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BU

BU: Dynamisierung von Prämie „und“ Versicherungsleistung

Steigen die Leistungsansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung im gleichen Maße wie die Versicherungsprämien, wenn für beides eine Dynamisierung vereinbart wurde? Mit dieser Frage musste sich das OLG Hamm auseinandersetzen. Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke erklärt das Urteil.

<p>Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) befasste sich mit der Frage, ob der Umfang der Erhöhung der Leistungen aus der Versicherung der Erhöhung der Prämie folgt, wenn bei einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eine Dynamisierung und Leistung vereinbart ist und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen regeln, dass sich die Erhöhung der Versicherungsleistungen nach dem Alter des Versicherungsnehmers, der restlichen Beitragszahlungsdauer und einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag errechnet (<a href="https://openjur.de/u/2305533.html&quot; target="_blank" >OLG Hamm, Urteil vom 04.09.2020 – 20 U 182/19</a>).</p><h5>Der Fall vor dem OLG Hamm</h5><p>Der klagende Versicherungsnehmer unterhält bei dem beklagten Versicherer zwei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen (BUZ). Vereinbart wurde in beiden Versicherungsverträgen eine Dynamisierung sowohl der Prämie als auch der Versicherungsleistung. Die Prämienzahlungen wurden jeweils um 10% erhöht, die Versicherungsleistung um Sätze zwischen 8,0 und 9,8%. Die Parteien streiten vorliegend um die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Renten aus den beiden BUZ. </p><p>Der Versicherungsnehmer ist hierbei der Ansicht, dass die Beklagte auch zu einer Erhöhung der Rente um einen festen Satz von 10% p.a. verpflichtet gewesen sei. Die Beklagte hingegen macht geltend, dass nach dem Vertragswerk eine Dynamisierung der Leistungen um einen festen Satz von 10% nicht vereinbart sei.</p><p>Das Landgericht hatte die Klage des Versicherungsnehmers abgewiesen. Daraufhin legte der Versicherungsnehmer Berufung zum OLG Hamm ein.</p><h5>Die rechtliche Wertung des OLG Hamm</h5><p>Die Berufung des Klägers hatte jedoch keinen Erfolg. Das OLG Hamm hat entschieden, dass die beklagte Versicherung die Rentenzahlungen nach den vertraglichen Regelungen zutreffend dynamisiert habe, so dass alle Ansprüche des Klägers erfüllt seien. Es sei nach den vertraglichen Regelungen wirksam vereinbart worden, dass lediglich die Prämie mit einem festen Satz von 10% erhöht werden solle, während die Erhöhung der Leistungen davon abweichen könne, so das OLG. Auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne dies ohne juristische Kenntnisse erkennen.</p><h5>Wortlaut der Besonderen Bedingungen (BB) der Versicherungsverträge</h5><p>§ 3 Abs. 1 der den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen (BB) regele ausdrücklich, dass sich „die Erhöhung der Versicherungsleistungen (...) nach dem am Erhöhungstermin erreichten Alter der versicherten Person, der restlichen Beitragszahlungsdauer und einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag errechnet.“ Es werde schon daraus unmissverständlich klar, dass die Erhöhung der Versicherungsleistung nicht zu einem Prozentsatz erfolge, sondern von verschiedenen Faktoren abhängig sei. Außerdem werde deutlich, dass der vereinbarte Beitragszuschlag nur einer von mehreren solcher Faktoren sei, so das Gericht.</p><h5>„Planmäßige Erhöhung von Beitrag und Leistung“</h5><p>Nach Auffassung des OLG Hamm, ändere sich am Ergebnis der vorangegangenen Auslegung nach dem Wortlaut auch nichts dadurch, dass in den Vertragsunterlagen an anderen Stellen (unter anderem im Versicherungsschein und in den Tarifinformationen) mehrfach von einer „planmäßigen Erhöhung von Prämie und Leistung“ die Rede sei, ohne dass dort ausdrücklich deutlich gemacht werde, dass die Erhöhung jeweils unterschiedlichen Regelungen folge. Es finde sich in keiner dieser Regelungen eine Aussage dahingehend, dass die Versicherungsleistungen jährlich um einen festen Satz von 10% steigen sollen, führte das Gericht weiter aus.</p><!--text-long-pagebreak--><!--sub-title||Wirksamkeit der Regelungen --><h5>Wirksamkeit der Regelungen </h5><p>Die den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Regelungen seien auch wirksam. § 3 Abs. 1 der Besonderen Bedingungen (BB) sei weder bezogen auf den Inhalt noch auf den Standort im Bedingungswerk überraschend im Sinne von <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305c.html&quot; target="_blank" >§ 305c Abs. 1 BGB</a>. Das Oberlandesgericht vertritt demnach die Auffassung, dass die Klausel weder objektiv ungewöhnlich sei noch ihr Inhalt von den berechtigten Erwartungen des Versicherungsnehmers abweiche. Auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer liege es nahe, dass der Versicherer den sukzessive um jeweils 10% erhöhten Beitrag wegen der begrenzten Vertragslaufzeit umso kürzer erhalte, je weiter die Dynamisierung voranschreite. Bereits daraus ergebe sich, dass die Erhöhung der Versicherungsleistung nicht ohne Weiteres der Erhöhung der Beiträge entsprechen könne. </p><p>Vielmehr müsse die Erhöhung der Versicherungsleistung selbstständig berechnet werden. Daher müsste ein Versicherungsnehmer damit rechnen, dass der Versicherer entweder die Steigerung der Prämie festschreiben werde – dann aber die Erhöhung der Leistung gesondert versicherungsmathematisch kalkulieren müsse (sogenanntes „Prämienprimat“) – oder eine feste Erhöhung der Leistung vorsehen könne – dann aber die sich daraus ergebende Prämiensteigerung in der Höhe unterschiedlich sein könne (sogenanntes „Leistungsprimat“), so das Gericht.</p><h5>Keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers</h5><p>Nach diesen Erwägungen benachteilige die Regelung den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen im Sinne von <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html&quot; target="_blank" >§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB</a> und verstoße auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S.2 BGB. Es sei zwar nicht möglich, dass der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss ausdrücklich erkennen könne, in welcher genauen Höhe er Leistungen aus der Versicherung erhalten werde. Doch aufgrund der Komplexität der anzustellenden versicherungsmathematischen Berechnungen und der verschiedenen möglichen Entwicklungen könne dies auch nicht verlangt werden, so das Gericht abschließend. </p><h5>Fazit und Hinweis für die Praxis</h5><p>Die Entscheidung des OLG Hamm kann im Ergebnis überzeugen. Gegen diese Entscheidung wurde die Revision nicht zugelassen, obwohl in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass die genannten Begrifflichkeiten für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht durchschaubar und häufig überraschend seien. Nach Auffassung des Gerichts habe die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Denn maßgeblich für die Frage, ob es zu dem Streitfall unterschiedliche Auffassungen gebe, sei zunächst die Rechtsprechung. Da allerdings in der Rechtsprechung keine unterschiedlichen Auffassungen zu dem vorliegenden Fall vorliegen, mache eine einzelne Literaturansicht die rechtliche Frage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn der BGH über sie noch nicht entschieden habe.</p><p>OLG Hamm, Urteil vom 04.09.2020 – 20 U 182/19</p><h5>Über den Autor</h5><p>Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht sowie Partner und Mitgründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. </p><p>Mehr Artikel zum Thema Versicherungsrecht finden sich <a href="https://joehnke-reichow.de/category/news/versicherungsrecht/&quot; target="_blank" >hier</a> auf der Website der Kanzlei. </p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild oben: © yalcinsonat – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/B7CAF735-9175-4DE2-B519-FF97783D3189"></div>

 
Ein Artikel von
Björn Thorben M. Jöhnke

Condor präsentiert Neuerungen bei Schüler-BU

Die Condor hat ihre Berufsunfähigkeitsversicherung für Schüler angepasst. Das Eintrittsalter wurde von 15 auf zehn Jahre gesenkt. Ab sofort gibt es für Jugendliche zudem eine monatliche BU-Rente von bis zu 1.500 Euro. Neu ist außerdem eine Erhöhungsoption.

Die Condor Lebensversicherungs-AG hat ihre Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) speziell für Schüler überarbeitet. So wurde das Eintrittsalter von 15 auf zehn Jahre herabgesetzt. Darüber hinaus kann für Jugendliche ab sofort eine monatliche BU-Rente von bis zu 1.500 Euro vereinbart werden – statt zuvor bis zu 1.250 Euro. Zu den weiteren Neuerungen zählt die Erhöhungsoption „Berufsstart“. Mit dieser Option können Schüler zum Berufsstart die versicherte BU-Rente auf bis zu 80% des Nettoeinkommens anpassen. Der „Berufsgruppen-Check“ ermöglich eine Überprüfung der Prämien. Insgesamt lässt sich der Beitrag zwei Mal verringern – erstmals beim Wechsel in die Jahrgangsstufe 11.

BU passt sich der Berufswahl an

„Condor hat die Schüler-BU nicht nur sehr preiswert, sondern auch besonders flexibel gestaltet“, betont Condor-Vertriebsvorstand Dr. Ulrich Hilp. „Da Schüler in der Regel noch nicht wissen, was sie später machen wollen, passt sich unsere BU nahezu jedem Berufsweg an“, so Hilp weiter. Sollten Schüler später beispielsweise eine Beamtenlaufbahn einschlagen, bietet Condor mit der BU eine vollständige Dienstunfähigkeitsklausel. Wird der Schüler im Laufe seines Lebens selbstständig, profitiert er vom Verzicht der Condor auf eine Umorganisation für Betriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern. Wer später als Angestellter nur noch Teilzeit arbeitet, für den gelten aufgrund der Condor-Teilzeitklausel dieselben Leistungsvoraussetzungen wie zuvor als Vollzeitkraft. (tk)

Bild: © davit85 – stock.adobe.com

 

Barmenia feilt an Absicherung gegen Berufsunfähigkeit

Zum Start ins neue Jahr hat die Barmenia ihr Angebot zum Schutz gegen Berufsunfähigkeit überarbeitet. Bei der Barmenia SoloBU wurde das Tarifierungsverfahren erneuert. Für jeden Kunden wird ein individueller Beitrag berechnet. Zudem wurden die BU-Bedingungen verbessert.

<p>Mit Beginn des Jahres hat die Barmenia Lebensversicherung a.G. ihren Schutz gegen Berufsunfähigkeit (BU) einer Überarbeitung unterzogen. Die Barmenia SoloBU ist an vielen Stellen angepasst worden, um eine risikogerechte Absicherung gegen Berufsunfähigkeit zu bieten. Für jeden Kunden wird ein individueller Beitrag passend zu seiner persönlichen Situation berechnet. Hierfür werden berufs- und personenbezogene Zusatzkriterien herangezogen. Bei der Gestaltung des BU-Schutzes gibt es etliche Optionen wie eine zusätzliche Kapitalleistung bei Eintritt der BU, Karenzzeiten oder nachträgliche Erhöhungsmöglichkeiten. </p><h5>BU-Bedingungen wurden angepasst</h5><p>Neben dem erneuerten Tarifierungsverfahren hat die Barmenia außerdem die BU-Bedingungen verbessert. So gibt es eine Verlängerungsoption bei Erhöhung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Ausweitung des Verzichts auf eine Umorganisation des Arbeitsplatzes. Demenz ist nun als BU-Auslöser infolge von Pflegebedürftigkeit enthalten. </p><p>Des Weiteren hat der Versicherer die Absicherung bei Schülern überarbeitet. Demnach können Schüler der gymnasialen Oberstufe/Sekundarstufe nun eine höhere Rente abschließen und sich darüber hinaus länger und günstiger versichern.</p><h5>Barmenia setzt auf einfachen Abschluss</h5><p>„Bei der Überarbeitung unserer Barmenia SoloBU haben wir Wert daraufgelegt, dass der individuelle Schutz der Einkommensabsicherung nicht nur fair kalkuliert ist, sondern auch leistungsstärker wird. Außerdem war es uns besonders wichtig, dass der individuelle Versicherungsschutz der eigenen Arbeitskraft unkompliziert abzuschließen ist“, erklärt Ulrich Lamy, Vorstandsmitglied der Barmenia Versicherungen. In fast 99% der Fälle seien die bisherigen Berufsfragebögen oder Antragsbeiblätter nicht mehr nötig. Zur individuell abgestimmten Arbeitskraftabsicherung würden die Fragen im Angebot bwz. Antrag zu einer risikogerechten Tarifierung ausreichen. (tk)</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © Hyejin Kang – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/C375A1EE-B696-42BB-9C3E-4909B4A25EF8"></div><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/C375A1EE-B696-42BB-9C3E-4909B4A25EF8"></div>

 

uniVersa baut BU-Absicherung aus

Die uniVersa hat an ihrer Arbeitskraftabsicherung bei Berufsunfähigkeit gefeilt. Zum Jahresstart wurden die Versicherungsleistungen und auch die Zielgruppenlösungen für Auszubildende, Schüler, Polizisten sowie für Vollversicherte in der privaten Krankenversicherung verbessert.

<p>Zum 01.01.2021 hat die uniVersa ihre Arbeitskraftabsicherung bei Berufsunfähigkeit weiter ausgebaut. Bei den beiden Tarifen „PremiumSBU“ und „ExklusivSBU“ wurden im Rahmen eines Updates die Leistungen verbessert. So greift nun die Infektionsklausel bereits, wenn die Behörde ein teilweises Tätigkeitsverbot ausspricht. Außerdem ist nun auch ein altersentsprechender Kräfteverfall mitversichert. </p><h5>Erweiterte Möglichkeiten zur Überbrückung bei Zahlungsengpass</h5><p>Angepasst wurden die Überbrückungsmöglichkeiten bei Zahlungsschwierigkeiten: Der Versicherer ermöglicht nun eine Stundung der Beiträge bereits nach 24 Monaten Beitragszahlung und nicht erst ab 36 Monaten wie bislang. Zudem muss die Rückzahlung der gestundeten Beiträge nicht mehr in einer Summe erfolgen, sondern kann auf bis zu 48 Monatsraten verteilt werden. Im Falle einer Beitragsfreistellung lässt sich der Vertrag innerhalb von zwölf Monaten ohne erneute Risikoprüfung wieder in Kraft setzen – vorher waren es sechs Monate. </p><h5>Anpassungen bei Zielgruppenlösungen </h5><p>Im Rahmen der Überarbeitung wurde außerdem eine vorteilhafte Definition von Berufsunfähigkeit bei Auszubildenden aufgenommen. So können Schulabgänger jetzt nach bestandener Abschlussprüfung noch bis Ende Juli als Schüler versichert werden. Polizeibeamte können nun eine Versicherungsdauer bis zur gewöhnlichen Regelaltersgrenze von 62 Jahren (vorher 60) wählen und bis dahin eine verbraucherfreundliche Polizeidienstunfähigkeitsklausel vereinbaren. PKV-Vollversicherten ermöglicht die uniVersa über das Einkommenssicherungskonzept „unisafe|HQ“ einen nahtlosen Übergang vom Krankentagegeld zur Berufsunfähigkeit. Vereinbaren lässt sich der kostenfreie Mehrwert jetzt für alle versicherbaren Berufsgruppen der BU, was vorher nur eingeschränkt möglich war. (tk)</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © zhukovvvlad – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/84CBD10D-322E-45B8-A92F-73C9CD1060CE"></div>

 

BU-Schutz der VPV wird günstiger und flexibler

Seit Jahresbeginn bieten die VPV Versicherungen (VPV) ihren Kunden neue Tarife in der Berufsunfähigkeitsversicherung an. Kunden können bei den Tarifen individueller aus mehreren Leistungsbausteinen wählen. Das macht den Tarif je nach Wahl auch günstiger.

<p>Die VPV haben ihre Berufsunfähigkeitsversicherung stärker an die Lebenssituationen der Kunden angepasst. Über eine Erweiterung auf zwölf Berufsgruppen sowie weitere Kriterien wie beispielsweise das Raucherverhalten und den Familienstatus sind die Angebote individueller gestaltbar. Dadurch ergibt sich, so die VPV, abhängig von der Vertragsgestaltung ein geringerer Jahresbeitrag von bis zu 50% für einzelne Berufe im Vergleich zu den bisherigen Tarifen. </p><p>Die Gesundheits- und Risikoprüfung erfolgt in erster Linie über ein automatisches Risikoprüfungstool, wobei der Abfragezeitraum bei ambulanten Operationen auf fünf Jahre verkürzt wurde. Kunden haben zudem die Möglichkeit, die Absicherung ihrer Arbeitskraft mit diversen Leistungsbausteinen anzupassen. Diese umfassen eine garantierte Rentensteigerung, eine Sofortleistung zusätzlich zur Berufsunfähigkeitsrente sowie einen Leistungsbaustein bei Arbeitsunfähigkeit. Einen preislich besonders günstigen Zugang zu einer Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos bietet die neue Wahlmöglichkeit einer Karenzzeit von 12, 24 oder 36 Monaten.</p><h5>Weitere Anpassungen</h5><p>Sollte der Gesetzgeber das gesetzliche Renteneintrittsalter anheben, so besteht die Möglichkeit, den Versicherungsschutz der VPV entsprechend zu verlängern. Ebenso ist die schon für Kinder frühzeitige Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos durch die Absenkung des Eintrittsalters auf zehn Jahre jetzt möglich. </p><p>Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, den Versicherungsschutz über die umfangreiche Nachversicherungsgarantie im Vertragsverlauf ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen. Ebenso profitieren Kunden von der Berufswechseloption, bei der sie einen günstigeren Preis zahlen, wenn sie im Vertragsverlauf einen risikoärmeren Beruf als zu Vertragsbeginn ausüben. (bh)</p><p><i class="font-twelve-italic" > Bild: © magele-picture – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/E3F4C8A0-23E5-46D5-936F-6929D1DADB5A"></div>

 

Versicherungskammer präsentiert modulare BU

Das Lebengeschäft des Konzerns Versicherungskammer steht 2021 im Zeichen der Absicherung der Arbeitskraft. Die Berufsunfähigkeitsversicherung hat der Versicherer überarbeitet und modular gestaltet. Zugleich startet der Vertrieb von Produkten zur Arbeitskraftsicherung des Versorgungswerks MetallRente.

<p>Die Absicherung der Arbeitskraft steht bei der Versicherungskammer im Mittelpunkt des Lebensversicherungsgeschäfts 2021. Seine Berufsunfähigkeitsversicherung hat der Konzern nun komplett überarbeitet und modular aufgestellt. In der neuen BU wurden vorhandene Leistungsmerkmale angepasst sowie neue, weiterführende Leistungsmerkmale aufgenommen. Die neue Produktfamilie haben alle drei Lebensversicherer im Konzern – die Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG, die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg AG und die SAARLAND Lebensversicherung AG – im Angebot.</p><h5>Modulares System für individuelle Absicherung </h5><p>Der Grundbaustein umfasst alle Leistungsmerkmale einer vollwertigen Berufsunfähigkeitsversicherung wie eine monatliche Rente im Falle von Berufsunfähigkeit bei 50% Beeinträchtigung. Zudem bietet er eine überarbeitete Ausbauoption, die es ermöglicht, die versicherte Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung unabhängig von definierten Ereignissen zu erhöhen. In den ersten fünf Versicherungsjahren lässt sich so der Versicherungsumfang unter Einhaltung bestimmter Grenzen ausbauen.</p><h5>Zusätzliche Bausteine</h5><p>Weitere Bausteine enthalten zusätzliche Leistungen bei Krankschreibung, bei einer schweren Erkrankung eines Kindes oder auch eine Kapitalzahlung als Unterstützung zur Rückkehr ins Berufsleben. Beamte und Beamtenanwärter können sich mit einem Modul für den Fall der Dienstunfähigkeit (DU) absichern. Aufgrund der bereits im Grundbaustein enthaltenen DU-Option lässt sich dieser Baustein auch nachträglich ohne erneute Gesundheitsprüfung einschließen.</p><p>Außerdem können bei Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in berufsständischen Versorgungswerken die Versicherungs- und Leistungsdauer ohne erneute Gesundheitsprüfung angepasst werden.</p><h5>Startschuss für Vertrieb der MetallRente-Produkte </h5><p>Zugleich startet die Versicherungskammer den Vertrieb von Produkten des Versorgungswerks MetallRente im Bereich der Arbeitskraftabsicherung. Der Konzern gehört seit Anfang Juli 2020 dem Konsortium MetallRente-Arbeitskraftsicherung (AKS) an (<a target="_blank" href="https://www.asscompact.de/nachrichten/versicherungskammer-wird-partner-…; target="_blank" >AssCompact berichtete</a>). Damit hat das Konsortium erstmals einen Partner aus dem Sparkassen-Finanzverbund. Mit dem Beitritt erweitert die Versicherungskammer ihr Beratungsportfolio und hat nun auch Produkte zur Absicherung der Arbeitskraft für die Branchen der MetallRente im Portfolio. (tk)</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © Rapeepat – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/52D651D7-729E-4CEB-BDFA-626FDB3A442E"></div>

 

Gesundheitsprüfung: VEMA sucht Dialog mit BU-Versicherern

Die VEMA wollte von ihren Mitgliedern in einer Umfrage wissen, welche Erfahrung sie mit der Annahmepolitik der BU-Versicherer bei Kunden mit Vorerkrankungen gemacht haben. Im Ergebnis stellt die Maklergenossenschaft fest, dass es zu viele Ablehnungen sind und präsentiert einen Vorschlag, wie es anders gehen könnte.

<p>Versicherungsmakler hadern immer wieder mit der Annahmepolitik der BU-Versicherer, wenn diese Kunden mit Vorerkrankungen ablehnen. Eine Einschätzung dazu hat sich nun kürzlich die VEMA von ihren Mitgliedsbetrieben eingeholt. Herauskam, dass die Kundenzahl mit angabepflichtigen Vorerkrankungen nicht zu unterschätzen ist. Das ist auch der Grund, warum der Großteil der Makler mit einer Voranfrage starten: So arbeiten ganze 88% der Umfrageteilnehmer im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung mit Voranfragen - direkt beim Versicherer oder über elektronische Risikoprüfungstools.</p><p>Problematisch scheint es vor allem immer dann zu werden, wenn es sich bei den Anfragen um Fälle von chronischen Erkrankungen oder um BMI-Fälle handelt. Sie rangieren zwar in der Häufigkeit deutlich hinter den Erkrankungen von Rücken, Skelett und Bewegungsapparat sowie der Psyche, scheinen aber insbesondere von Ablehnungen betroffen zu sein. Die VEMA stellt aber auch einen hohen Anteil an Ablehnungen wegen Erkrankungen des Bewegungsapparats fest, was bereits bei Fußfehlstellungen oder Sportverletzungen beginnt. </p><h5>Manche Versicherer zugänglicher als andere</h5><p>In der Umfrage wurde auch nachgefragt, welche Versicherer sich bei Vorerkrankungen zugänglich zeigen. Demnach sahen die Teilnehmer die Alte Leipziger mit 11% der Nennungen am derzeit zugänglichsten. Im Bereich Rücken und Co. waren es sogar 16%. Auf Platz zwei dahinter folgte – immer mit mehr oder weniger großem Abstand – die Allianz. Lediglich im Bereich der psychischen Erkrankungen waren die Erfahrungen der VEMA-Makler mit dem VOLKSWOHL BUND am besten.</p><h5>Nadelöhr Gesundheitsprüfung</h5><p>Als Folge der oben skizzierten Entwicklung würden viele Kunden schließlich ohne BU-Schutz dastehen, so die VEMA. Um eine bessere Durchdringung zu erreichen, schwebt der Genossenschaft vor, bis zu bestimmten BU-Rentenhöhen ganz auf die Gesundheitsprüfung zu verzichten. Orientieren könnte man sich dabei an Kollektivverträgen, bei denen Versicherer schon jetzt auf eine ausführliche Gesundheitsprüfung verzichten würden.</p><p>Der Vorschlag der VEMA läuft letztlich darauf hinaus, zwei Varianten anzubieten. Eine mit der üblichen Gesundheitsprüfung und eine mit Gesundheitserklärung und einer Höchstrente, die zum Durchschnittseinkommen im Land passt. Ein Zuschlag von 5% könnte dem Versicherer mehr Kalkulationssicherheit bieten, sollte im Gegenzug aber auch dazu führen, dass keine „Abrechnungsdiagnosen“ gezogen werden, wenn Leistungen beantragt werden. Der VEMA-Vorstandsvorsitzende Hermann Hübner hofft, mit dem VEMA-Vorschlag eine Diskussionsgrundlage für einen weiteren Austausch in der Branche zu schaffen. (bh)</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: Hermann Hübner, Vorstandsvorsitzender der VEMA e.G., Quelle: VEMA</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/951BCF05-F28A-44AB-B0C0-78E70D22155D"></div>

 

Zurich präsentiert Neuerungen bei den Biometrieprodukten

Zum Start ins Jahr 2021 hat die Zurich ihre Produkte zur Einkommenssicherung überarbeitet. So hat der Versicherer beim „Berufsunfähigkeits-Schutzbrief“ die Bedingungen verbessert und beim „Grundfähigkeits-Schutzbrief“ die Leistungen erweitert. Außerdem wurde das Lebensphasenkonzept generalüberholt.

<p>Die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG startet mit etlichen Neuerungen bei den Produkten zur Einkommensabsicherung ins Jahr 2021. Beim „Berufsunfähigkeits-Schutzbrief“ wurden die allgemeinen Versicherungsbedingungen an verschiedenen Punkten verbessert und kundenfreundlicher gestaltet. So nimmt die Zurich keine weitere Leistungsprüfung vor, sofern der Kunde eine Leistung infolge voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung erhält. </p><h5>Verzicht auf Prüfungen und </h5><p>Anpassungen hat die Zurich auch beim Thema Umorganisation umgesetzt. Künftig verzichtet der Versicherer auf eine Prüfung einer möglichen Umorganisation bei Rechts- und Patentanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten – unabhängig von der Anzahl ihrer Mitarbeiter. Auch bei einem Selbstständigen, der in den vergangenen drei Jahren vor Beginn seiner Krankheit ununterbrochen mindestens zehn Vollzeitmitarbeiter beschäftigt hat, erfolgt künftig keine Prüfung einer Umorganisation des Betriebes. Darüber hinaus wird die Infektionsklausel auf ein teilweises Tätigkeitsverbot ausgeweitet. </p><p>Weitere Verbesserungen hat die Zurich für die Zielgruppe Auszubildende und Studenten vorgenommen. Der Versicherer verzichtet nun während der gesamten Dauer der Ausbildung oder des Studiums auf die Prüfung einer abstrakten Verweisung. In der zweiten Hälfte der Ausbildung oder des Studiums wird zudem zur Beurteilung der Lebensstellung die Vergütung und die soziale Wertschätzung im Rahmen der Leistungsprüfung herangezogen, die der Kunde mit Eintritt in das Berufsleben erreichen würde. </p><h5>Verlängerungsoption</h5><p>Außerdem ermöglicht es eine Verlängerungsoption, den Vertrag bei Anhebung der Regelaltersgrenze in der Deutschen Rentenversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung zu verlängern. </p><!--text-long-pagebreak--><!--sub-title||Anpassungen beim „Grundfähigkeits-Schutzbrief“--><h5>Anpassungen beim „Grundfähigkeits-Schutzbrief“</h5><p>Zudem hat der Versicherer den „Grundfähigkeits-Schutzbrief“ grundlegend angepasst. Im Rahmen der Überarbeitung wurden bestehende Grundfähigkeiten wie Gehen, Handgebrauch, Armgebrauch und Sehen kundenfreundlicher ausgestaltet und die versicherten Leistungsauslöser erweitert: Statt wie bislang zwölf sind nun 19 Grundfähigkeiten und Beeinträchtigungen mit Bezug zum täglichen Leben abgesichert.</p><h5>Dauer der Leistungsbearbeitung konkretisiert</h5><p>Was die Dauer der Leistungsbearbeitung betrifft, hat Zurich die Bedingungen konkretisiert. Der Versicherer garantiert nun dem Kunden, dass eine Entscheidung über die Leistungspflicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen erfolgen wird. </p><h5>Konstante Nettobeiträge</h5><p>„Wir verzichten seit Jahren als einer von nur wenigen Anbietern auf die Anwendung des § 163 Versicherungsvertragsgesetzes. Die Bruttoprämie kann also nicht angepasst werden. Zurich garantiert zudem in der Berufsunfähigkeitsabsicherung gleichbleibende Nettobeiträge bis 2025“, erklärt Björn Bohnhoff, Leben Vorstand bei der Zurich Gruppe Deutschland. </p><h5>Lebensphasenkonzept ausgeweitet</h5><p>Auch das Lebensphasenkonzept hat Zurich runderneuert. Es ermöglicht, den Versicherungsschutz in bestimmten Lebenssituationen ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen. In den Bedingungen wurden sechs zusätzlichen Ereignisse für eine Erhöhung des Versicherungsschutzes ohne erneute Gesundheitsprüfung neu aufgenommen. Künftig lässt sich das Lebensphasenkonzept nutzen, solange die versicherte Person das 50. Lebensjahr nicht vollendet hat. Die Versicherungsleistung darf dabei maximal um 100% der garantierten Versicherungsleistung erhöht werden, wenn die zusätzliche Rentenleistung nicht mehr als 9.000 Euro beträgt. Darüber hinaus besteht nun auch die Möglichkeit, das Lebensphasenkonzept für Verträge der betrieblichen Altersvorsorge, die als Direktversicherung oder Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurden, zu nutzen. (tk)</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © sirastock – stpck.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/6685AD0F-2FFF-4AF8-9458-634ABE4A8653"></div>

 

BU-Alternative: IVFP überprüft Erwerbsunfähigkeitsversicherungen

Nicht nur mit der Berufsunfähigkeitsversicherung lässt sich die Arbeitskraft gut absichern. Im Fall der Fälle hilft beispielsweise auch eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung, die jeweilige Rente aufzubessern. Die individuelle Lage des Kunden beziehen Makler in ihre persönliche Beratung mit ein. Anhaltspunkte rund um die am Markt befindlichen SEU-Tarife liefert das IVFP in seinem aktuellen Rating. Fünf von elf geprüften Produkten sind demnach „exzellent“.

Zur Absicherung der Arbeitskraft steht nicht nur die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Verfügung. Es gibt vielseitige Möglichkeiten, weshalb eine umfassende Beratung unabdingbar ist. „Nur mit einer individuellen Bedarfsanalyse durch einen kompetenten Berater lässt sich das richtige Produkt finden“, betont Michael Hauer, Geschäftsführer des Instituts für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP), und empfiehlt Maklern und Mehrfachagenten, sich im Beratungsgespräch nicht nur auf die BU zu konzentrieren, die Frage in den Vordergrund zu stellen, welcher Versicherungsschutz am besten zum Kunden und seinen individuellen beruflichen, finanziellen und gesundheitlichen Verhältnissen passe – eventuell mit einer Kombination aus mehreren Produkten, beispielsweise einer privaten Erwerbsunfähigkeitsversicherung, die in der Regel dann eine Rente bezahlt, wenn der Versicherte weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann, egal in welchem Beruf. Sie stellt also eine Aufstockungsmöglichkeit zur gesetzlichen Erwerbsminderungsrente dar.

Serviceversicherer: Fünfmal Gesamturteil „exzellent“

Vor diesem Hintergrund hat das IVFP In seinem vierten Rating der selbstständigen Erwerbsunfähigkeitsversicherungen (SEU) elf Tarife von elf Anbietern auf bis zu 90 Kriterien überprüft. Wie in den IVFP-Ratings üblich, erfolgte die Untersuchung in den vier Teilbereichen Unternehmensqualität (Gewichtung 20%), Preis/Leistung (Gewichtung 50%), Flexibilität (Gewichtung 20%) sowie Transparenz und Service (Gewichtung 10%).

Viermal „exzellentes“ Preis-Leistungs-Verhältnis

Eine „exzellente“ Gesamtbewertung erhalten, was die Serviceversicherer angeht, die SEU-Tarife von AXA, Continentale, Dialog, Swiss Life und Zurich. Die beiden letztgenannten punkten dabei besonders in den Teilbereichen Flexibilität und Transparenz. Auch die Continentale erhält ein „ezellent“ im Teilbereich Flexibilität. AXA, Continentale, Dialog und Zurich weisen bei ihren geprüften SEU-Produkten ein „exzellentes“ Preis-Leistungs-Verhältnis auf. „Exzellent“ was den Teilbereich Unternehmensqualität betrifft, sind AXA, Dialog und Swiss Life.

Eine „sehr gute“ Gesamtnote erhalten im IVFP-Rating die SEU-Tarife von HDI und WWK. Beide werden im Teilbereich Flexibilität mit „exzellent“ bewertet.

Direktversicherer: EUROPA und Hannoversche punkten

Die beiden im IVFP-Rating näher betrachteten Direktversicherer EUROPA und Hannoversche erhalten für ihre SEU-Produkte beide ein „exzellentes“ Gesamturteil. Beide sind laut IVFP auch „exzellent“ in den Teilbereichen Unternehmensqualität, Preis/Leistung und Flexibilität.

Hier stehen die Ergebnisse online zur Verfügung. Weitere Informationen gibt es hier.

Lesen Sie auch: Berufsunfähigkeit: Diese Tarife können besonders punkten und IVFP nimmt Basisrenten aus Kundensicht unter die Lupe

Bild: © MQ-Illustrations – stock.adobe.com

 

Vom Umgang mit unrechtmäßig erlangten Daten in der BU

Wenn ein Versicherer bei der Gesundheitsdatenermittlung für die BU feststellt, dass er arglistig getäuscht wurde, ist er unter Umständen doch nicht leistungsfrei. Nämlich dann, wenn er die Daten unrechtmäßig erlangt hat. Wann es sich um unrechtmäßig erlangte Daten handelt, erklärt Kathrin Pagel, Fachanwältin für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft.

Was passiert eigentlich, wenn der Versicherer Daten erhebt, die er gar nicht hätte erheben dürfen? Damit musste sich der BGH in seiner bahnbrechenden Entscheidung am 05.07.2017 beschäftigen (Az.: IV ZR 121/15). Insbesondere stellt sich die Frage, ob eine Anfechtung des Vertrages durch den Versicherer wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherten wirksam bleibt.

Im speziellen Fall hatte die Versicherte Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend gemacht. Bei Abschluss des Vertrages wurden Gesundheitsfragen, unter anderem zu Behandlungen und Untersuchungen des Bewegungsapparates während der zurückliegenden zehn Jahre, diagonal durchgestrichen und auf Angaben in dem kurz zuvor ausgefüllten Hauptantrag zu einer Risikolebensversicherung verwiesen. In diesem Antrag wurden sämtliche Fragen zum Gesundheitszustand verneint. Wegen einer später eingetretenen psychischen Erkrankung beantragte die Versicherte Berufsunfähigkeitsleistungen. Vom Versicherer erhielt die Versicherte daraufhin eine vorformulierte Schweigepflichtentbindungserklärung mit folgendem Wortlaut, die sie unterzeichnete:

„Ich ermächtige den Versicherer, zur Nachprüfung und Verwertung der von mir über meine Gesundheitsverhältnisse gemachten Angaben alle Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, bei denen ich in Behandlung war oder sein werde, sowie andere Personenversicherer über meine Gesundheitsverhältnisse bei Vertragsschluss zu befragen; dies gilt auch für die Zeit vor der Antragsannahme.“

Weil der Versicherer mit dieser Schweigepflichtentbindungserklärung bei den benannten Personen und Institutionen Informationen über die Versicherte einholte, erhielt er Kenntnis über ärztliche Behandlungen wegen einer Erkrankung der Kniescheibe und Wirbelsäulenbeschwerden sowie Schmerzen im Ellenbogen mit Arbeitsunfähigkeitszeiten vor Antragstellung. Daraufhin erklärte der Versicherer die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss und berief sich auf Leistungsfreiheit. Nachdem sowohl das Landgericht Lübeck als auch das Oberlandesgericht Schleswig die Leistungsfreiheit bestätigt hatten, hob der BGH die Entscheidung auf.

BGH hebt Entscheidung der Vorinstanzen auf

Der BGH sah eine Verletzung des Rechts der Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung und einen Verstoß gegen § 213 VVG bei der Erhebung der Gesundheitsdaten durch den Versicherer.

Nach § 213 VVG ist die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch den Versicherer nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat. Auch kann die betroffene Person jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist. Auf die Möglichkeit der Einwilligung in jede einzelne Datenerhebung ist die versicherte Person zudem vor Erhebung der Daten hinzuweisen.

Das war im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen. Der Versicherer hatte auf die Möglichkeit der Einzelfalldatenerhebung und die Möglichkeit des Widerspruchs nicht hingewiesen, sondern sich eine generelle Einwilligungserklärung von der Versicherten geben lassen. Die Erkenntnisse, die mit dieser viel zu weit gehenden Einwilligung der Versicherten erlangt wurden, nutzte der Versicherer für den Vorwurf der arglistigen Täuschung und die Anfechtung. Die in verbotener Art und Weise gesammelten Gesundheitsdaten der Versicherten ermöglichten erst den Nachweis, dass für den Versicherer relevante und auch erfragte Informationen zum Gesundheitszustand bei Vertragsschluss nicht angegeben wurden.

Der BGH hatte zu entscheiden, welche Folgen diese unrechtmäßige Erlangung von Daten hat. Das heißt, welche Folge hat es, wenn eine arglistige Täuschung schon nachgewiesen ist, diese Kenntnis jedoch nur unter Missachtung von § 213 VVG und Verwendung einer rechtswidrigen generellen Schweigepflichtentbindungserklärung erlangt wurde und erlangt werden konnte. Somit stellte sich insbesondere die Frage, ob die bereits erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung letztlich Bestand haben würde.

Datenschutz hat Priorität

§ 213 VVG, die Datenschutznorm für personenbezogene Gesundheitsdaten im VVG, sieht zum Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung vor, dass die betroffene Person vor jeder geplanten Datenerhebung zu unterrichten ist und dieser widersprechen bzw. jederzeit auch verlangen kann, dass eine Erhebung nur bei Einzeleinwilligung erfolgt.

Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer die Pflicht, bei der Erhebung von Daten durch den Versicherer mitzuwirken, aber nur, soweit sie für die Prüfung des Leistungsfalles erforderlich sind. Der BGH sieht vor diesem Hintergrund für die Beurteilung des Leistungsfalles eine „gestufte, einem Dialog vergleichbare“ Datenerhebung des Versicherers als möglich und angemessen an. Der Versicherungsnehmer kann von sich aus zwar eine uneingeschränkte Schweigepflichtentbindungserklärung zur Beschleunigung der Leistungsprüfung erteilen, muss das aber nicht tun. Über die Möglichkeit des schrittweisen Vorgehens muss der Versicherer den Versicherungsnehmer vor dessen Entscheidung über die Reichweite der Datenfreigabe informieren.

Eine Schweigepflichtentbindungserklärung, die ohne eine entsprechende Vorabinformation uneingeschränkt erteilt wird, wäre hingegen nicht als freiwillig erteilt anzusehen. Eine darauf beruhende Datenerhebung wäre rechtswidrig. Bei Nichtbeachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben kann der Versicherer treuwidrig handeln. Auf der anderen Seite ist auch arglistige Täuschung bei Vertragsschluss durch den Versicherten ein Rechtsverstoß.

Im Falle eines solchen Verstoßes auf beiden Seiten ist eine Einzelfallabwägung vorzunehmen, so der BGH. Welches Interesse in diesem Fall überwiegt, hat der BGH unter Zurückverweisung an die Vorinstanz zur weiteren Tatsachenermittlung in diesem Fall zwar noch offengelassen, jedoch hat der BGH der Vorinstanz eine „Marschrichtung“ gegeben. Besonders interessant ist die ausdrückliche und vorweggenommene Wertung des BGH, dass allein ein erwiesenes arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers nicht sein Schutzbedürfnis nach Geheimhaltung seiner Gesundheitsdaten aufhebt. Mit anderen Worten: Allein die Arglist des Versicherungsnehmers führt nicht dazu, dass der Versicherer bewusst Datenschutzvorschriften missachten und die so gewonnenen Informationen nutzen kann. Andernfalls, so der BGH, würde das einen Anreiz für den Versicherer schaffen, im Versicherungsfall ohne Rücksicht auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Gesundheitsdaten mit dem Ziel zu erheben, ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers nachzuweisen. Das soll gerade nicht möglich sein.

Fazit

Die Regelungen der DSGVO haben den Schutz der personenbezogenen Daten, insbesondere der besonders geschützten Gesundheitsdaten, noch verstärkt. Die Verfasserin rät zur Überprüfung aller Leistungsablehnungen auf deren Rechtmäßigkeit. Besonders im Leistungsfall ist der Kunde auf qualifizierte Beratung angewiesen, denn kaum ein Kunde bewältigt allein die umfassende Befragung und Prüfung durch den BU-Versicherer. Sein Versicherungsmakler ist verpflichtet, im Schadenfall zu beraten. Zur Vermeidung von Fallstricken kann dem Kunden auch eine Inanspruchnahme der Leistungsfallbegleitung durch einen spezialisierten Anwalt angeraten werden. Eine Leistungsfallbegleitung kann nach unseren Erfahrungen erheblich zur Beschleunigung der Leistungsbereitschaft des Versicherers beitragen.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 11/2020, Seite 114 f., und in unserem ePaper.

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