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BU

Berufsunfähigkeitsversicherung: Gute Beratung gefragter denn je

Welche speziellen Bedürfnisse haben Kunden, die sich erstmals gegen Berufsunfähigkeit absichern oder ihren entsprechenden Anbieter wechseln wollen? Wissenswertes zur Customer Journey in der BU hat das Marktforschungsinstitut HEUTE UND MORGEN zusammengetragen. Wenig überraschend: Persönliche Kontakte sind Trumpf.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist nicht nur eine besonders ertragsstarke Versicherungssparte und stellt für alle, die auf ihr Arbeitseinkommen angewiesen sind, eine der wichtigsten Absicherungen dar. Zugleich ist der Wettbewerb um Neukunden und Wechsler in der Branche sehr groß und vor allem: die BU ist extrem komplex und daher sehr beratungsintensiv.

Zum dritten Mal nach 2014 und 2019 hat das Marktforschungs- und Beratungsinstitut HEUTE UND MORGEN die Customer Journey zur BU im Rahmen der gleichnamigen Studie „Customer Journey zur Berufsunfähigkeitsversicherung 2022“ unter die Lupe genommen.

Persönliche Beratung ist das A und O

Demnach sind persönliche Beratungsgespräche mit Versicherungsmaklern und -vertretern in der BU – trotz zwischenzeitlicher Corona-Beschränkungen – besonders starke Abschlusstreiber, sowohl was die Neuabschlüsse als auch den Versicherungswechsel angeht. Ganz besonders dann, wenn die Beratung vom Kunden als bedarfsorientiert, objektiv und fair wahrgenommen wird. Der Studie zufolge schließen aktuell knapp zwei Drittel der Kunden unmittelbar persönlich über einen Berater ab, insbesondere über ihren Versicherungsmakler oder ihnen bekannte Vertreter, selten auch über Bankberater. Einige schließen ihren BU-Vertrag durchaus auch telefonisch über einen Berater ab. Gerade während der Corona-Pandemie hat der telefonische Abschlussweg im Vergleich zu den Vorgängerstudien einige Prozentpunkte hinzugewonnen.

Vergleichsportale und Versicherer-Websites werden als Informationsquelle genutzt

Das Internet wird natürlich trotzdem sehr häufig genutzt – als Informationsquelle. Speziell beim Anbieterwechsel habe die Bedeutung von Vergleichsportalen als Startpunkt der Informationssuche zugenommen, so die Studie. Anbieter-Websites hingegen würden im Rahmen der Informationsphase deutlich seltener genutzt als noch in den Vorjahren. Im Unterschied zu den Beratungsgesprächen werden diese Websites laut HEUTE UND MORGEN auch überwiegend als nicht hilfreich erlebt. Aber: Vor allem Personen, die sich erstmals mit der BU-Thematik auseinandersetzen, informieren sich deutlich häufiger direkt auf den Websites der Versicherer als solche, die einen Anbieterwechsel anstreben. Aber auch unabhängige Verbraucherseiten werden häufiger genutzt.

Kunden holen sich aktiv Angebote ein

Zudem gehen BU-Interessierte, die noch keine entsprechende Absicherung besitzen, der Studie zufolge vermehrt aktiv auf die Versicherer zu, um sich dort direkt Angebote einzuholen. Die Nase vorn haben dann die Anbieter, die potenzielle Kunden bei ihren Angeboten nicht lange warten lassen: 2014 lag die durchschnittliche Wartezeit bei BU-Angeboten noch bei sieben Tagen, aktuell hat sich diese auf 3,5 Tage halbiert. Jeder dritte BU-Interessierte erhält von den Anbietern sogar noch schneller ein Angebot.

Wechselwille: Preis-Leistungs-Verhältnis zählt

Und wie sieht es mit denjenigen aus, die bereits eine BU besitzen und wechseln wollen? Was bringt Kunden überhaupt dazu, bei einem solch komplexen Produkt wie der BU einen einmal gefundenen Anbieter wechseln zu wollen? Der HEUTE-UND-MORGEN-Studie zufolge ist es vor allem die Aussicht auf finanzielle Einsparmöglichkeiten, die zu Wechselabsichten in der BU führt. Allerdings spielten hier reine Preisargumente eine geringere Rolle als noch in den Vorgängerstudien. Eher sei es das Preis-Leistungs-Verhältnis im Ganzen, worauf wechselwillige Kunden besonders schauen. Wenn sie keine konditionsbezogenen oder finanziellen Verbesserungen gegenüber dem bisherigen Anbieter feststellen konnten, haben sich die meisten Personen, die bereits eine BU besitzen, der Studie zufolge gegen einen Anbieterwechsel entschieden.

Und was die Gründe für den Nichtabschluss einer BU-Versicherung nach erfolgter aktiver Informationsphase von Personen angeht, die bisher noch keine BU besessen haben, so geben die meisten einen als zu hoch wahrgenommenen Preis bzw. die eigene, oftmals eingeschränkte aktuelle finanzielle Situation an.

Weitere Infos gibt es hier.

Bild: © Puwasit Inyavileart – stock.adobe.com

 

Marktstandards in der BU: Weiterentwicklung auf hohem Niveau

Über 440 BU-Tarife von 73 Anbietern hat das Analyseinstitut infinma im Rahmen seiner aktuellen Marktstandards einer genauen Untersuchung unterzogen. Über die Hälfte davon wurde zertifiziert, weil die gängigen Marktstandards erfüllt oder übererfüllt werden. Ursächlich für das stetig steigende Niveau könnte auch die wachsende Konkurrenz vonseiten der Grundfähigkeitstarife sein.

<p>Bereits seit dem Jahr 2011 veröffentlicht die Institut für Finanz-Markt-Analyse GmbH (infinma) regelmäßig die sogenannten Marktstandards in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) und will damit sowohl Vermittlern und Maklern, als auch Versicherern wichtige Informationen über die am Markt üblichen und verbreiteten Regelungen in den BU-Bedingungen geben. </p><p>Im Rahmen der Marktstandards in der BU werden regelmäßig Qualitätsmerkmale aus den Versicherungsbedingungen analysiert. Dabei werten die Analysten von infinma derzeit zu insgesamt 18 Kriterien aus, welche konkreten Ausprägungen es in den Bedingungen tatsächlich gibt. Das Vorkommen dieser Ausprägungen wird dann gezählt, und diejenige Ausprägung, die am häufigsten vorkommt, definiert den Marktstandard im Sinne einer „marktüblichen Durchschnittsregelung“. </p><h5>Erhöhungsmöglichkeit ohne erneute Gesundheitsprüfung ist üblich geworden</h5><p>„Nach wie vor ist der Markt in der BU in Bewegung. Möglicherweise sorgt das wachsende Angebot von immer mehr Grundfähigkeitsversicherungen für neuen Konkurrenzdruck. Dabei konnten wir beobachten, dass derzeit vor allem das Thema Nachversicherungsoptionen eine große Rolle spielt“, kommentiert Dr. Jörg Schulz, Geschäftsführer bei infinma, die aktuellen Ergebnisse. So habe sich zum Beispiel der Marktstandard bei der ereignisunabhängigen Nachversicherungsmöglichkeit geändert: Es sei jetzt marktüblicher Standard geworden, den Kunden eine Erhöhungsmöglichkeit für ihren BU-Schutz ohne erneute Gesundheitsprüfung anzubieten, ohne dass dazu ein bestimmter, vorab festgelegter Anlass vorliegen müsse.</p><p>Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine ärztliche Prognose, in der der versicherten Person attestiert wird, dass sie über einen bestimmten Zeitraum hinweg voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, ihren Beruf auszuüben. Ein Arzt wird eine solche Prognose umso eher stellen können, je kürzer der Zeitraum ist, für den die Prognose Gültigkeit haben soll. Marktüblich ist inzwischen eine Prognose, die auf einen Zeitraum von voraussichtlich mindestens sechs Monaten abstellt.</p><p>Sollte keine ärztliche Prognose über den erforderlichen Zeitraum möglich sein, so greift ein zweites „Auffangkriterium“: Die versicherte Person gilt auch dann als berufsunfähig, wenn Sie bereits sechs Monate ununterbrochen außer Stande war, ihren Beruf auszuüben. Als Marktstandard gilt derzeit, dass nach sechs Monaten Berufsunfähigkeit rückwirkend von Beginn an geleistet wird.</p><p>Die meisten Versicherer am Markt verzichten derzeit auf die sogenannte „abstrakte Verweisung“ mit der sie die Möglichkeit hätten, die Leistungen mit dem Hinweis darauf zu verweigern, dass die versicherte Person einen anderen Beruf, einen sogenannten „Verweisungsberuf“, ausüben könnte.</p><p>Am Markt hat sich laut infinma-Untersuchung zudem mittlerweile die Regelung etabliert, dass die Versicherer BU-Leistungen ab dem 1. des Monats erbringen, der auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit folgt. Hat der Versicherer am 10. eines Monats den Eintritt der BU festgestellt, so wird die erste Leistung zu Beginn des Folgemonats erbracht</p><p>Was eine Stundung der Beiträge angeht, so gilt es derzeit als Marktstandard, grundsätzlich eine Stundung der Beiträge bis zur Leistungsentscheidung zu ermöglichen; bei Ablehnung der Leistungspflicht können die Beiträge ratierlich mit Stundungszinsen entrichtet werden; der Zeitraum der Stundung kann befristet sein.</p><h5>231 von 442 Tarife und 41 von 73 Anbietern werden zertifiziert</h5><p>Wie üblich vergibt infinma Zertifikate für die Produkte, die in allen 18 Kriterien gleichzeitig den Marktstandard mindestens erreichen oder diesen übertreffen. Aktuell seien einige Versicherer neu ausgezeichnet worden, bei einigen andern sei das Zertifikat aber auch weggefallen. Konkret konnten von den 73 in der aktuellen Studie untersuchten Gesellschaften 41 zertifiziert werden, von den 442 untersuchten Tarifen erhielten 231 ein infinma Zertifikat.</p><p>Das bedeutet, die Anzahl der zertifizierten Tarife in Relation zur Gesamtzahl der untersuchten Tarife ist angestiegen, was der zweite infinma-Geschäftsführer, Marc Glissmann, als Beweis dafür sieht, dass sich die BU-Produkte auf ohnehin schon gutem Niveau kontinuierlich weiterentwickeln. Produkteigenschaften, die noch vor wenigen Jahren ein absolutes Highlight gewesen seien, gehörten inzwischen zu den Must-Haves.</p><h5>Ausblick: Marktstandards bleiben in Bewegung</h5><p>Dass die Marktstandards auch künftig in Bewegung bleiben werden, damit rechnen die infinma-Geschäftsführer bereits jetzt. So hätten beispielsweise immer mehr Produkte bereits eine Verlängerungsoption. Und auch die Regelungen zur Teilzeit würden weiter angepasst. Außerdem bekämen auch Zusatzleistungen, wie zum Beispiel Einmalzahlungen bei Krebs eine immer größere Bedeutung, wagt Marc Glissmann einen Ausblick auf kommende BU-Marktstandards. (ad)</p><p>Die aktuellen Marktstandards können demnächst auf der <a href="https://infinma.com/&quot; target="_blank" >infinma-Website</a> abgerufen werden.</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © skywalk154 – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/ADDE2556-28F5-486C-93D0-1514F399D70E"></div>

 

Nürnberger bietet Produktpaket für die Kindervorsorge an

Mit ihrem neuen Produktpaket Kindervorsorge, bündelt die Nürnberger Versicherung die Absicherung des eigenen Kindes mit einem frühzeitigen Start der Vermögensbildung. Zentrale Bausteine sind eine fondsgebunde Rentenversicherung sowie Optionen für den Einkommensschutz.

Die Nürnberger Versicherung bringt ein neues Produkt an den Start, mit dem Kinder einerseits gegen Schul- bzw. Berufsunfähigkeit abgesichert werden und gleichzeitig bereits in jungen Jahren der Vermögensaufbau beginnt.

Ernstfallschutz

Um das zu gewährleisten, enthält die Nürnberger Kindervorsorge unter anderem den Ernstfallschutz Kids. Dabei handelt es sich um eine Einkommensschutz-Option und eine „echte“ Berufsunfähigkeitsversicherung für Schüler ab 10 Jahren. Diese und die Schulunfähigkeitsversicherung beinhalten alle Komponenten der nachhaltigen Produktserie Einkommensschutz4Future.

Vermögensbildung

Bei der vermögensbildenden Komponente Vermögensaufbau4Kids handelt es sich um eine fondsgebundene Rentenversicherung, die bereits ab einem Sparbeitrag von 25 Euro pro Monat verfügbar ist. Die Beiträge können je nach Lebenssituation angehoben oder reduziert werden. Mit der Protect-Option kann das erreichte Guthaben jederzeit risikominimierend umgeschichtet werden. Auch Zuzahlungen und Entnahmen sind während der gesamten Laufzeit möglich.

Einkommensschutz-Option

Die Einkommensschutz-Option (EKS-Option) ist kostenfrei enthalten und bietet Schutz im Falle von Berufs- bzw. Schulunfähigkeit oder des Verlusts von Fähigkeiten – ohne erneute Risikoprüfung. Die Gesundheitsfragen müssen nur einmal bei Vertragsabschluss beantwortet werden. Eltern können die Schulunfähigkeits- oder Grundfähigkeitsversicherung für ihr Kind ab einem Kindesalter von fünf Jahren abschließen. Ab 10 Jahren und dem Übertritt auf eine weiterführende Schule ist der Abschluss einer Schüler-Berufsunfähigkeitsversicherung (Schüler-BU) möglich. Alternativ kann der Nachwuchs erst zu Beginn einer Berufsausbildung oder eines Studiums bzw. bei Start ins Arbeitsleben eine BU- oder Grundfähigkeitsversicherung abschließen. Die maximale monatliche Rente beträgt hier jeweils 1.000 Euro.

Mit der EKS-Option Plus ist 15 Jahre nach Versicherungsbeginn des Vermögensaufbau4Kids bei Ausübung der Option auf eine BU- oder Grundfähigkeitsversicherung eine max. monatliche Rente von bis zu 1.500 Euro möglich.

Optionaler zusätzlicher Schutz

Bei Diagnose einer von 55 versicherten schweren Erkrankungen, acht kinderspezifischen Kinderkrankheiten, einem Grad der Behinderung ab 50 sowie bei Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 (SGB XI) gibt es eine einmalige Kapitalleistung. Mit 27 Jahren ist es möglich, die vereinbarte Versicherungssumme in einen selbstständigen Dread-Disease-Vertrag zu übernehmen – ohne erneute Gesundheitsprüfung.

Bei Einschluss des Versorger-Schutzes zahlt die Nürnberger bei Tod des Versorgers die Beiträge bis zum Ende der Versorgungsphase weiter (27. Lebensjahr). Und bei Wahl der Pflege-Option erstattet die Nürnberger bei Pflegebedürftigkeit im Rentenbezug eine höhere Rente.

BetterDoc bei SU und Schüler-BU

Sollte das Kind erkranken, unterstützt der Spezialisten-Service BetterDoc bei der Suche nach dem passenden Arzt. Dieser Service ist bei der SU und der Schüler-BU inkludiert und kann während der gesamten Vertragslaufzeit unbegrenzt genutzt werden. Und für beide Einkommensschutz-Varianten gilt: Ernstfallschutz für schwere Erkrankungen, Kinder-Unfallschutz Kompakt sowie Kinder-Krankenzusatzversicherung können zusätzlich abgeschlossen werden. (tku)

Bild: © coldwaterman – stock.adobe.com

 

Dialog Lebensversicherung unterliegt erneut dem BdV

Im Rechtsstreit um unangemessene Benachteiligungen von BU-Versicherten zwischen dem Bund der Versicherten und der Dialog Lebensversicherung hat das Oberlandesgericht München das Klausel-Verbot nun bestätigt. Mit dem Urteil ließ es aber auch eine Revision beim BGH zu.

Die Dialog Lebensversicherung bzw. ihr Mutterkonzern, die Generali Deutschland, musste vor dem Oberlandesgericht (OLG) München erneut eine Niederlage gegen die Verbraucherschützer vom Bund der Versicherten e. V. (BdV) einstecken. Die Verbraucherschützer hatten zwei Klauseln im Vertragswerk des Tarifs „SBU-professional Vitality“ kritisiert und erstinstanzlich bereits vor dem Landgericht München auf Unterlassung geklagt – und schon damals Recht bekommen, wie AssCompact berichtete (BU-Fitness-Tarif: Verbraucherschützer erzielen ersten Erfolg). Das OLG hat sich nun bereits mit Urteil vom 31.03.2022 vollständig der Ansicht des BdV angeschlossen und dem Versicherer verboten, diese Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen. „Der Fitnesstarif der Dialog ist für uns ein Datenfresser, der mit unsportlichen Mitteln arbeitet. Wir freuen uns, dass auch die zweite Instanz das abgepfiffen hat. Mit Spannung erwarten wir jetzt die Entscheidungsgründe des Gerichts“, erklärt BdV-Vorstand Stephen Rehmke, der nach dem angekündigten Abgang von Axel Kleinlein (Bund der Versicherten: Axel Kleinlein hört auf) der neue BdV-Frontmann zu sein scheint.

Hintergrund des Rechtsstreites

Der Tarif „SBU-professional Vitality“ der Dialog Lebensversicherung wird in Kombination mit dem „Vitality“-Gesundheitsprogramm des Versicherungskonzerns Generali abgeschlossen. Das Programm verspricht unter anderem Nachlässe bei der Versicherungsprämie als Belohnung für gesundheitsbewusstes Verhalten. Der BdV hatte unter anderem moniert, dass Verbraucher nicht erfahren, welches konkrete Verhalten zu welchen tatsächlichen Vergünstigungen führt. Zudem versäumt der Versicherer darauf hinzuweisen, dass die in Aussicht gestellten Rabatte bei fehlenden Überschüssen auch gänzlich ausbleiben können. Nach erfolgloser Abmahnung hatte der Verbraucherschutzverein daher im Juli 2020 Klage erhoben und in erster Instanz gewonnen.

Revision vor dem BGH wurde zugelassen

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision – und damit der Weg vor den Bundesgerichtshof (BGH) – wurde zugelassen. „Wir scheuen auch die Auseinandersetzung vor dem BGH nicht. Im Gegenteil: Die Bestätigung unserer Position durch eine höchstrichterliche Entscheidung wäre ganz im Sinne des Verbrauchschutzes“, kündigte Rehmke bereits im Falle eines BGH-Verfahrens an. (as)

Bild: © Photocreo Bednarek – stock.adobe.com

 

R+V mit neuem BU-Tarif

Die Berufsunfähigkeitsversicherung der R+V wurde überarbeitet. Das neue Produkt ist in drei Tariflinien verfügbar und seit 01.07.2022 am Start. Laufende Überschüsse der BU können in einem nachhaltig ausgerichteten Fonds der Union Investment angelegt werden.

Die neue BU der R+V ist in drei Tariflinien aufgeteilt: classic, comfort und premium. In allen drei Produktvarianten leistet die R+V ab 50%-iger Berufsunfähigkeit und verzichtet auf die Verweisung auf einen anderen als den ausgeübten Beruf (abstrakte Verweisung). Auf Wunsch des Kunden können die laufenden Überschüsse in einem nachhaltig ausgerichteten Fonds der Union Investment angelegt werden. Am Ende der Vertragslaufzeit ist dann eine steuerfreie Auszahlung vorgesehen.

Versicherungsschutz erhöhen und Beiträge reduzieren

Zudem kann der Kunde bei bestimmten Anlässen den Versicherungsschutz erhöhen – und zwar ohne neue Gesundheitsprüfung. Solche Anlässe sind etwa: neuer Beruf, Gründung eines eigenen Haushalts, Aufnahme eines Immobiliendarlehens, Geburt eines Kindes etc. Junge Kunden bis zum Alter von 30 Jahren haben zudem bis zu dreimal die Möglichkeit, ihren Beitrag ohne erneute Risikoprüfung überprüfen und gegebenenfalls reduzieren zu lassen.

Drei Tariflinien

In der günstigeren classic-Variante erhält der Versicherte erst eine Rente, wenn die Berufsunfähigkeit bereits 18 Monate andauert. In den Varianten comfort und premium zahlt die R+V eine BU-Rente rückwirkend ab Eintritt der Berufsunfähigkeit.

Leistungen schon bei AU und schweren Krankheiten

Zudem kann in den Varianten comfort und premium eine Rente bei Arbeitsunfähigkeit vereinbart werden. Im Gegensatz zur Berufsunfähigkeit ist kein 50%-iger BU-Grad notwendig. Darüber hinaus bieten comfort und premium eine Sofortleistung bei schweren Krankheiten wie etwa Krebs, Herzinfarkt oder Schlaganfall. Die R+V zahlt in diesen Fällen die BU-Rente sofort für bis zu 15 Monate aus.

Lebenslange Pflegerente und Sofortkapital

Die Tariflinie premium hat zudem zwei weitere Bausteine. Erstens bietet die R+V zusätzliche Pflegeleistungen, mit denen die BU-Rente verdoppelt werden kann. Sollte der Versicherte während der Vertragslaufzeit pflegebedürftig werden, erhält er zusätzlich eine lebenslange Pflegerente in Höhe der BU-Rente. Zweitens zahlt die R+V im BU-Fall ein Sofortkapital in Höhe einer Jahresrente, um wichtige Ausgaben wie etwa für Umbauten am Haus, die zusätzliche Betreuung der Kinder oder die Beauftragung von Haushaltshilfen begleichen zu können. (tku)

Bild: © Andrii Yalanskyi – stock.adobe.com

 

BU: Wann ist eine neu ausgeübte Tätigkeit eine Vergleichstätigkeit?

In der BU kann der Versicherer auf eine neu ausgeübte Tätigkeit verweisen und Leistungen einstellen. Das OLG Nürnberg hatte nun zu klären, unter welchen Bedingungen eine neu ausgeübte Tätigkeit als sogenannte Vergleichstätigkeit gilt. Den Ausgang des Urteils erläutert Rechtsanwältin Kathrin Pagel.

Ein Artikel von Rechtsanwältin Kathrin Pagel, Fachanwältin für Versicherungsrecht und Partnerin in der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte PartG

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLG) vom 01.02.2022 (Az. 8 U 2196/21) hat sich in einem konkreten Fall mit der Frage nach der Verweisbarkeit intensiv beschäftigt. Der Versicherte wurde in seinem erlernten Beruf als Konstruktionsmechaniker berufsunfähig, woraufhin seine beiden Berufsunfähigkeitsversicherer (BU-Versicherer) zunächst Leistungen erbracht hatten. Mit einem qualifizierten Hochschulabschluss, einer abgebrochenen Ausbildung zum Land- und Baumaschinenmechaniker und weiteren zwei Schuljahren an einer Wirtschaftsschule hatte der Versicherte die Ausbildung zum Konstruktionsmechaniker mit der Gesellenprüfung abgeschlossen. Mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden im Schichtbetrieb hatte er zuletzt ein Monatsgehalt von brutto 2.000 Euro.

Verweis auf neu ausgeübte Tätigkeit

Die BU-Versicherer wollten den Versicherten sodann auf eine später aufgenommene Tätigkeit als „Fahrer und Messgehilfe“ verweisen. Der Versicherte hatte eine neue Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst mit einer anteiligen Arbeitszeit mit 90% eines Vollzeitbeschäftigten in durchschnittlicher Arbeitszeit von sieben Stunden täglich in Teilzeit aufgenommen. Sein monatliches Bruttoeinkommen betrug nunmehr 2.200 Euro. Die neue Tätigkeit hatten die Versicherer als Anlass genommen, den Versicherten darauf zu verweisen und die BU-Leistungen einzustellen. Damit war er aber nicht einverstanden. Nach den gängigen Bedingungswerken und in der Rechtsprechung ist eine konkrete Verweisung bei Wahrung der bisherigen Lebensstellung möglich. Für deren Rechtmäßigkeit hatte das OLG nun folgende Aspekte zu prüfen:

Höheres Einkommen als Argument?

Der Versicherte hatte nach Aufnahme der neuen Tätigkeit ein um 200 Euro höheres Einkommen als in der Ursprungstätigkeit. Das OLG hat in seiner Entscheidung hervorgehoben, dass erkennbarer Sinn und Zweck einer BU ist, einen individuellen und sozialen Abstieg des Versicherungsnehmers im Berufs­leben und in der Gesellschaft zu verhindern. Für diesen Sinn und Zweck ist nicht die Differenz der Einkommen vorher/nachher von Bedeutung, sondern vielmehr die Gleichwertigkeit der Lebensstellung des Versicherungsnehmers.

Bisherige Lebensstellung

Prägend für die bisherige Lebensstellung ist die bisherige berufliche Tätigkeit. Fähigkeiten und Erfahrungen werden berücksichtigt. Eine Vergleichstätigkeit setzt voraus, dass die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt – so das OLG unter Verweisung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 07.12.2016, Az. IV ZR 434/15, VersR 2017,147. Die Frage, was inwieweit mit einer besonderen sozialen Wertschätzung verbunden ist, ist in der Praxis eine Wertungsfrage. Dabei kann eine Vielzahl von Faktoren einfließen.

Abgeschlossene Berufsausbildung als bedeutender Faktor

Eine abgeschlossene Berufsausbildung sieht das OLG als bedeutenden Faktor an. Durch eine Ausbildung erfolgt in der Regel eine erhebliche Steigerung des sozialen Ansehens. Der Versicherte musste es als Konstruktionsmechaniker nicht hinnehmen, dass diese berufliche Qualifikation durch die neue Tätigkeit deutlich unterschritten wird. Auch bei einem höheren Einkommen wäre eine Tätigkeit „unterwertig“, wenn dadurch die frühere Qualifikation und der berufliche oder soziale Status unterschritten wird. Dies ist bei der Tätigkeit als „Messgehilfe und Fahrer“ der Fall, denn dabei handelt es sich um keinen Ausbildungsberuf. Der Versicherte wurde in nur vier Wochen angelernt und hat dabei die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des Berufs erhalten.

„Ortsfest“ contra „in ständig wechselnden Einsatzgebieten“

Ebenfalls als nicht vergleichbar sah das OLG die Tatsache an, dass der Versicherte im Ursprungsberuf ortsfest am Wohnort beschäftigt war und der Einsatzort für die nun neue Tätigkeit in ständig wechselnden Gebieten in Bayern war. Als wesentlichen Unterschied in der Lebensstellung sieht das OLG, dass der stationär an seinem Wohnort Tätige in seinen Arbeitspausen auch zwischendurch private Angelegenheiten am Ort erledigen könne, der in ganz Bayern Umherfahrende indessen nicht.

Keine Kompensation

Auch eine Anstellung im öffentlichen Dienst des Freistaates Bayern könne dies nicht kompensieren, so das OLG. „Eine derart überhöhte abstrakte ‚Strahlkraft‘ des Freistaates Bayern als Arbeitgeber in einem Angestelltenverhältnis ist an harten Fakten nicht festzumachen … – der Umstand, dass öffentliche Arbeit­geber (Bund, Land, Kommunen, Gebietskörperschaften) auf dem Bewerbermarkt bei qualifizierten ‚Facharbeitern‘ bekanntermaßen keinen ‚Heimvorteil‘ besitzen und ihre Konkurrenzfähigkeit werbend her­ausstellen müssen, um den Personal­bedarf überhaupt annähernd dec­ken zu können, belegt eher das Gegenteil.“ (OLG Nürnberg)

Neue Definition „Lebensstellung“

In einem der beiden Verträge des Versicherten war zudem der Begriff „Lebensstellung“ ausnahmsweise ausdrücklich mit einer neuen Formulierung definiert: „Die Lebensstellung ergibt sich aus dem beruflichen Einkommen und der sozialen Wertschätzung des Berufs, wobei die andere Tätigkeit nicht der bisherigen Lebensstellung entspricht, wenn sowohl das Einkommen als auch die Wertschätzung der anderen Tätigkeit spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes absinkt.“ (Auszug § 7 Abs. 1 AVB)

Diese Klausel ist etwas missverständlich formuliert. Hinsichtlich der möglichen Interpretationsspielräume stellt das OLG nun klar, dass auch hier die bisherige Lebensstellung die Untergrenze für die Anforderungen an einen zumutbaren Vergleichsberuf definiert. Nur so kann die Klausel aus Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstanden werden. Die Formulierung bedeutet demnach nicht, dass eine Verweisung nur dann möglich wäre, wenn entweder nur das Einkommen oder nur die soziale Wertschätzung sinkt.

Schlussfolgerung

Ob der Versicherungsnehmer im Einzelfall auf eine ausgeübte neue Tätigkeit verwiesen werden kann, richtet sich danach, ob und inwieweit seine durch den zuvor ausgeübten Beruf geprägte Lebensstellung noch gegeben oder unterschritten ist. Diese Verweisung bedarf einer Einzelfallprüfung und Abwägung.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 06/2022, S. 124 f., und in unserem ePaper.

Bild: © Wirestock Creators – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Kathrin Pagel

LV 1871 wertet Geschäftsjahr 2021 als erfolgreich

Die LV 1871 hat ihre Geschäftsergebnisse für das Jahr 2021 veröffentlicht. Besonders hervorgehoben werden für das vergangene Jahr das Altersvorsorge- und das Berufsunfähigkeitsgeschäft. Die Beitragssumme des Neugeschäfts stieg um etwa 42%.

<p>Das Jahr 2021 war das 151. Geschäftsjahr der Lebensversicherung von 1871 a. G. München (LV 1871). Darin steigerte sich die Beitragssumme des Neugeschäfts um 41,7% auf 2,1 Mrd. Euro. Den größten Beitrag dazu leisteten laut der Versicherung das fondsgebundene Altersvorsorgegeschäft im privaten und betrieblichen Segment und das Berufsunfähigkeitsgeschäft. Bei den gebuchten Beitragseinnahmen verzeichnet die LV 1871 einen Anstieg um 12,8% auf 759,2 Mio. Euro. Die laufenden Beiträge hatten daran einen Anteil von 67% und stiegen auf 508,8 Mio. Euro.</p><h5>Solvenzquote, Eigenkapital, Zinszusatzreserve</h5><p>Des Weiteren betrug die Solvenzquote zum Jahresende 410% ohne die vorgesehenen Hilfs- und Übergangsmaßnahmen. Damit verfügt das Unternehmen über mehr als den vierfachen Wert der aufsichtsrechtlich geforderten Eigenmittel. Das Eigenkapital des Unternehmens kletterte indes um 4,5% auf 139 Mio. Euro. Der Zinszusatzreserve wurden rund 58 Mio. Euro zugeführt, so dass sich ein Bestand von 630,7 Mio. Euro ergibt. </p><h5>Kapitalanlagemanagement</h5><p>Bei den diversifizierten Kapitalanlagen wurde eine Nettoverzinsung von 4% erreicht. Die Nettobewertungsreserven betragen 1.504,8 Mio. Euro. Daraus ergibt sich eine Reservequote in Höhe von 25,3%. </p><p>Wolfgang Reichel, Vorstandsvorsitzender der LV 1871, meint: „Bedarfsgerechte Produkte, die frühzeitige Digitalisierung unserer vertrieblichen Touchpoints, die persönliche und technische Unterstützung unserer Geschäftspartner und Kunden sowie ein erfolgreiches Kapitalanlagemanagement sind unsere zentralen Erfolgsfaktoren.“ (lg)</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © Bits and Splits – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/C719A16F-52EF-4D6A-BB37-057BE2114112"></div>

 

Condor aktualisiert BU-Absicherung

Die Condor Lebensversicherungen haben ihre BU-Absicherung mittels einer Aufteilung in drei Tariflinien aktualisiert. Neu sind eine echte DU-Klausel für Beamte in allen Tarifen sowie Verbesserungen im Falle einer Arbeitsunfähigkeit und bei schweren Krankheiten.

Die zur R+V Versicherungsgruppe gehörende Condor Lebensversicherungs-AG hat ihre Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) vollständig überarbeitet. Wesentliche Neuerung des Produkts ist die Aufteilung in drei Tariflinien (basic, comfort und premium). Außerdem zahlen im neuen Produkt viele Berufsgruppen angesichts einer neuen Einteilung niedrigere Prämien. Dazu gehören unter anderem Ärzte und andere medizinische Berufe, Beamte, Kaufleute sowie Schüler und Studenten.

Lebensbegleitende BU-Absicherung

Alle drei Tariflinien bieten eine lebensbegleitende BU-Absicherung. Das heißt, die Condor-BU passt sich neuen beruflichen Lebenssituationen automatisch an. So kann bis zu dreimal die Berufsgruppe überprüft werden – ohne erneute Risikoprüfung. Damit können Kunden durch einen Wechsel der Berufsgruppe ihren Beitrag senken, was besonders für Schüler, Auszubildende und Studenten relevant ist, die in der Regel nicht wissen, wie ihre private und berufliche Situation einige Jahre später aussehen wird. Darüber hinaus verzichtet Condor bei Selbstständigen mit Betrieben mit weniger als zehn Mitarbeitern auf eine Umorganisation.

Echte DU-Klausel in allen BU-Tariflinien enthalten

Die Teilzeitklausel ist nach der erfolgten Aktualisierung weiterhin in allen Tariflinien enthalten. Dadurch gelten bei allen neu abgeschlossenen BU-Policen auch nach einem späteren Wechsel in Teilzeit dieselben Leistungsvoraussetzungen wie zuvor als Vollzeitkraft. Speziell für Beamte bietet Condor wiederum in allen drei Linien zudem eine echte Klausel für Dienstunfähigkeit (DU) inklusive spezieller DU-Klausel an. Dabei richtet sich Condor nach der Entscheidung des Dienstherrn.

Rente bereits bei AU möglich

In den Varianten comfort und premium zahlt Condor bei Abschluss der Option bereits eine Rente bei einer Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung). Im Gegensatz zur Berufsunfähigkeit ist hier kein 50%-iger BU-Grad notwendig. Darüber hinaus bieten comfort und premium eine Sofortleistung bei den schweren Krankheiten Krebs, Herzinfarkt oder Schlaganfall. Condor zahlt in diesen Fällen die BU-Rente sofort für bis zu 15 Monate – selbst wenn in dieser Zeit keine BU festgestellt wird.

Tariflinie premium mit Extra-Bausteinen

Die Tariflinie premium hat zudem zwei weitere Bausteine. Erstens bietet Condor zusätzliche Pflegeleistungen, mit denen die BU-Rente verdoppelt werden kann. Sollte der Versicherte während der Vertragslaufzeit pflegebedürftig werden, erhält er zusätzlich eine lebenslange Pflegerente in Höhe der BU-Rente. Zweitens zahlt Condor im BU-Fall ein Sofortkapital in Höhe einer Jahresrente. Damit können wichtige Ausgaben wie etwa für Umbauten am Haus, die zusätzliche Betreuung der Kinder oder die Beauftragung von Haushaltshilfen beglichen werden. (as)

Bild: © WrightStudio – stock.adobe.com

 

Continentale aktualisiert Produktpalette

Die Continentale hat diverse Tarife in ihrer Produktpalette neu ausgerichtet, z. B. zur Altersvorsorge oder Arbeitskraftsicherung. In der Ansparphase und auch für die Zeit nach Rentenbeginn können verschiedene Modelle gewählt werden. Und in der BU gibt es erweiterte Nachversicherungsgarantien.

Die Continentale Lebensversicherung AG hat zahlreiche Tarife ihrer aktuellen Produktpalette modifiziert. Überarbeitet wurde z. B. die Continentale EasyRente Invest. Der fondsgebundene Tarif kann an die Wünsche einer anspruchsvollen Zielgruppe angepasst werden. Zum vereinbarten Rentenbeginn haben die Versicherten verschiedene Möglichkeiten. Sie können zwischen klassischen Rentenmodellen oder einer investmentorientierten Rente wählen. Stattdessen kann aber z. B. auch eine Kapitalabfindung ausgezahlt werden. Auch die Kombination ist möglich, also sich neben einer Kapitalabfindung auch eine Teilrente auszahlen zu lassen. Nach dem Rentenbeginn besteht weiterhin die Option, Kapital zu entnehmen.

In Ansparphase ist Vieles möglich

In der Ansparphase können Kunden ihre Investitionen über bis zu 20 Fonds streuen. Die Anlagen werden aus einem Portfolio mit mehr als 100 Fonds und sieben Depots gewählt. Der Beitrag kann auf Wunsch der Kunden erhöht werden. Bis zu sechs Mal im Jahr sind außerdem Sonderzahlungen möglich. Solange das Kapital im Vertrag verbleibt, kann abgeltungssteuerfrei umgeschichtet werden.

BU-Tarife ebenfalls überarbeitet

Zudem hat die Continentale Lebensversicherung Tarife zur Absicherung der Arbeitskraft neu ausgerichtet. Unter anderem kann der Schutz in der Continentale PremiumBU aufgrund erweiterter Nachversicherungsgarantien angepasst werden, und zwar ohne erneute Gesundheitsprüfung. Außerdem verzichtet die Continentale nicht mehr nur bei Akademikern, sondern nun auch bei Kleinbetrieben auf die Umorganisationsprüfung. Weitere Informationen zu allen Tarifen finden freie Vermittler hier. (lg)

Bild: © Eakrin – stock.adobe.com