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Berufsunfähig wegen Krebs: Frauen trifft es öfter und früher

Frauen werden häufiger und bereits in jüngerem Alter aufgrund von Krebs berufsunfähig. Bei Männern hingegen steigt der Anteil von Krebs als Ursache einer Berufsunfähigkeit erst ab 51 Jahren deutlich an. Dies zeigt eine Auswertung des Bestands von BU-Leistungsempfängern von Swiss Life Deutschland.

Von Berufsunfähigkeit aufgrund von Krebs sind Frauen häufiger und bereits in jüngeren Jahren betroffen als Männer. So werden Frauen zwischen 21 und 30 Jahren doppelt so oft wegen eines Krebsleidens berufsunfähig wie gleichaltrige Männer. In der Altersgruppe von 31 bis 40 Jahren trifft es das weibliche Geschlecht mit 15% anteilsmäßig sogar dreimal so häufig wie Männer. Dies geht aus einer Datenerhebung des Versicherers Swiss Life Deutschland hervor. Ausgewertet wurde der Bestand an Leistungsempfängern einer Berufsunfähigkeitsversicherung der vergangenen zehn Jahre.

Dagegen nimmt der prozentuale Anteil von Krebs als BU-Ursache bei den Männern mit 11% erst im Alter zwischen 51 und 60 Jahren deutlich zu. Doch auch in dieser Altersgruppe werden Frauen mit 16% anteilsmäßig öfter berufsunfähig infolge eines Krebsleidens als Männer.

Brustkrebs spielt wesentliche Rolle

Die hohen prozentualen Unterschiede zwischen den Geschlechtern bei der BU-Ursache Krebs würden laut Swiss Life darauf schließen lassen, dass Brustkrebs hier eine wesentliche Rolle spiele. Denn die Diagnose Brustkrebs erhalten nicht selten auch jüngere Frauen. Da aufgrund des medizinischen Fortschritts und regelmäßiger Untersuchungen zur Früherkennung die Heilungschancen in den vergangenen Jahrzehnten kontinuierlich gestiegen sind und somit die Prognose in den meisten Fällen günstig ist, sei die Reaktivierungsrate entsprechend hoch. Die betroffenen Frauen können also häufig nach ein bis zwei Jahren wieder in ihren Beruf zurückkehren.

Prostatakrebs bei Männern ab 50

Bei Männern dagegen zeigt sich Prostatakrebs als die häufigste Krebsform, die meist erst ab Anfang 50 auftritt. Somit schlägt sich Krebs als Ursache für eine BU erst relativ spät in den Statistiken nieder, so Swiss Life.

Aktuell erhalten mehrere Hundert Kunden, die wegen eines Krebsleidens berufsunfähig geworden sind, eine monatliche BU-Rentenzahlung von Swiss Life. Wie der Versicherer weiter mitteilt, beträgt der Anteil im betrachteten Zeitraum der vergangenen zehn Jahre konstant 10% aller Leistungsfälle. „Hauptursache für eine Berufsunfähigkeit sind psychische Erkrankungen, die in den letzten Jahren stark angestiegen sind. Bei Krebs erkennen wir glücklicherweise keinen Anstieg. Dennoch ist eine Krebserkrankung eine besondere Belastung für Kunden, die nicht selten auch mit dem temporären Ausscheiden aus dem Berufsleben einhergeht“, erklärt Stefan Holzer, Leiter Versicherungsproduktion und Mitglied der Geschäftsleitung von Swiss Life Deutschland.

60% der Deutschen fürchten eine Krebserkrankung

Eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov im Auftrag von Swiss Life hat zudem ergeben, dass 60% der Deutschen besonders Angst davor haben, an Krebs zu erkranken. Auf Platz 2 folgt mit einem Anteil von 47% die Furcht vor Schlaganfall. An 3. Stelle rangiert die Angst vor Demenz (42%). Fast jeder Zweite der Befragten hat im Familien- oder Freundeskreis jemanden, der an Krebs erkrankt ist. Viele der Betroffenen konnten ihren Beruf mindestens sechs Monate oder länger nicht ausüben. Zugleich haben aber über 80% der Befragten keine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. „Diese Zahlen belegen leider deutlich, dass immer noch zu viele Menschen die Bedeutung einer Absicherung ihrer Arbeitskraft unterschätzen“, unterstreicht Holzer.

Swiss Life bietet Akuthilfe bei schweren Krankheiten

Im Falle einer schweren Erkrankung wie Krebs hat Swiss Life für Kunden eine Akuthilfe im Angebot. „Krebserkrankte Kunden möchten sich in ihrer schwierigen Situation nicht auch noch mit Finanzen beschäftigen, sondern zumindest finanziell selbstbestimmt handeln“, so Holzer. Die Akuthilfe leistet unmittelbar bei der bedingungsgemäßen Diagnose von bestimmten Krankheitsbildern wie beispielsweise Krebs. (tk)

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Risikoprüfung: Continentale jetzt auch bei vers.diagnose

Die Continentale Lebensversicherung ist jetzt mit ihren Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen auch auf vers.diagnose vertreten. Für den Versicherer ist es ein weiterer Schritt, die Risikoprüfung auf digitalem Weg zu beschleunigen.

Die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen der Continentale Lebensversicherung sind jetzt im Risikoprüfungstool vers.diagnose integriert. Auf der Online-Plattform für Versicherungsvermittler sind mittlerweile über 20 Versicherer vertreten. Die Risikoprüfung kann hier parallel durchlaufen werden. Das digitale Tool führt den Vermittler und seinen Kunden durch die Gesundheitsfragen. Wenn sich daraus keine Unklarheiten ergeben, wird über eine Annahme direkt entschieden. vers.diagnose ist ein Angebot von Franke und Bornberg, das in Kooperation mit der Munich Re entwickelt wurde.

Weiterer Schritt in Richtung digitale Zukunft

„Durch die Kooperation mit vers.diagnose gehen wir einen weiteren Schritt in die digitale Zukunft“, betont Dr. Helmut Hofmeier, Vorstand der Continentale Lebensversicherung. Erst im vergangenen Jahr hatte der Versicherer den eGesundheitsDialog eingeführt. Damit können Kunden notwendige Rückfragen zur Risikoprüfung gezielt online beantworten – unabhängig vom Tarif. „Auf beiden Wegen werden unsere Verträge noch schneller policiert“, sagt Dr. Helmut Hofmeier. „Das beschleunigt die Prozesse im Sinne aller Beteiligten.“ (bh)

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Basler verbessert Berufsunfähigkeitsschutz

Die Berufsunfähigkeitsversicherung der Basler bietet seit Anfang Mai zahlreiche Leistungserweiterungen. So wurden beispielsweise die maximalen BU-Rentenhöhen für Schüler, Studenten und Existenzgründer erhöht.

Die Basler Versicherungen stellen seit Anfang Mai zahlreiche Weiterentwicklungen für ihre Berufsunfähigkeitsversicherung bereit: Die maximalen BU-Rentenhöhen für Schüler, Studenten und Existenzgründer wurden erhöht. Für Schüler wurde die maximale monatliche Rentenhöhe bei Vertragsanschluss auf 1.500 Euro erhöht. Studenten und Existenzgründer können eine maximale Monatsrente von 2.000 Euro absichern. ZUdem wurde die Einstufung von Berufstätigen mit hohem Anteil an Büroarbeit verbessert. Bereits ab einem Anteil der Bürotätigkeit von 70% (bisher 75%) werden Berufstätige in eine bessere Berufsklasse eingestuft und zahlen günstigere Beiträge.

Die Nachversicherung ohne Anlass, also die Erhöhung der Absicherung, ist einmalig in den ersten fünf Jahren und zu Beginn des elften Jahres möglich. Bei schweren Erkrankungen wie Krebs, Herzinfarkt, Schlaganfall, Koma sowie eingeschränkter Lungen-, Nieren- und Leberfunktion wird bis zu 15 Monate als Soforthilfe die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente gezahlt. Diese Regelung erleichtert die Beantragung von Leistungen durch klar definierte Leistungsauslöser. Kunden erhalten durch eine weitere Bedingungsverbesserung bis zu sechs Monatsrenten Überbrückungshilfe für den nahtlosen Übergang vom Krankentagegeld bzw. Krankengeld zur Berufsunfähigkeitsrente. Dies ist im Basler Arbeitsunfähigkeitsschutz integriert. (ad)

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Berufsunfähigkeit: So steht es aktuell um die Tarifqualität

Das Analysehaus MORGEN & MORGEN hat die am Markt befindlichen BU-Tarife einer eingehenden Prüfung unterzogen und dabei eine hohe Qualität festgestellt: Von 537 untersuchten Tarifen sind 371 ausgezeichnet, 60 sind sehr gut. Als BU-Hauptursache stechen laut Rating mit großem Abstand die Nervenerkrankungen hervor.

Im 25. Jahrgang seines Ratings „Berufsunfähigkeit“ konstatiert das Software- und Analysehaus MORGEN & MORGEN dem BU-Markt eine stabile Lage. Aktuell befinden sich laut M&M ca. 260.000 BU-Renten mit einem Volumen von rund 2 Mrd. Euro in der Auszahlung. Das Neugeschäft befindet sich in einem anhaltenden Aufwärtstrend und steigt um 2,5%. Die Höhe der versicherten BU-Rente steigt um 3,3%, die eingenommenen Beiträge steigen um 3,5%, so das Analysehaus.

Vier Teilratings mit unterschiedlicher Gewichtung

Das aktuelle M&M-Rating „Berufsunfähigkeit“ besteht aus vier Teilratings mit unterschiedlicher Gewichtung: Die BU-Bedingungen fallen mit 40% ins Gewicht, die BU-Kompetenz mit 30%, die BU-Beitragsstabilität mit 20% und die BU-Antragsfragen mit 10%. Das Teilrating „Bedingungen“ bewertet die BU-Tarifvarianten anhand von 28 Leistungsfragen. Im Teilrating „Kompetenz“ werden innerhalb von fünf Komponenten rund 50.000 Daten der Jahrgänge ab 2000 bewertet. Mit dem Teilrating „Beitragsstabilität“ unterzieht M&M sechs Teilbereiche einer genauen Prüfung, anhand derer Aussagen über die zukünftige Beitragsstabilität der BU-Tarife gemacht werden können. Das Teilrating „Antragsfragen“ analysiert schließlich die Gesundheits- und gefahrerhebenden Fragen der BU-Anträge.

371 Tarife erhalten die Bestnote

Und so sieht das Ergebnis in Zahlen aus: Von den 537 untersuchten Tarifen und Tarifkombinationen erhalten 371 die Bestnote „ausgezeichnet“ und somit fünf Sterne. 60 Tarife sind „sehr gut“ (vier Sterne), 71 Tarife sind „durchschnittlich“ und bekommen drei Sterne. Als „schwach“ (zwei Sterne) bewertet M&M im aktuellen Rating 21 BU-Tarife, „sehr schwach“ (ein Stern) sind 14 Tarife.

Die hohe Zahl an sehr guten Bewertungen erklärt das Analysehaus mit der langen Historie des BU-Ratings. Bereits seit 25 Jahren bewerte man bei M&M die Tarife der Berufsunfähigkeit. Im Laufe der Zeit hätten sich die Bedingungswerke zunehmend verbessert und Produktanbieter folgten den Markteinschätzungen der Analysten.

BU-Hauptursache Nervenerkrankungen

Zusätzlich zur Bewertung der Tarife haben die Analysten auch in diesem Jahrgang ihres BU-Ratings die Gründe für eine Berufsunfähigkeit genauer unter die Lupe genommen und dabei Folgendes beobachtet: Die Ursachen sind vielschichtig und betreffen jede Alters- und Berufsgruppe. Allerdings setzen sich als BU-Hauptursache die Nervenerkrankungen mit 32,66% weiter von allen anderen Ursachen ab. Erkrankungen des Skelett- und Bewegungsapparates folgen mit großem Abstand (19,65%).

Gerade auch jüngere Altersgruppen betroffen

Bei der genaueren Aufschlüsselung der Ursachen nach Altersstufen wird klar: Gerade die hauptursächlichen Nervenerkrankungen treffen insbesondere auch die jüngeren Altersgruppen bis 50 Jahre. Das durchschnittliche Alter bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung liegt bei 30 Jahren. Im Bestand liegt der Altersdurchschnitt bei 40 Jahren. Die durchschnittliche Leistungsdauer liegt bei etwa sieben Jahren. „Optimierungsfähig bleibt die durchschnittlich versicherte BU-Rente von 950 Euro. Es ist natürlich erfreulich, dass die versicherte Rente um 3,3% gestiegen ist, dennoch ist das bei Betrachtung der Inflation und der steigenden Lebenshaltungskosten immer noch zu wenig“, kommentiert Pascal Schiffels, Geschäftsführer von MORGEN & MORGEN.

Das komplette M&M Rating „Berufsunfähigkeit“ und die Erläuterung gibt es hier.

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AssCompact AWARD – BU/Arbeitskraftabsicherung 2020

Die Studie „AssCompact AWARD – BU/Arbeitskraftabsicherung 2020“ beleuchtet drei Bereiche der Arbeitskraftabsicherung: BU-Versicherung, Dread Disease/Multi Risk und Grundfähigkeitsversicherung.

Da die Veränderungen auf den Siegertreppchen bei der Frage, an welche Gesellschaften die Makler das meiste Geschäft vermitteln, im Vergleich zur Vorjahresstudie marginal ausfallen, richtet sich der Blick stärker auf die beiden anderen Rankings: die gewichtete Gesamtzufriedenheit und den sogenannten Net-Promoter-Score.

Ansprechpartner:

 

Studienbestellung

Sophia Tannreuther, tannreuther@bbg-gruppe.de, 0921 75758–23

 

Inhalt und Konzeption

Dr. Christian Durchholz, durchholz@bbg-gruppe.de, 0921 75758–35

Bild: © MQ-Illustrations – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Sophia Tannreuther
Dr. Christian Durchholz

Urteile zur Teilzeitbeschäftigung in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Immer wieder gibt es Unstimmigkeiten zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern einer BU-Versicherung darüber, auf welche Tätigkeit sich der Versicherungsschutz beziehen soll, wenn der Beruf gewechselt wurde. Bei einem Wechsel in Teilzeitarbeit kommt es in hohem Maße auf den Einzelfall an, sagt Rechtsanwältin Kathrin Pagel, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte PartG.

Bedingungswerke von Versicherern sind über Jahre gewachsen, das heißt aufgrund von Praxisanforderungen immer wieder ergänzt und verändert worden. In der Berufsunfähigkeitsversicherung finden so beispielsweise bestimmte Berufsbilder Zugang. Das kann einerseits der Klarstellung dienen, soweit Vorgaben des Gesetzgebers aufgenommen werden und auch durch ausdrückliche Aufnahme von bestimmten Sonderkonstellationen als Reaktion auf die Rechtsprechung erfolgen.

So kann zum Beispiel die Absicherung von Hausfrauen und -männern, von Schülern, Studenten und Auszubildenden oder auch eine Teilzeittätigkeit ausdrücklich in den Versicherungsschutz aufgenommen werden. Teilweise besteht dieser Versicherungsschutz auch ohne gesonderte Erwähnung in Versicherungsklauseln. Auch können sogenannte „Berufsklauseln“ problematisch sein, soweit sie den Versicherungsschutz unnötig einschränken. Ob eine Versicherungsklausel wirksam ist und inwieweit Versicherungsschutz besteht, muss jeweils im Einzelfall gegebenenfalls auch rechtlich geprüft werden.

Persönliche Vorstellungen des Versicherten relevant

Problematisch kann es für einen Versicherten werden, wenn er in seinem Beruf einen Wechsel von Vollzeit auf Teilzeittätigkeit vollzieht und dann berufsunfähig wird. Dann kommt es auf praktische Details, insbesondere auch seine persönlichen Vorstellungen zu Umfang und Dauer dieser Tätigkeit an. Diese gilt es genauer zu analysieren, wie die folgenden zwei Streitfälle zeigen.

Mit einer typischen Konstellation der Teilzeitarbeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung hatte sich das OLG Saarbrücken in seinem Urteil vom 28.04.2014, Az.: 5 355/12 beschäftigt:

Die Klägerin arbeitete seit 1995 als Bürokraft in einem Autohaus. Ihre Arbeitszeit betrug 40 Wochenarbeitsstunden, verteilt auf fünf Tage. 2005 trat während der Schwangerschaft eine tiefe Bein-Beckenvenen-Thrombose im linken Bein auf. Es verblieb ein sogenanntes postthrombotisches Syndrom mit Problemen beim längeren Stehen und Sitzen.

Urteil: Teilzeit wegen Erkrankung

In der Elternzeit Anfang 2006 bis Ende 2007 arbeitete die Klägerin als Aushilfe acht Wochenarbeitsstunden bei ihrem Arbeitgeber. Währenddessen beantragte sie Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Leistungen wurden abgelehnt.

Ende 2007 nahm sie ihre frühere Tätigkeit als Bürokraft mit 19 Stunden wieder auf. Gegen die Thrombosen trägt sie Kompressionsstrumpfhosen und nimmt gerinnungshemmende Medikamente ein. Ende 2008 stellte sie einen weiteren Leistungsantrag im Hinblick auf die auftretenden Beschwerden in Form von Schmerzen und Schwellungen im Bein, zu denen sie vorträgt, dass nach drei Stunden ihre maximale Belastungs- und Beschwerdegrenze erreicht sei. Der Versicherer lehnte weiterhin eine Leistung ab.

Das OLG hatte zu entscheiden, welcher Beruf für die Klägerin maßgeblich sei. In Betracht kamen der ausgeübte Vollzeitberuf mit 40 Wochenstunden, auf den die Klägerin abgestellt hatte, bzw. die Teilzeittätigkeit als Aushilfe mit acht Wochenstunden, auf die sich der Versicherer berief.

Es kommt auf die Sicht des Versicherungsnehmers an, was als der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Beruf anzusehen ist, so das OLG: „Der ‚Beruf‘ eines Menschen ist jede auf Dauer angelegte, der Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Tätigkeit. Ob der Versicherungsnehmer seine Fähigkeit zur Ausübung seines Berufs verloren hat, hängt davon ab, wie seine berufliche Tätigkeit zu dem Zeitpunkt ausgestaltet war, ab dem er den Eintritt des Versicherungsfalls behauptet (sog. Stichtagsprinzip; Rixecker in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 172 Rdn. 30). Welchen Beruf der Versicherungsnehmer ausübt, hängt von der Dauer ab und davon, ob die neue Tätigkeit prägend geworden ist. Ein leidensbedingter Berufswechsel führt nicht dazu, dass der Versicherungsschutz entfällt oder entwertet wird. Von atypischen Fällen abgesehen ist maßgeblich die vormals ausgeübte Berufstätigkeit.“ (OLG Saarbrücken BeckRS 2014, 18083)

Auch bei Elternzeit und darauffolgender, leidensbedingter Reduzierung der Arbeitszeit muss bei der Beurteilung von Berufsunfähigkeit an den zuvor ausgeübten Beruf angeknüpft werden, so das OLG Saarbrücken.

Urteil 2: Teilzeit nach Elternzeit

Auch der BGH sieht das in einer bisher wenig beachteten Entscheidung aus November 2011 so. Diese Entscheidung beschäftigt sich mit Erziehungsurlaub und der Bestimmung des ausgeübten Berufs in der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Die Klägerin war bis 1994 als Erzieherin tätig, danach befand sie sich in Elternzeit, widmete sich vorwiegend dem Haushalt und ihren eigenen Kindern und übte in ihrem erlernten Beruf nur kurzzeitige Tätigkeiten als „Springer“ aus. Nach Ende der letzten Erziehungszeit im März 2002 meldete sie sich arbeitssuchend. Zu dieser Zeit schloss sie die streitgegenständliche BU-Versicherung ab. Zu Beginn 2004 machte sie Leistungen wegen BU geltend, da sie seit März 2003 an Depression, Panikstörung und sozialer Phobie litt. Seit Mai 2008 ist sie wieder mit zehn Wochenstunden als Erzieherin teilzeitbeschäftigt. Fraglich war, welcher Beruf der Leistungsprüfung zugrunde zu legen sei.

Aus Sicht des BGH bleibt es bei der beruflichen Tätigkeit als Erzieherin, es sei denn, die Klägerin hätte ihre berufliche Tätigkeit bewusst zugunsten einer dauernden Tätigkeit als Hausfrau aufgegeben. Alternativ könnte sie ihre berufliche Qualifikation aufgrund einer großen Zeitspanne und eines damit verbundenen Verlustes von Fähigkeiten für den vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübten Beruf verloren haben, sodass sie diesen aus fachlichen Gründen nicht mehr fortführen könnte (BGH unter Verweis auf Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Auflage, § 46 Rn. 35, 36; derselbe, Zfs 2007, 102).

Der BGH bestätigt, dass die Versicherte ihren zuletzt ausgeübten Beruf als Erzieherin trotz Erziehungsurlaub wegen der Geburt ihrer Kinder nicht gewechselt hatte und dass auch der Zeitablauf nicht die Annahme rechtfertige, dass sie aus dem Berufsleben ausgeschieden sei, sodass bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit auf die bis auf kurzfristige Springertätigkeiten bereits seit September 1993 nicht mehr ausgeübte Tätigkeit als Erzieherin abzustellen war.

Fazit: Teilzeit in der BU ist vorsichtig zu beurteilen

Diese Rechtsprechung wie auch die in der Praxis bekannten Rechtsstreitigkeiten zeigen, dass Teilzeitarbeit jeweils individuell im Einzelfall und sehr vorsichtig zu beurteilen ist. Wird der zuvor ausgeübte Beruf der Berufsunfähigkeit zugrunde gelegt, darf sich ein eventueller neuer Beruf noch nicht manifestiert haben sowie der zuvor ausgeübte Beruf aus Sicht des Versicherungsnehmers lediglich unterbrochen sein. Dabei wird auch sehr deutlich, dass es für eine Beurteilung auf die jeweilige sehr persönliche Sichtweise und Einschätzung des Versicherungsnehmers ankommen dürfte, das heißt, ob aus dessen Sicht das Berufsleben als (teilweise) beendet oder nur unterbrochen angesehen wird.

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BU: Swiss Life präsentiert neues Produkt- und Service-Angebot

Der Versicherer Swiss Life hat seine BU-Tarifwelt überarbeitet. Dabei wurde unter anderem der BU-Antrag angepasst und höhere Absicherungsoptionen für diverse Zielgruppen geschaffen. Gerade junge Menschen sollen von flexiblen Anpassungsmöglichkeiten profitieren. Neu ist eine Akuthilfe bei schweren Krankheiten.

Der Versicherer Swiss Life hat seine gesamten Tarife der Berufsunfähigkeitsversicherung entlang der Wertschöpfungskette überarbeitet und bietet nun ein neues Produkt- und Serviceangebot. Zu den Verbesserungen gehören unter anderem einfacher verständliche Leistungsdefinitionen, ein vollständig überarbeiteter Antrag oder auch höhere Absicherungsmöglichkeiten für verschiedene Zielgruppen.

Neu strukturierter BU-Antrag

Im Rahmen der Aktualisierung wurde bei den Produkten Swiss Life SBU, Swiss Life BUZ, MetallRente.BU, KlinikRente.BU und BU Flex des Arbeitskraftschutzes Flex der Antrag neu strukturiert. Eine Zwei-Spalten-Logik soll mehr Übersicht bieten und die nach Dauer der Abfragezeiträume neu strukturierte Fragen das Ausfüllen der Gesundheitsfragen vereinfachen. „Um den Weg vom Antrag zum Vertrag noch angenehmer und einfacher zu gestalten, wurden bereits in den vergangenen Monaten viele relevante Abläufe und Prozesse in der Antrags- und Risikoprüfung optimiert“, erklärte Stefan Holzer, Leiter Versicherungsproduktion und Mitglied der Geschäftsleitung von Swiss Life Deutschland.

Insbesondere junge Menschen sollen profitieren

Um gerade jüngere Menschen für eine frühe Absicherung zu motivieren, hat Swiss Life die Beiträge etwa für Gymnasiasten sowie für rund 200 weitere Berufsbilder attraktiver gestaltet. Erweitert wurde darüber hinaus die maximale BU-Rentenhöhen für besondere Zielgruppen, vor allem für Schüler ab der 11. Klasse und Auszubildende, die mit 1.300 Euro abgesichert werden können. Studenten können bis zu 1.500 Euro BU-Rente monatlich versichern – ausgewählte Master-Studierende und Doktoranden bis zu 2.000 Euro. Jugendliche biete sich damit die Chance, bereits sehr früh zu günstigen Beiträgen eine sehr respektable Absicherungshöhe zu wählen, wie Holzer betont.

Überbrückung mit „BUprotect“ nun auch bei Kurzarbeit

Mit „BUprotect“ bietet Swiss Life seit 2014 eine Lösung innerhalb der SBU-Tarife zur Überbrückung besonderer Lebensphasen wie Mutterschutz. Elternzeit, Arbeitslosigkeit oder einer Weiterbildung in Vollzeit. Nun wurden diese Lebensphasen um Kurzarbeit und Sabbatical erweitert. Die Aufnahme von Kurarbeit in den Lebensphasen war bereits länger geplant, wie STefan Holzer gegenüber AssCompact erklärte, habe angesichts von Corona nun aber eine ganz neue Aktualität gewonnen. Im Falle von Kurzarbeit können Versicherte mit „BUprotect“ ihren BU-Schutz zu 70% aufrechterhalten für pauschal 5 Euro Monatsbeitrag. Dies ist für mindestens sechs Monate und höchstens 36 Monate möglich. „Das Besondere an dieser Verbesserung ist, dass sie nicht nur für neue Kunden, sondern auch für bestehende Verträge seit 2014 gilt“, so Holzer.

Neu: Akuthilfe bei schweren Krankheiten

Als Neuerung bietet Swiss Life ab sofort bei allen BU-Tarifen eine sogenannte Akuthilfe, die automatisch ohne Mehrbetrag mitversichert ist. Diese leistet unmittelbar bei der bedingungsgemäßen Diagnose bei den sechs Krankheitsbildern Krebs, Herzinfarkt, Schlaganfall, Blindheit, Taubheit sowie Verlust der Sprache. Für einen Zeitraum von zwölf Monaten zahlt der Versicherer eine Akuthilfe-Rente, die sich an der Höhe der BU-Rente bemisst. Treten mehrere dieser Krankheiten zeitlich versetzt auf, kann sich der Zeitraum auch verlängern. Die Akuthilfe lässt sich aufgrund ein und derselben Krankheit auch mehrmals beziehen.

Möglichkeit zur automatisierten Revision von Ausschlussklauseln

Gesundheitsbedingt erhalten manche Kunden eine Ausschlussklausel, etwa für die Wirbelsäule oder Gelenke. Hier setzt Swiss Life auf neue Wege und bietet die Möglichkeit, einer späteren automatisierten Revision dieser Ausschlussklausel. Dabei erfolgt nach einem Zeitraum von einem bis fünf Jahren automatisch eine Überprüfung, ob die Ausschlussklausel aus medizinischer Sicht wieder entfallen kann. Der Zeitpunkt wird in der Police dokumentiert, an dem der Versicherer proaktiv auf den Kunden zukommt.

Verlängerungsgarantie der BU-Laufzeit

Wird die Altersgrenze für den Bezug der Altersrente angehoben, haben die künftigen Kunden in den SBU-Tarifen der Swiss Life, der MetallRente, der KlinikRente und des Arbeitskraftschutzes Flex der IG BCE die Option, später die Laufzeit des Vertrages ohne erneute Gesundheitsprüfung unter bestimmten Voraussetzungen zu verlängern.

Berufsliste um Trendberufe und Chemieberufe erweitert

Schließlich hat Swiss Life auch die Berufsliste angepasst. Neben Trendberufen wie Data-Engineer, Scrum-Master und KI-Entwickler wurden auch relevante Berufe aus den Branchen der IG BCE aufgenommen. Auch die zur Auswahl stehende Liste an Bachelor- und Masterstudiengängen ist nun erweitert. (tk)

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Arbeitskraftabsicherung: Das sind die Maklerfavoriten

Wer in der Maklergunst ganz oben steht, wenn es um Produkte zu Berufsunfähigkeit, Dread Disease/MultiRisk und Grundfähigkeit geht, hat die Studie „AssCompact AWARD – BU/Arbeitskraftsicherung 2020“ erfragt. Dabei konnten alte Bekannte ihre Spitzenplätze verteidigen. Auch worauf es den unabhängigen Vermittlern bei den Produkten zur Arbeitskraftabsicherung besonders ankommt, haben sie in der Studie preisgegeben.

An welche Versicherer haben die Makler und Mehrfachagenten in den vergangenen zwölf Monaten das meiste Geschäft vermittelt? Mit wem waren sie dabei am zufriedensten und wen würden sie ihren Kollegen am ehesten für eine Zusammenarbeit weiterempfehlen? Diesen und weiteren Fragen ist die Studie „AssCompact AWARD – BU/Arbeitskraftabsicherung 2020“ auf den Grund gegangen. Aufgeteilt wurde das weite Feld der BU und Arbeitskraftabsicherung in die Bereiche Berufsunfähigkeit, Dread Disease/MultiRisk und Grundfähigkeit.

Alte Bekannte auf den Treppchen: ALTE LEIPZIGER, Canada Life, Nürnberger, Swiss Life, VOLKSWOHL BUND und Zurich

Die Favoriten der Makler bleiben dabei im Großen und Ganzen dieselben wie in der Vorjahresbefragung: Was die Berufsunfähigkeit angeht, finden sich ALTE LEIPZIGER und Nürnberger unverändert auf dem ersten und dem zweiten Rang. Auf dem dritten Rang landet diesmal die Swiss Life, die mit dem Vorjahres-Drittplatzierten VOLKSWOHL BUND den Platz tauscht. In Sachen Dread Disease/MultiRisk lautet das Siegertrio unverändert zum Vorjahr Canada Life (1), Nürnberger (2), Zurich (3). Im Bereich der Grundfähigkeit bleibt mit Canada Life und Nürnberger auf dem Gold- und dem Silbertreppchen sowie dem VOLKSWOHL BUND mit Bronze auch alles beim Alten.

Arbeitskraftabsicherung: Das sind die Maklerfavoriten
Produktqualität, Preis-Leistungs-Verhältnis und Finanzstärke des Anbieters wichtig

Ein Produkt der Arbeitskraftabsicherung sollte einen lückenlosen Übergang zwischen Krankengeld bzw. Krankentagegeld und BU beinhalten, meint der Großteil der für die AssCompact Studie befragten Makler und Mehrfachagenten. Bei der Vermittlung eines Produkts zur BU und Arbeitskraftabsicherung kommt es den meisten Befragten vor allem darauf an, dass die Produktqualität und das Preis-Leistungs-Verhältnis stimmen. Außerdem achten sie auf die Finanzstärke bzw. die finanzielle Stabilität des Anbieterunternehmens. In den Bereichen BU und Dread Disease/MultiRisk sind die unabhängigen Vermittler diesbezüglich mit Canada Life, Nürnberger und VOLKSWOHL BUND am zufriedensten. Was die Grundfähigkeitsprodukte angeht, haben Canada Life, die Dortmunder und Swiss Life die Nase vorn.

Canada Life wird gerne weiterempfohlen

Mit wem man selbst am zufriedensten ist, den empfiehlt man natürlich auch gerne an Maklerkollegen weiter. So verwundert es nicht, dass die Canada Life in allen drei Bereichen den höchsten Weiterempfehlungswert erreicht; im BU-Bereich gemeinsam mit der LV 1871 und gefolgt von ALTE LEIPZIGER und Nürnberger. Bei den Dread Disease- bzw. MultiRisk-Produkten folgt auf die Canada Life die Nürnberger und mit einigem Abstand auch der VOLKSWOHL BUND in Sachen Weiterempfehlungsbereitschaft. Die Nürnberger ist auch auf dem zweiten Rang hinter der Canada Life, wenn es um die Weiterempfehlung von Anbietergesellschaften für Grundfähigkeitsprodukte geht. Das Treppchen wird hier komplettiert von der Swiss Life.

Über die Studie

Im Rahmen der durchgeführten Online-Befragung zur Studie „AssCompact AWARD – BU/Arbeitskraftabsicherung 2020“ flossen die Stimmen von 509 Vermittlern aus der Finanz- und Versicherungsbranche nach einer Qualitätsprüfung in die Stichprobe ein. Diese stellt ein sehr gutes Abbild der Assekuranz- und Finanzvermittler hinsichtlich der Alters- und Geschlechtsstruktur dar. Die Studie kann hier kostenpflichtig bestellt werden. Informationen zu allen weiteren AssCompact Studien finden sich unter www.asscompact.de/studien.

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SBU: Das meiste Neugeschäft durch Makler und Mehrfachagenten

Dass sie gut mit dem hohen Beratungsbedarf in Sachen BU umgehen können, haben Makler der Willis Towers Watson Vertriebswegestudie 2018 zufolge bewiesen: Demnach haben sie mit 50% den größten Anteil am Neugeschäft nach laufenden Beiträgen bei der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU).

Makler und Mehrfachagenten sind der dominierende Vertriebskanal für selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherungen (SBU) in Deutschland. Im Jahr 2018 waren sie mit einem Anteil von 50% zum weitaus größten Teil am Neugeschäft nach laufenden Beiträgen beteiligt, wie die Willis Towers Watson Vertriebswegestudie 2018 zur deutschen Lebensversicherung ergibt. Mit einigem Abstand folgen dann die Einfirmenvermittler (38%) und weit abgeschlagen dahinter die Banken (8%). „Übrige“ machen 3%, der Direktvertrieb noch 1% aus. Da der Beratungsbedarf in Sachen BU sehr hoch ist, können sich Makler und Mehrfachagenten hier in besonderer Weise profilieren und ihren Kunden mit Rat und Tat zur Seite stehen. Dass ihnen das gelingt und sie offenbar die wichtigsten Ansprechpartner der Verbraucher in Fragen rund um die BU sind, zeigt das Studienergebnis.

Laufende Beiträge attraktiver als Einmalbeiträge

Insgesamt lösten die 88 in der Studie analysierten Lebensversicherer im Jahr 2018 ein Neugeschäft an laufenden Beiträgen in Höhe von 3,5 Mrd. Euro ein. Davon macht die SBU mit rund 410.000 Euro einen Anteil von 12% aus. Die ausschließliche Betrachtung von laufenden Beiträgen bei der SBU ist ausreichend, da im Jahr 2018 nur sehr wenige SBU-Verträge gegen Einmalbeitrag abgeschlossen wurden. „Die übliche Verwendung des Überschusses zur Beitragsreduktion macht den laufenden Beitrag für Kunden attraktiver als den einmaligen Beitrag“, erklärt Henning Maaß, für die Studie verantwortlicher Berater bei Willis Towers Watson.

Makler und Mehrfachagenten konzentrieren sich auf rund 15 Anbieter

Makler und Mehrfachagenten konnten der Studie zufolge im Jahr 2018 mit 952 Euro auch den höchsten durchschnittlichen Jahresbeitrag bei der SBU erzielen. Einfirmenvermittler kamen auf 917 Euro und Banken auf 804 Euro. Bei der Auswahl ihrer Partner sind Makler und Mehrfachagenten wählerisch und konzentrieren sich der Studie zufolge auf SBU-Produkte von rund 15 Anbietern.

SBU für drei von zehn Marktteilnehmern von entscheidender Bedeutung

Erwartungsgemäß bilden die private Altersvorsorge und die betriebliche Altersversorgung bei der überwiegenden Anzahl der Versicherer die beiden wichtigsten Produktgruppen im Neugeschäft, was jedoch laut Studie nicht für jeden Anbieter gilt: So haben von den 88 betrachteten Unternehmen 33 im Jahr 2018 kein SBU-Geschäft verkauft. Von den verbleibenden 55 Unternehmen war die SBU jedoch bei fünf die Produktgruppe mit dem höchsten und bei 22 weiteren Anbietern jene mit dem zweithöchsten Neugeschäftsanteil. Für drei von zehn Marktteilnehmern ist die SBU somit von ganz entscheidender Bedeutung. (ad)

Lesen Sie auch: Private Altersvorsorgeprodukte spielen große Rolle für den LV-Vertrieb

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BU-Versicherung: Was passiert bei Unkenntnis über Arztdiagnose?

Ein aktuelles BGH-Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die BU-Vermittlung. Dabei geht es auch um den leider nicht seltenen Fall, dass Ärzte Diagnosen stellen von denen der Betroffene gar nichts weiß. Was in einem solchen Fall zu unternehmen ist, klärt Kathrin Pagel, Rechtsanwältin der Kanzlei Michaelis in ihrem Urteilskommentar.

In einem Versicherungsanrtrag werden vor Vertragsschluss die für den Versicherer relevanten Risikofragen aufgeklärt. Dazu werden Risikofragen anhand eines Fragenkataloges gestellt, die der Versicherungsnehmer vollständig und richtig beantworten muss. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung sind das die Gesundheitsfragen. Das ist einer der wichtigsten Schritte für beide Vertragsparteien bei der Antragstellung. Macht der Versicherungsnehmer Fehler bei der Beantwortung bestimmter Versichererfragen besteht die Gefahr, dass der Versicherer später im Leistungsfall nicht leistet, der Versicherungsnehmer die Prämien aber dennoch zu zahlen hat.

BGH-Urteil klärt Anzeigepflicht

Die Frage, ob und inwieweit der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss weitergehende Ermittlungen zu seinem Gesundheitszustand durchführen muss, beschäftigt die Versicherungsvermittler und ihre Kunden bei jedem Abschluss eines Versicherungsvertrages. Auf die Frage nach Erkrankungen, Beschwerden und Behandlungen der letzten 5 Jahre und stationärer Aufenthalte in den letzten 10 Jahren kommt so mancher Versicherungsnehmer ins Grübeln. Sehr aufschlussreich war zu dieser Frage ein Beschluss des BGH (Urteil vom 25.09.19; Az.: IV ZR 247/18) aus dem letzten Jahr (AssCompact berichtete).

Gelenkbeteiligung bei Brüchen?

Auf die Frage nach Unfällen mit dem Klammerzusatz „(unerheblich sind einfache, folgenlos verheilte Knochenbrüche ohne Gelenkbeteilung)“ hatte der Versicherungsnehmer mit „nein“ geantwortet. Tatsächlich hatte der Versicherungsnehmer innerhalb des fraglichen Zeitraums einen Wadenbeinbruch erlitten, der auch stationär behandelt worden war. Darüber hatte er seinen Versicherungsvertreter auch informiert und mitgeteilt, dass der Wadenbeinbruch jedoch ohne Gelenksbeteiligung gewesen war. Der Versicherungsvertreter hat bestätigt, dass ein anzeigepflichtiger Umstand nicht vorliegen würde.

Patient erfährt über Versicherer von der Diagnose

Daraufhin kam der Vertrag zu Stande und im Rahmen einer späteren Leistungsprüfung, die damit nicht im Zusammenhang stand, wurden unter Anderem ärztliche Dokumentationen angefordert. So erhielt der Versicherer Kenntnis davon, dass offenbar eine Beteiligung des Sprunggelenks diagnostiziert worden war. Eine spätere Beweisaufnahme konnte nicht bestätigen, dass der Versicherungsnehmer von dieser Gelenksbeteiligung Kenntnis erlangt hatte.

Beweislast der Kenntnis liegt beim Versicherer

Der BGH hat in seinem Beschluss ausdrücklich klargemacht, dass der Versicherer hinsichtlich der Kenntnis des Versicherungsnehmers in der Beweislast ist. Erforderlich ist positive Kenntnis von einem anzeigepflichtigen Umstand. Es genügt somit nicht, so der BGH, wenn der Versicherungsnehmer nur fahrlässige Unkenntnis hat. 

Für Vermittler: Wann liegt eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vor?

Hätte der Versicherungsnehmer also gegebenenfalls wissen können oder sich darüber informieren können, dass eine erfragte Vorerkrankung vorlag, dies aber nicht getan, kann er eine vorvertragliche Anzeigepflicht nicht verletzen. Dies ist eine sehr wichtige Informationen für die Praxis der Beratung von Versicherungsnehmern. Fordert ein Versicherungsnehmer bei Antragstellung Informationen von seinem behandelnden Arzt an und waren ihm diese Informationen zuvor nicht bekannt, wandelt sich die zuvor bestehende fahrlässige Unkenntnis unter Umständen in positive Kenntnis um. Damit können unter Umständen bisher von dem Versicherungsnehmer noch nicht erkannte Umstände zu Ausschlüssen im Versicherungsvertrag führen.

Andererseits muss der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss auch gründlich überlegen, welche konkreten Umstände bereits bekannt sind und die Fragen im Versicherungsantrag auf dieser Grundlage beantworten. Dem Vorwurf des Versicherers hinsichtlich einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung lässt sich in den weit überwiegenden Fällen in meiner Praxis gut begegnen.

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Ein Artikel von
Kathrin Pagel