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BU

R+V mit neuem BU-Tarif

Die Berufsunfähigkeitsversicherung der R+V wurde überarbeitet. Das neue Produkt ist in drei Tariflinien verfügbar und seit 01.07.2022 am Start. Laufende Überschüsse der BU können in einem nachhaltig ausgerichteten Fonds der Union Investment angelegt werden.

Die neue BU der R+V ist in drei Tariflinien aufgeteilt: classic, comfort und premium. In allen drei Produktvarianten leistet die R+V ab 50%-iger Berufsunfähigkeit und verzichtet auf die Verweisung auf einen anderen als den ausgeübten Beruf (abstrakte Verweisung). Auf Wunsch des Kunden können die laufenden Überschüsse in einem nachhaltig ausgerichteten Fonds der Union Investment angelegt werden. Am Ende der Vertragslaufzeit ist dann eine steuerfreie Auszahlung vorgesehen.

Versicherungsschutz erhöhen und Beiträge reduzieren

Zudem kann der Kunde bei bestimmten Anlässen den Versicherungsschutz erhöhen – und zwar ohne neue Gesundheitsprüfung. Solche Anlässe sind etwa: neuer Beruf, Gründung eines eigenen Haushalts, Aufnahme eines Immobiliendarlehens, Geburt eines Kindes etc. Junge Kunden bis zum Alter von 30 Jahren haben zudem bis zu dreimal die Möglichkeit, ihren Beitrag ohne erneute Risikoprüfung überprüfen und gegebenenfalls reduzieren zu lassen.

Drei Tariflinien

In der günstigeren classic-Variante erhält der Versicherte erst eine Rente, wenn die Berufsunfähigkeit bereits 18 Monate andauert. In den Varianten comfort und premium zahlt die R+V eine BU-Rente rückwirkend ab Eintritt der Berufsunfähigkeit.

Leistungen schon bei AU und schweren Krankheiten

Zudem kann in den Varianten comfort und premium eine Rente bei Arbeitsunfähigkeit vereinbart werden. Im Gegensatz zur Berufsunfähigkeit ist kein 50%-iger BU-Grad notwendig. Darüber hinaus bieten comfort und premium eine Sofortleistung bei schweren Krankheiten wie etwa Krebs, Herzinfarkt oder Schlaganfall. Die R+V zahlt in diesen Fällen die BU-Rente sofort für bis zu 15 Monate aus.

Lebenslange Pflegerente und Sofortkapital

Die Tariflinie premium hat zudem zwei weitere Bausteine. Erstens bietet die R+V zusätzliche Pflegeleistungen, mit denen die BU-Rente verdoppelt werden kann. Sollte der Versicherte während der Vertragslaufzeit pflegebedürftig werden, erhält er zusätzlich eine lebenslange Pflegerente in Höhe der BU-Rente. Zweitens zahlt die R+V im BU-Fall ein Sofortkapital in Höhe einer Jahresrente, um wichtige Ausgaben wie etwa für Umbauten am Haus, die zusätzliche Betreuung der Kinder oder die Beauftragung von Haushaltshilfen begleichen zu können. (tku)

Bild: © Andrii Yalanskyi – stock.adobe.com

 

BU: Wann ist eine neu ausgeübte Tätigkeit eine Vergleichstätigkeit?

In der BU kann der Versicherer auf eine neu ausgeübte Tätigkeit verweisen und Leistungen einstellen. Das OLG Nürnberg hatte nun zu klären, unter welchen Bedingungen eine neu ausgeübte Tätigkeit als sogenannte Vergleichstätigkeit gilt. Den Ausgang des Urteils erläutert Rechtsanwältin Kathrin Pagel.

Ein Artikel von Rechtsanwältin Kathrin Pagel, Fachanwältin für Versicherungsrecht und Partnerin in der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte PartG

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLG) vom 01.02.2022 (Az. 8 U 2196/21) hat sich in einem konkreten Fall mit der Frage nach der Verweisbarkeit intensiv beschäftigt. Der Versicherte wurde in seinem erlernten Beruf als Konstruktionsmechaniker berufsunfähig, woraufhin seine beiden Berufsunfähigkeitsversicherer (BU-Versicherer) zunächst Leistungen erbracht hatten. Mit einem qualifizierten Hochschulabschluss, einer abgebrochenen Ausbildung zum Land- und Baumaschinenmechaniker und weiteren zwei Schuljahren an einer Wirtschaftsschule hatte der Versicherte die Ausbildung zum Konstruktionsmechaniker mit der Gesellenprüfung abgeschlossen. Mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden im Schichtbetrieb hatte er zuletzt ein Monatsgehalt von brutto 2.000 Euro.

Verweis auf neu ausgeübte Tätigkeit

Die BU-Versicherer wollten den Versicherten sodann auf eine später aufgenommene Tätigkeit als „Fahrer und Messgehilfe“ verweisen. Der Versicherte hatte eine neue Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst mit einer anteiligen Arbeitszeit mit 90% eines Vollzeitbeschäftigten in durchschnittlicher Arbeitszeit von sieben Stunden täglich in Teilzeit aufgenommen. Sein monatliches Bruttoeinkommen betrug nunmehr 2.200 Euro. Die neue Tätigkeit hatten die Versicherer als Anlass genommen, den Versicherten darauf zu verweisen und die BU-Leistungen einzustellen. Damit war er aber nicht einverstanden. Nach den gängigen Bedingungswerken und in der Rechtsprechung ist eine konkrete Verweisung bei Wahrung der bisherigen Lebensstellung möglich. Für deren Rechtmäßigkeit hatte das OLG nun folgende Aspekte zu prüfen:

Höheres Einkommen als Argument?

Der Versicherte hatte nach Aufnahme der neuen Tätigkeit ein um 200 Euro höheres Einkommen als in der Ursprungstätigkeit. Das OLG hat in seiner Entscheidung hervorgehoben, dass erkennbarer Sinn und Zweck einer BU ist, einen individuellen und sozialen Abstieg des Versicherungsnehmers im Berufs­leben und in der Gesellschaft zu verhindern. Für diesen Sinn und Zweck ist nicht die Differenz der Einkommen vorher/nachher von Bedeutung, sondern vielmehr die Gleichwertigkeit der Lebensstellung des Versicherungsnehmers.

Bisherige Lebensstellung

Prägend für die bisherige Lebensstellung ist die bisherige berufliche Tätigkeit. Fähigkeiten und Erfahrungen werden berücksichtigt. Eine Vergleichstätigkeit setzt voraus, dass die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt – so das OLG unter Verweisung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 07.12.2016, Az. IV ZR 434/15, VersR 2017,147. Die Frage, was inwieweit mit einer besonderen sozialen Wertschätzung verbunden ist, ist in der Praxis eine Wertungsfrage. Dabei kann eine Vielzahl von Faktoren einfließen.

Abgeschlossene Berufsausbildung als bedeutender Faktor

Eine abgeschlossene Berufsausbildung sieht das OLG als bedeutenden Faktor an. Durch eine Ausbildung erfolgt in der Regel eine erhebliche Steigerung des sozialen Ansehens. Der Versicherte musste es als Konstruktionsmechaniker nicht hinnehmen, dass diese berufliche Qualifikation durch die neue Tätigkeit deutlich unterschritten wird. Auch bei einem höheren Einkommen wäre eine Tätigkeit „unterwertig“, wenn dadurch die frühere Qualifikation und der berufliche oder soziale Status unterschritten wird. Dies ist bei der Tätigkeit als „Messgehilfe und Fahrer“ der Fall, denn dabei handelt es sich um keinen Ausbildungsberuf. Der Versicherte wurde in nur vier Wochen angelernt und hat dabei die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des Berufs erhalten.

„Ortsfest“ contra „in ständig wechselnden Einsatzgebieten“

Ebenfalls als nicht vergleichbar sah das OLG die Tatsache an, dass der Versicherte im Ursprungsberuf ortsfest am Wohnort beschäftigt war und der Einsatzort für die nun neue Tätigkeit in ständig wechselnden Gebieten in Bayern war. Als wesentlichen Unterschied in der Lebensstellung sieht das OLG, dass der stationär an seinem Wohnort Tätige in seinen Arbeitspausen auch zwischendurch private Angelegenheiten am Ort erledigen könne, der in ganz Bayern Umherfahrende indessen nicht.

Keine Kompensation

Auch eine Anstellung im öffentlichen Dienst des Freistaates Bayern könne dies nicht kompensieren, so das OLG. „Eine derart überhöhte abstrakte ‚Strahlkraft‘ des Freistaates Bayern als Arbeitgeber in einem Angestelltenverhältnis ist an harten Fakten nicht festzumachen … – der Umstand, dass öffentliche Arbeit­geber (Bund, Land, Kommunen, Gebietskörperschaften) auf dem Bewerbermarkt bei qualifizierten ‚Facharbeitern‘ bekanntermaßen keinen ‚Heimvorteil‘ besitzen und ihre Konkurrenzfähigkeit werbend her­ausstellen müssen, um den Personal­bedarf überhaupt annähernd dec­ken zu können, belegt eher das Gegenteil.“ (OLG Nürnberg)

Neue Definition „Lebensstellung“

In einem der beiden Verträge des Versicherten war zudem der Begriff „Lebensstellung“ ausnahmsweise ausdrücklich mit einer neuen Formulierung definiert: „Die Lebensstellung ergibt sich aus dem beruflichen Einkommen und der sozialen Wertschätzung des Berufs, wobei die andere Tätigkeit nicht der bisherigen Lebensstellung entspricht, wenn sowohl das Einkommen als auch die Wertschätzung der anderen Tätigkeit spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes absinkt.“ (Auszug § 7 Abs. 1 AVB)

Diese Klausel ist etwas missverständlich formuliert. Hinsichtlich der möglichen Interpretationsspielräume stellt das OLG nun klar, dass auch hier die bisherige Lebensstellung die Untergrenze für die Anforderungen an einen zumutbaren Vergleichsberuf definiert. Nur so kann die Klausel aus Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstanden werden. Die Formulierung bedeutet demnach nicht, dass eine Verweisung nur dann möglich wäre, wenn entweder nur das Einkommen oder nur die soziale Wertschätzung sinkt.

Schlussfolgerung

Ob der Versicherungsnehmer im Einzelfall auf eine ausgeübte neue Tätigkeit verwiesen werden kann, richtet sich danach, ob und inwieweit seine durch den zuvor ausgeübten Beruf geprägte Lebensstellung noch gegeben oder unterschritten ist. Diese Verweisung bedarf einer Einzelfallprüfung und Abwägung.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 06/2022, S. 124 f., und in unserem ePaper.

Bild: © Wirestock Creators – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Kathrin Pagel

LV 1871 wertet Geschäftsjahr 2021 als erfolgreich

Die LV 1871 hat ihre Geschäftsergebnisse für das Jahr 2021 veröffentlicht. Besonders hervorgehoben werden für das vergangene Jahr das Altersvorsorge- und das Berufsunfähigkeitsgeschäft. Die Beitragssumme des Neugeschäfts stieg um etwa 42%.

<p>Das Jahr 2021 war das 151. Geschäftsjahr der Lebensversicherung von 1871 a. G. München (LV 1871). Darin steigerte sich die Beitragssumme des Neugeschäfts um 41,7% auf 2,1 Mrd. Euro. Den größten Beitrag dazu leisteten laut der Versicherung das fondsgebundene Altersvorsorgegeschäft im privaten und betrieblichen Segment und das Berufsunfähigkeitsgeschäft. Bei den gebuchten Beitragseinnahmen verzeichnet die LV 1871 einen Anstieg um 12,8% auf 759,2 Mio. Euro. Die laufenden Beiträge hatten daran einen Anteil von 67% und stiegen auf 508,8 Mio. Euro.</p><h5>Solvenzquote, Eigenkapital, Zinszusatzreserve</h5><p>Des Weiteren betrug die Solvenzquote zum Jahresende 410% ohne die vorgesehenen Hilfs- und Übergangsmaßnahmen. Damit verfügt das Unternehmen über mehr als den vierfachen Wert der aufsichtsrechtlich geforderten Eigenmittel. Das Eigenkapital des Unternehmens kletterte indes um 4,5% auf 139 Mio. Euro. Der Zinszusatzreserve wurden rund 58 Mio. Euro zugeführt, so dass sich ein Bestand von 630,7 Mio. Euro ergibt. </p><h5>Kapitalanlagemanagement</h5><p>Bei den diversifizierten Kapitalanlagen wurde eine Nettoverzinsung von 4% erreicht. Die Nettobewertungsreserven betragen 1.504,8 Mio. Euro. Daraus ergibt sich eine Reservequote in Höhe von 25,3%. </p><p>Wolfgang Reichel, Vorstandsvorsitzender der LV 1871, meint: „Bedarfsgerechte Produkte, die frühzeitige Digitalisierung unserer vertrieblichen Touchpoints, die persönliche und technische Unterstützung unserer Geschäftspartner und Kunden sowie ein erfolgreiches Kapitalanlagemanagement sind unsere zentralen Erfolgsfaktoren.“ (lg)</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © Bits and Splits – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/C719A16F-52EF-4D6A-BB37-057BE2114112"></div>

 

Condor aktualisiert BU-Absicherung

Die Condor Lebensversicherungen haben ihre BU-Absicherung mittels einer Aufteilung in drei Tariflinien aktualisiert. Neu sind eine echte DU-Klausel für Beamte in allen Tarifen sowie Verbesserungen im Falle einer Arbeitsunfähigkeit und bei schweren Krankheiten.

Die zur R+V Versicherungsgruppe gehörende Condor Lebensversicherungs-AG hat ihre Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) vollständig überarbeitet. Wesentliche Neuerung des Produkts ist die Aufteilung in drei Tariflinien (basic, comfort und premium). Außerdem zahlen im neuen Produkt viele Berufsgruppen angesichts einer neuen Einteilung niedrigere Prämien. Dazu gehören unter anderem Ärzte und andere medizinische Berufe, Beamte, Kaufleute sowie Schüler und Studenten.

Lebensbegleitende BU-Absicherung

Alle drei Tariflinien bieten eine lebensbegleitende BU-Absicherung. Das heißt, die Condor-BU passt sich neuen beruflichen Lebenssituationen automatisch an. So kann bis zu dreimal die Berufsgruppe überprüft werden – ohne erneute Risikoprüfung. Damit können Kunden durch einen Wechsel der Berufsgruppe ihren Beitrag senken, was besonders für Schüler, Auszubildende und Studenten relevant ist, die in der Regel nicht wissen, wie ihre private und berufliche Situation einige Jahre später aussehen wird. Darüber hinaus verzichtet Condor bei Selbstständigen mit Betrieben mit weniger als zehn Mitarbeitern auf eine Umorganisation.

Echte DU-Klausel in allen BU-Tariflinien enthalten

Die Teilzeitklausel ist nach der erfolgten Aktualisierung weiterhin in allen Tariflinien enthalten. Dadurch gelten bei allen neu abgeschlossenen BU-Policen auch nach einem späteren Wechsel in Teilzeit dieselben Leistungsvoraussetzungen wie zuvor als Vollzeitkraft. Speziell für Beamte bietet Condor wiederum in allen drei Linien zudem eine echte Klausel für Dienstunfähigkeit (DU) inklusive spezieller DU-Klausel an. Dabei richtet sich Condor nach der Entscheidung des Dienstherrn.

Rente bereits bei AU möglich

In den Varianten comfort und premium zahlt Condor bei Abschluss der Option bereits eine Rente bei einer Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung). Im Gegensatz zur Berufsunfähigkeit ist hier kein 50%-iger BU-Grad notwendig. Darüber hinaus bieten comfort und premium eine Sofortleistung bei den schweren Krankheiten Krebs, Herzinfarkt oder Schlaganfall. Condor zahlt in diesen Fällen die BU-Rente sofort für bis zu 15 Monate – selbst wenn in dieser Zeit keine BU festgestellt wird.

Tariflinie premium mit Extra-Bausteinen

Die Tariflinie premium hat zudem zwei weitere Bausteine. Erstens bietet Condor zusätzliche Pflegeleistungen, mit denen die BU-Rente verdoppelt werden kann. Sollte der Versicherte während der Vertragslaufzeit pflegebedürftig werden, erhält er zusätzlich eine lebenslange Pflegerente in Höhe der BU-Rente. Zweitens zahlt Condor im BU-Fall ein Sofortkapital in Höhe einer Jahresrente. Damit können wichtige Ausgaben wie etwa für Umbauten am Haus, die zusätzliche Betreuung der Kinder oder die Beauftragung von Haushaltshilfen beglichen werden. (as)

Bild: © WrightStudio – stock.adobe.com

 

Continentale aktualisiert Produktpalette

Die Continentale hat diverse Tarife in ihrer Produktpalette neu ausgerichtet, z. B. zur Altersvorsorge oder Arbeitskraftsicherung. In der Ansparphase und auch für die Zeit nach Rentenbeginn können verschiedene Modelle gewählt werden. Und in der BU gibt es erweiterte Nachversicherungsgarantien.

Die Continentale Lebensversicherung AG hat zahlreiche Tarife ihrer aktuellen Produktpalette modifiziert. Überarbeitet wurde z. B. die Continentale EasyRente Invest. Der fondsgebundene Tarif kann an die Wünsche einer anspruchsvollen Zielgruppe angepasst werden. Zum vereinbarten Rentenbeginn haben die Versicherten verschiedene Möglichkeiten. Sie können zwischen klassischen Rentenmodellen oder einer investmentorientierten Rente wählen. Stattdessen kann aber z. B. auch eine Kapitalabfindung ausgezahlt werden. Auch die Kombination ist möglich, also sich neben einer Kapitalabfindung auch eine Teilrente auszahlen zu lassen. Nach dem Rentenbeginn besteht weiterhin die Option, Kapital zu entnehmen.

In Ansparphase ist Vieles möglich

In der Ansparphase können Kunden ihre Investitionen über bis zu 20 Fonds streuen. Die Anlagen werden aus einem Portfolio mit mehr als 100 Fonds und sieben Depots gewählt. Der Beitrag kann auf Wunsch der Kunden erhöht werden. Bis zu sechs Mal im Jahr sind außerdem Sonderzahlungen möglich. Solange das Kapital im Vertrag verbleibt, kann abgeltungssteuerfrei umgeschichtet werden.

BU-Tarife ebenfalls überarbeitet

Zudem hat die Continentale Lebensversicherung Tarife zur Absicherung der Arbeitskraft neu ausgerichtet. Unter anderem kann der Schutz in der Continentale PremiumBU aufgrund erweiterter Nachversicherungsgarantien angepasst werden, und zwar ohne erneute Gesundheitsprüfung. Außerdem verzichtet die Continentale nicht mehr nur bei Akademikern, sondern nun auch bei Kleinbetrieben auf die Umorganisationsprüfung. Weitere Informationen zu allen Tarifen finden freie Vermittler hier. (lg)

Bild: © Eakrin – stock.adobe.com

 

Dienstunfähigkeitsklauseln: Zwei Drittel erhalten die Höchstwertung

Für Beamte sind aufgrund ihres Dienstverhältnisses spezielle Rechte und Pflichten angesagt. Dennoch oder gerade deshalb haben auch sie die Möglichkeit, sich für den Fall abzusichern, dass sie ihren Dienst nicht mehr ausüben können: mit einer Dienstunfähigkeitsklausel, die sich in den Berufsunfähigkeitsversicherungen einiger Anbieter findet. Wie es um deren Qualität bestellt ist, hat das Analysehaus MORGEN & MORGEN nun erstmals untersucht.

Die Arbeitskraft ist ein hohes Gut und dementsprechend abzusichern. Dafür gibt es unterschiedliche Mittel und Wege. Als „Königsdisziplin“ gilt nach wie vor die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Eine Alternative, vor allem für körperlich Tätige, ist die Erwerbsunfähigkeitsversicherung (EU). Des Weiteren besteht auch die Möglichkeit der Absicherung von Grundfähigkeiten. All diese Absicherungsformen sind mit unterschiedlichen Tarifen am Markt vertreten, die in den vergangenen Wochen vom Analysehaus MORGEN & MORGEN (M&M) unter die Lupe genommen und entsprechend bewertet wurden. AssCompact hat jeweils über die Ratingergebnisse berichtet (zur BU hier, zur EU hier, zur Absicherung der Grundfähigkeiten hier).

Nun hat M&M erstmals auch die spezielle Absicherung für Beamte analysiert: Die Dienstunfähigkeit (DU), die sich als spezielle Klausel in der BU von momentan 18 Anbietern findet. Bewertet wurde im M&M-Rating Dienstunfähigkeit die Qualität der Bedingungen, die anhand von Leistungsfragen evaluiert wurden. Es wurden nur die in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) aufgeführten Leistungen analysiert.

14 von 21 untersuchten Tarifen sind „ausgezeichnet“

Der erste Rating-Jahrgang zeigt bereits ein gutes Niveau am Markt, denn von insgesamt 21 untersuchten Tarifen mit DU-Klauseln erhielten zwei Drittel (14 Stück) die Höchstwertung von fünf Sternen („ausgezeichnet“). Zwei Tarife sind „sehr gut“ und bekommen von den M&M-Analysten dafür vier Sterne. Drei Sterne und damit eine „durchschnittliche“ Bewertung erhalten drei Tarife. Bei zwei Tarifen hat es lediglich für eine Zwei-Sterne-Bewertung („schwach“) gereicht. Aber: Als „sehr schwach“ (ein Stern) gilt laut M&M-Rating im Moment keiner der DU-Tarife.

„Echte“ Dienstunfähigkeitsklausel erkennt Ergebnis des Dienstherrn an

Im Zusammenhang mit dem ersten Rating rund um die DU erläutern die M&M-Analysten, dass die Klausel in ihrer Ausgestaltung auf dem Versicherungsmarkt stark variiert und sich zudem sehr komplex gestaltet, da sie sich an das Beamtenrecht anlehnt und Beamte in einem Dienstverhältnis stehen, in dem sie besonderen Rechten und Pflichten unterliegen.

Kommt es zu einer Berufs- bzw. Dienstunfähigkeit, prüft der Dienstherr, ob und in welchem Umfang die betroffene Person ihre Dienstpflicht weiterhin erfüllen kann, was sich dann natürlich auch finanziell auswirkt, da im Ernstfall eine Ruhestandsversetzung oder Entlassung drohen kann. Aber: Unabhängig vom Ergebnis, zu dem der jeweilige Dienstherr im Fall der Fälle kommt, hat der BU-Versicherer das Recht, eine eigene Prüfung der tatsächlichen Berufsunfähigkeit vorzunehmen. Versicherte müssten dann also einen weiteren Prozess durchlaufen, um Leistungen aus der privaten Arbeitskraftabsicherung zu erhalten.

Als zeitgemäße bzw. „echte“ DU-Klauseln betrachten die M&M-Analysten daher solche, die auf dieses eigene Prüfrecht des Versicherers verzichten und das Ergebnis des jeweiligen Dienstherrn anerkennen.

Verschiedene Beamtenstatus müssen bedacht werden

Ein weiterer wichtiger Aspekt, den das Rating genau untersucht, ist der Umgang mit dem Status, in dem sich die Beamten befinden: Sind sie erst auf Probe oder auf Widerruf verbeamtet oder schon auf Lebenszeit und wie reagiert der Versicherer darauf? Denn Beamte auf Probe oder Widerruf können ohne Versorgungsansprüche entlassen werden, und in den ersten Jahren als Beamte auf Lebenszeit ist der Versorgungsanspruch begrenzt.

Die Top-Bewertungen im M&M-Rating Dienstunfähigkeit (Vier- und Fünf-Sterne-Bewertungen) setzen die eben genannten Dinge als Mindestkriterien voraus: 1. Es muss sich um eine „echte“ Dienstunfähigkeitsklausel handeln, bei der der Versicherer die durch den Dienstherrn bereits ausgesprochene Dienstunfähigkeit anerkennt. 2. Alle Beamtenstatus (auf Probe, Widerruf und Lebenszeit) werden anerkannt und 3. der Versicherer verzichtet auf unübliche Einschränkungen.

Berücksichtigung der jeweils zugrunde liegenden BU

Darüber hinaus beachtet das M&M-Rating Dienstunfähigkeit noch die Tatsache, dass sich immer Umstände ergeben können, aus denen heraus jemand aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und als Arbeitnehmer oder Selbstständiger weiter tätig ist. Daher kann im Ratingergebnis keine Dienstunfähigkeitsversicherung besser bewertet sein, als die ihr zugrundeliegenden Bedingungen im Rating Berufsunfähigkeitsversicherung bewertet wurden. (ad)

Zu den Ratingergebnissen geht es hier.

Bild: © MQ-Illustrations – stock.adobe.com

 

Effiziente Beratung: Risikovorsorge

Die Absicherung der Arbeitskraft gehört in jede Beratung. Versicherungsmakler greifen dazu auf verschiedene Hilfsmittel zurück, um für ihre Kunden und Kundinnen den passenden Tarif zu finden. Das IVFP hilft hier mit verschiedenen Tools, etwa dem RisikovorsorgePLANER und fairgleichen.net.

<h5>Ein Beitrag von Andreas Kick, Partner und Prokurist der Institut für Vorsorge und Finanzplanung GmbH</h5><p>Der Absicherung biometrischer Risiken kommt eine hohe Bedeutung zu. Nicht umsonst dominieren Vorsorgethemen die vorderen Plätze der in der DIN 77230 festgelegten Rangfolge wichtiger Finanzthemen für Privathaushalte. Warum das so ist, wird schnell klar, wenn man sich den potenziellen Schaden, der bei Eintritt eines solchen Risikos entsteht, vor Augen führt. So wird ein 32-jähriger Krankenpfleger oder eine gleichaltrige Krankenpflegerin mit 3.500 Euro Bruttogehalt bis zum Renteneintritt noch ein kumuliertes Bruttogehalt von insgesamt 1,47 Mio. Euro verdienen. Im Bereich der Risikovorsorge geht es unter anderem darum, ebendieses abzusichern.</p><p>Da das Risiko des Verlustes der Arbeitskraft eher abstrakter Natur ist, fällt es vielen Menschen schwer, dieses richtig einzuordnen. Es fällt leichter, ein teures Objekt wie beispielsweise ein Auto zu versichern, als die eigene Arbeitskraft. Auf diese Risiken hinzuweisen und dafür geeignete Produkte zu empfehlen, stellt einen besonderen Beratungsauftrag dar. Was der temporäre oder dauerhafte Verlust der Arbeitskraft finanziell bedeutet, können Berater und Beraterinnen mit dem RisikovorsorgePLANER des Instituts für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP) schnell und einfach aufzeigen. Dieser ist kostenfrei unter fairadvisor.net verfügbar.</p><h5>Ersteinschätzung zum Lebenserwerbseinkommen</h5><p>Neben der Berechnung des Lebenserwerbseinkommen, enthält die Beratungssoftware eine Ersteinschätzung, welche biometrischen Risiken vorrangig – basierend auf der individuellen Lebens- und Erwerbssituation des Interessenten – abgesichert werden sollen. Anschließend ist es möglich, Versorgungs­lücken zu identifizieren und deren Höhe zu errechnen.</p><p>Nimmt man an, dass der/die oben genannte Krankenpfleger/-in verheiratet ist und zwei Kinder hat, so sollte beispielsweise eine Todesfallabsicherung in Höhe von ungefähr 175.000 Euro zuzüglich eventuell bestehender Darlehen vorhanden sein, um die eigene Familie finanziell abzusichern. Die individuelle Höhe des Bedarfs leitet sich aus den Empfehlungen der DIN 77230 ab. Darüber hinaus ist sicherlich das Risiko eines längerfristigen Verlustes der Arbeitskraft in Form einer Berufs-/Erwerbsunfähigkeit in der Beratung anzusprechen.</p><p>Im nächsten Schritt wird fair­advisor.net um eine kostenpflichtige Komponente erweitert, die es ermöglicht, Beratungen abzuspeichern und Druckstücke zu erzeugen. Dadurch wird ein Teil des Dokumentationsaufwands reduziert, die Beratungsqualität erhöht, Haftungsrisiken gesenkt und das wiederholte Abtippen von Daten – seit jeher ein Ärgernis in der Beratung – ein Stück weit reduziert.</p><h5>Auswahl des Tarifs</h5><p>Nachdem der Bedarf geklärt ist, sehen sich Kunden und Berater gleichermaßen mit der nächsten Herausforderung konfrontiert. Das Angebot an Tarifen und Anbietern ist riesig. Der Abschluss eines Versicherungsvertrages zur Absicherung biometrischer Risiken muss aus vielerlei Hinsicht gut überlegt sein.</p><p>Der ermittelte Absicherungsbedarf besteht in der Regel während des gesamten Berufslebens, also oftmals mehrere Jahrzehnte lang. Die Vertragslaufzeit erstreckt sich gleichermaßen über diese Laufzeit. Ein einfacher Vertragswechsel (wie bei einer Kfz-Versicherung) ist dagegen zusätzlich mit Hindernissen verbunden und scheitert oftmals an einer neuerlichen Gesundheitsprüfung. Eine sorgfältige Auswahl des Anbieters und des Tarifes ist somit unerlässlich. Analysehäuser wie beispielsweise das IVFP bieten durch ihre Ratings Orientierung am Markt. Diese werden in der Regel transparent auf der Homepage veröffentlicht und können dabei helfen, einen hochqualitativen Anbieter (Rating Unternehmensqualität) mit einem starken Produkt (Rating Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung) auszuwählen, welcher ein hohes Maß an fachlichem und administrativem Know-how (Rating BU-Kompetenz) aufweist.</p><h5>Passend für den jeweiligen Bedarf</h5><p>Nur weil ein Tarif in diversen Ratings Bestnoten erhält, bedeutet das noch nicht, dass dieser auch für jeden Kunden gleichermaßen geeignet ist. Die Ausgestaltungsmöglichkeiten – beispielsweise einer Berufsunfähigkeitsversicherung – sind vielfältig. So verzichten manche Tarife auf einen Leistungsausschluss, wenn die Berufsunfähigkeit infolge einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr entsteht. Eine solche Klausel ist beispielsweise höchst relevant für jene Autofahrer und Autofahrerinnen, die nicht zu 100% ausschließen können, während der Fahrt einen Blick auf das Smartphone zu werfen. Neben diesem leicht nachvollziehbaren Beispiel gibt es noch viele weitere Regelungen in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), die in Summe einen Tarif erst vollständig definieren.</p><h5>Rückgriff auf Ratings</h5><p>Für eine bedarfsgerechte Tarifempfehlung ist eine Vergleichsmöglichkeit auf Ebene der AVB daher überaus wertvoll. Da im Zuge der Erstellung eines umfassenden Ratings genau diese Daten zu einzelnen Tarifen erhoben und verifiziert werden müssen, sind es häufig ebenfalls Analysehäuser, die eine solche Vergleichsmöglichkeit bereitstellen.</p><p>Unter fairgleichen.net stellt das IVFP die Rohdaten aus dem Ratingprozess zu allen gerateten Tarifen zur Verfügung. „Daraus ergeben sich vielfältige Selektionsmöglichkeiten, um eine bedarfs­gerechte Beratung zu ermöglichen. Eine Selektion auf Basis einiger ausgewählter Tarif­spezifika ist dabei unter fairgleichen.net sogar kostenfrei möglich. Für eine tiefer gehende Beratung ist hingegen das kostenpflichtige fairgleichen.net plus zu empfehlen!“, so Prof. Michael Hauer, Geschäftsführer des IVFP.</p><p>Dadurch ist es möglich, eine Tarifauswahl auf Basis aller im Rating verwendeten Tarifmerkmale durchzuführen. Durch die Verwendung solcher verifizierter Daten mit hoher Marktabdeckung können unabhängige Berater und Beraterinnen die eigene Tarifselektion ein Stück weit „outsourcen“ und kundenindividueller gestalten. Das spart Zeit, erhöht die Beratungsqualität und verringert Haftungsrisiken.</p><p>Diesen Beitrag finden Sie auch in AssCompact 05/2022, S. 28f., und in unserem <a href="https://epaper.asscompact.de&quot; target="_blank" >ePaper</a>.</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © Freedomz – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/62FC6D65-C9EB-4CFD-AB30-EA72879F2493"></div>

 
Ein Artikel von
Andreas Kick

AKS-Symposium bringt Makler auf den neuesten Stand

Welche neuen Produktlösungen gibt es bei AKS? Wie behalten Maklerinnen und Makler bei der Fülle an Produkten überhaupt noch den Durchblick? Und was sind die Herausforderungen im Vertrieb? Die Antworten dazu lieferte das AKS-Symposium von AssCompact Wissen in München und Wiesbaden.

Neun Versicherer mit neun unterschiedlichen Produktlösungen im Bereich Arbeitskraftabsicherung; dazu ein Expertenvortrag von Michael Franke, geschäftsführender Gesellschafter des Analysehauses Franke und Bornberg GmbH und Mitveranstalter des Symposiums, über die aktuellen Trends bei AKS sowie eine lebhafte Schlussdebatte über die Herausforderungen im Vertrieb von AKS-Produkten: Was überhaupt brauchen freie Vermittlerinnen und Vermittler mehr?

Das AKS-Symposium des Veranstalters AssCompact Wissen hat für Maklerinnen und Makler nun eine hervorragende Gelegenheit geboten, sich über neue Produktlösungen und Trends bei der Arbeitskraftabsicherung auszutauschen und mit Kolleginnen und Kollegen sowie den Vertreterinnen und Vertretern seitens der Versicherer auf den Präsenzveranstaltungen in München und Wiesbaden entspannt in den Austausch zu gehen. „Wir haben das AKS-Symposium ganz bewusst als reine Präsenzveranstaltung durchgeführt, da für uns der persönliche Austausch im Vordergrund steht, um die Vernetzung in der Branche weiter zu stärken“, resümierte Jochen Leiber, Leiter Vertrieb und Prokurist bei der bbg Betriebsberatungs GmbH.

Trends bei der Arbeitskraftabsicherung

Das AKS-Symposium wartete dabei mit einem breit gefächerten Programm auf. Auch in diesem Jahr wirkten namhafte Gesellschaften mit: Barmenia, Basler, Canada Life, Continentale, Dialog, Nürnberger, SIGNAL IDUNA, Swiss Life und VOLKSWOHL BUND. In ihren Vorträgen informierten die AKS-Expertinnen und -Experten der Unternehmen über zeitgemäße Versicherungskonzepte und gaben Impulse für die Beratungspraxis. Ein neuer Trend wurde dabei in allen Vorträgen deutlich: Die Risiken für eine Berufsunfähigkeit (BU) durch Hobbys wie Quadfahren oder Mountainbiking steigen gegenwärtig stark an, sodass in naher Zukunft die Absicherung gegen diese Risiken wohl teurer werden wird als gegen schwere Erkrankungen, so die Schlussfolgerung seitens der Versicherer. Außerdem stand auch die Versicherbarkeit von psychischen Erkrankungen im Vordergrund der Vorträge, denn ihre Leistungshäufigkeit hat in den zurückliegenden Jahren stark zugenommen. Entfielen 1998 noch rund 6% der BU-Leistungsfälle auf psychische Erkrankungen, waren es 2021 bereits etwa ein Drittel. Nach Ausbruch der Corona-Pandemie gesellt sich mit Long Covid – mit den Erscheinungen „Ermattung“ oder „innere Unruhe“ – ein weiterer BU-Leistungsauslöser hinzu, der die Versicherer vor neue Herausforderungen stellt.

Franke und Bornberg präsentiert AKS-Index

Der Expertenvortrag von Michael Franke beleuchtete im Anschluss die aktuellen Entwicklungen in der AKS-Produktlandschaft. Während bei der BU oder auch der Erwerbsunfähigkeitsversicherung kaum Neuerungen bei den Produkten hinzukommen, ist die Entwicklung im Bereich der Grundfähigkeiten weiterhin außerordentlich dynamisch, analysierte der Experte. Daher beobachte das Analysehaus Franke und Bornberg bei den Grundfähigkeiten zum einen eine immer feinere Zerlegung von Leistungsauslösern – das sogenannte stripping down. Zum anderen fragmentieren die Grundfähigkeiten an sich in immer mehr Leistungsbausteine. Allein für die Grundfähigkeit „Hände gebrauchen“ existieren gleich mehr als zehn unterschiedliche Definitionen bei den Versicherern. „Somit bewegt sich die Produktentwicklung in einem kreativen Freiraum, der verschiedenste Leistungsauslöser und Bausteine hervorbringt“, schlussfolgert Franke. Für Vermittlerinnen und Vermittler stiegen dadurch die Herausforderungen, in der zunehmend unübersichtlichen Tariflandschaft die beste Auswahl für ihre Kunden und Kundinnen zu treffen. Abhilfe könne hier der AKS-Index schaffen, so Franke weiter. Dieser Index wurde anhand wissenschaftlicher Kriterien entwickelt und macht den Abdeckungsgrad möglicher Auslöser für den Verlust der Arbeitskraft in Abhängigkeit des Tätigkeitsstatus, der Produktqualität sowie des Tätigkeitsbezugs transparent. So können Vermittlerinnen und Vermittler unterschiedliche Konzepte hinsichtlich ihrer AKS-Eignung einfacher vergleichen.

Herausforderungen im Vertrieb von AKS-Produkten

Zum Abschluss des AKS-Symposiums lud der versierte Moderator der Veranstaltung, Christian Monke – Fachlicher Leiter Analyse bei Franke und Bornberg –, zur Podiumsdiskussion, die sich insbesondere den Herausforderungen im Vertrieb von AKS-Produkten widmete. Übereinstimmend kristallisierte sich in der munteren Diskussion heraus, dass es dem Thema AKS, vor allem aber auch der BU, in der Gesellschaft an Stellenwert fehle. Thomas Pollmer, Leiter Produktmanagement Leben im Continentale Versicherungsverbund, führt diese gering geschätzte Bedeutung auf die Erwartungshaltung zurück, dass das „soziale Kissen“ in Deutschland die Menschen im Verlustfall der Arbeitskraft schon auffangen werde. Außerdem sei eine BU nun mal recht teuer, führten wiederum andere Diskussionsteilnehmer an.

AKS-Symposium brachte Makler auf den neuesten Stand

Norbert Walter, Vorstandsbeauftragter der Barmenia Lebensversicherung, gab unterdessen an die Versicherer gerichtet zu bedenken, dass man den Kunden/die Kundin schon auch am „point of sale“ abholen müsse. Denn die jungen Menschen seien im Vergleich zu vor etwa 20 Jahren sehr viel aufgeklärter bei dem Thema Existenzsicherung. Daher sei es Aufgabe der Versicherer, die jungen Menschen bei ihren Bedürfnissen und Erfordernissen anzusprechen, um dieser Bevölkerungsgruppe die Relevanz von AKS zu verdeutlichen. Gleichzeitig erfordere die zunehmende Flexibilisierung und Pluralisierung von Lebens- und Berufsbiografien dynamische und lebensphasenbezogene Versicherungskonzepte, lautete abschließend die einhellige Meinung unter den Diskussionsteilnehmern und -teilnehmerinnen. (as)

Bild: © Muchnik

 

Berufsunfähigkeitsrating: 447 Tarife sind ausgezeichnet

MORGEN & MORGEN konstatiert im aktuellen Rating einen stabilen Markt was die Tarife zur Absicherung von Berufsunfähigkeit angeht. Die Analyse der Bedingungswerke zeige zudem, dass sich in Sachen Nachversicherung eine zunehmende Ausdifferenzierung in Gang gesetzt habe.

Die Ratingagentur MORGEN & MORGEN (M&M) hat wieder die Berufsunfähigkeitstarife (BU) unter die Lupe genommen und im Rahmen des M&M Rating Berufsunfähigkeit 571 Tarife und Tarifkombis bewertet. Aufgrund von Anpassungen im Teilrating BU-Beitragsstabilität bei den Komponenten „Bilanzen“ und „Solvency II“ gab es laut M&M in Einzelfällen neue Ergebnisse. 447 Tarife konnten mit der Höchstbewertung von fünf Sternen („ausgezeichnet“) versehen werden, dies sind 41 mehr als im letzten Ratingjahrgang. Eine Vier-Sterne-Bewertung („sehr gut“) erhielten 38 Tarife. Im Segment der mit drei Sternen „durchschnittlichen“ Tarife finden sich diesmal 62 Stück. Am unteren Ende der Skala finden sich 24 Tarife, die nur einen oder zwei Sterne ergattern konnten und daher laut M&M als „sehr schwach“ oder „schwach“ einzustufen sind. Zu den detaillierten Ratingergebnissen geht es hier.

Stabiler BU-Markt

Generell weisen die M&M-Analysten im Zusammenhang mit ihrem aktuellen Rating darauf hin, dass sich der BU-Markt weiterhin stabil zeige, da das Neugeschäft erneut gewachsen sei, wenn auch nur um 0,4%. Die eingenommenen Beiträge seien um 3,3% und damit um 0,2 Prozentpunkte weniger angestiegen als im Vorjahr. Aktuell befinden sich rund 271.000 BU-Renten mit einem Volumen von über 2,3 Mrd. Euro in der Auszahlung.

Teilzeitklausel setzt sich durch, Ausdifferenzierung bei der Nachversicherung

Bei der Analyse der Bedingungswerke fällt laut M&M auf, dass sich vor allem die Teilzeitklausel durchsetzt: Waren es im Jahr 2021 nur 14 Gesellschaften, so sind es heute 27 Versicherer, die das Thema in ihren Bedingungen verankern. Und in Sachen Nachversicherung findet den M&M-Analysten zufolge eine zunehmende Differenzierung hinsichtlich der Altersgrenzen, der maximalen Rentenhöhen und der Ereignisse statt, die zur Nachversicherung berechtigen.

AKS-Alternativen im Kommen

Bei ihrem Ausblick zeigt sich die Ratingagentur optimistisch, dass die BU auch weiterhin die „Königin der Absicherung“ bleibt. Und da ihre Zielgruppe weiterhin hauptsächlich die nicht körperlichen Berufe sein werden, seien Alternativen der Arbeitskraftabsicherung stark im Kommen, so etwa die Erwerbsunfähigkeits- oder die Grundfähigkeitsversicherung. (ad)

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