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BU-Alternative: IVFP überprüft Erwerbsunfähigkeitsversicherungen

Nicht nur mit der Berufsunfähigkeitsversicherung lässt sich die Arbeitskraft gut absichern. Im Fall der Fälle hilft beispielsweise auch eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung, die jeweilige Rente aufzubessern. Die individuelle Lage des Kunden beziehen Makler in ihre persönliche Beratung mit ein. Anhaltspunkte rund um die am Markt befindlichen SEU-Tarife liefert das IVFP in seinem aktuellen Rating. Fünf von elf geprüften Produkten sind demnach „exzellent“.

Zur Absicherung der Arbeitskraft steht nicht nur die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Verfügung. Es gibt vielseitige Möglichkeiten, weshalb eine umfassende Beratung unabdingbar ist. „Nur mit einer individuellen Bedarfsanalyse durch einen kompetenten Berater lässt sich das richtige Produkt finden“, betont Michael Hauer, Geschäftsführer des Instituts für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP), und empfiehlt Maklern und Mehrfachagenten, sich im Beratungsgespräch nicht nur auf die BU zu konzentrieren, die Frage in den Vordergrund zu stellen, welcher Versicherungsschutz am besten zum Kunden und seinen individuellen beruflichen, finanziellen und gesundheitlichen Verhältnissen passe – eventuell mit einer Kombination aus mehreren Produkten, beispielsweise einer privaten Erwerbsunfähigkeitsversicherung, die in der Regel dann eine Rente bezahlt, wenn der Versicherte weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann, egal in welchem Beruf. Sie stellt also eine Aufstockungsmöglichkeit zur gesetzlichen Erwerbsminderungsrente dar.

Serviceversicherer: Fünfmal Gesamturteil „exzellent“

Vor diesem Hintergrund hat das IVFP In seinem vierten Rating der selbstständigen Erwerbsunfähigkeitsversicherungen (SEU) elf Tarife von elf Anbietern auf bis zu 90 Kriterien überprüft. Wie in den IVFP-Ratings üblich, erfolgte die Untersuchung in den vier Teilbereichen Unternehmensqualität (Gewichtung 20%), Preis/Leistung (Gewichtung 50%), Flexibilität (Gewichtung 20%) sowie Transparenz und Service (Gewichtung 10%).

Viermal „exzellentes“ Preis-Leistungs-Verhältnis

Eine „exzellente“ Gesamtbewertung erhalten, was die Serviceversicherer angeht, die SEU-Tarife von AXA, Continentale, Dialog, Swiss Life und Zurich. Die beiden letztgenannten punkten dabei besonders in den Teilbereichen Flexibilität und Transparenz. Auch die Continentale erhält ein „ezellent“ im Teilbereich Flexibilität. AXA, Continentale, Dialog und Zurich weisen bei ihren geprüften SEU-Produkten ein „exzellentes“ Preis-Leistungs-Verhältnis auf. „Exzellent“ was den Teilbereich Unternehmensqualität betrifft, sind AXA, Dialog und Swiss Life.

Eine „sehr gute“ Gesamtnote erhalten im IVFP-Rating die SEU-Tarife von HDI und WWK. Beide werden im Teilbereich Flexibilität mit „exzellent“ bewertet.

Direktversicherer: EUROPA und Hannoversche punkten

Die beiden im IVFP-Rating näher betrachteten Direktversicherer EUROPA und Hannoversche erhalten für ihre SEU-Produkte beide ein „exzellentes“ Gesamturteil. Beide sind laut IVFP auch „exzellent“ in den Teilbereichen Unternehmensqualität, Preis/Leistung und Flexibilität.

Hier stehen die Ergebnisse online zur Verfügung. Weitere Informationen gibt es hier.

Lesen Sie auch: Berufsunfähigkeit: Diese Tarife können besonders punkten und IVFP nimmt Basisrenten aus Kundensicht unter die Lupe

Bild: © MQ-Illustrations – stock.adobe.com

 

Vom Umgang mit unrechtmäßig erlangten Daten in der BU

Wenn ein Versicherer bei der Gesundheitsdatenermittlung für die BU feststellt, dass er arglistig getäuscht wurde, ist er unter Umständen doch nicht leistungsfrei. Nämlich dann, wenn er die Daten unrechtmäßig erlangt hat. Wann es sich um unrechtmäßig erlangte Daten handelt, erklärt Kathrin Pagel, Fachanwältin für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft.

Was passiert eigentlich, wenn der Versicherer Daten erhebt, die er gar nicht hätte erheben dürfen? Damit musste sich der BGH in seiner bahnbrechenden Entscheidung am 05.07.2017 beschäftigen (Az.: IV ZR 121/15). Insbesondere stellt sich die Frage, ob eine Anfechtung des Vertrages durch den Versicherer wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherten wirksam bleibt.

Im speziellen Fall hatte die Versicherte Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend gemacht. Bei Abschluss des Vertrages wurden Gesundheitsfragen, unter anderem zu Behandlungen und Untersuchungen des Bewegungsapparates während der zurückliegenden zehn Jahre, diagonal durchgestrichen und auf Angaben in dem kurz zuvor ausgefüllten Hauptantrag zu einer Risikolebensversicherung verwiesen. In diesem Antrag wurden sämtliche Fragen zum Gesundheitszustand verneint. Wegen einer später eingetretenen psychischen Erkrankung beantragte die Versicherte Berufsunfähigkeitsleistungen. Vom Versicherer erhielt die Versicherte daraufhin eine vorformulierte Schweigepflichtentbindungserklärung mit folgendem Wortlaut, die sie unterzeichnete:

„Ich ermächtige den Versicherer, zur Nachprüfung und Verwertung der von mir über meine Gesundheitsverhältnisse gemachten Angaben alle Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, bei denen ich in Behandlung war oder sein werde, sowie andere Personenversicherer über meine Gesundheitsverhältnisse bei Vertragsschluss zu befragen; dies gilt auch für die Zeit vor der Antragsannahme.“

Weil der Versicherer mit dieser Schweigepflichtentbindungserklärung bei den benannten Personen und Institutionen Informationen über die Versicherte einholte, erhielt er Kenntnis über ärztliche Behandlungen wegen einer Erkrankung der Kniescheibe und Wirbelsäulenbeschwerden sowie Schmerzen im Ellenbogen mit Arbeitsunfähigkeitszeiten vor Antragstellung. Daraufhin erklärte der Versicherer die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss und berief sich auf Leistungsfreiheit. Nachdem sowohl das Landgericht Lübeck als auch das Oberlandesgericht Schleswig die Leistungsfreiheit bestätigt hatten, hob der BGH die Entscheidung auf.

BGH hebt Entscheidung der Vorinstanzen auf

Der BGH sah eine Verletzung des Rechts der Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung und einen Verstoß gegen § 213 VVG bei der Erhebung der Gesundheitsdaten durch den Versicherer.

Nach § 213 VVG ist die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch den Versicherer nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat. Auch kann die betroffene Person jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist. Auf die Möglichkeit der Einwilligung in jede einzelne Datenerhebung ist die versicherte Person zudem vor Erhebung der Daten hinzuweisen.

Das war im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen. Der Versicherer hatte auf die Möglichkeit der Einzelfalldatenerhebung und die Möglichkeit des Widerspruchs nicht hingewiesen, sondern sich eine generelle Einwilligungserklärung von der Versicherten geben lassen. Die Erkenntnisse, die mit dieser viel zu weit gehenden Einwilligung der Versicherten erlangt wurden, nutzte der Versicherer für den Vorwurf der arglistigen Täuschung und die Anfechtung. Die in verbotener Art und Weise gesammelten Gesundheitsdaten der Versicherten ermöglichten erst den Nachweis, dass für den Versicherer relevante und auch erfragte Informationen zum Gesundheitszustand bei Vertragsschluss nicht angegeben wurden.

Der BGH hatte zu entscheiden, welche Folgen diese unrechtmäßige Erlangung von Daten hat. Das heißt, welche Folge hat es, wenn eine arglistige Täuschung schon nachgewiesen ist, diese Kenntnis jedoch nur unter Missachtung von § 213 VVG und Verwendung einer rechtswidrigen generellen Schweigepflichtentbindungserklärung erlangt wurde und erlangt werden konnte. Somit stellte sich insbesondere die Frage, ob die bereits erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung letztlich Bestand haben würde.

Datenschutz hat Priorität

§ 213 VVG, die Datenschutznorm für personenbezogene Gesundheitsdaten im VVG, sieht zum Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung vor, dass die betroffene Person vor jeder geplanten Datenerhebung zu unterrichten ist und dieser widersprechen bzw. jederzeit auch verlangen kann, dass eine Erhebung nur bei Einzeleinwilligung erfolgt.

Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer die Pflicht, bei der Erhebung von Daten durch den Versicherer mitzuwirken, aber nur, soweit sie für die Prüfung des Leistungsfalles erforderlich sind. Der BGH sieht vor diesem Hintergrund für die Beurteilung des Leistungsfalles eine „gestufte, einem Dialog vergleichbare“ Datenerhebung des Versicherers als möglich und angemessen an. Der Versicherungsnehmer kann von sich aus zwar eine uneingeschränkte Schweigepflichtentbindungserklärung zur Beschleunigung der Leistungsprüfung erteilen, muss das aber nicht tun. Über die Möglichkeit des schrittweisen Vorgehens muss der Versicherer den Versicherungsnehmer vor dessen Entscheidung über die Reichweite der Datenfreigabe informieren.

Eine Schweigepflichtentbindungserklärung, die ohne eine entsprechende Vorabinformation uneingeschränkt erteilt wird, wäre hingegen nicht als freiwillig erteilt anzusehen. Eine darauf beruhende Datenerhebung wäre rechtswidrig. Bei Nichtbeachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben kann der Versicherer treuwidrig handeln. Auf der anderen Seite ist auch arglistige Täuschung bei Vertragsschluss durch den Versicherten ein Rechtsverstoß.

Im Falle eines solchen Verstoßes auf beiden Seiten ist eine Einzelfallabwägung vorzunehmen, so der BGH. Welches Interesse in diesem Fall überwiegt, hat der BGH unter Zurückverweisung an die Vorinstanz zur weiteren Tatsachenermittlung in diesem Fall zwar noch offengelassen, jedoch hat der BGH der Vorinstanz eine „Marschrichtung“ gegeben. Besonders interessant ist die ausdrückliche und vorweggenommene Wertung des BGH, dass allein ein erwiesenes arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers nicht sein Schutzbedürfnis nach Geheimhaltung seiner Gesundheitsdaten aufhebt. Mit anderen Worten: Allein die Arglist des Versicherungsnehmers führt nicht dazu, dass der Versicherer bewusst Datenschutzvorschriften missachten und die so gewonnenen Informationen nutzen kann. Andernfalls, so der BGH, würde das einen Anreiz für den Versicherer schaffen, im Versicherungsfall ohne Rücksicht auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Gesundheitsdaten mit dem Ziel zu erheben, ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers nachzuweisen. Das soll gerade nicht möglich sein.

Fazit

Die Regelungen der DSGVO haben den Schutz der personenbezogenen Daten, insbesondere der besonders geschützten Gesundheitsdaten, noch verstärkt. Die Verfasserin rät zur Überprüfung aller Leistungsablehnungen auf deren Rechtmäßigkeit. Besonders im Leistungsfall ist der Kunde auf qualifizierte Beratung angewiesen, denn kaum ein Kunde bewältigt allein die umfassende Befragung und Prüfung durch den BU-Versicherer. Sein Versicherungsmakler ist verpflichtet, im Schadenfall zu beraten. Zur Vermeidung von Fallstricken kann dem Kunden auch eine Inanspruchnahme der Leistungsfallbegleitung durch einen spezialisierten Anwalt angeraten werden. Eine Leistungsfallbegleitung kann nach unseren Erfahrungen erheblich zur Beschleunigung der Leistungsbereitschaft des Versicherers beitragen.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 11/2020, Seite 114 f., und in unserem ePaper.

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Berufsunfähigkeit: Diese Tarife können besonders punkten

Die Absicherung biometrischer Risiken ist nicht erst in unsicheren Zeiten wie heute ein wichtiges Unterfangen. Welche Versicherer für welche Tätigkeitsbereiche die besten Tarife der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung liefern, hat das IVFP in einem aktuellen Rating geprüft. Unter den Serviceversicherern sind acht Gesellschaften mit ihren Tarifen bei allen Berufsgruppen spitze.

Nie war der Wunsch nach einer individuell passenden Vorsorge stärker als derzeit in der Corona-Krise, in der man sich mehr als je zuvor die Frage stellt: Was wird in Zukunft? Vor diesem Hintergrund hat das Institut für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP) die Tarife der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) unter die Lupe genommen, denn die Absicherung des biometrischen Risikos ist besonders wichtig. Die Individualisierungsmöglichkeiten in der SBU sind laut IVFP gigantisch, die Versicherer hätten hier gegenüber 2019 in der Flexibilität der Tarife nachgelegt. Eine Berufswechseloption oder eine Anpassung an die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung – beides am besten ohne Gesundheitsprüfung – würden nun überwiegend als Tarifbausteine angeboten.

Im aktuellen Rating hat das IVFP) 40 SBU-Tarife von 40 Anbietern anhand von über 100 Kriterien untersucht und in den Teilbereichen Unternehmensqualität (Gewichtung: 20%), Preis/Leistung (50%), Flexibilität (20%) sowie Transparenz und Service (10%) ausführlich geprüft. Die Ergebnisse wurden mit den Auszeichnungen „exzellent“ und „sehr gut“ bewertet. Um möglichst realistische Ergebnisse zu liefern, berücksichtigt das IVFP unterschiedliche Berufsgruppen. So werden SBU-Tarife speziell für kaufmännische Berufe, medizinische Berufe, Handwerker, Selbstständige, Studenten und Azubis in verschiedenen Fallkonstruktionen von Musterfällen geprüft. Außerdem unterscheidet das Rating nach Service- und Direktversicherern.

Direktversicherer: Hannoversche an der Spitze

Bei Letzteren ist das Teilnehmerfeld sehr überschaubar: Es kamen Tarife von EUROPA, Hannoversche und HUK24 unter die Lupe. Für kaufmännische Berufe liefert die Hannoversche einen mit „exzellent“ bewerteten Tarif, für Selbstständige, Studenten, Azubis, medizinische Berufe und Handwerker sind sowohl der Tarif der Hannoverschen als auch der EUROPA „exzellent“. Die Tarife der HUK24 werden überall mit „sehr gut“ bewertet.

Serviceversicherer: Acht Gesellschaften mit „exzellenten“ Tarifen für alle untersuchten Berufsgruppen

Länger ist die Produktliste bei den Serviceversicherern. Allianz, ALTE LEIPZIGER, Basler Leben, ERGO, LV 1871, SIGNAL IDUNA, Swiss Life (unter anderem als Konsortium) und VOLKSWOHL BUND werden mit ihren Tarifen in allen betrachteten Beispielen (kaufmännische und medizinische Berufe, Handwerker, Selbstständige, Studenten und Azubis) mit „exzellent“ bewertet.

Im Bereich der kaufmännischen Berufe erhalten auch AXA, Barmenia, die Bayerische, HDI, NÜRNBERGER und die Stuttgarter ein „exzellentes“ Gesamturteil. Dahinter folgen 14 „sehr gute“ Tarife und weitere Gesellschaften.

Bei den Tarifen für Selbstständige punkten zusätzlich Bayern-Versicherung, Continentale, die Bayerische, HDI, Öffentliche Lebensversicherung Berlin-Brandenburg, die Stuttgarter, uniVersa, Württembergische und Zurich mit einem „exzellenten“ Tarif. Außerdem gibt es hier zwölf mit „sehr gut“ bewertete Versicherer und dahinter weitere Gesellschaften.

Was die BU-Tarife speziell für Studenten angeht, setzen sich zusätzlich zu den acht oben genannten Versicherern, die in allen Kategorien ein „exzellent“ erhielten, noch die Bayerische, Gothaer, HDI, NÜRNBERGER, Stuttgarter und Zurich an die Spitze. Dahinter folgen noch 13 Tarife, die mit „sehr gut“ bewertet wurden sowie weitere Gesellschaften.

Für Azubis liefern laut IVFP auch AXA, Barmenia, Continentale, Dialog, die Stuttgarter und Zurich „exzellente“ Produkte. 14 Tarife folgen in dieser Kategorie mit einer „sehr guten“ Bewertung, außerdem gibt es dahinter noch weitere geprüfte Gesellschaften.

Medizinische Berufe sind zusätzlich zu den acht oben genannten Gesellschaften, die überall mit „exzellenten“ Tarifen punkten, noch bei der Bayern-Versicherung, der Bayerischen, HDI, NÜRNBERGER, der Öffentlichen Lebensversicherung Berlin-Brandenburg und den SAARLAND Versicherungen „exzellent“ versorgt. „Sehr gute“ Tarife haben für den medizinischen Bereich laut IVFP 13 weitere Versicherer. Dahinter folgen zudem noch andere Gesellschaften.

Die meisten „exzellenten“ Tarife für Handwerker

Handwerker finden dem IVFP-Rating zufolge bei den meisten, nämlich gut der Hälfte der geprüften Versicherungsgesellschaften, einen „exzellenten“ Tarif. Neben den sieben genannten sind dies AXA, Bayern-Versicherung, Continentale, Dialog, die Bayerische, HDI, NÜRNBERGER, Öffentliche Lebensversicherung Berlin-Brandenburg, uniVersa, Württembergische und Zurich.

Die Ratingergebnisse stehen hier online zur Verfügung.

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Zahlen und Fakten zur BU-Regulierung

Was sind die Hauptgründe für Berufsunfähigkeit? Leisten Versicherer lieber, wenn die zu erwartende Rente eher niedrig ausfällt? Und wie steht es mit der Bearbeitungsdauer? Diese und weitere Fragen beantwortete Christian Monke von Franke und Bornberg bei der DKM digital.persönlich.

Im Kongress AKS bei der DKM digital.persönlich gab Christian Monke von der Franke und Bornberg Research GmbH am Dienstagnachmittag in seinem gleichnamigen Vortrag einen umfassenden Überblick über die Zahlen und Fakten rund um die BU-Leistungsregulierung. Grundlage seiner Betrachtung waren das Jahr 2018 und die breite Datenbasis der Franke und Bornberg Research GmbH, die seit 2014 regelmäßig Studien zur Leistungsregulierung im Markt herausgibt.

Drei Viertel der Anträge mit positivem Ausgang

Was Anerkennungen und Ablehnungen angeht, lag die Anerkennungsquote im Jahr 2018 laut Monke zwischen 76 und fast 80%, ungefähr drei Viertel aller Anträge wurden also positiv beschieden. Allerdings sei hier genaues Hinschauen notwendig: Fast 40% der Anträge mit „negativem“ Ausgang seien keine Ablehnungen, sondern Nichtleistungen. Hier sei bereits der Bearbeitungsprozess wieder abgebrochen worden. Etwa, weil der jeweilige Versicherte dann doch nur leicht erkrankt sei, aber trotzdem vorsorglich einen BU-Leistungsantrag gestellt habe.

Ablehnung: Medizinische Gründe und vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen

Wurden zu Ende bearbeitete Anträge letztendlich doch abgelehnt, so geschah dies 2018 in 80% der Fälle aus medizinischen Gründen und wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen. Monke räumte in diesem Zusammenhang mit dem Gerücht auf, dass Rentenhöhe und Anerkennungsquote in irgendeinem Zusammenhang stünden. Die F&B-Daten ließen nicht erkennen, dass die Anerkennungsquote bei geringerer Rente höher sei und umgekehrt. Allerdings sei die Ablehnungsquote bei jüngeren Antragstellern etwas höher, so Monke, was unter anderem damit zusammenhänge, dass der BU-Grund vieler junger Kunden die Psyche sei. Im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen und Verhaltensstörungen gab es im Jahr 2018 allgemein nur ca. 70% Anerkennungen.

Hauptgrund psychische Erkrankungen

Bei der Verteilung der die Berufsunfähigkeit auslösenden Erkrankungen oder Unfälle machten Erkrankungen der Psyche im betrachteten Jahr 2018 gut 26%, Erkrankungen des Muskel- und Skelettsystems gut 24% und bösartige Neubildungen gut 20% aus. Bei Letzteren wurden mit 95,39% die meisten Fälle anerkannt. Vermutlich da Krebserkrankungen im Gegensatz zu psychischen Beschwerden besser diagnostizierbar sind.

Regulierungsdauer durchschnittlich 181 Tage

Beim Thema Regulierungsdauer stellte Christian Monke im Rahmen seines DKM-Vortrags klar, dass Franke und Bornberg hier einen anderen Ansatz verfolgt als sonstige im Markt vertretene Betrachtungsweisen, die die Zeit erst ab der Anlage des konkreten Falls rechnen, wenn der Kunde bereits seinen ausgefüllten Fragebogen zurückgesandt hat. So fallen laut Monke ca. 30 bis 40 Tage aus der Betrachtung heraus. Franke und Bornberg errechnet hingegen von Beginn der BU-Meldung bis zum Bescheid in einer zusammengefassten Stichprobe einen Wert von 181 Tagen.

Nur wenige Fälle vor Gericht

Zum Abschluss seines Vortrags räumte Christian Monke auch noch ein weiteres Vorurteil aus: Die weit verbreitete Sorge, man müsse gleichzeitig mit einer BU-Versicherung bei einem anderen Versicherer eine Rechtsschutzversicherung abschließen, da die meisten Fälle vor Gericht landeten und zugunsten des Versicherers ausgingen, sei unbegründet und übertrieben. Die Prozessquote betrage ca. 3% der gesamten Leistungsfallanmeldungen. Die Fälle, die vor Gericht landeten, endeten zu ca. zwei Dritteln mit einem Vergleich, was laut Monke der Tatsache geschuldet sei, dass meist die sowieso von vornherein eher unklaren Fälle vor Gericht landen. Versicherer seien dann an Entscheidungen interessiert, nicht am gerichtlichen Streit. (ad)

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AKS: Zeit für guten Risikoschutz

Krebs, Rücken oder die Psyche: Manche Risiken machen nie Pause. Die Absicherung der Arbeitskraft ist daher eine stets aktuelle Steilvorlage für Vermittler. Eine breite Auswahl macht es einfacher, individuell passende Lösungen für Kunden zu finden. So bietet Canada Life neben einer Berufsunfähigkeitsversicherung auch Grundfähigkeitstarife und eine Absicherung gegen schwere Krankheiten, sagt Natascha Brandenburg,Referentin im Marktmanagement bei der Canada Life Assurance Europe plc.

Die Corona-Pandemie hält uns alle nun schon über ein halbes Jahr in Atem und beansprucht unsere Aufmerksamkeit sehr. Verständlich! Denn immerhin geht es darum, sich und andere so gut es geht vor einer tödlichen Gefahr zu schützen. Doch mittlerweile wird auch klar: Die anderen Risiken unseres Lebens sind trotz Covid-19 nicht verschwunden. Nur haben sie die Menschen meist nicht auf dem Schirm. So kann der Verlust der Arbeitskraft schleichend daherkommen, zum Beispiel durch ein Rückenleiden oder Kräfteverfall. Viele Menschen erleiden auch Nervenerkrankungen, Krebs oder einen Schlaganfall. Doch genau diese Risiken blenden die Menschen in Deutschland gerne aus.

Steht jetzt hoch im Kurs: Gesundheitliche Prävention

Dabei ist das Bewusstsein für die persönliche Gesundheitsprävention wie etwa Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sogar gewachsen. 60% der Menschen in Deutschland halten das für wichtig. Dies weiß Canada Life aus einer repräsentativen Umfrage zum Leben in der digitalen Gesellschaft von morgen. Durchgeführt wurde sie mithilfe des Marktforschungsinstituts YouGov nun zum zweiten Mal – dieses Mal mit aktuellen Fragen zur Corona-Thematik. Die aktuelle Umfrage zeigt aber gleichzeitig eine Diskrepanz auf: Nur 10% sagen, dass sie in Bezug auf Corona Defizite bei der Absicherung schwerer Krankheiten und ihrer Arbeitskraft generell haben. Hinzu kommt, dass viel zu vielen Menschen diese Absicherung auch für „normale Zeiten“ fehlt. Da die gesundheitliche Prävention bei vielen Menschen gerade hoch im Kurs steht, liegt es auf der Hand, ihnen auch die finanzielle Prävention ans Herz zu legen. Denn Kräfteverfall, Krebs, Herz- und Gefäßerkrankungen machen auch jetzt keine Pause!

Die große Vorsorge-Baustelle: Arbeitskraftabsicherung

Wie wichtig die Absicherung der eigenen Arbeitskraft tatsächlich ist, zeigt ein Blick in einschlägige Statistiken: Jeder vierte Angestellte in Deutschland wird in seinem Berufsleben einmal berufsunfähig. Im Krankheitsfall auf staatliche Unterstützung zu setzen, bedeutet für viele einen tiefen Einschnitt in ihre bisherige finanzielle Lage. Und darunter leiden auch die Angehörigen, wenn man eine Familie zu versorgen hat. Ist ein Kunde erst mal für die Absicherung seiner Arbeitskraft sensibilisiert, steht mittlerweile eine breite Palette an Lösungen zur Auswahl: die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU), Grundfähigkeitstarife und Dread-Disease-Lösungen zur Absicherung schwerer Erkrankungen.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Breite Abdeckung von Risiken

Der Vorsorge-Klassiker ist die Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie bietet Kunden im Ernstfall eine BU-Rente, wenn sie ihren Beruf zu mindestens 50% nicht mehr ausüben können. Top-Tarife verzichten auf abstrakte Verweisung, auch die Gelbe-Schein-Regelung gilt als wichtiges Leistungsmerkmal. Der Markt bietet hochkarätige Tarife, doch für manche Menschen kann von Auswahl dennoch keine Rede sein: Wer einen körperlich aktiven Beruf ausübt, muss für eine BU oft tief in die Tasche greifen. Auch Menschen mit Vorerkrankungen stoßen oft auf Hürden, wenn sie eine BU abschließen möchten. Als Folge haben viele Menschen ganz darauf verzichtet, ihre Existenz vernünftig abzusichern.

Die Erfindung der Vielfalt: Die Grundfähigkeitsversicherung

Genau das ist heute nicht mehr nötig. Denn gerade körperlich tätige Menschen profitieren mittlerweile von einem vielfältigen Produktangebot. Ein Pionier der neuen Vielfalt ist Canada Life. Der älteste kanadische Lebensversicherer lancierte zu seinem deutschen Markteintritt im Jahr 2000 ein völlig neuartiges Produkt: die Grundfähigkeitsversicherung. Damit können Kunden grundlegende Alltagsfähigkeiten absichern, die für sie besonders wichtig sind: Hände gebrauchen, Hören und Sehen und viele mehr. Auch geistige Fähigkeiten gehören heute meist dazu. Weitere Vorteile von Grundfähigkeitsversicherungen: gute Erreichbarkeit und ein relativ günstiger Preis. So können Kunden eine Rente absichern, die im Ernstfall zum Leben reicht. Mittlerweile decken manche Tarife auch erweiterte Risiken wie schwere Krankheiten oder Pflegebedürftigkeit ab.

Besonderer Bedarf: Schwere Krankheiten absichern

AKS: Zeit für guten Risikoschutz

Schwere Krankheiten stellen ein großes Existenzrisiko dar. Dem begegnen Dread-Disease- oder Critical-Illness-Policen. Krebs, Schlaganfall und Herzerkrankungen treffen jährlich rund 1,4 Millionen Menschen in Deutschland. Krebs und andere bösartige Geschwülste stellen immerhin über 16% der BU-Ursachen dar, wie das Analysehaus Morgen & Morgen im Mai 2020 kommunizierte. Auch im Dread-Disease-Bereich trug Canada Life zur Etablierung einer vielfältigen Produktlandschaft bei und machte das Konzept in Deutschland bekannt. Wesentliche Produktvorteile: Kunden erhalten im Leistungsfall eine vorab vereinbarte Einmalleistung, die frei einsetzbar ist. Genau das brauchen die meisten Menschen nach der Diagnose. Manche Kunden nutzen das Geld für alternative Behandlungen oder die Tilgung eines Kredits, um sich von psychischen Belastungen zu befreien. Auch Selbstständigen gibt die Summe eine Möglichkeit, sich komplett auszukurieren. Dabei können sie die laufenden Kosten der Firma weiter bedienen.

Von der Baustelle zur Lösung: Canada Life unterstützt

Innovation sieht die Canada Life als einen Weg, immer besser auf die Bedürfnisse der Vermittler und ihrer Kunden einzugehen. Deshalb hat der Versicherer nicht nur die Grundfähigkeitsversicherung erfunden, er entwickelt den Risikoschutz auch kontinuierlich weiter. So bietet Canada Life neben dem günstigen Basis-Tarif auch den Premium Grundfähigkeitsschutz mit optionalen Bausteinen für schwere Krankheiten und Pflege. Beide Tarife geben Kunden Planungssicherheit durch voll garantierte Beiträge, die nicht teurer werden können. Der Beitrag steigt nur, wenn Kunden die Leistung erhöhen möchten. Das gilt auch für den BU-Tarif und zeigt, dass sich Lösungen von Canada Life in wirtschaftlich unsicheren Zeiten bewähren. Und bei der Absicherung schwerer Krankheiten kann sich der Markt zum Jahresende auf ein Produkt-Update freuen.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 10/2020, Seite 34 f., und in unserem ePaper.

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Berufsunfähigkeit: Wissenslücken und falsches Vertrauen in den Staat

Rund um die Berufsunfähigkeit gibt es in der Bevölkerung nach wie vor viel Unwissenheit und die „Versorgungsillusion“ im Ernstfall durch eine staatliche Rente abgesichert zu sein, so eine Umfrage des Versorgungswerks MetallRente. Und: Die theoretische Bereitschaft zur zusätzlichen Vorsorge scheitert oft an praktischen Hürden. Die Aufklärungsarbeit engagierter Makler ist gefragt.

Jeder zweite Bundesbürger geht davon aus, bei Berufsunfähigkeit durch eine staatliche Rente abgesichert zu sein. Und das, obwohl es eine staatliche Berufsunfähigkeitsrente für Beschäftigte, die nach 1961 geboren sind, längst nicht mehr gibt. In der jungen Generation der 14– bis 29-Jährigen ist die „Versorgungsillusion“ noch stärker ausgeprägt. Hier gehen sogar knapp zwei Drittel von staatlicher Unterstützung aus, wenn sie nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten können. Das zeigt eine repräsentative Umfrage im Auftrag des Versorgungswerks MetallRente, die das Meinungsforschungsinstitut Kantar Public durchgeführt hat.

Unterschied zwischen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit kaum bekannt

Demnach gibt es auch große Wissenslücken, was den Unterschied zwischen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit betrifft: Nur gut ein Drittel der Befragten weiß, dass man sich eine andere Arbeit suchen muss, wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in seinem gelernten Beruf arbeiten kann. Denn lediglich wer auf Dauer weniger als sechs bzw. drei Stunden pro Tag irgendeine Tätigkeit ausüben kann, gilt als erwerbsgemindert bzw. erwerbsunfähig und hat Anspruch auf eine gesetzliche Leistung. Diese erreicht jedoch in der Regel nur das Niveau der Grundsicherung. Laut Deutscher Rentenversicherung betrug die durchschnittliche Erwerbsminderungsrente im Jahr 2019 gerade einmal 835 Euro.

Bereitschaft zur zusätzlichen Vorsorge theoretisch vorhanden, praktisch hapert es

Die MetallRente-Umfrage zeigt aber auch, dass es trotz der weit verbreiteten „Versorgungsillusion“ einen breiten gesellschaftlichen Konsens darüber gibt, dass die Leistungen des Staates nicht ausreichend sind. Für nahezu drei Viertel der Deutschen ist klar, dass sie zusätzlich vorsorgen müssen, um im Falle von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung finanziell abgesichert zu sein. Der Großteil der Deutschen ist der Meinung, dass man sich spätestens zum Start ins Berufsleben um die Absicherung seiner Arbeitskraft kümmern sollte. Nur gut jeder Zehnte würde damit bis zur Gründung einer Familie warten.

Das Problem bei der Sache: Obwohl ein Großteil theoretisch weiß, dass es sinnvoll ist, früh mit der Vorsorge zu beginnen, scheitert es der Umfrage zufolge häufig an der praktischen Umsetzung. Der Hauptgrund für eine fehlende Absicherung gegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist Geldmangel, wie nahezu zwei Fünftel der Befragten angeben. Jeder Dritte ohne Vorsorge sagt hingegen, dass er sich nicht oder nicht genug mit dem Thema beschäftigt hat und wenig darüber weiß. Das erklärt auch ein weiteres Umfrageergebnis: Die Deutschen sind schlecht informiert über Vorsorgemöglichkeiten zur Arbeitskraftabsicherung. Während der private Berufsunfähigkeitsschutz in der Bevölkerung eine hohe Bekanntheit von 88% erreicht, sind andere Angebote wie Dread-Disease- oder Grundfähigkeitsversicherung mit jeweils 22% nahezu unbekannt.

Makler können Licht ins Dunkel bringen

Hier heißt es, Aufklärungsarbeit zu leisten, damit Betroffene im Ernstfall nicht in eine Armutsfalle geraten. Gefragt sind hier die Makler und Mehrfachagenten, die das Thema Berufsunfähigkeit mit ihren Klienten in aller Ausführlichkeit besprechen sollten, damit die theoretisch vorhandene Bereitschaft zur zusätzlichen Vorsorge auch bestmöglich praktisch in die Tat umgesetzt werden kann. Aber es braucht natürlich auch verlässliche Vorsorgeangebote, auf die hingewiesen bzw. die weiterempfohlen werden können. MetallRente-Geschäftsführer Heribert Karch sieht für das Versorgungswerk der Metall- und Elektroindustrie, bei dem allein im Jahr 2019 rund 21.000 Beschäftigte einen Vertrag für die privaten Angebote zum finanziellen Schutz ihrer Arbeitskraft abgeschlossen haben, jedenfalls den klaren sozialpolitischen Auftrag, auch Beschäftigten in praktischen Berufen bedarfsgerechte und bezahlbare Vorsorge mit niedrigen Zugangshürden zu ermöglichen.

Angst vor Berufsunfähigkeit weit verbreitet

Das Risiko, im Laufe seines Arbeitslebens selbst zeitweise oder dauerhaft berufsunfähig zu werden, ist hoch. Statistisch gesehen, ist jeder Vierte betroffen. Wie die MetallRente-Umfrage zeigt, machen sich über zwei Fünftel der Deutschen Sorgen, aus physischen Gründen, zum Beispiel durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit, selbst berufs- oder erwerbsunfähig zu werden. Fast genauso groß ist der Anteil derer, die Angst davor haben, ihren Beruf aufgrund psychischer Ursachen nicht mehr ausüben zu können. Auffällig sind hier die deutlichen Unterschiede zwischen Männern und Frauen: Während sich weniger als ein Drittel der männlichen Bevölkerung um psychische Krankheiten als Auslöser für Berufsunfähigkeit sorgen, sind es bei den Frauen ganze zwei Fünftel. (ad)

Lesen Sie auch: Steuerentlastung durch Soli-Wegfall: Hohe Bereitschaft zum Sparen

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Basler überarbeitet BU für Schüler, Studenten und Azubis

Im Rahmen ihrer BU bietet die Basler jetzt noch klarere Regelungen für den Versicherungsschutz. Studenten und Auszubildende werden in der zweiten Hälfte ihrer Ausbildung so gestellt, als hätten sie die Lebensstellung eines mit Ausbildung oder Studium verbundenen Berufsbildes im ersten Berufsjahr.

Noch vor dem eigentlichen Berufsstart eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen? Das kann sich für junge Menschen auf längere Sicht sehr positiv auswirken. Die Basler hat die Bedingungen ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung speziell für Schüler, Studenten und Auszubildende überarbeitet und bietet jetzt noch bessere und klarere Regelungen für den Versicherungsschutz.

Die Basler Berufsunfähigkeitsversicherung beschreibt ganz konkret, welche Tätigkeiten versichert sind und überprüft werden. Es werden beispielsweise die Tätigkeiten der Schüler, Studenten und Azubis als Berufe zugrunde gelegt, so wie sie ohne gesundheitliche Einschränkungen ausgeübt werden. Für Studenten und Auszubildende bietet die Basler eine besonders faire Lösung bei der Prüfung der Lebensstellung – sie werden in der zweiten Hälfte ihrer Ausbildung oder ihres Studiums so gestellt, als hätten sie die Lebensstellung eines mit Ausbildung oder Studium verbundenen Berufsbildes im ersten Berufsjahr; dabei wird auch das Einkommen berücksichtigt. (ad)

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BU: So steht es um die Kompetenz der Versicherer

Welche Versicherungsunternehmen tun sich besonders hervor, wenn es um Kompetenz und Fairness in Sachen Berufsunfähigkeit geht? Das hat das IVFP in seinem BU-Kompetenz-Rating untersucht. Fünf Namen stechen dabei hervor. Rund um Corona hat aber jede Gesellschaft spezielle Angebote für ihre Kunden bereit.

Das Geschäftsfeld der Berufsunfähigkeitsversicherungen ist hart umkämpft und der Wettbewerb wird in erster Linie über den Preis ausgefochten, da die Parameter dieser Versicherung komplex und für einen Endverbraucher nur schwer zu verstehen sind. Um zu untersuchen, bei welchem Versicherer es sich um einen kompetenten und fairen Vertragspartner in Sachen BU handelt, nimmt das Institut für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP) die Anbietergesellschaften im Rahmen verschiedener Ratings unter die Lupe. Neben dem SBU-Produktrating, das laut IVFP in Kürze erscheint, hat das Institut nun auch sein BU-Kompetenz-Rating veröffentlicht.

Dies ist eine interaktive Analyse, bei der nichtöffentliche, sensible Daten direkt von den Gesellschaften an das IVFP geliefert werden, um eine adäquate Bewertung vornehmen zu können. Im Rating werden die Versicherer anhand von über 70 Einzelkriterien auf Herz und Nieren geprüft. Die Gesamtbewertung ergibt sich aus den vier Teilbereichen Geschäft und Leistungsprüfung (jeweils mit einer Gewichtung von 30%) sowie Antragsprüfung und Service (Gewichtung hier jeweils 20%).

Fünf Anbieter mit Höchstwertung

Die Höchstwertung von fünf Sternen im BU-Kompetenz-Rating des IVFP erhalten AXA, HDI, LV 1871, Swiss Life und Zurich. Mit vier Sternen folgen dahinter die Stuttgarter und der VOLKSWOHL BUND.

Im Teilbereich Geschäft bewertet das IVFP, inwieweit der Versicherer genügend Erfahrung und Bestandsgröße besitzt, ob er Stabilität bei den Beiträgen bietet und wie er seine Annahmepolitik betreibt. Hier wird neben der „Brutto-/Netto-Spreizung der Beiträge“ oder Quotenabfragen wie der „Prozessquote“ oder der „Schadenquote“ beispielsweise auch das Vorgehen beim Ausschluss bestimmter Berufsgruppen abgefragt. Sieger im Teilbereich Geschäft ist die HDI vor Swiss Life und Zurich.

AXA punktet in drei Teilbereichen

Die Leistungsprüfung ist ein besonderer Teilbereich, der in der Praxis immer wieder für Zündstoff sorgt. Die Aufgabe des Versicherers besteht in dieser Kategorie darin, berechtigte Ansprüche anzuerkennen und gegebenenfalls unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Das IVFP durchleuchtet hier, wie ein Anbieter im Leistungsfall vorgeht, den Kunden informiert und unterstützt und gegebenenfalls zu einem Neustart ins Berufsleben verhilft. Den ersten Platz in diesem Teilbereich sichert sich die AXA vor HDI und Stuttgarter.

Auch der Sieg in den Teilbereichen Antragsprüfung und Service geht an die AXA, beides mal vor HDI und LV 1871. In der Kategorie Antragsprüfung untersucht das IVFP diesen aufwendigen Prozess. Es wird geprüft, ob der Versicherer seine Kunden über ihre Rechte und Pflichten ausführlich aufklärt, wie mit Gesundheitsfragen umgegangen wird und welche Besonderheiten der Versicherer unternimmt, um sich von den Mitbewerbern zu unterscheiden. Im Teilbereich Service werden die Anbieter daran gemessen, wie serviceorientiert und kundenfreundlich auf die individuellen Bedürfnisse des einzelnen Versicherten eingegangen wird. Zudem wird hier geprüft, wie der Versicherer seine Vermittler unterstützt, um dem Qualitätsanspruch bei den Kunden zu genügen.

Corona: Alle Versicherer mit speziellen Angeboten

Im Zusammenhang mit dem BU-Kompetenz-Rating hat das IVFP die Versicherungsunternehmen wertungsfrei gefragt, welche Maßnahmen sie in der Corona-Krise ergriffen haben, um Kunden entgegenzukommen. Georg Goedeckemeyer, Bereichsleiter Rating beim IVFP, kommentiert: „Sehr erfreulich ist, dass jeder Versicherer seine speziellen Angebote hat, um Kunden durch diese schwierige Zeit zu helfen – seien es besondere Stundungsmöglichkeiten, außerordentliche Beitragsfreistellung bei vollem Versicherungsschutz etc.“

Die Ergebnisse des BU-Kompetenz-Ratings aus dem Haus des IVFP stehen hier online zur Verfügung: www.ivfp.de/rating/kompetenzrating

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Wenn sich Papa um die BU kümmert und Falschangaben macht

Ein Vater, der für seine Tochter eine BU-Versicherung abschließt und dabei die Frage nach Vorerkrankungen mit „nein“ beantwortet, obwohl er weiß, dass seine Tochter an einer Psychotherapie teilnimmt, kann nicht erwarten, dass die Versicherung im Bedarfsfall auch wirklich einspringt.

Dass die Versicherung vom Vertrag zurücktreten kann, wenn ein Versicherungsnehmer Fragen zum Gesundheitszustand bewusst wahrheitswidrig beantwortet, ist nichts Neues. Dies gilt aber auch, wenn es gar nicht um den eigenen Gesundheitszustand geht, sondern um denjenigen von Angehörigen, für die man den Vertrag abschließt. Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts (LG) Göttingen bestätigt.

Im konkreten Fall hatte ein Vater 2011 für seine damals 15-jährige Tochter eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Die Frage nach Vorerkrankungen im Versicherungsformular hatte der Vater mit „nein“ beantwortet, obwohl die Tochter damals bereits seit zwei Jahren, unter anderem wegen Entwicklungs- und Essstörungen, an einer Psycho- und Verhaltenstherapie teilnahm. Als der Vater die Versicherung im Juli 2016 in Anspruch nehmen wollte, weil seine Tochter wegen psychischer Beeinträchtigungen nicht in der Lage war, ihre Schulausbildung fortzusetzen oder eine Berufsausbildung zu beginnen, lehnte die Versicherung dies ab und trat vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurück.

Eindeutige Frage nach Erkrankungen in den vergangenen fünf Jahren

Die Klage des Vaters auf Feststellung, dass der Versicherungsvertrag fortbestehe, blieb ohne Erfolg. Das OLG Braunschweig entschied, dass die Versicherung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen sei, weil der Vater die Fragen im Versicherungsformular arglistig falsch beantwortet habe. Er habe sich nicht darauf berufen können, dass einige Störungen seiner Tochter seinerzeit ausgeheilt gewesen seien, denn im Wortlaut des Formulars sei eindeutig nach aufgetretenen Krankheiten in den letzten fünf Jahren gefragt worden.

OLG sieht arglistige Falschbeantwortung

Für den Senat stand auch fest, dass der Vater die Störungen seiner Tochter kannte. Er habe jedenfalls nicht plausibel dargelegt, wie und weshalb es zu den falschen Angaben gekommen sei. Seine Behauptung, ihm sei nur eine Lese- und Rechtschreibschwäche seiner Tochter bekannt gewesen, überzeugte den Senat nicht. Laut Stellungnahme der Therapeutin der Tochter seien nämlich auch die Eltern mit in die Behandlung der emotionalen Störung und der Essstörung einbezogen worden, was für eine Aufklärung der Eltern spreche. Weil der Vater erkannt und gebilligt habe, dass die Versicherung den Vertrag über die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht oder nur zu anderen Konditionen geschlossen hätte, wenn sie von der Krankheit der Tochter gewusst hätte, sei ihm ein arglistiges Handeln vorzuwerfen. Damit konnte die Versicherung vom Vertrag zurücktreten. (ad)

OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.08.2020, Az.: 11 U 15/19

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VOLKSWOHL BUND stockt Leistungen in BUmodern auf

Ab sofort versichert BUmodern aus dem Haus des VOLKSWOHL BUND mehr als 300 technische, handwerkliche und körperliche Berufe günstiger. Bei schweren Krankheiten gibt es Sofortleistungen. Für Selbstständige sieht BUmodern eine Umorganisationshilfe von bis zu 6.000 Euro vor.

BUmodern, die Berufsunfähigkeitsversicherung der VOLKSWOHL BUND Lebensversicherung a.G., die im Juni neu eingeführt worden ist, wurde nun noch einmal grundlegend aufgestockt: Ab sofort versichert BUmodern mehr als 300 Berufe günstiger. Für Kunden mit technischen, handwerklichen und körperlichen Berufen wie Erzieher, Physiotherapeuten, Elektroniker oder Maler sind rund 10% Ersparnis drin. Eine nochmals verbesserte Struktur der Berufsklassen macht die neuen Beiträge möglich.

Außerdem führen in der neuen BUmodern nun acht schwere Krankheiten und Beeinträchtigungen zu Sofortleistungen. Versicherte, die das betrifft, erhalten damit noch schneller ihre BU-Rente – für bis zu 18 Monate.

Erweiterte Nachversicherungsmöglichkeiten

Zusätzlich hat der VOLKSWOHL BUND die Nachversicherungsmöglichkeiten erweitert: Wer eine Ausbildung beginnt, ein Studium aufnimmt oder in den Beruf einsteigt, kann seine versicherte BU-Rente jetzt sogar verdoppeln. Für Arbeitnehmer wie für Selbstständige bestehen zusätzliche Erhöhungsmöglichkeiten von insgesamt 1.500 Euro, wenn ihr Einkommen gestiegen ist.

Selbstständige erhalten aus der neuen BUmodern eine besondere finanzielle Hilfe: Falls keine BU-Leistung möglich ist oder die Leistungspflicht endet, zahlt der VOLKSWOHL BUND dem Versicherten neuerdings bis zu 6.000 Euro Umorganisations- oder Rehahilfe.

Vertriebspartner können die neueste Version der BUmodern ab sofort im VOLKSWOHL BUND-Angebotsprogramm oder direkt auf www.vbon.de berechnen und für ihre Kunden abschließen. (ad)

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