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BU

BU bei Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren

In einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit auch auf der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren beruhen. Das hat das OLG Frankfurt am Main einem Kläger zugestanden, der Simulationsvorwürfen ausgesetzt war.

Ein als Flugzeugabfertiger tätiger Arbeitnehmer hatte eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abgeschlossen, bevor sein Arbeitsverhältnis wegen zunehmender gesundheitlicher Beschwerden mit einem Aufhebungsvertrag endete. Die Versicherung lehnte Leistungen aus der Berufungsunfähigkeitsversicherung für ihn aber ab. Das Landgericht hat die Klage auf Leistung nach Einholung einer Vielzahl von Gutachten zurückgewiesen: Es sei keine eine Berufsunfähigkeit begründende somatische oder psychische Erkrankung festzustellen. Die vom Arbeitnehmer angeführten Beschwerden entsprächen nicht den objektiven Befunden. Auf psychiatrischem Gebiet sei offengeblieben, ob ein bewusstseinsnaher, willentlicher Prozess vorliege oder aber unbewusste Mechanismen die Schmerzverarbeitung bestimmten.

OLG holt internistisch-rheumatologisches Gutachten ein

Die hiergegen eingelegte Berufung des Flugzeugabfertigers hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) Erfolg. Das Gericht verurteilte die beklagte Versicherung zur Leistung aus der abgeschlossenen BU. Das OLG hat für seine Entscheidung ein internistisch-rheumatologisches Gutachten eingeholt. Nach aufwendiger Diagnostik seien zwar sowohl eine rheumatische Erkrankung als auch eine Fibromyalgie ausgeschlossen worden. Es seien vom Sachverständigen aber auf somatischem Gebiet objektiv nachweisbare Beeinträchtigungen in einem Umfang von 40% festgestellt worden (u. a. arthrotische Veränderungen an den Fingern sowie am Daumensattelgrundgelenk). Hieran anknüpfend sei der Sachverständige für psychosomatische Medizin zu der überzeugenden Feststellung einer „chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ gelangt, die zu Leistungseinbußen von deutlich mehr als 50% im zuletzt ausgeübten Beruf des Flugzeugabfertigers führten.

Unterschied zwischen chronischer Schmerzstörung mit und ohne somatische und psychische Faktoren

Im Gegensatz zur „chronischen Schmerzstörung“, die allein in erster Instanz als Diagnose diskutiert worden sei, setze die Diagnose einer „chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ nicht die Feststellung eines psychischen Konflikts oder einer psychosozialen Belastungssituation voraus. Die Diagnose der „chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ sei erst im Jahr 2009 in den Diagnoseschlüssel (ICD-10) eingeführt worden, da häufig ein psychischer Konflikt oder eine psychosoziale Belastungsstörung lediglich nicht eruierbar seien, hierdurch jedoch die Diagnosestellung gefährdet sei. Dies zeige auch der vorliegende Fall nachdrücklich auf. Der Arbeitnehmer sei im konkreten Fall Simulationsvorwürfen ausgesetzt gewesen. Diese hätten jedoch nach umfangreicher Diagnostik durch den Sachverständigen als erfahrenem Facharzt für Psychosomatik überzeugend ausgeräumt werden können.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die beklagte Versicherung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim BGH begehren. (ad)

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.02.2022 – 7 U 199/12

Lesen Sie auch: BU: Ist eine rückwirkend befristete Anerkenntnis zulässig?

Bild: © Coloures-Pic – stock.adobe.com

 

BU: Ist eine rückwirkend befristete Anerkenntnis zulässig?

Was passiert im Falle einer Berufsunfähigkeit in der Vergangenheit? Ist dann eine rückwirkend befristete Anerkenntnis durch den Versicherer rechtens? Exklusiv für AssCompact erläutert Rechtsanwalt Bernhard Robert Gramlich diese Rechtsfrage anhand eines aktuellen BGH-Urteils.

Bei der Streitfrage, die der Bundesgerichtshof (BGH) zu klären hatte, handelte es sich um Sachverhalte, in denen der Versicherer im Rahmen der Erstprüfung feststellt, dass die versicherte Person in der Vergangenheit zwar bedingungsgemäß berufsunfähig geworden war, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Leistungsprüfung die Berufsunfähigkeit aber bereits wieder entfallen ist. Statt also eine eigentlich gebotene unbefristete Anerkenntnis abzugeben und gleichzeitig die Leistungseinstellung zu erklären, mit der Folge dass sich die Beweislast zuungunsten des Versicherers dreht – sogenannte „uno-actu-Entscheidung“ –, wurde sehr oft durch die Versicherungen eine sogenannte rückwirkend befristete Anerkenntnis ausgesprochen (siehe hier der Beitrag: „Sind rückwirkend befristete Anerkenntnisse durch Versicherungen zulässig?“).

Sind rückwirkende Befristungen durch Versicherung nun unzulässig?

Der BGH hat in seinem Urteil vom 23.02.2022 allerdings entschieden, dass der Versicherer in der Berufsunfähigkeitsversicherung eine befristete Anerkenntnis nicht rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum abgeben darf (Az. IV ZR 101/20). Zwar ist in den meisten Berufsunfähigkeitsversicherungsverträgen und in § 173 Abs. 2 VVG vorgesehen, dass der Versicherer im Rahmen der Leistungsprüfung einmalig für einen bestimmten Zeitraum – in der Regel bis zu zwölf Monate – eine befristete Anerkenntnis aussprechen darf, wenn es hierfür einen sachlichen Grund gibt. Allerdings bezieht sich die gesetzliche Regelung des § 173 Abs. 2 VVG nur auf solche Befristungen, die sich in die Zukunft erstrecken, da eine zeitlich befristete Anerkenntnis ein Element der Ungewissheit über den Eintritt des Versicherungsfalles und die Leistungspflicht des Versicherers voraussetzt. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung erneut bestätigt, aber nunmehr ausdrücklich geurteilt, dass deswegen rückwirkende Befristungen für einen abgeschlossenen Zeitraum gerade nicht zulässig und daher unwirksam sind.

Versicherungen dürfen Versicherungsbedingungen nicht umgehen!

Ferner stellt der BGH in seinem Urteil erneut klar, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung der Berufsunfähigkeitsversicherer an die eine Leistungseinstellung regelnden Versicherungsbedingungen gebunden ist; und das selbst dann, wenn er beim Wegfall der zunächst eingetretenen Berufsunfähigkeit kein Leistungsanerkenntnis abgegeben hat. Der Versicherer darf also seine Versicherungsbedingungen nicht einfach umgehen, indem er nach Wegfall der Berufsunfähigkeit eine rückwirkend befristete Anerkenntnis abgibt.

Was sind die rechtlichen Konsequenzen der unzulässigen Befristungen?

Folge der unzulässigen Rückwirkung der Anerkenntnis ist, dass die Anerkenntnis als unbefristet abgegeben gilt, sodass sich die Beendigung der Leistungspflicht des Versicherers nach den Regelungen des Nachprüfungsverfahrens richtet. Es ist entsprechend zu prüfen, ob die Mitteilung der rückwirkenden Befristung die strengen formellen und inhaltlichen Anforderungen einer Einstellungsmitteilung erfüllt. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann die unwirksame rückwirkende Befristung der Anerkenntnis in eine Einstellungsmitteilung umgedeutet werden, sodass die Leistungspflicht des Versicherers mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang dieser Einstellungsmitteilung endet. Erfüllt die Mitteilung der rückwirkenden Befristung die strengen formellen und inhaltlichen Anforderungen einer Einstellungsmitteilung jedoch nicht, was erfahrungsgemäß meist der Fall ist, gilt die unbefristete Leistungspflicht des Versicherers fort, bis er ein neues Nachprüfungsverfahren einschließlich einer erneuten Einstellungsmitteilung einleitet.

Was ist betroffenen Versicherten nun zu raten?

Festzuhalten ist, dass viele Berufsunfähigkeitsversicherungen derartige Leistungsentscheidungen, also rückwirkend befristete Anerkenntnisse, ausgesprochen haben. Diese sind durch die nunmehr abschließende Entscheidung des BGH unzulässig geworden, da die Befristung unwirksam ist. Versicherte könnten damit im Einzelfall noch weitere Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen, obwohl das Regulierungsverfahren der Versicherungen bereits abgeschlossen ist. Denn in den meisten Fällen dürften Versicherungen keine Leistungsentscheidung bzw. Leistungseinstellung getroffen und formuliert haben, die den rechtlichen Anforderungen des BGH gerecht werden. Aus diesem Grunde sollten Versicherte zwingend die Leistungsentscheidungen der Berufsunfähigkeitsversicherungen anwaltlich überprüfen lassen, damit gegebenenfalls noch weitere Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden können. Hierbei wären sogar zumindest noch einige Monate mehr an Leistungen aus dem Versicherungsvertrag denkbar. Bei formellen Fehlern der Änderungsmitteilung der Versicherungen möglicherweise sogar unbefristete Leistungen aus dem Versicherungsvertrag.

Über den Autor

Rechtsanwalt Bernhard Robert Gramlich ist Fachanwalt für Versicherungsrecht & Verkehrsrecht bei der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

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Bayerische: DU für Soldaten

Die Bayerische lanciert eine Dienstunfähigkeitsversicherung für Soldaten. Geboten werden z. B. Nachversicherungsoptionen, Verlängerungsgarantie und Neueinstufung des Berufs bei Ausscheiden aus dem Dienst.

<p>Die Bayerische bietet nun eine Dienstunfähigkeitsversicherung für Soldaten und Soldatinnen an. Mit der „BU-PROTECT Bundeswehr“ ergänzt die Bayerische eine Konsortiallösung von 1962 mit einer eigenständigen DU-Versicherung. Seit 1962 gibt es diese Konsortiallösung im Rahmen des Bundeswehrrahmenvertrages für den Fall der Dienstunfähigkeit (DU), an der auch die Bayerische als Konsorte beteiligt ist. </p><h5>Das ist der Tarif</h5><p>Neben einer echten DU-Klausel für Soldaten sichert der Tarif z. B. auch Auslandseinsätze ab, bietet Nachversicherungsoptionen, keine Reduzierung der versicherten Rente bei Ernennung zum Berufssoldaten, Verlängerungsgarantie und Neueinstufung des Berufs bei Ausscheiden aus der Bundeswehr, Fortbestehen der Soldatenklausel bei Wiedereinstieg. Für Soldaten, die nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr Beamte werden, gibt es außerdem eine echte Beamtenklausel. Diese Versicherungslösung stellt die Bayerische allen Vermittlerinnen und Vermittlern zur Verfügung. </p><h5>Bedarf sehr hoch</h5><p>„Der Bedarf an einer privaten Einkommensabsicherung ist bei allen Soldatinnen und Soldaten sehr hoch. Der Versicherungsmarkt im Allgemeinen bietet verschiedene Absicherungsmöglichkeiten an. Mangels bedarfsgerechter Produkte werden häufig ungeeignete Versicherungslösungen angeboten. Die spezielle Soldaten-DU erfordert nicht nur ein auf die Zielgruppe abgestimmtes Produkt, sondern auch eine spezialisierte Beratung“, erklärt Martin Gräfer, Vorstand der Bayerischen.</p><h5>Versorgungslücken schließen</h5><p>Die DU der Bayerischen setzt bei einer Versorgungslücke an, die beispielsweise Zeitsoldaten und teilweise auch Berufssoldaten betrifft. Bei Dienstunfähigkeit wird ein Zeitsoldat aus der Bundeswehr entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Hier kann es eine Lücke in der Versorgung geben. Bei Berufssoldaten kann in solch einem Fall ebenfalls eine Differenz zu den laufenden Bezügen entstehen. (lg)</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © filmbildfabrik – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/6DE7EF98-7B08-46EC-8992-6ED0CF17163B"></div>

 

BU-Finanzplanung vor und nach eingetretener Berufsunfähigkeit

Die finanzielle Absicherung der Arbeitskraft benötigt gute Beratung. Dazu gehört auch, einer drohenden Altersarmut vorzubeugen. Eine neue Softwarelösung der BU-Spezialisten der Pscherer GmbH, die entlang der DIN-Norm 77230 entwickelt wurde, soll Maklerbetriebe nun bei ihrer BU-Beratung unterstützen.

<h5>Ein Artikel von Hans Helge Lingenberg, Geschäftsführer der Pscherer GmbH und Softwareentwickler für „BU-financiel planning“</h5><p>Ein Berufstätiger muss in den Jahren und Jahrzehnten seines Arbeitsleben eine eigene Altersrente ansparen. Die gesetzliche Rente reicht nicht. Dies gilt auch nach eingetretener Berufsunfähigkeit. Bisher war es allerdings schwierig, den richtigen Bedarf für eine in der Zukunft eintretende BU zu ermitteln. Bezahlbare, schnell und verständlich darstellbare Lösungen, insbesondere für die Altersversorgung, gab es bisher nicht. Die Pscherer GmbH hat nach einer Lösung gesucht und diese mit der BU-Beratung 2.0 gefunden. Die Idee, die hinter der Software „BU-­Finanzplanung“ steckt, und welche Schritte dabei eine Rolle spielen, werden nachfolgend dargestellt.</p><h5>Das magische BU-Dreieck</h5><p>Die Ermittlung der richtigen BU-Rentenhöhe ist durch einen einfachen Beratungsansatz – auch für den Bestand – möglich. Es ist nur die folgende gedankliche Abgrenzung nötig:</p><ul><li>Bis zum Altersrentenbeginn: Welche BU-Rente mit garantierter Rentensteigerung benötigt der Kunde für seinen gewünschten Lebensstandard?</li><li>Für die optimale BU-Altersversorgung:</li><li>Welchen Sparbeitrag, gegebenenfalls mit dynamisierter BUZ-Beitragsbefreiung (BUZ-Airbag), kann und will der Kunde gleich aufwenden?</li><li>Welche BU-Rente müsste der Kunde dann noch zusätzlich zum oben genannten Sparbeitrag zum Ansparen nach BU-Eintritt verwenden?</li></ul><p>Anmerkung: Es sollten bei Freiberuflern und Selbstständigen keine Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung oder das Versorgungswerk bei der BU-Rente berücksichtigt werden. Aufgrund der unsicheren Rechnungsgrundlagen (u. a. zukünftige inflationsausgleichende Rentenanpassungen) gibt es bessere Lösungen.</p><h5>1. Die richtige BU-Rente zum Leben bis zum Altersrentenbeginn</h5><p>Entgegen dem allgemeinen Denken hat eine optimale Kunden­lösung stets auch Krankenversicherungs-, Pflegepflicht- und Steuerabzüge von der BU-Rente zu berücksichtigen. Am besten wird dies in Verbindung mit einem realistischen BU-Eintrittsszenario mit den entsprechenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen umgesetzt.</p><p>Nach Einschätzung des Autors sind zudem beim Worst-Case-Szenario keine gesetzlichen Erwerbsminderungs- oder 100%-BU-Renten aus den Versorgungswerken zu berücksichtigen. Dafür sollte aber gegebenenfalls eine versicherungspflichtige Restarbeitskraft in beliebiger Höhe eingeplant werden. Diese erhöht dann sowohl das „Einkommen bis zum Altersrentenbeginn“ als auch die „Altersrentenanwartschaft“, die ansonsten auf dem Stand zum Zeitpunkt des BU-Eintritts verharrt.</p><p>Es sind aber auch andere Szenarien je nach persönlicher Risikoeinschätzung in der neuen Software simulierbar, zum Beispiel Erwerbsminderungs-/Dienstunfähigkeits-/100%-BU-Renten mit oder ohne optionale Restarbeitskraft. Spannend ist dabei auch, ob nach BU-Eintritt eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt. Es müssten ansonsten gegebenenfalls auf die BU-Rente der volle Beitrag zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung und der volle Pflegebeitrag bezahlt werden.</p><!--text-long-pagebreak--><!--sub-title||2. Lösung der Altersarmut nach eingetretener BU und/oder Vermögensschutz--><h5>2. Lösung der Altersarmut nach eingetretener BU und/oder Vermögensschutz</h5><p>In der Praxis trifft man hin und wieder den Fall an, dass bei der Ermittlung der notwendigen BU-Rente vom Berater ein pauschaler Beitrag für die private Altersversorgung mitberücksichtigt wird. Dieser ist erfahrungsgemäß häufig jedoch unzureichend aufgrund der bisher nicht ermittelbaren Höhe des Sparbeitrags und der notwendigen Dynamisierungen bis zum und nach dem BU-Eintritt. Dies trifft oftmals sogar dann noch zu, wenn die (idealerweise) bewilligte halbe EM-Rente nahtlos in die gesetzliche Altersrente übergeht, was auch die DIN-Norm 77230 aus Gründen der Vereinfachung so vorsieht.</p><p>Die „BU-Finanzplanung“ von Pscherer geht darüber hinaus und löst die reale Lücke der Altersversorgung inklusive Inflationsausgleich. Dies erfolgt in Form eines nach eingetretener BU notwendigerweise bis zum Rentenbeginn aufzubauenden Kapitals. Die Lösungen sind dann im Alter lebenslange Renten und/oder Teilkapitalentnahmen. Die bis zum Altersrentenbeginn aufgebaute Höhe der gesetzlichen Rentenanwartschaft hängt von dem BU-Eintrittszeitpunkt ab. Es ist entscheidend, ob die BU sofort oder erst später oder auch nur befristet (Sonderfall) eintritt.</p><p>Es wird die optimale BU-Absicherung deshalb sowohl für den Fall des sofortigen als auch für den Fall des späteren BU-Eintritts ermittelt. Dies erfolgt durch die Simulation eines zukünftigen BU-Eintritts in zum Beispiel fünf Jahren. Dabei wird der BU-Alterslösung immer auch ein selbst zu zahlender Fondssparplan gegenübergestellt.</p><p>Hinweis: Empfehlenswert sind spätere Anschlussgespräche mit dem jederzeit schnell durchführbaren BU-Controlling (siehe weiter unten). Dabei kann immer auch ein zukünftiger BU-Eintritt simuliert werden.</p><h5>3. Lösung der Altersversorgungslücke ohne eingetretene BU</h5><p>Auch die gesetzliche Altersversorgung ohne eingetretene BU wird hochgerechnet und eine bestimmte jährliche Steigerung der Rentenanwartschaften vorgegeben. Die Lücke ohne eingetretene BU wird im Rahmen des „magischen BU-Dreiecks“ bei der Wahl eines Sparbeitrags bereits ganz oder teilweise gelöst.</p><h5>Schichtenvergleich nach dem Alterseinkünftegesetz</h5><p>Gemeinsam mit dem Kunden wird in der Beratung zunächst nur die für ihn notwendige und relevante Netto-Lösung (nach Steuer- und Sozialversicherungsabzügen) ermittelt.</p><p>Im Anschluss kann ein BU-Aufwandsrechner optional die möglichen Lösungen in den verschiedenen Schichten gegenüberstellen. Je nachdem, in welchen Schichten die BU-Renten- und Sparlösungen erfolgen sollen, kommen dann noch (gegebenenfalls umfangreiche) Sozialversicherungs- und Steueraufschläge hinzu.</p><p>Der Berater, der für die BU-­Altersversorgung in der durchaus interessanten „Schicht 3“ mit gestaffelten Teilentnahmen bleibt, muss nicht unbedingt zusätzliche Aufschläge berücksichtigen, wenn von einer „Rendite nach Steuern“ für den notwendigen Kapitalaufbau ausgegangen wird.</p><h5>Späteres BU-Controlling</h5><p>Wie schon erwähnt, ist eine regelmäßige Überprüfung der BU-Lösung empfehlenswert. Hierzu gehört die regelmäßige Simulation eines zukünftigen BU-Eintritts beispielsweise fünf Jahre nach der jeweiligen Berechnung.</p><p>Dabei sollten auch Änderungen bei den Lebensumständen, den Renditeerwartungen, der Inflation, den EM- und Altersrenten (Steigerung, Höhe, Eintrittsalter) abgefragt und berücksichtigt werden. Die notwendigen und möglichen zukünftigen Beitragsdynamisierungen können zudem noch einmal aktualisiert mit dem Kunden besprochen werden.</p><p>Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 03/2022, S. 30 f., und in unserem <a href="https://epaper.asscompact.de/asscompact-03-2022/66454067&quot; target="_blank" >ePaper</a>.</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © Jenny Sturm - stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/D2F81000-AFAF-4113-9478-D973740CFFDB"></div>

 
Ein Artikel von
Hans Helge Lingenberg

LVM baut BU-Tarif aus

Die LVM-Lebensversicherung hat ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung eine Update verpasst. Künftig erhalten BU-Neuverträge auch eine Dienstunfähigkeitsklausel.

Die LVM-Lebensversicherung erweitert ihre Berufsunfähigkeitsabsicherung: Ab sofort enthalten Neuverträge der LVM-BU-RentePlus eine Dienstunfähigkeitsklausel. Diese gilt nicht nur für Beamte auf Lebenszeit, sondern auch für Beamte auf Widerruf und Probe. Die LVM-Lebensversicherung folgt dabei – wenn Versicherungsschutz gegeben ist – bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit der Entscheidung des Dienstherrn. Aufgrund dieser Merkmale ist geläufig von einer vollständigen wie auch echten Dienstunfähigkeitsklausel die Rede.

BU-Neugeschäft vor allem mit jungen Kunden

Beamte bilden für die LVM eine wichtige Zielgruppe – beispielsweise machen Beihilfeberechtigte inzwischen fast 45% unter den Vollversicherten der LVM-Krankenversicherung aus. „Diesen Kunden wie auch allen anderen Interessierten können wir nun unsere nochmals verbesserte LVM-BU-RentePlus mit Dienstunfähigkeitsklausel anbieten“, sagt Dr. Rainer Wilmink, der im LVM-Vorstand die Personensparten verantwortet. Darüber hinaus sichert die LVM-Lebensversicherung insbesondere viele junge Kunden gegen Berufsunfähigkeit ab. „Die schlagen womöglich erst in einigen Jahren eine Beamtenlaufbahn ein, haben dann aber automatisch eine passende Absicherung“, erläutert Wilmink. Der Schüleranteil am BU-Neugeschäft der LVM lag im vergangenen Jahr bei über einem Viertel; über zwei Drittel derjenigen, die sich für eine BU bei der LVM entschieden haben, waren noch unter 25 Jahre alt. (as)

Bild: © Jo Panuwat D – stock.adobe.com

 

uniVersa erweitert Absicherung für Beamte

Die uniVersa modifiziert ihre Dienstunfähigkeitsklausel und bietet Beamten und solchen, die es bald werden, nun einen erweiterten Schutz vor der eigenen Berufsunfähigkeit. Neben den Absicherungsgrenzen ändert sich z. B. auch die Nachversicherungsgarantie.

<p>Beamtenanwärter und Beamte, darunter z. B. auch Polizisten und Richter, erhalten nun einen erweiterten Dienstunfähigkeitsschutz bei der uniVersa. Beispielsweise wird die vom Dienstherren entschiedene Versetzung in den Ruhestand, die aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, nun ohne weitere Überprüfung anerkannt. </p><p>Außerdem erhöhen sich die Absicherungsgrenzen je nach Dienstgrad auf zwischen 750 und 1.100 Euro im Monat. Beamte auf Widerruf und Probe können einen Zweitvertrag über 1.250 Euro und einen Zeitraum von fünf Jahren abschließen, um die Versorgungslücke bis zur Verbeamtung zu überbrücken. Bei verbessertem Einkommen oder Lebensereignissen wie der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit besteht außerdem Nachversicherungsgarantie ohne erneute Gesundheitsprüfung. Bei einer Reduzierung der beamtenrechtlichen Versorgung und beim Tod des Ehegatten oder Lebenspartners ist dies nun ebenfalls möglich. (lg)</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © chokniti – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/C89FCDB4-2D9B-4F20-8731-97281D6578D2"></div>

 

MetallRente mit positiver Bilanz für 2021

MetallRente bilanziert für das Jahr 2021 Wachstum. Zu feiern gibt es außerdem sein 20-jähriges Bestehen. Das gemeinsame Versorgungswerk von Gesamtmetall und IG Metall hat u. a. kapitalgedeckte Altersvorsorge und Arbeitskraftabsicherung im Portfolio.

<p>Das Jahr 2021 war für das Versorgungswerk MetallRente von Wachstum geprägt. Der Gesamtbestand konnte um 5% gesteigert werden. Außerdem feiert das Versorgungswerk 20-jähriges Jubiläum. Entstanden ist es 2001 als Gemeinschaftseinrichtung von Gesamtmetall und IG Metall. Seither bietet es betriebliche und private Altersvorsorge sowie die Absicherung von Berufs-, Erwerbsunfähigkeit, Grundfähigkeiten, Pflege und Hinterbliebenen. </p><h5>Altersvorsorge und Arbeitskraftabsicherung bei MetallRente</h5><p>Insgesamt gehören rund eine Million Verträge zur kapitalgedeckten Altersvorsorge und zur Arbeitskraftabsicherung von MetallRente. Neu abgeschlossen wurden letztes Jahr 56.700 Verträge zur betrieblichen und privaten Altersvorsorge. Außerdem verzeichnete MetallRente 72,1 Mio. Euro Neubeiträge. Der Vertragszuwachs im Jahr 2021 betrug bei MetallRente laut eigenen Angaben 4,5%. Im Bereich der Arbeitskraftabsicherung gab es 16.900 Neuverträge, womit der Bestand hier nun insgesamt bei 139.000 Verträgen liegt.</p><h5>Rendite mit dem MetallPensionsfonds</h5><p>Im sicherheitsorientierten Vorsorgekonzept PROFIL beträgt die Gesamtverzinsung 2022 für Neuverträge 2,8%. Seit der MetallPensionsfonds im Jahr 2003 aufgelegt wurde, brachte er eine jahresdurchschnittliche Rendite von 5,9% hervor.</p><h5>Vorteil bAV</h5><p>Kerstin Schminke, Geschäftsführerin bei MetallRente, meint: „Betriebliche Altersvorsorge im gemeinsamen Versorgungswerk der Sozialpartner ist gegenüber der rein privaten Altersvorsorge, die jeder individuell für sich verhandeln muss, durch ihre institutionellen Strukturen, besseren Konditionen und geringeren Kosten eindeutig im Vorteil.“</p><h5>Über MetallRente</h5><p>Zu dem Branchenversorgungswerk gehören die Metall- und Elektroindustrie, die Stahlindustrie sowie die Branchen Textil und Bekleidung, IT, Holz und Kunststoff. (lg)</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © Kzenon – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/32D598C7-2062-4E5F-A12E-2E491A6886A5"></div>

 

uniVersa erweitert Einkommenssicherung für PKV-Versicherte

Die uniVersa erweitert das spartenübergreifende Einkommenssicherungskonzept unisafe|HQ. Darüber bietet sie privat Krankenversicherten in der Vollversicherung einen nahtlosen Übergang vom Krankentagegeld zur Berufsunfähigkeitsrente.

<p>Beim Einkommenssicherungskonzept unisafe|HQ der uniVersa erfolgt in der neuen Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) keine Umorganisation bei Selbstständigen und Freiberuflern mit weniger als fünf Mitarbeitern. Eingeschlossen sind auch eine akademische Ausbildung sowie eine Bürotätigkeit von mindestens 90%.</p><h5>BU-Premiumschutz</h5><p>Beim BU-Premiumschutz ist nun z. B. eine Einmalzahlung von bis zu neun Monatsrenten bei einer Umorganisation mitversichert. Bei Arbeitsunfähigkeit wird die Rente für bis zu 36 Monate als zusätzliche Leistung gezahlt. Dies gilt ab einer Krankschreibung von drei Monaten und einer Prognosedauer von drei Monaten. </p><h5>Spartenübergreifende Leistung für PKV-Versicherte</h5><p>Durch ein spartenübergreifendes Leistungsmanagement bietet die uniVersa für privat Krankheitskostenvollversicherte einen nahtlosen Übergang vom Krankentagegeld zur BU-Rente, um Versorgungslücken zu vermeiden. (lg)</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © Karyna – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/973F29B3-94BC-4BC9-9485-3262095C0D30"></div>

 

uniVersa erweitert Kindervorsorgekonzept

Die uniVersa erweitert ihr Tabaluga-Konzept um mehr Auswahl bei den Fondspolicen. Zudem ist der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung möglich. Diese kann auch als junger Erwachsener ohne erneute Gesundheitsfragen abgeschlossen werden.

<p>Die uniVersa hat ihr ganzheitliches Kindervorsorgekonzept „Tip-Top Tabaluga“ modifiziert. Bei den Fondspolicen können nun Nachhaltigkeitsfonds besser ausgewählt werden. Zudem stehen bis zu zehn statt fünf Einzelfonds zur Auswahl. </p><h5>Teilauszahlung vor Rentenbeginn flexibler</h5><p>Kommt es zu einer Teilauszahlung vor Beginn der Rente, müssen nun noch 1.500 Euro Restguthaben verbleiben. So könnte z. B. Geld für das erste eigene Auto entnommen werden. Der Sparanteil kann zudem während der Laufzeit zur nächsten Beitragsfälligkeit erhöht werden.</p><h5>Rentengarantiedauer verlängert</h5><p>Die Rentengarantiedauer im Todesfall wurde ebenfalls verlängert. Hier ist eine Kombination mit dem Baustein „Flexible Zuwachsphase“ möglich. Durch diesen Baustein kann die Laufzeit des Vertrags später bis zum Endalter 85 Jahre individuell verlängert werden.</p><h5>BU-Abschluss ohne erneute Gesundheitsprüfung</h5><p>Überdies ist es durch eine Zusatzversicherung möglich, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Auf Wunsch kann das Kapital aber bei schweren Krankheiten, Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit auch ausgezahlt werden. Bei der BU besteht die Option, diese ohne erneute Gesundheitsfragen beispielsweise zu Beginn der Ausbildung abzuschließen, wodurch es aufgrund zwischenzeitlich aufgetretener Erkrankungen nicht zu einem Risikozuschlag oder Leistungsausschluss und auch zu keiner Ablehnung des Antrags kommt. (lg)</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © pingpao – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/FDC478EE-84E0-4842-B4C4-C715F1B42CAA"></div>

 

Continentale baut BU-Absicherung aus

Die Continentale hat das Leistungsspektrum ihrer PremiumBU-Versicherung erweitert. So wird beispielsweise nicht nur bei Akademikern sondern auch bei Kleinbetrieben zukünftig auf die Umorganisationsprüfung verzichtet.

Mit neuen Leistungen hat die Continentale Lebensversicherung ihre Vorsorge für den Fall der Berufsunfähigkeit (BU) weiter verbessert. Wer die PremiumBU jetzt abschließt, für den kann noch bis Ende März der Versicherungsbeginn auf den 01.12.2021 rückdatiert werden. Dadurch sichert sich der Kunde ein rechnerisch jüngeres Eintrittsalter. Die wichtigsten Verbesserungen im Überblick:

Erweiterte Nachversicherungsgarantien

Ohne erneute Gesundheitsprüfung kann der Kunde seinen Versicherungsschutz flexibel anpassen. Das geht im ursprünglich vereinbarten Tarif zu dessen Bedingungen und Rechnungsgrundlagen und ist einmal anlassunabhängig bis zum Alter von 40 Jahren sowie bei 17 besonderen Ereignissen möglich. Zu diesen besonderen Ereignissen zählen auch die erfolgreiche Prüfung zum Fach- oder Betriebswirt oder eine Techniker-Weiterbildung.

Verzicht auf Umorganisationsprüfung und neu aufgenommene Leistungsdefinition

Nicht nur bei Akademikern sondern auch bei Kleinbetrieben verzichtet die Continentale zukünftig auf die Umorganisationsprüfung. Voraussetzung ist, dass der Inhaber schon vor Eintritt der Berufsunfähigkeit vorrangig am Schreibtisch tätig war. Wenn die gesetzliche Rentenversicherung unbefristet die volle Erwerbsminderungsrente zahlt, erkennt die Continentale die Berufsunfähigkeit ebenfalls an.

Teilzeitregelung präzisiert und flexibler in der Elternzeit

Arbeitet der Versicherte zum Zeitpunkt seiner Erkrankung vorübergehend und anlassbezogen in Teilzeit, wird bei der Leistungsprüfung nun die zuvor vereinbarte längere Arbeitszeit berücksichtigt. In der Elternzeit können Kunden bei der Continentale ihren BU-Schutz innerhalb von 36 Monaten ohne erneute Risikoprüfung wieder aufnehmen oder aufstocken.

Pflege-Sofortkapital im Pflege-Paket erhöht und neue Leistungen im Plus-Paket

Wird der Versicherte pflegebedürftig, bekommt er jetzt eine Einmalzahlung in Höhe von zwölf Monatsrenten. Das gilt auch bei Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger. Und: Mit der „Gelben-Schein-Regelung“ erhält der Kunde auch bei Arbeitsunfähigkeit eine Leistung in Höhe seiner BU-Rente. Das geht jetzt für bis zu 24 Monate. Außerdem greift der Baustein „Krebs Plus“ bei noch mehr Diagnosen als zuvor. Dazu zählen neben Krebs, Herzinfarkt und Schlaganfall jetzt auch Erblindung und Hörverlust. Außerdem leistet „Krebs Plus“ bei Rollstuhlbedarf. Ebenfalls neu: Wird bei Kindern des Versicherten eine dieser Diagnosen gestellt, erhält der Kunde eine Einmalzahlung in Höhe von bis zu sechs Monatsrenten. Das gilt auch bei einem schweren Unfall. (ad)

Bild: © marcus_hofmann – stock.adobe.com