können Sie abschätzen, ob die BU teurer werden wird? Oder könnten möglicherweise steigende Zinsen und ein veränderter Rechnungszins gegenwirken?

Die Entwicklung ist ja seit Jahren eher so, dass die BU für beliebte Risiken – meistens Akademiker – günstiger wird, während sie für unbeliebte Risiken wie Handwerker und pädagogische Berufe teurer wird. Die Auswirkungen des Garantiezinses sind hingegen meistens minimal, auch wenn das der eine oder andere Versicherer im Schlussverkauf gern anders darstellt. Spannend ist die Frage, ob die Überschussbeteiligung gehalten werden kann. Am liebsten kürzen die Versicherer sie beim Rentenbezug – dort, wo kaum jemand hinsieht.

Zweites großes Thema in der BU ist die Covid-Erkrankung und Long Covid. Gibt es hier aus Ihrer Sicht Probleme?

Die Angabe einer Covid-19-Infektion beim Abschluss einer BU-Versicherung ist bei vielen Versicherern nach wie vor unkritisch, wenn sie seit mehreren Monaten überstanden ist und man wieder normal arbeiten kann. Leidet jemand hingegen noch unter Long Covid, wird es zeitnah keinen Versicherungsschutz geben. Einen BU-Leistungsfall wegen Corona hatten wir noch nicht. Mein Eindruck ist jedoch, dass sich die Krankheit bzw. die deswegen geänderten Lebensumstände nicht gerade positiv auf die Psyche der Versicherten auswirken. Möglicherweise werden die größten Corona-Probleme also erst über den Umweg psychischer Erkrankungen sichtbar werden.

Wie beurteilen Sie im Allgemeinen die Annahmepolitik der Versicherer?

Unterschiedlich.

Kurze Antwort. Aber es gibt ja immer wieder Ausnahmen und Sonderaktionen, beispielsweise mit reduzierten Gesundheitsfragen. Ist das sinnvoll?

Wenige Gesundheitsfragen bedeuten nicht, dass sie deswegen leicht zu beantworten sind. Für manche Menschen ist das eine gute Chance auf Versicherungsschutz ohne Ausschlussklauseln. Die meisten Menschen, die bei uns anfragen, scheitern aber auch an diesen BU-Aktionen. Für sie ist eine anonymisierte Risikovoranfrage für einen normalen BU-Vertrag der bessere Weg.

Zudem scheinen Sie von der Schüler-BU überzeugt zu sein. Was gibt es hier zu beachten?

Die Schüler-BU war vor mehr als zehn Jahren ein Geheimtipp. Inzwischen haben es die Versicherer dank ihrer unsäglichen Berufsgruppen-Einstufungen geschafft, schon den Hauptschüler abzustrafen. Realschüler zahlen mehr als Gesamtschüler und diese manchmal mehr als Gymnasiasten, selbst wenn sie in der gleichen Jahrgangsstufe sind. Welch Wahnsinn! Was ich vor vielen Jahren einmal „Berufsgruppenbingo“ getauft habe, hat inzwischen die Schüler-BU deutlich unattraktiver gemacht. Als Argument für sie ist noch geblieben, den Kindern möglichst zu gesunden Zeiten Versicherungsschutz zu sichern, den sie später sowieso brauchen werden.

In den vergangenen Jahren wurde viel über die Alternativen zur BU-Versicherung gesprochen. Heute grenzt man wesentlich deutlicher ab. Haben die Grundfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung ihren – richtigen – Platz am Markt gefunden?

Wäre die Abgrenzung deutlich, würde niemand eine Grundfähigkeitsversicherung als Möglichkeit der Arbeitskraftabsicherung oder gar als Alternative zur BU-Versicherung bezeichnen.

Erst neulich habe ich in einem Blogbeitrag einen realen Fall geschildert: Der Kunde hat eine unheil­bare, tödlich verlaufende Krankheit, wird ein sicherer Leistungsfall für eine Grundfähigkeitsversicherung werden. Er kann nicht mehr arbeiten, ist voll erwerbsgemindert und bekommt ganze 990 Euro Erwerbsminderungsrente. Bis er aber so stark eingeschränkt ist, dass eine Grundfähigkeitsversicherung leisten würde, können noch Jahre vergehen. Aber wovon soll er bis dahin die Beiträge dafür zahlen? Und wie viele Jahre Leistungsdauer bleiben dann überhaupt noch?

Ich kann absolut gut verstehen, dass Lebensversicherer nach neuen Produkten suchen. Aber wenn wir als Branche wieder einmal gegenüber Verbrauchern falsche Vorstellungen wecken, wird uns das allen irgendwann auf die Füße fallen.

Zur Erwerbsunfähigkeitsversicherung: Sie wäre eigentlich wirklich eine gute BU-Alternative zum Beispiel für handwerkliche Berufe. Aber sie ist quasi tot. Zu aufwendig in der Gesundheitsprüfung, zu schwer ist der Leistungsauslöser zu verdeutlichen. Ich frage mich da manchmal, warum wir noch keine private Erwerbsminderungszusatzrente haben. Angelehnt an die Anforderungen und Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung (DRV): Wenn und solange die DRV eine Erwerbsminderungsrente zahlt, zahlen wir. Zahlt sie nur eine halbe Erwerbsminderungsrente, zahlen wir auch nur die Hälfte. Zahlt die DRV nichts, zahlen wir auch nichts. So etwas muss sich doch kalkulieren lassen? Vermitteln ließe es sich sicherlich – und würde keine falschen Hoffnungen wecken.

Ähnlich wie in der BU wird aber ja nun auch in der Grundfähigkeitsversicherung an den Leistungen geschraubt und spezifiziert. Eine Entwicklung, die Sie auch so wahrnehmen?

Ich sage nur „Marktmechanismen“. Die einen wollen oder müssen vergleichen, die anderen wollen möglichst schlecht vergleichbar sein, aber besser als der Wettbewerb aussehen. Wir haben jetzt schon die Situation, dass eine Grundfähigkeitsversicherung mit allerlei Zusatzbausteinen das Gleiche wie eine BU-Versicherung kosten kann. Es ist eine absurde, aber logische Entwicklung. An deren Ende steht die XXL-Mega-Grundfähigkeitsversicherung, die das Gleiche wie eine sehr gute BU-Versicherung kostet, aber deren Qualität dennoch längst nicht erreicht.

Sie sind Experte für die BU. Warum haben Sie sich so eng spezialisiert?

Zum einen, weil es sehr befriedigend ist zu sehen, wie hilfreich und existenzsichernd eine BU im Ernstfall wirklich ist. Zum anderen, weil erst eine Spezialisierung überhaupt ermöglicht, sich einem Thema in einer Intensivität zu widmen, die man als Allrounder niemals erreichen kann.

Über Matthias Helberg

Versicherungsmakler Matthias Helberg (helberg.info) ist BU-Versicherungsspezialist und erreichte mit seinem Blog Bekanntheit über die Branche hinaus. Für Aufmerksamkeit sorgte vor allem seine Kritik an BU-Versicherungstests des Verbrauchermagazins Finanztest. Sein Maklerbetrieb unterstützt soziale Projekte, etwa vom Kinderhilfswerk „terres des hommes“ und der „Ärzte ohne Grenzen“.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 11/2022, s. 48 f., und in unserem ePaper.

Weitere Beiträge zum Sonderthema Existenzschutz finden Sie hier.

Bild: © Matthias Helberg Versicherungsmakler e. K.

 
Ein Interview mit
Matthias Helberg

Berufsunfähigkeit auch bei unter 50%-iger Einschränkung?

In der BU-Versicherung gilt als berufsunfähig, wer zu mindestens 50% seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Doch bei der Fallanalyse des Versicherten lauern für Makler Haftungsfallen. Kann also auch bei unter 50%-iger Einschränkung ein Leistungsfall vorliegen?

Ein Artikel von Kathrin Pagel, Fachanwältin für Versicherungsrecht und Partnerin in der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte PartG

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem außergewöhnlichen Fall über die Frage zu entscheiden, ob Berufsunfähigkeit vorliegt (BGH, Urteil vom 19.07.2017, Aktenzeichen IV ZR 535/15). Die Versicherungsnehmerin war in einer Rechtsanwaltskanzlei als Hauswirtschafterin vollschichtig dafür angestellt, die Kanzleiräume zu putzen, Mittagstisch für ca. 15–30 Personen zuzu­bereiten und Einkäufe zu erledigen. Nach einem Unfall – einem Treppensturz – war die Versicherungsnehmerin längere Zeit krankgeschrieben und aufgrund psychischer Probleme sowie Rücken- und Wirbelsäulenbeschwerden in der Folge in ärztlicher Behandlung. Daraufhin beantragte sie Berufsunfähigkeitsleistungen aus der bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung und machte geltend, dass sie zu mehr als 50% nicht mehr in der Lage sei, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben. Die Versicherungsnehmerin berief sich dazu darauf, dass sie aufgrund der erheblichen Rückenbeschwerden nicht mehr putzen, keine schweren Einkäufe mehr tragen und auch nicht mehrere Stunden täglich in der Küche Mahlzeiten zubereiten könne. Als Beschwerden gab sie eine somatoforme Schmerzstörung bzw. ein chronisches Schmerzsyndrom an. Infolgedessen könne sie lediglich drei Stunden am Tag als Haushaltshilfe leichte Helfertätigkeiten durchführen. Zuletzt war die Versicherungsnehmerin in einem Privathaushalt angestellt.

Versicherer lehnt Leistung ab

In den Bedingungen der bestehenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherung der Versicherungsnehmerin findet sich folgende Definition der Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ): „Ist die Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande gewesen, ihren Beruf oder – nach Maßgabe von Absatz 1 – eine andere Tätigkeit auszuüben, so gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit.“ Nach § 1 Abs. 1 BB-BUZ erbringt der Versicherer Leistungen im Fall von mindestens 50%-iger Berufsunfähigkeit. Nachdem der Versicherer Leistungen unter der Behauptung, Berufsunfähigkeit läge nicht vor, abgelehnt hat, hatte die Versicherungsnehmerin Klage eingereicht.

Sachverständiger nimmt nur 20%-ige Einschränkung an

Im Laufe des Prozesses wurde ein unfallchirurgisch-orthopädisches Gutachten durch einen Sachverständigen angefertigt, der ein Halswirbel- und Lendenwirbelsäulensyndrom bestätigte und daher eine lediglich 20%-ige Funktionseinschränkung annahm. Zur Begründung führte der Sachverständige aus, dass zwar längerfristige Arbeiten mit gebeugtem Oberkörper und ähnlichen Zwangshaltungen nicht möglich seien, jedoch diese Tätigkeit nicht sechs Stunden täglich, sondern nur einen geringen Zeitraum im beschriebenen Tätigkeitsprofil eingenommen hätten. Zwar sei der Versicherungsnehmerin das Heben schwerer Lasten von mehr als 5–10 Kilogramm (kg) so nicht mehr möglich. Dies sei jedoch nur beim Einkaufen erforderlich. Hingegen sei ihr das Kochen und Putzen noch mit nur geringeren Beeinträchtigungen möglich.

BGH: Beurteilung muss Gesamttätigkeit berücksichtigen

Während das zuständige Berufungsgericht dieser Einschätzung des Sachverständigen noch gefolgt war, hat der BGH diese allerdings korrigiert. Zu beurteilen waren vorliegend nicht lediglich die Einzeltätigkeiten und deren zeitanteilige Beeinträchtigung, sondern vielmehr die gesamte berufliche Tätigkeit der Versicherungsnehmerin. Von dem Sachverständigen war diese nicht ausreichend gewürdigt worden. Auch wenn ein Großteil der Tätigkeiten, zu denen die Versicherungsnehmerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen grundsätzlich noch in der Lage war, auch einen Großteil ihres Arbeitstages einnahm, konnten von ihr grundlegende Tätigkeiten gerade nicht mehr ausgeübt werden. So war es ihre Aufgabe, vollständig und eigenständig für die Planung und Durchführung des Mittagessens zu sorgen und dafür auch einzukaufen. Ein wesentlicher Bestandteil ihrer Tätigkeit war damit unter anderem, den wöchentlichen Großeinkauf für die Zubereitung von ca. 200 Mahlzeiten pro Woche durchzuführen. Zu erwerben waren viele Lebensmittel wie Milch, Kartoffeln, Reis und Mehl, die im Großmarkt nur in Großpackungen von mehr als 5–10 kg erhältlich waren. Kartoffeln konnten sogar nur sackweise ab 25 kg erworben werden. Diese Waren hatte sie einzukaufen und in die Kanzlei zu transportieren. Allein der Weg vom Fahrzeug über eine Treppe in den Keller war dabei etwa fünfzehn- bis zwanzigmal zurückzulegen.

Großeinkauf als untrennbarer Bestandteil der Tätigkeit

Diesen Großeinkauf hat der BGH als untrennbaren Bestandteil ihrer beruflichen Tätigkeit angesehen. Daher verbietet sich, so der BGH, eine rein zeitanteilige Betrachtung der Einzeltätigkeiten bei der Beurteilung, zu welchem Grad die Berufsunfähigkeit besteht. Eine Gesamtbetrachtung ist vorzunehmen. Selbst soweit nur dieser Teil ihrer beruflichen Tätigkeit betroffen wäre, da die schweren Lasten nicht mehr gehoben und Zwangshaltungen nicht mehr eingenommen werden konnten, war doch die Klägerin aufgrund der Einschränkungen in dieser essenziellen Tätigkeit auch nicht mehr in der Lage, ihre gesamte Tätigkeit auszuüben.

Fazit: kein Fall wie der andere

In der Praxis bedeutet dies, dass jeder Einzelfall genau überprüft werden muss. In der Praxis sieht kein Fall wie der andere aus. Die Leistungsfallbearbeitung in der Berufsunfähigkeitsversicherung beginnt schon mit der richtigen Fragestellung zum Lebenssachverhalt und ihrer entsprechenden Würdigung. Wichtige Weichen für die weitere Fallbearbeitung werden in der Praxis schon bei der Leistungsbeantragung gestellt. Nicht immer auf den ersten Blick erkennbare Hürden können jedoch mit Erfahrung gut überwunden werden.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 11/2022, S. 116 f., und in unserem ePaper.

Bild: © PheelingsMedia – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Kathrin Pagel

Wenig Bewegung bei BU-Versicherungsbedingungen, aber …

Im Bedingungswettbewerb der BU-Versicherung herrscht einigermaßen Ruhe, sagt das Analyse-­Institut infinma. Änderungen finden sich im Detail, zudem gibt es viel Dynamik beim Pricing. Mit Spannung wird verfolgt, wie sich die Grundfähigkeitsversicherung in Abgrenzung zur BU-Versicherung entwickelt.

Ein Artikel von Dr. Jörg Schulz, Geschäftsführer der infinma GmbH

Die Analysten von infinma haben in der Berufsunfähigkeitsversicherung vor allem im Hinblick auf die Versicherungsbedingungen ein bisher eher ruhiges Jahr beobachtet. Das mag unter anderem daran liegen, dass mehrere Anbieter eine Grundfähigkeitsversicherung neu eingeführt oder bestehende Produkte überarbeitet haben. Insofern scheint die Grundfähigkeitsversicherung inzwischen in direkter Konkurrenz zur BU-Versicherung zu stehen, auch im Hinblick auf die Ressourcen in den Produktmanagementabteilungen.

Nach wie vor lassen sich jedoch rege Aktivitäten im Hinblick auf das Pricing der BU-Versicherung beobachten. Es werden Berufe neu eingruppiert und/oder neue Berufs- und Risikogruppen eingeführt. Daneben tauchen auch immer wieder neue Berufe auf wie beispielsweise virtuelle Assistenten, Blogger oder Robotik-Ingenieure. Parallel dazu werden Scoring-Systeme weiterentwickelt, die eine gerechtere Tarifierung entsprechend der individuellen Risikosituation des einzelnen Kunden erlauben sollen. Allerdings hat dies zwangsläufig zur Folge, dass die Tarifierung selber immer komplexer wird und hohe Anforderungen an die Digitalisierung bzw. Automatisierung stellen. Der Hinweis auf eine gerechtere Kalkulation mag ja für bestimmte Kundengruppen durchaus berechtigt sein, letztlich steckt jedoch hinter einer geänderten Tarifierung in aller Regel der Wunsch, bestimmte Personen(gruppen) günstiger ver­sichern zu können und damit für gezielte Marketingaktionen attraktiver zu machen. Diese Entwicklung wird inzwischen auch von einigen Rückversicherern durchaus kritisch gesehen, da eine immer feinere Differenzierung zwangsläufig zu immer kleineren Kollektiven führt und somit langfristig der Risikoausgleich im Kollektiv gestört werden könnte.

Änderungen bei den Bedingungen

Wie bereits angedeutet, halten sich die Bedingungsänderungen derzeit in Grenzen. Eine Verlängerungsoption bieten inzwischen immer mehr Produkte an; dabei wird meist nicht nur auf die Erhöhung der gesetzlichen Regelaltersgrenzen abgestellt, sondern analog auch auf das Renteneintrittsalter in Versorgungswerken.

Mehr Möglichkeiten bei Nachversicherungsgarantie

Weiterhin ein wichtiges Thema sind die Möglichkeiten, den Versicherungsschutz nachträglich ohne Gesundheits- und/oder Risikoprüfung anpassen zu können. Dabei werden einerseits die anlassunabhängigen Anpassungsmöglichkeiten ausgeweitet. Andererseits nimmt die Anzahl der Anlässe, zu denen eine solche Erhöhung möglich ist, weiter zu. Aus Kundensicht ist diese Entwicklung grundsätzlich zu begrüßen, allerdings muss auch ganz deutlich darauf hingewiesen werden, dass die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Nachversicherung die Produkte immer schwerer vergleichbar machen. Immer mehr Möglichkeiten führen jedoch in der Praxis nicht zwingend dazu, dass sich dem Kunden auch tatsächlich mehr Optionen bieten. Durch die Begrenzung der Erhöhungen dürfte für viele Kunden, die von Versicherungsbeginn an über einen der Höhe nach adäquaten Schutz verfügen, gar keine Anpassungsmöglichkeiten mehr bestehen, weil die Höchstgrenzen schon ausgeschöpft sind. Daneben sind zahlreiche Restriktionen zu beachten wie das erreichte Alter, die bereits zurückgelegte Vertragslaufzeit, die noch bestehende Restvertragslaufzeit und vieles andere mehr. Die Frist, innerhalb derer ein Kunde nach Eintritt eines optionsauslösenden Ereignisses die Nachversicherung ausüben kann, ist bei vielen Gesellschaften inzwischen auf zwölf Monate ausgedehnt worden.

Ausweitung der Einmalleistungen

Als weitere Tendenz scheint sich abzuzeichnen, dass die Anbieter zunehmend Einmalleistungen bei Eintritt von bestimmten schweren Erkrankungen in Aussicht stellen und/oder zusätzliche Leistungsauslöser für eine gegebenenfalls auch befristete Rentenzahlung abbilden, zum Beispiel, wenn die versicherte Person einen Rollstuhl benötigt. Grundsätzlich gewinnen additive Einmalzahlungen an Bedeutung, die beispielsweise als Wiedereingliederungshilfe, als Anfangshilfe oder als Umorganisationshilfe gezahlt werden. Für die Kunden können dies sicher sinnvolle Add-ons sein, allerdings stellt sich schon die Frage, ob bzw. inwieweit derartige Zusatzleistungen das Produkt verteuern. Eines der nach wie vor größten Probleme innerhalb der BU liegt ja immer noch darin, dass sie für viele Interessenten schlicht zu teuer ist. Daher wäre es sehr wünschenswert, wenn prämienrelevante Produktmerkmale optional angeboten würden und der Kunde somit selber entscheiden kann, ob er bereit ist, für eine Anfangshilfe einen zusätzlichen Prämienbestandteil zu bezahlen.

Überprüfung der Tarifierung als Wettbewerbsmerkmal

Immer mehr Versicherer geben ihren Versicherten auch die Möglichkeit, anlassbezogen oder anlassunabhängig ihre Tarifierung überprüfen zu lassen. Die Berücksichtigung (neuer) beruflicher Qualifikationen beispielsweise kann dann zu einem Qualifikationsbonus führen oder zu einer grundsätzlichen Eingruppierung in eine günstigere Berufsgruppe. Wenn man sich die Regelungen einiger Gesellschaften anschaut, dann könnte hier durchaus ein neues Wettbewerbsfeld entstehen. Schon jetzt gibt es Anbieter, die eine solche Möglichkeit, gegebenenfalls anlassabhängig, mehrmals während der Laufzeit anbieten. Für den Kunden sind derartige Möglichkeiten insofern positiv zu beurteilen, als es (zumindest bislang) in keinem Fall zu einer Schlechterstellung, sprich zu einer höheren Prämie kommen kann.

Bedingungen auf hohem Niveau

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich die Versicherungsbedingungen in der BU weiterhin auf hohem Niveau bewegen. Die Qualität passt sich bei den Anbietern mehr und mehr an; das zeigt sich zum Beispiel darin, dass der Verzicht auf eine Meldepflicht bei Verbesserung des Gesundheitszustandes inzwischen zum Marktstandard geworden ist und bei der überwiegenden Mehrheit der Produkte entfallen ist. Auch bei den Umorganisationsmöglichkeiten für Selbstständige haben sich die Bedingungen angenähert. Inzwischen wird meist zwischen Akademikern mit überwiegender Bürotätigkeit einerseits und selbstständigen Betreibern von Kleinbetrieben unterschieden. Somit wird es immer schwieriger, sich durch das Bedingungswerk vom Wettbewerber zu differenzieren. Dies erklärt vielleicht auch, warum die Versicherer so rege an immer wieder neuen Tarifierungen „basteln“.

Neue Zielgruppen dank Grundfähigkeitsversicherung?

Eine interessante Frage für die Zukunft wird sein, inwieweit die Einführung der Grundfähigkeitsversicherungen tatsächlich neue Kunden- und Zielgruppen erschließt oder ob es möglicherweise zu einer Kannibalisierung des eigenen BU-Geschäfts führt. Richtungsweisende Neuerungen in der BU waren in diesem Jahr aus infinma-Sicht bisher nicht zu beobachten.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 11/2022, S. 42 f., und in unserem ePaper.

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Ein Artikel von
Dr. Jörg Schulz