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AfW - BundesverbandFinanzdienstleistung e.V.

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AfW lässt kein gutes Haar an Plänen zur 34f-BaFin-Aufsicht

Die Aufsicht über Finanzanlagenvermittler (34f) und Honorar-Finanzanlagenberater (34h) soll auf die BaFin übertragen werden. Die Kritik am Referentenentwurf nimmt an Schärfe zu. In seiner Stellungnahme erklärt der AfW, die Pläne würden die Bürokratie erhöhen und Misstrauen schüren. Die Kosten für die Betroffenen würden zudem schön gerechnet. Außerdem erkennt der AfW im Entwurf ein erhöhtes Risiko, die Vermittlererlaubnis zu verlieren.

Eine einheitliche Aufsicht – ja! Aber durch die IHK, flächendeckend für alle freien und unabhängigen Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler. So und nicht anders sieht laut der 13-seitigen Stellungnahme des Bundesverbands Finanzdienstleistung AfW die Alternative zum geplanten „Gesetz zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ (FinAnlVÜG) aus. Mit Hilfe detaillierter Muster-Verwaltungsvorschriften für die Kammern sei laut dem Verband die Aufsicht zu gewährleisten. Die Vorstände Frank Rottenbacher und Norman Wirth sehen nach wie vor keinen qualitativen Grund für einen Aufsichtswechsel. Missbräuche oder Skandale infolge einer gewerberechtlichen Aufsicht seien in der Vergangenheit ausgeblieben.

34f-Erlaubnis erlischt automatisch ohne Vorlegen von Nachweisen

Da sich die Zuständigkeit der BaFin sowohl auf die Erlaubniserteilung als auch auf die laufende Aufsicht beziehen soll, erwartet der AfW einen ungerechtfertigt hohen bürokratischen Aufwand für die betroffenen Vermittler, der in der Stellungnahme konkretisiert wird: Es sei vorgesehen, dass der Finanzanlagendienstleister (der dann geltende Oberbegriff für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater) irgendwann nach Inkrafttreten des Gesetzes durch die BaFin aufgefordert werde, unter Angabe seiner Registernummer innerhalb von sechs Monaten alle Erlaubnisnachweise vorzulegen. Falls der Vermittler der Aufforderung nicht nachkommt, soll die Erlaubnis automatisch erlöschen.

Falsches Misstrauen gegenüber Prüfpraxis der IHK

„Dieses Verfahren ist als nicht sachgerecht zu kritisieren“, schreibt der AfW. Und weiter: „Da der Finanzdienstleister alle erforderlichen Nachweise bereits in der Vergangenheit bei Beantragung der 34f-/34h-Erlaubnis vorgelegt hat, ist unverständlich, weshalb kein automatischer Informationsaustausch zwischen den Behörden erfolgt. Einmal mehr wird deutlich, dass die deutsche Verwaltung noch nicht im digitalen Zeitalter angekommen ist.“ Rottenbacher und Wirth kritisieren an dieser Stelle auch, dass durch diese geplante Regelung ein Misstrauen gegenüber der Prüfpraxis von IHK und Gewerbeämtern durchscheint, für welches sie keine Grundlage sehen. Mit dem Grundgesetz als unvereinbar bezeichnet der AfW den Passus im Entwurf, der vorsieht, die Erlaubnis auch dann zu entziehen, wenn die Tätigkeit über 15 Monate nicht ausgeübt wurde.

Geforderte Selbsterklärung ist „exorbitanter bürokratischer Aufwand“

Ferner soll eine regelmäßige BaFin-Prüfung stattfinden, die den Wirtschaftsprüfer ersetzt. Die Behörde soll sich laut dem Referentenentwurf nach Geschäftsart und Geschäftsumfang des betroffenen Finanzanlagendienstleisters richten, um den richtigen Prüfungszeitpunkt zu identifizieren (§ 96u Abs. 1). Dazu soll der Vermittler jährlich eine Selbsterklärung einreichen und darin relativ detailgenaue Angaben zu seiner Tätigkeit machen. „Auch wenn sich die Selbsterklärung nicht zu jedem einzelnen Vermittlungs- oder Beratungsvorgang verhalten muss, dürfte [...] hiermit ein exorbitanter bürokratischer [...] Mehraufwand für Finanzanlagendienstleister verbunden sein“, schreibt der AfW in der Stellungnahme. Auch hier kann ein Erlaubnisentzug drohen, wenn die Selbsterklärung vom Vermittler nicht bis zum 31. März des Folgejahres eingereicht wird.

Verdoppelung der Kosten für Finanzanlagenvermittler?

Als realitätsfern und nicht belastbar bezeichnet der Verband schließlich die im Referentenentwurf veranschlagten Kosten für den Aufsichtswechsel. Laut dem Gesetzentwurf belaufe sich der Mehraufwand pro Finanzdienstleister einmalig lediglich auf 292,94 Euro. Die jährlichen laufenden Kosten lägen bei nur 995,54 Euro. Dass die Zahlen im Vergleich zum Vorentwurf nochmals niedriger ausfallen, spricht für den AfW für Schönrechnerei: „[...] gerade die erstmalige Implementierung der erforderlichen Organisationsprozesse [ist] besonders kostenintensiv und mit Sicherheit monetär erheblich höher zu veranschlagen“, heißt es in der Stellungnahme. Der AfW verweist hier auf eine eigene Umfrage zur Kostenbelastung von Finanzanlagenvermittlern, die er im September 2019 unter 443 Finanzanlagenvermittlern durchgeführt hat. Diese habe eine durchschnittliche Kostenbelastung für eine Prüfung gemäß § 24 FinVermV von 586 brutto ergeben. „Wir müssen daher mindestens von einer Verdoppelung der Kosten für Finanzanlagenvermittler/-innen ausgehen“, schließt die Stellungnahme. Der Verband fordert abschließend, das Gesetzesvorhaben in seiner Gänze fallen zu lassen.

Auf Linie mit anderen Vermittlerverbänden

Auch von anderen Vermittlerverbänden kommt Kritik an dem Entwurf. Der Verbraucherschutzverband plädiert in seiner Stellungnahme weiterhin für die Übertragung der 34f- und 34h-Aufsicht auf die BaFin. Es mache keinen Sinn, dass Banken, Sparkassen und andere Institute von der BaFin überwacht werden würden, freie Finanzvermittler aber nicht. Es sei richtig, dass sich Schwarz-Rot hier gegen die Lobby der Finanzvermittler durchsetze und den Finanzmarkt so verbraucherfreundlicher mache, erklärte Dorothea Mohn, Leiterin Team Finanzmarkt beim vzbv, in einer Stellungnahme.

Bis 15.01.2020 hatte das BMF um die Stellungnahmen der Verbände gebeten. Wie schon so oft, ein kurzer Zeitrahmen, nachdem der Referentenentwurf erst knapp vor Weihnachten öffentlich wurde.

Zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen geht es hier.

Lesen Sie auch: BVK gegen BaFin-Aufsicht für Finanzanlagenvermittler

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Makler-Ranking ermöglicht Vergleich mit Kollegen

Das Resultate Institut hat seinen Online-Rechner zur Bestandsbewertung um ein bundesweites Makler-Ranking erweitert. Es basiert auf anonymisierten Ergebnissendes AfW-Vermittlerbarometers. Mit dem Online-Tool können sich Makler mit Kollegen in puncto Jahresüberschuss und Jahresumsatz vergleichen.

Wie das Münchener Resultate Institut mitteilt, hat es seinen Online-Rechner zur Bestandsbewertung um ein bundesweites Makler-Ranking ergänzt. Für das Ranking nutzt das Institut als Fördermitglied des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. die anonymisierten Ergebnisse des aktuellen AfW-Vermittlerbarometers. Finanzanalgen und Versicherungsmakler können mit dem kostenfreien Tool überprüfen, wie sie im Vergleich zu ihren Kollegen in Sachen Jahresüberschuss und Jahresumsatz abschneiden.

Ranking zeigt bundesweite Platzierung des Maklers

Anhand einer statistischen Verteilungsfunktion ermittelt das Tool die bundesweite Platzierung des Maklers. Zudem stellt ihm der Rechner auch eine Wertindikation für seinen Betrieb oder seinen Maklerbestand zur Verfügung. Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW, erklärt: „Auf Basis des AfW-Vermittlerbarometers erhält ein Makler über das Berechnungstool eine erste Indikation darüber, ob sein Betrieb im Vergleich zu anderen Maklerbetrieben wirtschaftlicher organisiert ist und kann so für sich unternehmerische Entscheidungen zur Optimierung seines Maklerbetriebs ableiten.“

Makler, die sich für das Tool interessieren, finden es unter folgendem Link: https://www.resultate-institut.de/maklerbestand-bewerten/?from=AfW (tk)

Bild: © nzstock – stock.adobe.com

 

AfW erwartet alte und neue Fragen zum Berufsstand

Provisionsdeckel, BaFin-Aufsicht für 34f-Vermittler etc. ... Was kommt 2020 auf die Branche zu? Nachgefragt bei Norman Wirth, Vorstand des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e. V.

Herr Wirth, wird 2020 ein Provisionsdeckel kommen? Und wenn ja, für Leben und für Restschuld?

Es gibt zwar einen Gesetzentwurf, der es aber noch nicht in das Kabinett geschafft hat. SPD und CDU/CSU versuchen eine Einigung dazu zu finden. Mit dem momentanen Entwurf wird das aber nichts mit der Zustimmung der Union. Das hat zuletzt der zuständige CDU-Fachpolitiker Dr. Carsten Brodesser auf dem AfW-Hauptstadtgipfel nochmals bestätigt. Mit Dr. Brodesser haben wir zum Glück einen pragmatischen, mittelstandsorientierten und Sinn hinterfragenden Politiker involviert, der auch sehr genau weiß, wovon wir hier reden. Auf SPD-Seite sieht das leider anders aus.

Ich bin aber weiter sehr optimistisch, dass der Provisionsdeckel gar nicht kommt. Gemeinsam mit dem Votum-Verband und der Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler (BFV) hatte der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, die zu dem Ergebnis kamen, dass ein Provisionsdeckel in der Lebensversicherung weder mit der Verfassung noch mit dem Europarecht in Einklang zu bringen wäre. Sämtliche sonstigen Argumente gegen den Provisionsdeckel lassen sich unter die verfassungsrechtlichen Argumente subsumieren.

Anders bei der Kreditrestschuldversicherung. Dort sehen wir ein Aufsichtsversagen der BaFin und sicherlich Handlungsbedarf. Dort werden wir wohl tatsächlich Provisionsexzesse sehen. Letztlich ist das aber kein Problem der Versicherungsmakler, die wir vertreten. Das Thema hat auch nichts mit dem Lebensversicherungsreformgesetz zu tun. Leider wird das unzulässigerweise oft vermischt, auch was die veröffentlichten Zahlen zu Provisionshöhen angeht.

Die mögliche BaFin-Aufsicht für 34f-Vermittler ist ein weiteres Streitthema. Kommt es hier in den nächsten zwölf Monaten zur Entscheidung?

Politische Prognosen zu treffen, ist heute ja schon fast unseriös. Sehr viel hängt vom Fortbestand der großen Koalition ab. Aber gehen wir einmal davon aus. Ja, ich gehe davon aus, dass es zu einer Entscheidung kommt. Nur zu welcher? Wir sehen keinen nachvollziehen Grund für den Aufsichtswechsel und werden uns vehement dagegen wehren.

Es wurde hier ohne Bedarf ein sinnloses Gesetzesverfahren angestoßen, was nicht zu mehr Verbraucherschutz führt und einzig horrende Kosten fabriziert. Wir haben in den letzten zehn Jahren keinerlei relevante Schadenfälle durch freie Finanzvermittlung. Dagegen gab es diverse Produkt- oder Institutsskandale – wie Prokon, Infinus, S&K, P&R oder Deutsche Bank – im Bereich der von der BaFin beaufsichtigten Anbieter. Die BaFin wäre da gefordert gewesen, hat aber offensichtlich versagt. Die Institutsaufsicht funktioniert also schlechter als die gewerberechtliche Aufsicht der 34f-Vermittler. Aktuell sehen wir auch bei diesem Thema Unterstützung für unsere Position innerhalb der CDU/CSU.

Welche weiteren Themen werden Sie und damit natürlich auch die ganze Branche 2020 beschäftigen?

Zum 01.08.2020 tritt die überarbeitete und an MiFID II angepasste Finanzanlagenvermittlungsverordnung in Kraft. Die praktische Umsetzung, wie etwa das Taping, führt noch zu vielen Fragen.

Als weitere Kernthemen für 2020 definieren wir Nachhaltigkeit in der Finanzanlage und die diskutierte private Pflichtvorsorge über die Einrichtung eines Staatsfonds oder Ähnliches.

Was würden Sie Ende 2020 gerne über das Jahr 2020 sagen wollen?

Prima, dass es endlich mal wieder mittelstandsorientierte, nachvollziehbare, entbürokratisierende und dabei natürlich auch verbraucherschützende und nachhaltige Politik gab. So hat die Arbeit für uns und unsere Mitglieder richtig Spaß gemacht!

Bild: © AfW

Das Interview lesen Sie auch in AssCompact 01/2020, Seite 73 und in unserem ePaper.

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Mehrheit der Finanzanlagenvermittler gegen BaFin-Aufsicht

Laut AfW-Vermittlerbarometer 2019 lehnen 34f-Vermittler eine Aufsicht durch die BaFin ab. Sie fühlen sich bei den Kammern und Gewerbeämtern gut aufgehoben und fürchten steigende Kosten durch eine BaFin-Aufsicht, wie sie im Koalitionsvertrag steht. Der höhere Aufwand wäre für viele Vermittler gar ein Grund zur Aufgabe.

Bekanntermaßen steht im Koalitionsvertrag der Großen Koalition, dass die Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler von den Industrie- und Handelskammern bzw. den Gewerbeämtern hin zur BaFin wechseln soll. Eine schlechte Idee sei das, meint dazu ein Großteil der Betroffenen, zumindest hat dies das aktuelle AfW-Vermittlerbarometer ergeben. 1.546 Teilnehmer nahmen an der zugrunde liegenden Online-Befragung im November 2019 teil, über 80% davon haben einen Maklerstatus.

Die Hälfte würde 34f-Erlaubnis zurückgeben

 

Große Mehrheit der Finanzanlagenvermittler gegen BaFin-Aufsicht

Lediglich 3% der befragten Vermittler ziehen demnach die BaFin als Aufsichtsbehörde vor. Knapp 70% nennen die Kammern, weitere 20% die Gewerbeämter als bevorzugte Behörde. Einer der Gründe mag auch sein, dass die Vermittler an den Kosten einer möglichen BaFin-Aufsicht beteiligt werden könnten, wobei der AfW-Verband Beträge in Höhe von 1.000 bis 5.000 Euro pro Zulassungsinhaber und Jahr allein für die Beaufsichtigung veranschlagt. Befragt nach den Konsequenzen des steigenden Aufwands antwortete knapp die Hälfte der Umfrageteilnehmer, dass sie nicht bereit wäre, diese Kosten zu tragen und daher ihre Erlaubnis zurückgeben würde. Lediglich 7% würden infolge dessen das Finanzanlagengeschäft intensivieren.

Von denjenigen Vermittlern, die ihre Erlaubnis zurückgeben würden, wollen 35% den Geschäftsbereich vollständig aufgeben, 24% wollen sich einem Haftungsdach anschließen und 23% sich auf vermögensverwaltende Lösungen fokussieren. Jeder sechste Vermittler dieser Gruppe würde sich auf einen reinen Tippgeberstatus bei Finanzanlagen zurückziehen.

Keine Beratung in Erlaubnisfragen

Der AfW macht aber ein weiteres Problem der geplanten BaFin-Aufsicht aus: Vermittler würden ihre Aufsicht auch benötigen, um sich in Erlaubnisfragen beraten zu lassen. Laut AfW-Vermittlerbarometer nutzen 26% das entsprechende Angebot bei den Gewerbeämtern, 44% bei den Industrie- und Handelskammern. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) selbst nennt in einer Stellungnahme gegenüber dem Bundesfinanzministerium eine Zahl von rund 30.000 Anfragen bei den Kammern. Dieser Service würde dann wegfallen – was für die Vermittler wiederum weniger Nutzen bei steigenden Kosten bedeuten würde. (bh)

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Provisionsdeckel, BaFin-Aufsicht & Co.: Vermittler sind wieder gefragt

Das Vermittlerbarometer des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. gibt traditionell Aufschluss über Lage und Stimmung der deutschen Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler. Ab sofort können diese sich an der zwölften Ausgabe beteiligen.

Der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. hat zum zwölften Mal das Vermittlerbarometer gestartet. Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler sowie -berater können sich ab sofort wieder an der Online-Branchenumfrage beteiligen. Den Zeitaufwand für die Teilnahme gibt der AfW mit etwa zehn Minuten an.

Aufschluss über wichtige Branchenthemen

Im vergangenen Jahr gab das AfW-Vermittlerbarometer unter anderem Aufschluss darüber, welchen Zeitaufwand die Makler in die DSGVO gesteckt haben. Auch über die Zufriedenheit der Vermittler mit der IDD-Umsetzung wurde abgefragt. Im Rahmen der Erhebung hat der AfW deutsche Makler zudem zur Höhe ihrer jährlichen Provisionseinnahmen und des Gewinns bzw. Überschusses befragt.

Provisionsdeckel, BaFin-Aufsicht & Co.

Auch in diesem Jahr gibt es wieder zahlreiche Themen, mit denen sich Vermittlerschaft beschäftigen müssen. „In den nächsten Monaten stehen intensive Diskussionen rund um die Themen Provisionsdeckel und Bafin-Aufsicht für §-34f-Vermittler mit der Politik an“, meint AfW-Vorstand Frank Rottenbacher. Hierfür, aber auch für viele andere Themen, bei denen sich der Verband für die Branche einsetze, benötige man aktuelle Zahlen. Entsprechend wichtig sei eine rege Teilnahme an der Branchenumfrage. Diese ist möglich unter www.vermittlerbarometer.de. (mh)

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FinVermV: Zwischen Schande und Chance

Die Finanzanlagevermittlungs-Verordnung (FinVermV) ordnet die Spielregeln für rund 38.000 Finanzberater in Deutschland neu. Entsprechend aktiv waren Verbände, Maklerpools aber auch Verbraucherschützer während des Gesetzgebungsverfahrens. Seit Freitag ist die neue FinVermV nun durch. AssCompact hakt nach und zeigt die Reaktionen der Branche auf den Bundesratsbeschluss.

Die Neuregelung der FinVermV ist eines der wichtigsten Finanzgesetze des laufenden Jahres. Die neuen Regeln für Vermittler von Finanzanlagen in Deutschland sollten eigentlich schon Anfang 2018 verabschiedet werden. Tatsächlich schaffte es die FinVermV erst am vergangenen Freitag in den Bundesrat. Ohne Wortbeiträge und ohne Änderungen segnete die Länderkammer den Tagesordnungspunkt 68 ab. Damit war der Widerstand von Branchenvertretern und Verbraucherschützern gleichermaßen erfolglos. Weder hat es das von Verbraucherschützern geforderte Provisionsverbot auf den letzten Metern in die Verordnung geschafft, noch konnte das verpflichtende Taping gestrichen werden.

Verabschiedung keine Überraschung

Martin Klein, Geschäftsführender Vorstand des VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V., ist nicht überrascht, dass der Verordnungsentwurf zur FinVermV den Bundesrat ohne Änderungen passiert hat. Ernsthafte Sorgen müsse man sich deswegen nicht machen. „Wir sehen die Branche für die Umsetzung der FinVermV gut gerüstet. Die Verordnung ist hierbei auch das klare Signal an die Anlagevermittler, die Möglichkeiten der Digitalisierung zu nutzen“, so Klein gegenüber AssCompact. „Eine Umsetzung der Anforderungen insbesondere im Bereich der verpflichtenden Kundeninformationen, der Geeignetheitserklärung und der sich anschließenden Betreuung, ohne Unterstützung entsprechend intelligenter Programmlösungen, erachten wir als nicht durchführbar.“

Eine Chance für Finanzanlagenvermittler

Auch der Maklerpool FondsKonzept sieht in der Verabschiedung der FinVermV einen Treiber für digitale Angebote und Services. „Die Änderung der FinVermV ist für Finanzanlagenvermittler nach § 34 f und h GewO eine Chance, die Digitalisierung ihrer Geschäftsmodelle voranzutreiben“, meint Martin Eberhard, Vorstand für Marketing und Vertrieb bei FondsKonzept. Makler sollten die FinVermV als Anlass dazu nehmen, ihre Prozessabläufe und Strukturen effizienter zu gestalten. Eberhard begrüßt zudem unter anderem die Regelungen zu Interessenkonflikten bei Vergütungen: „Unabhängigkeit in der Beratung ist ein zentrales Qualitätsmerkmal von Finanzmaklern und kann mit der FinVermV gegenüber den Kunden offensiv ausgespielt werden.“

Provisionsverbot durch die Hintertür abgewendet

Auch Dr. Sebastian Grabmaier, CEO der JDC Group, kann der FinVermV in Sachen Vergütungen Positives abgewinnen. „Das Beste an der nun verabschiedeten FinVermV ist das, was nicht drinsteht: Vermittler dürfen auch in Zukunft Vergütungen erhalten, ohne dafür eine bessere Qualität der Beratung nachweisen zu müssen. Das drohende ‘Provisionsverbot durch die Hintertür‘ ist damit abgewendet“, so Grabmaier gegenüber AssCompact. Auch bleiben Altersvorsorgeprodukte weiter von den Ideen des Verbraucherschutz-Ausschusses des Bundesrates verschont.

BVK begrüßt Übergangsfrist und Regeln zur Vergütung

Auch der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) begrüßt, dass das Vergütungssystem auf Provisionsbasis unangetastet gelassen und nur dahingehend korrigiert wurde, dass Zuwendungen seitens der Produktgeber nicht mit der Verpflichtung der Finanzanlagenvermittler kollidieren dürfen, im bestmöglichen Interesse des Anlegers zu handeln. Positiv sei zudem, dass Vermittlern und Honorar-Finanzanlagenberatern eine zehnmonatige Übergangsfrist gewährt wird, um ihre Berufspraxis an die neue Rechtslage anzupassen.

Falsch verstandener Verbraucherschutz

Trotz einiger positiver Aspekte hagelt es von den Branchenvertretern aber auch Kritik an der neuen FinVermV. Nach Auffassung des BVK enthält sie zum Beispiel einige Regelungen, die Finanzanlagenvermittler aufgrund eines falsch verstandenen Verbraucherschutzes unverhältnismäßig und unnötig belasten werden. „Insbesondere kritisieren wir die Aufzeichnungspflicht elektronischer und telefonischer Kommunikation, das sogenannte Taping“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz.

Taping: Rechtsunsicherheiten und viel Arbeit

„Taping bürdet den rund 38.000 Finanzanlagenvermittlern viel Arbeit auf und wird auch zu Rechtsunsicherheiten führen“, meint Heinz. In Beratungsgesprächen werde schließlich nicht immer eindeutig sein, wann ein aufzeichnungspflichtiges Gespräch endet und nicht aufzunehmende Inhalte zum Beispiel über einen Versicherungsabschluss beginnen. Zudem verursache Taping Archivierungskosten, weil alle aufzeichnungspflichtigen Gespräche gemäß der neuen FinVermV zehn Jahre aufzubewahren sind.

Muss keiner verstehen

In ein ähnliches Horn bläst JDC-Chef Grabmaier. „Während die Bundesregierung ein umfassendes Taping Brüssel gegenüber ablehnt, wird es in der FinVermV gerade eingeführt. Das muss keiner verstehen, zumal das Taping mangels mündlicher Ordererteilung im Bereich der Paragraph 34f-Vermittler schlicht überflüssig erscheint“, bemängelt Grabmaier. Auch Votum-Vorstand Klein ärgert, dass die Verordnung ein verpflichtendes Taping enthält. Es müsse den Kunden wenigstens die Möglichkeit gegeben werden, auf einen Telefonmitschnitt zu verzichten. Klein hofft aber zumindest, „dass sich im Rahmen der Anpassung von MiFID II noch etwas tut, um der übermäßigen Gängelung der Anleger entgegenzuwirken“.

„Die neue FinVermV ist Schande und Chance“

Der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. ist erwartungsgemäß ebenfalls enttäuscht, dass die Aufzeichnung von Beratungsgesprächen nun tatsächlich Pflicht wird. Im Vorfeld hatte der Verband das Taping unter anderem als Bürokratie- und Datenschutzmonster, was niemand möchte und niemand braucht, bezeichnet. „Die neue FinVermV ist Schande und Chance“, kommentiert Norman Wirth gegenüber AssCompact, dass der Gesetzentwurf zur FinVermV ohne Änderungen durch den Bundesrat ging. „Schande für den deutschen Gesetzgeber, der mit dem nun verpflichtenden Taping ohne Not eine Regelung verabschiedet hat, die den Kunden entmündigt und das Vertrauensverhältnis zwischen Berater und Kunden zumindest erheblich tangiert. Chance für die unabhängigen Finanzdienstleister, da sie mit den neuen Regelungen gehalten sind, ihre Geschäftsabläufe weiter zu automatisieren und zu digitalisieren und noch effizienter zu werden“, so Wirth. Insbesondere könnten auch die strengen gesetzlichen Vorgaben zur Vermeidung von Interessenskonflikten genutzt werden, um diese als Markenkern der Unabhängigkeit herauszustellen. (mh)

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AfW zur FinVermV: Erneut verschieben oder auf Taping verzichten

MiFID II soll 2020 evaluiert werden. In diesem Zuge hat sich die Bundesregierung jüngst bereits gegen ein verpflichtendes Taping ausgesprochen. In der FinVermV, die bald verabschiedet werden soll, ist dieses jedoch erhalten. Beim Bundesverband Finanzdienstleistung AfW stößt das auf Unverständnis.

Die Bundesregierung hat sich im Rahmen der MiFID II Evaluation Ende August klar gegen das alternativlose Taping ausgesprochen. In einem Positionspapier fordert das Bundesfinanzministerium, dass der Kunde die Aufzeichnung ablehnen können muss. Gleichzeitig befindet sich die FinVermV auf den Weg in den Bundesrat, wo sie inklusive einer Verpflichtung zum Taping am 20.09.2019 verabschiedet werden soll.

Ein Bürokratie- und Datenschutzmonster

„Wir fordern die Bundesregierung auf, ihrer eigenen Sichtweise zu folgen und das alternativlose Taping aus dem FinVermV-Entwurf zu streichen oder die Verabschiedung der FinVermV so lange aufzuschieben, bis über diese MiFID-Regelung in Brüssel erneut beraten wurde“, fordert AfW-Vorstand Frank Rottenbacher. „Taping ist ein Bürokratie- und Datenschutzmonster, was niemand möchte und niemand braucht. Die FinVermV ist nun bereits ein Jahr und neun Monate zu spät dran. Da führt eine erneute Verschiebung bei den Finanzanlagenvermittlern auch zu keinen weiteren Problemen“, begründet Frank Rottenbacher die Aufforderung des AfW.

AfW begrüßt Umdenken der Bundesregierung

Der AfW hat die verpflichtende Aufzeichnung von Telefonaten und Online-Beratungen von Anfang an kritisiert. Er begrüßt daher nun die Position der Bundesregierung, die MiFID an einigen Punkten praxistauglicher zu gestalten. Dadurch würden zahlreiche Probleme entschärft, die mit dem Taping einhergehen, wie etwa Fragen rund um den Datenschutz oder die Problematik, welche Stellen eines Telefonats aufgezeichnet werden müssten. (mh)

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Fondspolicen-Vermittlung: Zwischen Voraussicht und Verunsicherung

Die Diskussion um eine mögliche 34f-Erlaubnis zur Vermittlung von Fondspolicen ist in den vergangenen Wochen noch nicht zur Ruhe gekommen. Gesetzgeberisch gibt es hierfür keine Anzeichen, so der AfW und warnt vor Verunsicherung. BGH-Urteile würden in diese Richtung weisen, so der VSAV und mahnt zur Voraussicht.

Die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler (VSAV) hatte vor Kurzem darauf hingewiesen, dass es Anzeichen für eine künftige Klassifizierung von Fondspolicen als Kapitalanlageprodukte gebe und damit einhergehe, dass für deren Vermittlung eine Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung notwendig werden könnte. Der AfW-Verband hatte dem dahingehend widersprochen, dass weder auf nationaler noch europäischer Ebene solche gesetzgeberischen Pläne bekannt seien. Eine 34f-Zulassung sei in Zusammenhang mit Fondspolicen nicht notwendig.

Verweis auf BGH-Urteile

Der VSAV hat dies zum Anlass genommen, seine Sichtweise noch einmal näher darzulegen und verweist auf diverse Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen Fondspolicen in der Urteilsfindung als Kapitalanlagegeschäft definiert wurden.

Unterstützt wird die Aussage von Oliver Renner, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und VSAV-Netzwerkpartner. Bei den Urteilen geht es etwa um einen Rechtsschutzfall hinsichtlich der Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung, bei der die Ausschlussklausel betreffend „Streitigkeiten aus Kapitalanlagen“ zur Anwendung kam. Zudem habe der BGH auch schon in anderem Zusammenhang anerkannt, dass Lebensversicherungsverträge bei wirtschaftlicher Betrachtung im Einzelfall als Anlagegeschäfte angesehen werden können (Hier geht es zu der Stellungnahme von Oliver Renner gegenüber Pfefferminzia). Da sich aus der Gewerbeordnung eine solche Klassifizierung aber nicht ohne Weiteres ableiten lasse, erklärt der Anwalt: „Klar ist nur, dass es unklar ist.“

Darauf zielt denn auch der VSAV mit seiner ergänzenden Aussage ab, dass er die strategisch vorausschauenden Vermittler anregen wolle, sich rechtzeitig Gedanken zu machen und sich gegebenenfalls auch entsprechend aufzustellen. Der Verbandsvorsitzende Ralf W. Barth erklärt in einem Brief an AssCompact: „Gerade für Vermittler sollte es doch wohl zur richtigen Absicherung der eigenen beruflichen Zukunft dazugehören, sich mit den potenziellen Berufsrisiken und möglichen Veränderungen zu beschäftigen. Zumal bereits BGH-Urteile eine so eindeutige Richtung anzeigen.“

Mittlerweile hat aber auch der AfW seine Haltung noch einmal bekräftigt, wie Pfefferminzia berichtet. Dort heißt es, dass AfW-Vorstand Norman Wirth bedauere, dass hier ohne ersichtlichen Grund Unsicherheit am Markt verbreitet werde. (bh)

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LV: AfW und BdV fordern Wechselrecht für Run-off-Betroffene

In einem gemeinsamen Forderungspapier machen sich die Verbände AfW und BdV für ein Modell stark, das Lebensversicherungskunden mit Run-off-Verträgen ein „faires Wechselrecht“ ohne Verzicht auf Gelder ermöglichen soll.

Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) und der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V. haben am 27.08.2019 in einer Pressekonferenz ihr gemeinsames Forderungspapier rund um ein Wechselmodell für Lebensversicherungskunden mit Run-off-Verträgen vorgestellt. Die beiden Verbände wollen im Falle eines Run-offs ein faires Wechselrecht für die Versicherten ohne Verzicht auf Gelder.

Es bräuchte Lösung zur Stärkung der Rechte der Versicherten, zur Stärkung des Wettbewerbs in der Versicherungswirtschaft und zur Stärkung der unabhängigen Vermittler und Berater. Denn vom Run-off betroffene Versicherungsnehmer müssten hinnehmen, dass ihre Verträge von einem Versicherungsunternehmen weiterverwaltet würden, das keinem Wettbewerb mehr ausgesetzt sei. Die aktuellen Erfahrungswerte dokumentierten, dass diese Verträge schlechter bedient würden, ob nun in Sachen Service, Leistungen oder Überschussbeteiligung. Diese Ungerechtigkeit müsse ein Ende haben. Und man erwarte nach dem Generali-Deal mit 4 Millionen Kunden weitere Run-offs und damit viele Millionen weiterer Betroffener, so BdV-Vorstandssprecher Axel Kleinlein.

Vertrauensverlust schadet der gesamten Versicherungsbranche

Norman Wirth, Vorstand des Maklerverbandes AfW, ergänzt: „Mit einem fairen Übertragungswert unter Berücksichtigung der ausstehenden Abschlusskosten kann das Know-how der qualifizierten, unabhängigen Vermittler genutzt werden, um die besten Lösungen für die Versicherten bei einem Run-off zu finden.“ Verbraucher hätten ihre Lebensversicherungen im Vertrauen auf die Stabilität der gewählten Versicherungsgesellschaft abgeschlossen und würden jetzt reihenweise enttäuscht. Dies schade der gesamten Versicherungsbranche, wie auch schon der CDU/CSU-Fraktionsvorsitzende im Deutschen Bundestag, Ralph Brinkhaus, treffend bemerkt habe, so Wirth weiter.

Kleinlein: Es geht um die Würde der Versicherten als Kunden

Eine normale Kündigung komme oft nicht in Frage, da dann zum Beispiel der wichtige Versicherungsschutz verloren gehe. Versicherte bräuchten eine Möglichkeit, auch bei einem Wechsel den Todesfall- oder Invaliditätsschutz weiter behalten zu können. Das von BdV und AfW vorgestellte Konzept ermögliche dies. „Es geht darum, die Würde der Versicherten als Kundinnen und Kunden zurückzuerlangen, nachdem sie zuvor zur Ware degradiert wurden“, so Kleinlein.

Gegen eine normale Kündigung spreche auch, dass den Kunden wichtige weitere Reserven verloren gingen. Denn bei einer Kündigung behalte das Unternehmen viel Geld, das als noch nicht ausgeschüttete Überschüsse in zusätzlichen Reservetöpfen schlummere. Auch in den Bewertungsreserven und den Zinszusatzreserven lägen derzeit Milliarden, die den kündigenden Versicherten vorenthalten werden könnten, so Versicherungsmathematiker Kleinlein. Ein weiterer Posten seien noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten. „Durch die Weitergabe der ausstehenden Abschlusskosten könnte das neue Versicherungsunternehmen die Möglichkeit erhalten, einen Berater, der den Vertrag zugeführt hat, zu honorieren. Aber auch alternative Vergütungsmodelle wären denkbar“, ergänzt Norman Wirth vom AfW.

Wettbewerb zwischen Run-off-Plattformen untereinander und mit anderen Versicherungsunternehmen

Das außerordentliche Wechsel- und Kündigungsrecht, das das Forderungspapier als Lösung beschreibt, führe nach Meinung von AfW und BdV dazu, dass der Vertrag entweder vollumfänglich an ein neues Versicherungsunternehmen weitergereicht werde oder dass der Vertrag gekündigt werden könne, wobei der Run-off-Übertragungswert ausgekehrt werde. „Ein solches Wechsel- und Kündigungsrecht führt zum Bespiel dazu, dass Verträge, die ansonsten nur durch Kündigung beendet werden könnten, leichter und wirtschaftlich vorteilhafter fortgesetzt werden. Und es entsteht ein Wettbewerb zwischen Run-off-Plattformen untereinander und mit anderen Versicherungsunternehmen, die die Verträge aufnehmen wollen“, nennt Axel Kleinlein als Vorteile. (ad)

Das Forderungspapier von AfW und BdV gibt es hier.

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AfW reagiert auf Spekulation um 34f-Erlaubnis für die Vermittlung von Fondspolicen

Vor kurzem hatte der VSAV spekuliert, dass der Gesetzgeber Fondspolicen als ein von der BaFin zu kontrollierendes Anlageprodukt nach §34f definieren könnte. Daran gekoppelt war die Empfehlung, dass sich Versicherungsvermittler, die Fondspolicen vermitteln, bald um eine §34f-Erlaubnis kümmern sollten – noch bevor die geplante BaFin-Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler greife. Das hat zunächst für Unruhe gesorgt und jetzt zu einer Reaktion des AfW-Verbands geführt.

Der Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e.V. (VSAV) hatte vor kurzem Vermittlern, die zukünftig erlaubnispflichtige Finanzanlagen vermitteln wollen, zur baldigen Beantragung der Gewerbeerlaubnis geraten – solange die Aufsicht noch nicht auf die BaFin übertragen sei. Ein entsprechendes Eckpunktepapier zu einem Aufsichtswechsel hat vor kurzem das Bundesfinanzministerium vorgelegt. Den Ratschlag weitete der VSAV auf Versicherungsmakler, die Fondspolicen vermitteln wollen, aus. Die Vereinigung vermutet dabei, dass der Gesetzgeber die Fondspolice künftig als ein von der BaFin zu kontrollierendes Anlageprodukt nach §34f definieren könnte.

AfW: Keine Änderungen geplant

Der AfW-Verband berichtet nun, dass diese Aussage zu Irritationen und vielen Nachfragen geführt habe. Aus AfW-Sicht bestehe aber weder auf europäischer Ebene noch in der deutschen Politik die Absicht, etwas an dem derzeitigen Status Quo der Einordnung von Versicherungsanlageprodukten, also Fondspolicen, zu ändern. Es sei deshalb keinesfalls erforderlich, dass Versicherungsvermittler für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten eine Zulassung nach § 34f Gewerbeordnung als Finanzanlagevermittler beantragen müssten.

Gesetze und Verordnungen sprechen klare Sprache

Der AfW führt dazu an, dass im Zuge der letzten Regulierungsmaßnahmen für Vermittler von Versicherungsanlageprodukten detaillierte Regelungen eingeführt wurden und verweist insbesondere auf die Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 der EU-Kommission. Dort sind die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln festgeschrieben. Diese Regularien gewährleisten unter anderem, dass Versicherungsvermittler im Rahmen einer zu dokumentierenden Geeignetheitsprüfung darstellen müssen, ob und warum die Produktempfehlung zu dem individuellen Risikoprofil und den sonstigen finanziellen Gegebenheiten des Kunden passt und sollen Interessenskonflikte zu verhindern helfen. Der Wille des Gesetzgebers sei insofern eindeutig, so der AfW: Versicherungsanlageprodukte sind auch nach IDD-Umsetzung – wenn auch unter verschärften Anforderungen – mit einer Zulassung nach § 34d Gewerbeordnung vermittelbar. (bh)

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