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BU-Stabilitätsrating: So solide sind die BU-Versicherer aufgestellt

Gemeinsam haben die Experten von map-report und von der Franke und Bornberg GmbH im Rahmen eines Stabilitätsratings BU-Versicherer unter die Lupe genommen. Dabei wurde nicht allein die Leistungsfähigkeit der Anbieter aus Verbrauchersicht beleuchtet, sondern es wurden Parameter für einen möglichst soliden Geschäftsverlauf analysiert. Von 35 Gesellschaften, die eine Gesamtbewertung erhielten, erreichte jede fünfte einen Platz in der Spitzengruppe.

Schwindet die Arbeitskraft, schützt eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) vor den finanziellen Folgen. Aber der starke Wettbewerb um Preise und Bedingungswerke hat bei den Versicherern Spuren hinterlassen. Die anhaltende Niedrigzinspolitik schmälert die Marge und erhöht den Druck zusätzlich. Wie stabil sind die BU-Versicherer also heute noch? Das erste BU-Stabilitätsrating von map-report wurde in Kooperation mit der Franke und Bornberg GmbH erstellt und basiert auf deren BU-Stabilitätsanalysen. Im Gegensatz zu bisherigen Ratings wird nicht allein die Leistungsfähigkeit der Anbieter aus Verbrauchersicht beleuchtet, sondern es werden im Rahmen einer ganzheitlicheren Betrachtung Parameter für einen möglichst soliden Geschäftsverlauf der Versicherer analysiert. 35 Gesellschaften erhielten eine Gesamtbewertung. Davon erreichte jede fünfte einen Platz in der Spitzengruppe.

Fokus zu stark auf Preis

Im Zusammenhang mit dem BU-Stabilitätsrating stellten die Experten von Franke und Bornberg und vom map-report fest, dass der Fokus beim Abschluss einer BU immer noch zu stark auf dem Preis als ausschlaggebendem Kriterium liegt. Daher soll mit dem Stabilitätsrating ein Gegengewicht zum Preiswettbewerb etabliert werden. Es beleuchtet die Lage der Versicherer aus verschiedenen Blickwinkeln: Untersucht wird nicht nur den Status quo, sondern es werden auch Merkmale mit Wirkung auf die Zukunft näher betrachtet. Neben einer Prüfung der Kundenorientierung sowie der Arbeitsprozesse vor Ort stehen Stabilität und Nachhaltigkeit der Geschäftsentwicklung im Blickpunkt der Untersuchung.

Drei Untersuchungskriterien: Beitrag, Stabilität, Finanzstärke

Die verschiedenen Untersuchungskriterien sind „Beitrag“ (Kalkulation/Scoring/Antragsfragen). Die Beitragskalkulation der BU-Versicherer wurde für das Jahr 2019 in verschiedenen Berufsgruppen untersucht. Die Bandbreite ist hier nach wie vor enorm, beim Brutto- wie auch beim Zahlbeitrag. Als Benchmark dient das jeweilige Beitragsmittel aller verfügbaren Prämien der BU-Versicherer. Davon weichen die Beiträge in der Spitze um 50% (brutto) bzw. 30% (netto) ab. Ein Status quo, der von Michael Franke kritisch sieht: Am Markt werde sehr aggressiv kalkuliert, es gebe Versicherer, die nur die Hälfte der marktüblichen Durchschnittsprämie aufriefen. Ein solches Pricing sei nicht allein mit einer strengen Risikoselektion zu rechtfertigen, es zeige deutliche Tendenzen zu einer Unterkalkulation und gefährde auf diese Weise die Stabilität, mahnt Franke.

Ein weiteres Untersuchungskriterium ist daher auch die „Stabilität“ (Konstanz der Überschüsse/geprüfte BU-Kompetenz) und die „Finanzstärke“ (Durchschnittliche Unternehmenskennzahlen von 2016 bis2018). Bei letztgenanntem Kriterium „Finanzstärke“ konnten acht Gesellschaften mindestens 75% erreichen, weitere sieben mindestens 70%. Die Bilanzwertung konnte die Allianz für sich entscheiden. Dabei muss die Finanzstärke den Ratingautoren zufolge aber nicht per se größenabhängig sein: Die Silbermedaille geht an InterRisk und LV 1871, die nach verdienten Bruttobeiträgen 2018 auf den Plätzen 67 und 32 rangieren und auf Marktanteile von 0,10 bzw. 0,71% kommen.

Swiss Life als „Stabilitätssieger“

Das Rating ermittelt für jedes Wertungskriterium eine Kennzahl im Bereich zwischen 0 und 100 (100 = Maximalerfüllung) als Maßstab für die Fähigkeit eines Unternehmens, sein BU-Geschäft langfristig stabil betreiben zu können. Der Stabilitätsindex zeigt für jeden Teilbereich sowie für die Gesamtwertung das Verhältnis von erreichter Punktesumme zu möglicher Punktesumme. Die Ergebnisse der Teilbereiche werden gewichtet und zu einem Gesamtindex zusammengeführt. Dieser Index stellt also einen wichtigen Indikator für langfristige Stabilität im Geschäftsfeld Berufsunfähigkeit dar. „Stabilitätssieger“ ist laut aktuellem Rating die Swiss Life mit einer Zielerfüllung von 83,6%, dahinter folgen Allianz (83,3%), AachenMünchener (82,6%), LV 1871 (80,8%), ERGO Vorsorge (78,1%9, Nürnberger (75,4%) und Stuttgarter (75,4%). Alle erhielten ein „mmm“ für hervorragende Leistungen.

Bild: © magann – stock.adobe.com

 

Diese Anbieter haben exzellente Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen

Das IVFP hat aktuell 37 SBU- und 15 SEU-Tarife eingehend untersucht. Je nach Berufsgruppe bieten Serviceversicherer zwischen 13 und 21 mit „exzellent“ bewertete SBU- und fünf mit „exzellent“ bewertete SEU-Produkte. Bei den Direktanbietern tun sich vor allem zwei Gesellschaften hervor.

Immer mehr Beschäftigte können ihre berufliche Tätigkeit nicht bis zum Rentenalter ausüben und sollten sich Gedanken darüber machen, wie die dadurch entstehenden finanziellen Risiken bestmöglich abgesichert werden können. Vielen stellt sich die Frage, ob eine Berufsunfähigkeitsversicherung für sie sinnvoll ist. Allerdings unterscheiden sich die Anbieter von Berufsunfähigkeitsversicherungen teilweise erheblich, sowohl hinsichtlich der Leistungen, als auch in Bezug auf die Beitragshöhe. Zum wiederholten Mal hat das Institut für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP) aus diesem Grund die aktuellen Berufsunfähigkeitsversicherungen unter die Lupe genommen. Eine Reihe von Klauseln und Regelungen unterscheide einen empfehlenswerten von einem weniger guten Versicherer, so das IVFP. Nicht jeder Tarif sei für den individuellen Bedarf der einzelnen Kunden geeignet.

37 SBU-Tarife unter der Lupe

In seinem aktuellen Rating hat das IVFP 37 Tarife der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) von 37 Anbietern anhand von über 100 Kriterien untersucht. Wie in der Vergangenheit wurden die Tarife in den Teilbereichen Preis/Leistung (50%), Unternehmensqualität (20%), Flexibilität (20%) sowie Transparenz und Service (10%) geprüft. Unterteilt wurden die Tarife dabei in die sechs Gruppen „kaufmännische Berufe“, „Selbstständige“, „Studenten“, „Azubis“, „medizinische Berufe“ und „Handwerker“. Außerdem hat das IVFP zwischen den Service- und den Direktanbietern unterschieden.

Hannoversche und EUROPA punkten bei den Direktanbietern

Was die Direktanbieter betrifft, so erreicht die Hannoversche in allen sechs Gruppen die Höchstbewertung „exzellent“. In den Gruppen „Selbstständige“, „Studenten“, „Azubis“, „medizinische Berufe“ und „Handwerker“ erreicht zusätzlich auch die EUROPA eine exzellente Gesamtnote.

Serviceversicherer: 21 exzellente Tarife für Selbstständige, 13 für Azubis

Bei den Serviceversicherern haben in der Gruppe „kaufmännische Berufe“ 18 Tarife die Nase vorn und erhalten eine exzellente Gesamtbewertung. Sie kommen von Allianz, ALTE LEIPZIGER, AXA, Barmenia, Basler, Condor, die Bayerische, ERGO, Gothaer, HDI, InterRisk, LV 1871, NÜRNBERGER, R+V, Stuttgarter, Swiss Life, VOLKSWOHL BUND und Zurich.

Bei den Produkten für Selbstständige gibt es mit 21 Spitzenreitern die meisten exzellenten Tarife. Sie kommen aus dem Haus der Allianz, ALTE LEIPZIGER, Barmenia, Basler, Bayern-Versicherung, Condor, Continentale, Dialog, die Bayerische, ERGO, Gothaer, HDI, LV 1871, NÜRNBERGER, Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg, Stuttgarter Swiss Life, uniVersa, VOLKSWOHL BUND, Württembergische und Zurich.

Studenten haben laut IVFP-Rating bei den Serviceversicherern die Wahl zwischen insgesamt 17 exzellenten SBU-Tarifen. Angeboten werden sie von Allianz, ALTE LEIPZIGER, AXA, Barmenia, Basler, Condor, Dialog, die Bayerische, ERGO, Gothaer, HDI InterRisk, LV 1871, NÜRNBERGER, Swiss Life, uniVersa und Zurich. Für Azubis finden die Ratingexperten vom IVFP unter den 37 geprüften Tarifen mit 13 exzellenten die „kleinste“ Auswahl mit Höchstbewertung. Punkten können hier Allianz, ALTE LEIPZIGER; AXA, Barmenia, Basler, Continentale, Dialog, die Bayerische, Gothaer, HDI, NÜRNBERGER, Swiss Life und VOLKSWOHL BUND.

Wer in medizinischen Berufen arbeitet, kann dem aktuellen IVFP-Rating zufolge unter insgesamt 18 exzellenten SBU-Tarifen wählen. Sie kommen von Allianz, ALTE LEIPZIGER, AXA, Barmenia, Basler, Bayern-Versicherung, Condor, die Bayerische, HDI, LV 1871, NÜRNBERGER, Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg, SAARLAND Versicherungen, Swiss Life (KONSORTIUM), uniVersa, VOLKSWOHL BUND und Zurich. Handwerkliche Berufe lassen sich laut IVFP exzellent absichern mit insgesamt 19 Tarifen, die von Allianz, ALTE LEIPZIGER, AXA, Barmenia, Basler, Bayern-Versicherung, Continentale, Dialog, die Bayerische, HDI, LV 1871, MÜNCHENER VEREIN, NÜRNBERGER, Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg, Swiss Life (KONSORTIUM), uniVersa, VOLKSWOHL BUND, Württembergische und Zurich.

7 exzellente SEU-Tarife

Die erste Wahl bei der Absicherung der eigenen Arbeitskraft ist die Berufsunfähigkeitsversicherung, so das IVFP. Kann aus verschiedenen Gründen keine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden – etwa weil die Versicherung wegen des abzusichernden Berufsbildes zu teuer ist oder ein Vertragsabschluss aufgrund des Gesundheitszustands vom Versicherer abgelehnt wird – steht die Alternative einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung zur Verfügung oder kann zumindest in Betracht gezogen werden.

Um das aktuelle Angebot der selbstständigen Erwerbsunfähigkeitsversicherungen (SEU) zu selektieren, wurden auch diese Tarife vom IVFP anhand von bis zu 90 Kriterien einer Bewertung unterzogen. Das Rating umfasst 15 Tarife, dabei wurden die mit dem SBU-Rating identischen Teilbereiche und deren Gewichtung auch für die selbstständigen Erwerbsunfähigkeitsversicherungen (SEU) herangezogen. Als Direktanbieter werden auch hier die Tarife von EUROPA und Hannoversche mit der Höchstbewertung „exzellent“ ausgezeichnet. Bei den Serviceversicherern setzen sich AXA, Continentale, Dialog, Swiss Life (KONSORTIUM) und Zurich mit Höchstbewertungen an die Spitze des IVFP-Ratings. (ad)

Unter www.ivfp.de/rating/produktvergleich-versicherungen/ stehen die Ergebnisse online zur Verfügung.

Bild: © marcus_hofmann – stock.adobe.com

 

Erwerbsunfähigkeit: So sehen die Bedingungswerke aus

Neben der BU bietet auch die Erwerbsunfähigkeitsversicherung eine gute Möglichkeit, die Arbeitskraft abzusichern. Aber wie sieht es konkret mit den Bedingungswerken und den Leistungen der am Markt befindlichen Produkte aus? Das Analysehaus MORGEN & MORGEN hat erstmals in einem aktuellen Rating 29 EU-Tarife von 18 Versicherern untersucht. Nur ein Tarif erhält die Höchstbewertung.

Erstmals hat das Analysehaus MORGEN & MORGEN (M&M) die Bedingungswerke der Erwerbsunfähigkeitsversicherer unter die Lupe genommen. Konkret analysiert wurden 29 Tarife von 18 Versicherern. Neben der Berufsunfähigkeitsversicherung sei die Erwerbsunfähigkeitsversicherung (EU) die einzige Möglichkeit, die Arbeitskraft abzusichern, da sie eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit der Möglichkeit verknüpfe, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, kommentiert Andreas Ludwig, Bereichsleiter Produkt & Analyse bei MORGEN & MORGEN, die Entscheidung für das neue Rating. Andere Absicherungsprodukte bildeten diese Verknüpfung nicht ab, sondern definierten konkrete gesundheitliche Ereignisse. Es bestehe also eine Lücke in der Einkommensabsicherung, die der abstrakte Leistungsauslöser in der Erwerbsunfähigkeitsversicherung absichere.

Kundenfreundlichkeit und Eindeutigkeit der Bedingungswerke im Fokus

Das aktuelle Rating beinhaltet ausschließlich die Bedingungsanalyse auf Basis der einzelnen Tarife. Die Bewertung erfolgt anhand von einem („sehr schwach“) bis zu fünf („ausgezeichnet“) Sternen. Die Bewertungsgrundlage bilden 24 Leistungsfragen. Die ratingrelevanten Fragen beurteilen Sachverhalte und Produkteigenschaften, die M&M als wesentlich für die (Bedingungs-)Qualität eines Produkts ansieht. Besonders viel Wert wurde dabei auf Kundenfreundlichkeit und auf die Eindeutigkeit der Aussagen im Bedingungswerk gelegt.

24 Leistungsfragen mit unterschiedlicher Gewichtung

Die 24 Leistungsfragen hat M&M entsprechend ihrer Bedeutung als „sehr wichtig“ (maximal fünf erreichbare Punkte; das Rating enthält sieben solche Fragen), „wichtig“ (maximal drei erreichbare Punkte; acht Fragen) und „weniger wichtig“ (maximal ein erreichbarer Punkt; neun Fragen) abgestuft. Die Leistungsfragen können dabei „voll erfüllt“ (100% der Punkte), „eingeschränkt erfüllt“ (50% der Punkte) oder „nicht erfüllt“ (0% der Punkte) sein. Zusätzlich haben die Analysten von M&M jedoch auch Mindeststandards definiert, die voll oder zumindest eingeschränkt erfüllt sein müssen, um die jeweilige Bewertungsklasse zu erreichen. Andernfalls wird der Tarif abgewertet. Um die Höchstbewertung zu erhalten, muss ein Tarif im M&M-Rating beispielsweise vier Leistungsfragen voll erfüllen, nämlich: Wird bei einer bereits sechs Monate andauernden ununterbrochenen EU rückwirkend von Beginn an geleistet? Leistet der Versicherer eine EU-Rente in Anlehnung an die gesetzliche Definition bei voller und teilweiser Erwerbsminderung? Verzichtet der Versicherer auf unübliche Einschränkungen bzw. Klauseln, die nicht zu den ratingrelevanten Sachverhalten gehören? Verzichtet der Versicherer auf sein Recht auf Beitragserhöhung oder Kündigung bei unverschuldeter Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers nach § 19 VVG?

MetallRente Swiss Life LV bietet einzigen „ausgezeichneten“ Tarif

Am Ende ergibt sich eine maximal erreichbare Anzahl von 68 Punkten. Bereits ab dem Erreichen von 64 Punkten hat M&M die Höchstbewertung „ausgezeichnet“ verliehen. Ein „sehr gut“ gibt es im aktuellen Rating ab 59 Punkten, „durchschnittlich“ ist ein Tarif ab 54 Punkten, ab 49 Punkten wurde noch das Prädikat „schwach“ vergeben. Wurden diese 49 Punkte nicht erreicht, gilt ein Tarif im M&M-Rating als „sehr schwach“. Drei Tarife im aktuellen EU-Rating schaffen die 49-Punkte-Hürde nicht. Und nur ein Tarif erhält eine Fünf-Sterne-Bewertung, da er als einziger bei einer Restleistungsfähigkeit von drei bis sechs Stunden greifen würde – analog zur Erwerbsunfähigkeitsversicherung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung. Es handelt sich um den Tarif „MetallRente.EMI Plus Komfort“ (MetallRente Swiss Life LV). Der Anbieter ist zusätzlich noch mit drei weiteren Tarifen im Rating vertreten, von denen einer mit „sehr gut“ bewertet wird. Sehr gut sind außerdem auch ein oder mehrere Tarife von AXA, Continentale, DBV, Dialog, EUROPA, HDI, IDUNA Leben, VOLKSWOHL BUND und Zurich.

Das komplette M&M Rating Erwerbsunfähigkeit und die Erläuterung finden sich hier.

Bild: © Gajus – stock.adobe.com

 

Arbeitskraftabsicherung: IG BCE startet Branchenlösung von Konsortium

Mit „Arbeitskraftschutz Flex“ können Beschäftigte aus Branchen, die der Gewerkschaft Bergbau, Chemie und Energie angeschlossen sind, ihre Arbeitskraft finanziell absichern. Die Branchenlösung stellt ein Konsortium bestehend aus den Versicherern Swiss Life, R+V und Allianz bereit.

Beschäftigte aus Branchen, die der Industriegewerkschaft Bergbau Chemie Energie (IG BCE) angeschlossen sind, können nun ihre Arbeitskraft gegen Berufsunfähigkeit (BU) oder den Verlust von Grundfähigkeiten individuell absichern. Unter der Dachmarke „Arbeitskraftschutz Flex“ hat die IG BCE Bonusagentur die Branchenlösung gestartet, die von einem Konsortium bestehend aus Swiss Life, R+V und Allianz getragen wird. Die Konsortialführung obliegt dabei dem Versicherer Swiss Life, der federführend für das Konsortium das modulare Produktkonzept entwickelt hat.

„Mit der Branchenlösung Arbeitskraftschutz Flex bieten wir eine modular aufgebaute finanzielle Absicherung der Arbeitskraft, die sich exakt auf die Bedürfnisse der Menschen anpassen lässt“, erklärt Andrea Pichottka, Geschäftsführerin der IG BCE Bonusagentur. Angeboten werden eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU Flex) und eine Grundfähigkeitsversicherung (Vitalschutz Flex). 

Private Berufsunfähigkeitsversicherung

Die private Berufsunfähigkeitsversicherung „BU Flex“, leistet einen vollumfänglichen finanziellen Schutz, sobald ein Beschäftigter wegen einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls seinem zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen kann. Der Tarif bietet verschiedene Optionen, um die Absicherung individuell anpassen zu können. Hierzu gehören beispielsweise eine Einmalzahlung im Falle bestimmter schwerer Krankheiten sowie umfangreiche Nachversicherungsgarantien.

Schutz von Grundfähigkeiten

Mit „Vitalschutz Flex“ lässt sich der Verlust von Grundfähigkeiten absichern, die existenziell für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit sind, so etwa das Seh- und Hörvermögen, Gehen oder der Gebrauch eines Arms. Zur Auswahl stehen drei verschiedene Leistungspakete mit bis zu 22 Grundfähigkeiten, um den Absicherungsbedarf flexibel und individuell an die Bedürfnisse der Kunden anpassen zu können. 

Absicherungspaket auch für Familienangehörige

Das neue Absicherungspaket steht nicht nur den Gewerkschaftsmitgliedern der IG BCE zur Verfügung, sondern allen Beschäftigten angeschlossener Branchen und auch deren Familienangehörigen. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Beruf im Speziellen ausgeübt wird.

Die IG BCE bildet die drittgrößte Gewerkschaft im deutschen Gewerkschaftsbund. Der Bereich ist gemessen am Umsatz der drittgrößte Industriezweig in Deutschland. Die IG BCE vertritt über 630.000 Mitglieder in 28 Branchen mit über einer Million Beschäftigten. Die größte Branche stellt dabei die chemische Industrie dar mit 580.000 Beschäftigten. (tk)

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BU: So können Versicherer den Leistungsprüfungsprozess effizient gestalten

Um den BU-Leistungsprüfungsprozess für den Kunden möglichst effizient und transparent gestalten zu können, selbst wenn ein externer Gutachter hinzugezogen werden muss, sind laut Assekurata drei Faktoren notwendig. Welche das sind, erklärt die Ratingagentur in einem aktuellen Blogbeitrag.

Im Rahmen der ASSEKURATA-Fairness-Prüfung, die die Ratingagentur seit 2015 durchführt, haben die Analysten festgestellt, dass Versicherer bei der BU-Leistungsregulierung vergleichsweise selten Gutachten in Auftrag geben. So lag die Gutachterquote als Anzahl der beauftragten Gutachten bezogen auf die Anzahl der Leistungsentscheidungen eines Jahres in den von Assekurata untersuchten neun Häusern 2018 bei durchschnittlich nur 6,1%, wie Hannah Sütterle, Senior-Analystin bei der ASSEKURATA Solutions GmbH, in einem aktuellen Blogbeitrag schreibt. Ein Grund dafür könnte die Schnelligkeit der Service- und Prozesszeiten sein, die natürlich besonders in den Fällen, in denen die Expertise externer Fachleute benötigt wird, zu leiden hat: Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) e.V. kommt in seiner jährlichen Umfrage unter den Mitgliedsunternehmen zu dem Ergebnis, dass sich in BU-Leistungsprüfungsfällen, in denen Gutachter hinzugezogen werden müssen, die Prüfzeiten um durchschnittlich 73 Tage verlängern.

Vermeidung unnötiger Gutachten, sorgfältige Gutachterauswahl, aktive Prozessgestaltung

Um den Prozess für den Kunden möglichst effizient und transparent zu gestalten, seien vor allem drei Faktoren vonnöten, die Versicherer beachten müssten: Vermeidung unnötiger Gutachten, sorgfältige Gutachterauswahl und -beauftragung sowie aktive Gestaltung des Prozesses.

Umso höher die (medizinische) Kompetenz des Leistungsprüfers, desto eher ließen sich unnötige Gutachten vermeiden. Diesen Zusammenhang habe mittlerweile der Hauptteil der Unternehmen erkannt und investiere entsprechend umfassend in die Aus- und Fortbildung ihres Leistungsbearbeitungspersonals, so ASSEKURATA. Üblicherweise würden Neueinsteiger intensiv eingearbeitet, begleitet und kontinuierlich weitergebildet. So würden die Leistungsprüfer Schritt für Schritt in die Lage versetzt, zu entscheiden, ob und in welchen Fällen Gutachter benötigt würden. Auch kompetente Ansprechpartner, die zum Beispiel durch spezifisches Wissen komplexe Fälle noch besser einschätzen könnten, seien hier eine große Hilfe. ASSEKURATA beobachtet diesbezüglich, dass immer mehr Versicherer gezielt Spezialisten wie Psychologen oder Arbeitsmediziner einstellten, um die Entscheidungskompetenz der Leistungsprüfer zu festigen.

Die Datenbank macht den Unterschied

Beim Hinzuziehen eines Gutachters, so ASSEKURATA, sei dann ein vorhandenes Netzwerk verlässlicher Dienstleister sehr hilfreich. Die von ASSEKURATA geprüften Versicherer erfassten daher wesentliche Informationen wie Kontaktdaten und Fachrichtung der Gutachter in Datenbanken. In diesem Zusammenhang weist die Ratingagentur darauf hin, dass sich Unterschiede bei den genutzten Datenbanken bemerkbar machen, die sich auch auf die Sorgfalt der Gutachterauswahl niederschlagen könne: Eine separat geführte Excel- oder Access-Datenbank habe den Nachteil, dass Daten nicht konsequent gepflegt würden, während eine im Prüfsystem hinterlegte Erfassungsmaske dem Sachbearbeiter den Eintrag zum Gutachter vorschlage.

Auch in Sachen Gutachtenbewertung macht Analystin Sütterle laut ihrem Blogbeitrag große Unterschiede zwischen einzelnen Versicherern aus: Während einzelne Leistungsabteilungen lediglich Kriterien wie die Kosten oder Dauer der Gutachtenerstellung erfassten, nähmen andere eine umfangreiche Qualitätsbewertung vor. In deren Rahmen werden dann beispielsweise bewertet, ob Fragen vollständig beantwortet worden seien, ob die Befunderhebung nachvollziehbar oder die medizinische Einschätzung schlüssig gewesen sei.

Gute Vorbereitung vonnöten

Um am Ende ein qualitativ hochwertiges Gutachten zu erhalten, käme es zuvor aber auch auf die Gestaltung des Gutachterauftrags an, so ASSEKURATA: Je schlüssiger und eindeutiger ein Auftrag vonseiten des Versicherers formuliert sei, je weniger Interpretationsspielräume er lasse, umso zielführender und zügiger könne das entsprechende Gutachten erstellt werden. In diesem Zusammenhang teilt ASSEKURATA ihre Beobachtungen mit, dass vereinzelt die Gesellschaftsärzte eine Qualitätskontrolle der Gutachteraufträge vornähmen und den Leistungsprüfern auch gezielt Verbesserungsmöglichkeiten aufzeigten.

Die Kundensicht im Blick behalten

Einen Leistungsprüfungsprozess im Kundeninteresse zu gestalten, bedeute zudem auch, im Vorfeld abzuklären, ob ein benötigter Gutachter zeitnah für den spezifischen Auftrag zur Verfügung stehe und ob er sich in Wohnortnähe zum Kunden befinde. Auch die Vereinbarung von Lieferfristen und regelmäßige Erinnerungen könnten die Gutachtenerstellung in einem zeitlichen Rahmen halten.

Entwicklungen zur weiteren Prozessoptimierung gehen laut Assekurata dahin, dass Versicherer durch Maßnahmen wie Teleclaiming oder Vor-Ort-Besuche den Austausch zwischen dem Versicherer und Leistungsantragssteller persönlicher und intensiver zu gestalten versuchen, um die individuelle berufliche bzw. medizinische Situation besser erfassen zu können. Am wichtigsten sei bei allen Optimierungsversuchen die Kundensicht, so die Assekuranz-Ratingagentur. (ad)

Weitere Beiträge auf dem Assekurata-Blog: https://www.assekurata.de/blog/

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Überobligation und Raubbau an der Gesundheit in der BU-Versicherung

BU-Leistungen trotz weiterer Tätigkeit? Eine Geschäftsführerin arbeitete trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen und der Feststellung einer Berufsunfähigkeit weiter. Daraufhin wurde ihr die Versicherungsleistung versagt. Ein Gericht hatte zu entscheiden, ob dies zulässig war. Von Kathrin Pagel, Fachanwältin für Versicherungsrecht und Partnerin in der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte.

Überobligatorische Tätigkeit trotz Berufsunfähigkeit lässt nicht die Leistungsverpflichtung des BU-Versicherers entfallen. Wird der Versicherungsnehmer unter Raubbau an seiner Gesundheit weiterhin beruflich tätig, führt dies nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Dies bestätigt einmal mehr das OLG Hamm in seinem Urteil vom 27.04.2018, Az.: 20 U 75/17.

Der Fall: Depressionen und dann noch Insolvenz

Die Klägerin war an Depression erkrankt und beantragte zum 01.04.2008 Berufsunfähigkeitsleistungen aus mehreren bei verschiedenen Versicherern abgeschlossenen Versicherungsverträgen. Zuvor war die Klägerin in einem Unternehmen tätig, das sie von ihrem Vater übernommen hatte. Es handelte sich um eine aus mehreren Gesellschaften bestehende Unternehmensgruppe mit insgesamt über 500 Mitarbeitern in Deutschland und Polen. Im März 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der zur Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften eröffnet, am 01.07.2008 zudem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin.

Die Klägerin hatte als Geschäftsführerin durchschnittlich montags bis samstags etwa 14 Stunden täglich, sonntags etwa sechs bis acht Stunden gearbeitet. Zu ihren Geschäftsführertätigkeiten gehörten Controlling, Vertrieb, Einkauf, Produktionsüberwachung und Personalmanagement. Jedenfalls seit dem 16.03.2008 war sie jedoch nicht mehr in der Lage, diese oder andere Tätigkeiten auszuüben.

Ablehnung einer Leistungszahlung

Ein von den Versicherern veranlasstes Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zwar den normalen Arbeitsalltag nicht ableisten könne. Der Sachverständige sah dies jedoch als eine „normale Reaktion auf den erlittenen Verlust“ an – gemeint war damit die Insolvenz – und erkannte nach seiner Einschätzung daher keinen Krankheitswert im Sinne der jeweiligen Versicherungsbedingungen. Die Leistung aus den Berufsunfähigkeitsversicherungen wurde daraufhin abgelehnt.

Die Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen setzte in den streitgegenständlichen Verträgen voraus, dass die versicherte Person voraussichtlich für die Dauer von sechs Monaten zu mindestens 50% ununterbrochen außerstande war, ihren zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf weiter auszuüben.

Unabkömmlich als Geschäftsführerin des Unternehmens?

Ein Zeuge sagte aus, dass die Klägerin im Unternehmen letztlich unverzichtbar gewesen war, sodass grundlegende unternehmerische Entscheidungen nur von ihr in eigener Person getroffen werden konnten. Eine Umorganisation war vor diesem Hintergrund auch nicht möglich.

Trotz ihrer massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die schon Mitte 2007 bestanden, hatte die Klägerin bis März 2008 ihren Beruf zunächst in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt weiter ausgeübt. Dennoch hat der Senat die Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen bei näherer Betrachtung der Gesamtumstände als gegeben angesehen.

Nach den Versicherungsbedingungen wird nicht verlangt, dass der Berufsunfähige seinen Beruf tatsächlich nicht mehr ausübt, sondern nur, dass die festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen die Fortsetzung seiner Tätigkeit vernünftigerweise und im Rahmen des Zumutbaren nicht mehr gestatten. Zu einem Raubbau an seiner Gesundheit ist der Versicherte zudem nicht verpflichtet, so der Senat. Das war auch hier der Fall.

Raubbau an Geist und Körper

Zwar war die Klägerin weiterhin beruflich tätig, jedoch hatte der Sachverständige bescheinigt, dass sie wegen ihrer gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vernünftigerweise schon im Oktober 2007, also sechs Monate vor dem beantragten Beginn der Berufsunfähigkeitsleistungen, ihre berufliche Tätigkeit hätte einstellen müssen. Der Sachverständige bestätigte, dass die Klägerin aufgrund der Schwere ihrer Erkrankung in ihren Fähigkeiten derart massiv eingeschränkt war, dass überhaupt gar keine differenzierte Tätigkeit mit unternehmerischem Anspruch mehr möglich war oder wenn, dann jedenfalls nur unter Raubbau an ihrer Gesundheit.

Der Sachverständige hatte dazu ausgeführt, dass der äußere Eindruck, den man durch die weitere Tätigkeit hätte gewinnen können, nicht den tatsächlichen Auswirkungen der Erkrankung widerspricht. Eine erkrankte Person kann ihren Arbeitsalltag nach außen hin durchaus noch eine Zeit lang „durchhalten“, ohne dass das Umfeld eine spürbare Beeinträchtigung wahrnimmt, so der Sachverständige. Er hatte sodann aber auch angegeben, dass dieses „Durchhalten“ nach außen hin in tatsächlicher Hinsicht Raubbau an der Gesundheit für die Klägerin bedeutete, denn diese weitere Tätigkeit war gesundheitsschädlich.

Auch die Einnahme von Medikamenten, um „weiter funktionieren“ zu können, kann den Raubbau an der Gesundheit bestätigen. Ob und wann von einem Raubbau an der Gesundheit und von Überobligation auszugehen ist, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden.

Fazit: Für den Laien schwer erkennbar

Die Entscheidung stellt zunächst einmal klar, dass der Eintritt der Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen auch dann nicht ohne Weiteres verneint werden kann, wenn der Versicherungsnehmer von außen betrachtet einfach weiterarbeitet. Es müssen weitere Umstände berücksichtigt werden. Gerade bei Unternehmensgeschäftsführern oder auch selbstständigen Alleinunternehmern ist eine solche Situation nicht selten anzutreffen. Das Unternehmen soll unter allen Umständen weiter fortgeführt werden. In einem solchen Fall, wenn die weitere berufliche Tätigkeit zu einer Belastung für die Gesundheit wird, liegt Raubbau und Überobligation auf der Hand. Für den Versicherungsnehmer als Laien wird es hingegen schwierig sein, den Eintritt des Versicherungsfalls und die Möglichkeit der Leistungsbeantragung zu erkennen.

In der Praxis zeigt sich dies häufig dadurch, dass der Versicherungsnehmer einfach „nicht mehr kann“. Beim Erkennen dieser Situation und bei der Beantragung der Leistungen benötigt der Versicherungsnehmer die fachkundige Hilfe und Unterstützung seines erfahrenen Versicherungsmaklers.

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Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 11/2019, Seite 130 f.

 
Ein Artikel von
Kathrin Pagel

Allianz führt Ansammlungsbonus bei BU-Produkten ein

Mit dem Ansammlungsbonus, den die Allianz Leben für ihre Berufsunfähigkeitsversicherung eingeführt hat, werden Überschüsse aus der BU in einen Bonusbaustein eingebracht, im Allianz-Leben-Sicherungsvermögen angelegt und dort verzinst.

Neben dem reinen Risikoschutz können Allianz-Kunden in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) jetzt auch sicherheitsorientiert Kapital aufbauen. Dazu hat Allianz Leben einen Ansammlungsbonus für die BU eingeführt. Dabei werden Überschüsse aus der BU in einen Bonusbaustein eingebracht, im Sicherungsvermögen von Allianz Leben angelegt und dort verzinst. Wer mit den Überschüssen Kapitalmarktchancen nutzen möchte, kann weiterhin auf die bereits bestehende Lösung BU Invest setzen. Zum Ablauf oder bei Tod steht bei beiden Varianten eine Kapitalzahlung zur Verfügung.

Die Neuregelung gilt für Tarife in der privaten Absicherung, in der bAV der Allianz, für Metall- und KlinikRente sowie im Versorgungswerk der Presse. In der privaten BU ist die Kapitalzahlung aus dem Ansammlungsbonus steuerfrei. Entsprechend den Regelungen in der bAV unterliegt die Kapitalauszahlung der Steuerpflicht und eventuell der Verbeitragung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. (ad)

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Continentale Leben erweitert Handwerker-BU

Die Continentale Lebensversicherung hat Berufe mit besonderen Zukunftsaussichten identifiziert und analysiert. Rund 300 Zukunftsberufe wurden neu in die BU aufgenommen oder preiswerter eingestuft, darunter auch viele Handwerksberufe. Handwerker können sich daher im BU-Fall jetzt noch umfassender schützen.

Die Digitalisierung verändert die Arbeitswelt, insbesondere auch das Handwerk: IT-Systeme vereinfachen Geschäftsprozesse, neue Technologien erleichtern die praktische Arbeit und erhöhen die Sicherheit. Dadurch verändern sich auch die Berufsrisiken. Die Continentale Lebensversicherung hat daher Berufe mit besonderen Zukunftsaussichten identifiziert und analysiert. Rund 300 Zukunftsberufe wurden neu aufgenommen oder preiswerter eingestuft, darunter auch viele Handwerksberufe. Handwerker können sich daher bei der Continentale für den Fall der Berufsunfähigkeit (BU) jetzt noch umfassender schützen.

Vor allem selbstständige Handwerker können nun von folgenden Neuerungen profitieren: Für einzelne Reha-Maßnahmen zur Wiedereingliederung übernimmt die Continentale Kosten bis zu 2.000 Euro. Wie bisher zahlt sie zudem eine Wiedereingliederungshilfe in Höhe von sechs Monatsrenten aus, wenn der Kunde nach dem Eintritt der BU eine neue berufliche Tätigkeit aufnimmt. Gestaltet der Kunde seinen Betrieb oder seine Praxis um, erhält er jetzt bis zu zwölf Monatsrenten. Neu ist, dass der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Umorganisationsprüfung verzichtet. Selbstständige können bei der Continentale jetzt noch höhere Höchstrenten vereinbaren: So lassen sich 65% ihres Gewinns bis 50.000 Euro pro Jahr absichern. Von dem über diesen Betrag hinausgehenden Gewinn sind nun für den BU-Fall 40% versicherbar.

Flexible Beitragszahlung und Rentenanpassung

Der Kunde kann zudem beliebig oft und unbegrenzt die Beitragsdynamik aussetzen. Umfassende Nachversicherungsgarantien ermöglichen es, die BU-Rente ohne eine erneute Gesundheitsprüfung aufzustocken Das ist einmalig ereignisunabhängig und jetzt bei 15 Ereignissen möglich. Neu und gerade für Handwerker interessant: auch bei Abschluss einer Meisterprüfung. Darüber hinaus lässt sich der Premium-BU-Schutz mit Upgrade-Paketen – dem Karriere-, Pflege- und Plus-Paket – individuell anpassen. (ad)

Bild: © Tom Bayer – stock.adobe.com

 

BU: Nürnberger erhält TÜV-Siegel „Geprüfte Service-Qualität“

Die BU-Leistungsregulierung der Nürnberger Versicherung hat vom TÜV Nord das Siegel „Geprüfte Service-Qualität“ erhalten. Laut TÜV Nord gelingt der Nürnberger die fortlaufende Integration der Kundenperspektive in die Geschäftsprozesse.

Der TÜV Nord hat die Nürnberger Versicherung mit dem Siegel „Geprüfte Service-Qualität“ in der BU-Leistungsregulierung ausgezeichnet. Als Begründung für ihre Entscheidung heben die TÜV-Auditoren unter anderem das „Engagement und die starke Kundenorientierung der BU-Leistungsmitarbeiter der Nürnberger“ hervor. Laut TÜV Nord gelingt der Nürnberger die fortlaufende Integration der Kundenperspektive in die Geschäftsprozesse.

Im standardisierten Zertifizierungsprozess spielen Faktoren wie zum Beispiel Servicekultur und -politik, Verantwortlichkeiten und Befugnisse sowie Personal-, Service- und Beschwerdemanagement eine Rolle. So wurde die „Service-Qualität“ der Nürnberger durch Dokumentenprüfungen, ein Audit vor Ort und eine Kundenbefragung bewertet. 

Bereits 2010 ließ die Nürnberger als erstes Unternehmen im deutschen Markt ihren „SchadenService Auto“ von TÜV Nord prüfen. Seither wird das Zertifikat regelmäßig bestätigt. Zusätzlich werden seit März 2016 die Schadenbereiche Sach, Haftpflicht und Unfall sowie der Leistungsbereich Kranken servicezertifiziert. (ad)

Bild: © Andrey Popov – stock.adobe.com

 

Leistungsfall Berufsunfähigkeit – Kann der Vermittler unterstützen?

Hat der Vermittler nach entsprechender Beratung eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) vermittelt, stellt sich die Frage, welche Pflichten für ihn in einem Leistungsfall bestehen. Muss der Vermittler nun den Leistungsantrag für den Kunden ausfüllen? Muss der Vermittler die medizinischen Unterlagen prüfen? Wie weit gehen seine Pflichten? Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke erklärt.

Genaue Antworten auf die aufgeworfenen Fragen zu geben, ist mangels einschlägiger Rechtsprechung kaum möglich. Aus diesem Grunde sollte man sich der rechtlichen Bewertung langsam nähern und dabei nicht den Einzelfall aus dem Blick verlieren. Ja, der Makler soll den Kunden umfassend beraten (vgl. OLG Hamm I-18 U 141/06), denn er ist der Sachwalter des Kunden (BGH IVa ZR 190/83).

Allgemeine Pflichten des Vermittlers

Aber der Makler hat auch darüber hinausgehende Pflichten wie zum Bespiel zur weiteren Bestandsbetreuung des Kunden. Ihn trifft jedoch keine Pflicht zur ungefragten Prüfung, ob nach Vertragsschluss eingetretene Umstände in oder aus der Sphäre des Versicherungsnehmers eine Änderung des Versicherungsschutzes notwendig machen (BGH I ZR 152/16). Bei allen außerhalb seiner Sphäre liegenden Veränderungen (Rechtslage, Geschäftslage in vergleichbaren Branchen) muss der Makler von sich aus tätig werden. Neben der Vermittlung und dem Abschluss von Versicherungsverträgen schuldet der Makler seinem Kunden die laufende Betreuung und Verwaltung dieser Verträge (vgl. BGH I ZR 107/14).

Muss der Vermittler im Schadenfall unterstützen?

Im Schadenfall hat der Makler den Versicherungsnehmer sachkundig zu beraten, für sachgerechte Schadenanzeigen zu sorgen und bei der Abwicklung die Interessen des Versicherten wahrzunehmen (vgl. BGH I ZR 107/14). Der Makler ist jedoch zu keiner Schadenregulierung für den Versicherer verpflichtet, denn diese stellt keine zulässige Nebenleistung dar. Auch die Vertretung des Kunden vor Gericht ist dem Versicherungsmakler verwehrt (OLG Düsseldorf 20 U 4/90).

Nun handelt es sich bei einem Leistungsfall in der Berufsunfähigkeit keineswegs um einen normalen Schadenfall. Der Meldung des Versicherungsfalls gegenüber der Versicherung folgt ein großer Aufwand für den Versicherten und den betreuenden Makler. Damit ist fraglich, wie weitgehend die vorgenannten Maklerpflichten sind oder ob die Unterstützung in einem BU-Leistungsfall nicht doch zu haftungsträchtig ist. Möglicherweise hätte dies auch zur Folge, dass eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Fehler des Maklers, die im Leistungsverfahren geschehen, überhaupt nicht deckt.

Der Leistungsantrag

Der Leistungsantrag ist der erste Schritt zur Geltendmachung von Leistungen aus der BU. Fehler, die hier geschehen, können im Laufe des Berufsunfähigkeitsverfahrens kaum noch korrigiert werden. Derartige Fehler beeinträchtigen das weitere Verfahren gegen den Versicherer erheblich, denn dieser entscheidet auf Basis der im Leistungsantrag gemachten Angaben.

Beim Ausfüllen des Leistungsantrages sollte darauf geachtet werden, dass insbesondere ausreichende Angaben zum Vorliegen der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit gemacht werden. Der Versicherte trägt nämlich die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit.

Die Tätigkeitsdarstellung

Wichtig ist dabei vor allem die genaue Darstellung des bisherigen Berufs. Abzustellen ist grundsätzlich auf die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit. Als Sachvortrag genügt dazu jedoch nicht die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit. Der Versicherte muss vielmehr eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung erstellen, mit der die anfallenden Tätigkeiten (Art, Umfang, Häufigkeit) für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden (vgl. BGH IV ZR 200/03).

Entscheidend ist auch die genaue Beschreibung des Gesundheitszustandes des Versicherten. Die Krankheit, Körperverletzung bzw. der Kräfteverfall müssen objektivierbar sein (vgl. LG Nürnberg-Fürth 2 O 1626/05). Eine Ausnahme gibt es bei psychiatrischen Erkrankungen (vgl. OLG Hamm 20 U 351/94; LG München I 23 O 23302/09). Die Vorlage einer bloßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dabei häufig nicht ausreichend. Vielmehr muss der Versicherte im Leistungsantrag darlegen, dass der vereinbarte Grad der Berufsunfähigkeit erreicht ist. Um diesen Nachweis zu erbringen, müssen entsprechende ärztliche Behandlungsberichte, Atteste und Gutachten der Berufsunfähigkeitsversicherung eingereicht werden.

Wirkt der Versicherungsmakler hierbei mit, besteht natürlich ein großes Haftungspotenzial, sofern sich Fehler im Leistungsantrag finden und der Versicherer möglicherweise auf einer falschen Grundlage entscheidet.

Die ärztliche Begutachtung

Sind die bisherigen ärztlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Versicherten unzureichend, kann der Versicherer auch ärztliche Gutachten über den Gesundheitszustand des Versicherten einholen. Der Versicherte hat im Rahmen des Leistungsantrages der BU an dieser Begutachtung auch grundsätzlich mitzuwirken (vgl. OLG Saarbrücken 5 U 297/09–76). Hintergrund ist, dass dem Versicherer die Möglichkeit gegeben werden soll, die zur Prüfung seiner Einstandspflicht erforderlichen Umstände festzustellen. Andernfalls dürfte bis dahin keine Fälligkeit von Leistungen gegeben sein (vgl. § 14 Abs. 1 VVG).

Entscheidung des Versicherers

Auf der Grundlage des eingereichten Leistungsantrages und eingeholter ärztlicher Gutachten entscheidet der Versicherer über seine Leistungspflicht. Danach erkennt er diese entweder an oder er lehnt die Leistungen ab. Lehnt der Berufsunfähigkeitsversicherer die Leistungen des Versicherten ab, so sollte dies zeitnah von einem spezialisierten Fachanwalt überprüft werden. Nicht selten machen Versicherungen im Rahmen der Leistungsprüfung auch Fehler und die Ansprüche des Versicherten müssen außergerichtlich oder gerichtlich eingefordert werden.

Haftungsrisiko für den Versicherungsmakler?

Der Versicherungsmakler sollte angesichts der Gefahr rechtlicher Fallstricke wohlüberlegt an derartige Fälle herangehen. Fakt ist, dass eine Unterstützung im Schadenfall geschuldet wird. Doch bezieht sich diese auch auf das Ausfüllen des Leistungsantrags und das Sichten aller medizinischen Unterlagen verbunden mit der Prüfung, ob der Beweis einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit erbracht worden ist? Dies dürfte nicht der Fall sein, denn der Versicherungsmakler würde damit verpflichtet sein zu beraten und damit auch zu haften. Insbesondere müsste eine entsprechende rechtliche Expertise vorhanden sein.

Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass die Zeiträume der Berufsunfähigkeit in Gänze mittels des Leistungsantrages geltend gemacht werden sollten, da diese als sogenanntes Stammrecht der normalen Verjährung unterliegen (BGH IV ZR 90/18). Daher ist an dieser Stelle ebenfalls mit großer Sorgfalt vorzugehen, denn die Haftungsrisiken sind hoch.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 10/2019, Seite 162 f. und in unserem ePaper.

 
Ein Artikel von
Björn Thorben M. Jöhnke