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Provisionsdeckel, BaFin-Aufsicht & Co.: Vermittler sind wieder gefragt

Das Vermittlerbarometer des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. gibt traditionell Aufschluss über Lage und Stimmung der deutschen Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler. Ab sofort können diese sich an der zwölften Ausgabe beteiligen.

Der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. hat zum zwölften Mal das Vermittlerbarometer gestartet. Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler sowie -berater können sich ab sofort wieder an der Online-Branchenumfrage beteiligen. Den Zeitaufwand für die Teilnahme gibt der AfW mit etwa zehn Minuten an.

Aufschluss über wichtige Branchenthemen

Im vergangenen Jahr gab das AfW-Vermittlerbarometer unter anderem Aufschluss darüber, welchen Zeitaufwand die Makler in die DSGVO gesteckt haben. Auch über die Zufriedenheit der Vermittler mit der IDD-Umsetzung wurde abgefragt. Im Rahmen der Erhebung hat der AfW deutsche Makler zudem zur Höhe ihrer jährlichen Provisionseinnahmen und des Gewinns bzw. Überschusses befragt.

Provisionsdeckel, BaFin-Aufsicht & Co.

Auch in diesem Jahr gibt es wieder zahlreiche Themen, mit denen sich Vermittlerschaft beschäftigen müssen. „In den nächsten Monaten stehen intensive Diskussionen rund um die Themen Provisionsdeckel und Bafin-Aufsicht für §-34f-Vermittler mit der Politik an“, meint AfW-Vorstand Frank Rottenbacher. Hierfür, aber auch für viele andere Themen, bei denen sich der Verband für die Branche einsetze, benötige man aktuelle Zahlen. Entsprechend wichtig sei eine rege Teilnahme an der Branchenumfrage. Diese ist möglich unter www.vermittlerbarometer.de. (mh)

Bild: © Андрей Яланский – stock.adobe.com

 

FinVermV: Zwischen Schande und Chance

Die Finanzanlagevermittlungs-Verordnung (FinVermV) ordnet die Spielregeln für rund 38.000 Finanzberater in Deutschland neu. Entsprechend aktiv waren Verbände, Maklerpools aber auch Verbraucherschützer während des Gesetzgebungsverfahrens. Seit Freitag ist die neue FinVermV nun durch. AssCompact hakt nach und zeigt die Reaktionen der Branche auf den Bundesratsbeschluss.

Die Neuregelung der FinVermV ist eines der wichtigsten Finanzgesetze des laufenden Jahres. Die neuen Regeln für Vermittler von Finanzanlagen in Deutschland sollten eigentlich schon Anfang 2018 verabschiedet werden. Tatsächlich schaffte es die FinVermV erst am vergangenen Freitag in den Bundesrat. Ohne Wortbeiträge und ohne Änderungen segnete die Länderkammer den Tagesordnungspunkt 68 ab. Damit war der Widerstand von Branchenvertretern und Verbraucherschützern gleichermaßen erfolglos. Weder hat es das von Verbraucherschützern geforderte Provisionsverbot auf den letzten Metern in die Verordnung geschafft, noch konnte das verpflichtende Taping gestrichen werden.

Verabschiedung keine Überraschung

Martin Klein, Geschäftsführender Vorstand des VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V., ist nicht überrascht, dass der Verordnungsentwurf zur FinVermV den Bundesrat ohne Änderungen passiert hat. Ernsthafte Sorgen müsse man sich deswegen nicht machen. „Wir sehen die Branche für die Umsetzung der FinVermV gut gerüstet. Die Verordnung ist hierbei auch das klare Signal an die Anlagevermittler, die Möglichkeiten der Digitalisierung zu nutzen“, so Klein gegenüber AssCompact. „Eine Umsetzung der Anforderungen insbesondere im Bereich der verpflichtenden Kundeninformationen, der Geeignetheitserklärung und der sich anschließenden Betreuung, ohne Unterstützung entsprechend intelligenter Programmlösungen, erachten wir als nicht durchführbar.“

Eine Chance für Finanzanlagenvermittler

Auch der Maklerpool FondsKonzept sieht in der Verabschiedung der FinVermV einen Treiber für digitale Angebote und Services. „Die Änderung der FinVermV ist für Finanzanlagenvermittler nach § 34 f und h GewO eine Chance, die Digitalisierung ihrer Geschäftsmodelle voranzutreiben“, meint Martin Eberhard, Vorstand für Marketing und Vertrieb bei FondsKonzept. Makler sollten die FinVermV als Anlass dazu nehmen, ihre Prozessabläufe und Strukturen effizienter zu gestalten. Eberhard begrüßt zudem unter anderem die Regelungen zu Interessenkonflikten bei Vergütungen: „Unabhängigkeit in der Beratung ist ein zentrales Qualitätsmerkmal von Finanzmaklern und kann mit der FinVermV gegenüber den Kunden offensiv ausgespielt werden.“

Provisionsverbot durch die Hintertür abgewendet

Auch Dr. Sebastian Grabmaier, CEO der JDC Group, kann der FinVermV in Sachen Vergütungen Positives abgewinnen. „Das Beste an der nun verabschiedeten FinVermV ist das, was nicht drinsteht: Vermittler dürfen auch in Zukunft Vergütungen erhalten, ohne dafür eine bessere Qualität der Beratung nachweisen zu müssen. Das drohende ‘Provisionsverbot durch die Hintertür‘ ist damit abgewendet“, so Grabmaier gegenüber AssCompact. Auch bleiben Altersvorsorgeprodukte weiter von den Ideen des Verbraucherschutz-Ausschusses des Bundesrates verschont.

BVK begrüßt Übergangsfrist und Regeln zur Vergütung

Auch der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) begrüßt, dass das Vergütungssystem auf Provisionsbasis unangetastet gelassen und nur dahingehend korrigiert wurde, dass Zuwendungen seitens der Produktgeber nicht mit der Verpflichtung der Finanzanlagenvermittler kollidieren dürfen, im bestmöglichen Interesse des Anlegers zu handeln. Positiv sei zudem, dass Vermittlern und Honorar-Finanzanlagenberatern eine zehnmonatige Übergangsfrist gewährt wird, um ihre Berufspraxis an die neue Rechtslage anzupassen.

Falsch verstandener Verbraucherschutz

Trotz einiger positiver Aspekte hagelt es von den Branchenvertretern aber auch Kritik an der neuen FinVermV. Nach Auffassung des BVK enthält sie zum Beispiel einige Regelungen, die Finanzanlagenvermittler aufgrund eines falsch verstandenen Verbraucherschutzes unverhältnismäßig und unnötig belasten werden. „Insbesondere kritisieren wir die Aufzeichnungspflicht elektronischer und telefonischer Kommunikation, das sogenannte Taping“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz.

Taping: Rechtsunsicherheiten und viel Arbeit

„Taping bürdet den rund 38.000 Finanzanlagenvermittlern viel Arbeit auf und wird auch zu Rechtsunsicherheiten führen“, meint Heinz. In Beratungsgesprächen werde schließlich nicht immer eindeutig sein, wann ein aufzeichnungspflichtiges Gespräch endet und nicht aufzunehmende Inhalte zum Beispiel über einen Versicherungsabschluss beginnen. Zudem verursache Taping Archivierungskosten, weil alle aufzeichnungspflichtigen Gespräche gemäß der neuen FinVermV zehn Jahre aufzubewahren sind.

Muss keiner verstehen

In ein ähnliches Horn bläst JDC-Chef Grabmaier. „Während die Bundesregierung ein umfassendes Taping Brüssel gegenüber ablehnt, wird es in der FinVermV gerade eingeführt. Das muss keiner verstehen, zumal das Taping mangels mündlicher Ordererteilung im Bereich der Paragraph 34f-Vermittler schlicht überflüssig erscheint“, bemängelt Grabmaier. Auch Votum-Vorstand Klein ärgert, dass die Verordnung ein verpflichtendes Taping enthält. Es müsse den Kunden wenigstens die Möglichkeit gegeben werden, auf einen Telefonmitschnitt zu verzichten. Klein hofft aber zumindest, „dass sich im Rahmen der Anpassung von MiFID II noch etwas tut, um der übermäßigen Gängelung der Anleger entgegenzuwirken“.

„Die neue FinVermV ist Schande und Chance“

Der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. ist erwartungsgemäß ebenfalls enttäuscht, dass die Aufzeichnung von Beratungsgesprächen nun tatsächlich Pflicht wird. Im Vorfeld hatte der Verband das Taping unter anderem als Bürokratie- und Datenschutzmonster, was niemand möchte und niemand braucht, bezeichnet. „Die neue FinVermV ist Schande und Chance“, kommentiert Norman Wirth gegenüber AssCompact, dass der Gesetzentwurf zur FinVermV ohne Änderungen durch den Bundesrat ging. „Schande für den deutschen Gesetzgeber, der mit dem nun verpflichtenden Taping ohne Not eine Regelung verabschiedet hat, die den Kunden entmündigt und das Vertrauensverhältnis zwischen Berater und Kunden zumindest erheblich tangiert. Chance für die unabhängigen Finanzdienstleister, da sie mit den neuen Regelungen gehalten sind, ihre Geschäftsabläufe weiter zu automatisieren und zu digitalisieren und noch effizienter zu werden“, so Wirth. Insbesondere könnten auch die strengen gesetzlichen Vorgaben zur Vermeidung von Interessenskonflikten genutzt werden, um diese als Markenkern der Unabhängigkeit herauszustellen. (mh)

Bild: © MH – stock.adobe.com

 

AfW zur FinVermV: Erneut verschieben oder auf Taping verzichten

MiFID II soll 2020 evaluiert werden. In diesem Zuge hat sich die Bundesregierung jüngst bereits gegen ein verpflichtendes Taping ausgesprochen. In der FinVermV, die bald verabschiedet werden soll, ist dieses jedoch erhalten. Beim Bundesverband Finanzdienstleistung AfW stößt das auf Unverständnis.

Die Bundesregierung hat sich im Rahmen der MiFID II Evaluation Ende August klar gegen das alternativlose Taping ausgesprochen. In einem Positionspapier fordert das Bundesfinanzministerium, dass der Kunde die Aufzeichnung ablehnen können muss. Gleichzeitig befindet sich die FinVermV auf den Weg in den Bundesrat, wo sie inklusive einer Verpflichtung zum Taping am 20.09.2019 verabschiedet werden soll.

Ein Bürokratie- und Datenschutzmonster

„Wir fordern die Bundesregierung auf, ihrer eigenen Sichtweise zu folgen und das alternativlose Taping aus dem FinVermV-Entwurf zu streichen oder die Verabschiedung der FinVermV so lange aufzuschieben, bis über diese MiFID-Regelung in Brüssel erneut beraten wurde“, fordert AfW-Vorstand Frank Rottenbacher. „Taping ist ein Bürokratie- und Datenschutzmonster, was niemand möchte und niemand braucht. Die FinVermV ist nun bereits ein Jahr und neun Monate zu spät dran. Da führt eine erneute Verschiebung bei den Finanzanlagenvermittlern auch zu keinen weiteren Problemen“, begründet Frank Rottenbacher die Aufforderung des AfW.

AfW begrüßt Umdenken der Bundesregierung

Der AfW hat die verpflichtende Aufzeichnung von Telefonaten und Online-Beratungen von Anfang an kritisiert. Er begrüßt daher nun die Position der Bundesregierung, die MiFID an einigen Punkten praxistauglicher zu gestalten. Dadurch würden zahlreiche Probleme entschärft, die mit dem Taping einhergehen, wie etwa Fragen rund um den Datenschutz oder die Problematik, welche Stellen eines Telefonats aufgezeichnet werden müssten. (mh)

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Fondspolicen-Vermittlung: Zwischen Voraussicht und Verunsicherung

Die Diskussion um eine mögliche 34f-Erlaubnis zur Vermittlung von Fondspolicen ist in den vergangenen Wochen noch nicht zur Ruhe gekommen. Gesetzgeberisch gibt es hierfür keine Anzeichen, so der AfW und warnt vor Verunsicherung. BGH-Urteile würden in diese Richtung weisen, so der VSAV und mahnt zur Voraussicht.

Die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler (VSAV) hatte vor Kurzem darauf hingewiesen, dass es Anzeichen für eine künftige Klassifizierung von Fondspolicen als Kapitalanlageprodukte gebe und damit einhergehe, dass für deren Vermittlung eine Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung notwendig werden könnte. Der AfW-Verband hatte dem dahingehend widersprochen, dass weder auf nationaler noch europäischer Ebene solche gesetzgeberischen Pläne bekannt seien. Eine 34f-Zulassung sei in Zusammenhang mit Fondspolicen nicht notwendig.

Verweis auf BGH-Urteile

Der VSAV hat dies zum Anlass genommen, seine Sichtweise noch einmal näher darzulegen und verweist auf diverse Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen Fondspolicen in der Urteilsfindung als Kapitalanlagegeschäft definiert wurden.

Unterstützt wird die Aussage von Oliver Renner, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und VSAV-Netzwerkpartner. Bei den Urteilen geht es etwa um einen Rechtsschutzfall hinsichtlich der Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung, bei der die Ausschlussklausel betreffend „Streitigkeiten aus Kapitalanlagen“ zur Anwendung kam. Zudem habe der BGH auch schon in anderem Zusammenhang anerkannt, dass Lebensversicherungsverträge bei wirtschaftlicher Betrachtung im Einzelfall als Anlagegeschäfte angesehen werden können (Hier geht es zu der Stellungnahme von Oliver Renner gegenüber Pfefferminzia). Da sich aus der Gewerbeordnung eine solche Klassifizierung aber nicht ohne Weiteres ableiten lasse, erklärt der Anwalt: „Klar ist nur, dass es unklar ist.“

Darauf zielt denn auch der VSAV mit seiner ergänzenden Aussage ab, dass er die strategisch vorausschauenden Vermittler anregen wolle, sich rechtzeitig Gedanken zu machen und sich gegebenenfalls auch entsprechend aufzustellen. Der Verbandsvorsitzende Ralf W. Barth erklärt in einem Brief an AssCompact: „Gerade für Vermittler sollte es doch wohl zur richtigen Absicherung der eigenen beruflichen Zukunft dazugehören, sich mit den potenziellen Berufsrisiken und möglichen Veränderungen zu beschäftigen. Zumal bereits BGH-Urteile eine so eindeutige Richtung anzeigen.“

Mittlerweile hat aber auch der AfW seine Haltung noch einmal bekräftigt, wie Pfefferminzia berichtet. Dort heißt es, dass AfW-Vorstand Norman Wirth bedauere, dass hier ohne ersichtlichen Grund Unsicherheit am Markt verbreitet werde. (bh)

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Lesen Sie auch: AfW reagiert auf Spekulation um 34f-Erlaubnis für die Vermittlung von Fondspolicen

 

LV: AfW und BdV fordern Wechselrecht für Run-off-Betroffene

In einem gemeinsamen Forderungspapier machen sich die Verbände AfW und BdV für ein Modell stark, das Lebensversicherungskunden mit Run-off-Verträgen ein „faires Wechselrecht“ ohne Verzicht auf Gelder ermöglichen soll.

Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) und der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V. haben am 27.08.2019 in einer Pressekonferenz ihr gemeinsames Forderungspapier rund um ein Wechselmodell für Lebensversicherungskunden mit Run-off-Verträgen vorgestellt. Die beiden Verbände wollen im Falle eines Run-offs ein faires Wechselrecht für die Versicherten ohne Verzicht auf Gelder.

Es bräuchte Lösung zur Stärkung der Rechte der Versicherten, zur Stärkung des Wettbewerbs in der Versicherungswirtschaft und zur Stärkung der unabhängigen Vermittler und Berater. Denn vom Run-off betroffene Versicherungsnehmer müssten hinnehmen, dass ihre Verträge von einem Versicherungsunternehmen weiterverwaltet würden, das keinem Wettbewerb mehr ausgesetzt sei. Die aktuellen Erfahrungswerte dokumentierten, dass diese Verträge schlechter bedient würden, ob nun in Sachen Service, Leistungen oder Überschussbeteiligung. Diese Ungerechtigkeit müsse ein Ende haben. Und man erwarte nach dem Generali-Deal mit 4 Millionen Kunden weitere Run-offs und damit viele Millionen weiterer Betroffener, so BdV-Vorstandssprecher Axel Kleinlein.

Vertrauensverlust schadet der gesamten Versicherungsbranche

Norman Wirth, Vorstand des Maklerverbandes AfW, ergänzt: „Mit einem fairen Übertragungswert unter Berücksichtigung der ausstehenden Abschlusskosten kann das Know-how der qualifizierten, unabhängigen Vermittler genutzt werden, um die besten Lösungen für die Versicherten bei einem Run-off zu finden.“ Verbraucher hätten ihre Lebensversicherungen im Vertrauen auf die Stabilität der gewählten Versicherungsgesellschaft abgeschlossen und würden jetzt reihenweise enttäuscht. Dies schade der gesamten Versicherungsbranche, wie auch schon der CDU/CSU-Fraktionsvorsitzende im Deutschen Bundestag, Ralph Brinkhaus, treffend bemerkt habe, so Wirth weiter.

Kleinlein: Es geht um die Würde der Versicherten als Kunden

Eine normale Kündigung komme oft nicht in Frage, da dann zum Beispiel der wichtige Versicherungsschutz verloren gehe. Versicherte bräuchten eine Möglichkeit, auch bei einem Wechsel den Todesfall- oder Invaliditätsschutz weiter behalten zu können. Das von BdV und AfW vorgestellte Konzept ermögliche dies. „Es geht darum, die Würde der Versicherten als Kundinnen und Kunden zurückzuerlangen, nachdem sie zuvor zur Ware degradiert wurden“, so Kleinlein.

Gegen eine normale Kündigung spreche auch, dass den Kunden wichtige weitere Reserven verloren gingen. Denn bei einer Kündigung behalte das Unternehmen viel Geld, das als noch nicht ausgeschüttete Überschüsse in zusätzlichen Reservetöpfen schlummere. Auch in den Bewertungsreserven und den Zinszusatzreserven lägen derzeit Milliarden, die den kündigenden Versicherten vorenthalten werden könnten, so Versicherungsmathematiker Kleinlein. Ein weiterer Posten seien noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten. „Durch die Weitergabe der ausstehenden Abschlusskosten könnte das neue Versicherungsunternehmen die Möglichkeit erhalten, einen Berater, der den Vertrag zugeführt hat, zu honorieren. Aber auch alternative Vergütungsmodelle wären denkbar“, ergänzt Norman Wirth vom AfW.

Wettbewerb zwischen Run-off-Plattformen untereinander und mit anderen Versicherungsunternehmen

Das außerordentliche Wechsel- und Kündigungsrecht, das das Forderungspapier als Lösung beschreibt, führe nach Meinung von AfW und BdV dazu, dass der Vertrag entweder vollumfänglich an ein neues Versicherungsunternehmen weitergereicht werde oder dass der Vertrag gekündigt werden könne, wobei der Run-off-Übertragungswert ausgekehrt werde. „Ein solches Wechsel- und Kündigungsrecht führt zum Bespiel dazu, dass Verträge, die ansonsten nur durch Kündigung beendet werden könnten, leichter und wirtschaftlich vorteilhafter fortgesetzt werden. Und es entsteht ein Wettbewerb zwischen Run-off-Plattformen untereinander und mit anderen Versicherungsunternehmen, die die Verträge aufnehmen wollen“, nennt Axel Kleinlein als Vorteile. (ad)

Das Forderungspapier von AfW und BdV gibt es hier.

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AfW reagiert auf Spekulation um 34f-Erlaubnis für die Vermittlung von Fondspolicen

Vor kurzem hatte der VSAV spekuliert, dass der Gesetzgeber Fondspolicen als ein von der BaFin zu kontrollierendes Anlageprodukt nach §34f definieren könnte. Daran gekoppelt war die Empfehlung, dass sich Versicherungsvermittler, die Fondspolicen vermitteln, bald um eine §34f-Erlaubnis kümmern sollten – noch bevor die geplante BaFin-Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler greife. Das hat zunächst für Unruhe gesorgt und jetzt zu einer Reaktion des AfW-Verbands geführt.

Der Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e.V. (VSAV) hatte vor kurzem Vermittlern, die zukünftig erlaubnispflichtige Finanzanlagen vermitteln wollen, zur baldigen Beantragung der Gewerbeerlaubnis geraten – solange die Aufsicht noch nicht auf die BaFin übertragen sei. Ein entsprechendes Eckpunktepapier zu einem Aufsichtswechsel hat vor kurzem das Bundesfinanzministerium vorgelegt. Den Ratschlag weitete der VSAV auf Versicherungsmakler, die Fondspolicen vermitteln wollen, aus. Die Vereinigung vermutet dabei, dass der Gesetzgeber die Fondspolice künftig als ein von der BaFin zu kontrollierendes Anlageprodukt nach §34f definieren könnte.

AfW: Keine Änderungen geplant

Der AfW-Verband berichtet nun, dass diese Aussage zu Irritationen und vielen Nachfragen geführt habe. Aus AfW-Sicht bestehe aber weder auf europäischer Ebene noch in der deutschen Politik die Absicht, etwas an dem derzeitigen Status Quo der Einordnung von Versicherungsanlageprodukten, also Fondspolicen, zu ändern. Es sei deshalb keinesfalls erforderlich, dass Versicherungsvermittler für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten eine Zulassung nach § 34f Gewerbeordnung als Finanzanlagevermittler beantragen müssten.

Gesetze und Verordnungen sprechen klare Sprache

Der AfW führt dazu an, dass im Zuge der letzten Regulierungsmaßnahmen für Vermittler von Versicherungsanlageprodukten detaillierte Regelungen eingeführt wurden und verweist insbesondere auf die Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 der EU-Kommission. Dort sind die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln festgeschrieben. Diese Regularien gewährleisten unter anderem, dass Versicherungsvermittler im Rahmen einer zu dokumentierenden Geeignetheitsprüfung darstellen müssen, ob und warum die Produktempfehlung zu dem individuellen Risikoprofil und den sonstigen finanziellen Gegebenheiten des Kunden passt und sollen Interessenskonflikte zu verhindern helfen. Der Wille des Gesetzgebers sei insofern eindeutig, so der AfW: Versicherungsanlageprodukte sind auch nach IDD-Umsetzung – wenn auch unter verschärften Anforderungen – mit einer Zulassung nach § 34d Gewerbeordnung vermittelbar. (bh)

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Finanzanlagenvermittler: Pools wollen keine Bafin-Aufsicht

Der Plan der Bundesregierung, die Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler auf die BaFin zu übertragen, besteht unverändert. Jetzt haben sich auch die dem AfW angeschlossenen Pools gemeinsam gegen das Vorhaben ausgesprochen.

Die in der AfW-Initiative „Pools für Makler“ zusammengeschlossenen Pools fordern, dass die Beaufsichtigung der Finanzanlagenvermittler bundesweit einheitlich bei den IHKs angesiedelt wird. Sie ist damit gegen den im Koalitionsvertrag der Bundesregierung verankerten Plan, die Aufsicht schrittweise auf die BaFin zu übertragen. Das Ziel des Regierungsvorhabens ist eine „einheitliche und qualitativ hochwertige Finanzaufsicht“. Dieses unterstützt die Pool-Initiative. Sie fordert aber eine einheitliche Aufsicht aller Vermittler durch die IHKs. Ferner fordert sie den Stopp der Pläne für einen „unsinnigen und bürokratischen Aufwand für den Wechsel hin zu einer BaFin-Aufsicht“.

Pools sehen Defizite bei der BaFin-Aufsicht

Die Pools begründen ihre Forderung unter anderem mit Defiziten bei der Institutsaufsicht. Diese hätten sich an Hand der Skandale um Infinus, Prokon, S&K, P&R sowie auch der Deutschen Bank gezeigt. Als weitere Gründe führt sie – unisono mit dem Vermittlerverband AfW – das Kostenrisiko auf. Die Pools befürchten, dass das vorhandene Umlageprinzip für BaFin-beaufsichtigte Unternehmen zu hohen Kosten für Vermittler führt.

Keine Beratung mehr durch die IHKs

Im Falle einer BaFin-Aufsicht sehen die Pools auch das Problem, dass Finanzanlagenvermittler keine Beratungsdienstleistungen mehr durch die IHKs erhalten, da die BaFin eine reine Aufsichtsbehörde ist. Die Aufsicht würde zerstückelt statt vereinheitlicht, da die Versicherungsvermittler mit Zulassung nach § 34d Gewerbeordnung bei den IHKs verblieben.

Pools der Initiative

Hinter der Initiative „Pools für Makler“ des Afw stehen folgende Unternehmen: Apella AG, aruna GmbH, BCA AG, CHARTA Börse für Versicherungen AG, blau direkt GmbH & Co. KG, degenia Versicherungsdienst AG, Fonds Finanz Maklerservice GmbH, FondsKonzept AG, Fondsnet Holding GmbH, Jung, DMS & Cie. Pool GmbH, KAB Maklerservice GmbH, maxpool Gruppe, Netfonds AG, Status GmbH, VEMA Versicherungsmakler Genossenschaft eG, VFV GmbH – DER SACHPOOL, Wefox Group Services (GER) GmbH, WIFO GmbH. (tos)

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Provisionsdeckelgesetz: Es hagelt Kritik von allen Seiten

Bis zum 06.05.2019 hatten die Verbände Zeit, ihre Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf über einen Provisionsdeckel beim Bundesfinanzministerium einzureichen. Nach dem BDVM haben nun auch andere ihrer Kritik Luft gemacht. Fast unisono wird der Entwurf heftig kritisiert. Nur ein Verband kann dem Gesetz auch Positives abgewinnen.

Die Frist für das Einreichen von Stellungnahmen zum Referentenentwurf eines Gesetzes zum Provisionsdeckel in der Lebens- und Restschuldversicherung ist am 06.05.2019 abgelaufen. Die Verbände kritisieren den Gesetzentwurf heftig. Darunter der AfW e.V., der Verband öffentlicher Versicherer sowie der BDVM (AssCompact berichtete). Auch der Verbraucherzentrale Bundesverband hat sich zum Provisionsdeckel geäußert.

„Provisionsdeckel verstößt gegen Berufsausübungsfreiheit“

Der AfW beruft sich in seiner Stellungnahme auf die Rechtsgutachten, die dem Provisionsdeckelgesetz bescheinigen, rechts- und verfassungswidrig zu sein (AssCompact berichtete). Darin heißt es: „So wie der Referentenentwurf derzeit auf dem Tisch liegt, bleibt er (…) verfassungs- und auch europarechtswidrig.“ Der Provisionsdeckel würde laut AfW gegen die Berufsausübungs- und Dienstleistungsfreiheit verstoßen. Auch der BDVM bezeichnet einen Provisionsdeckel in der vorgeschlagenen Form als einen rechtswidrigen Grundrechtseingriff.

AfW: Provisionsdeckel erhöht Kostenaufwand statt ihn zu senken

 Der AfW lehnt den Provisionsdeckel in seiner Stellungnahme auch aus weiteren Gründen ab. Es wird dargestellt, warum die Umsetzung der Pläne mittelstandsschädlich und gegen die Interessen der Verbraucher wäre. So sei nach Ansicht des AfW die Einführung und dauernde Umsetzung einer Provisionsdeckelung mit hohem bürokratischen Aufwand und erheblichen Kosten verbunden. Ähnlich wie der BDVM kritisiert der AfW auch die Pläne des Entwurfs, Versicherungsunternehmen bestimmte Aufsichtspflichten über Versicherungsmakler zu geben. Dies sei systemwidrig und greife in föderalistische Strukturen ein.

Rechtlich untergrabe der Provisionsdeckel die Wirkung des LVRG, das sich im Betrachtungszeitraum noch nicht vollständig entfalten haben könne. Auch lägen keine Rechtsunklarheiten in Bezug auf die IDD-Vorgaben vor, die eine Provisionsdeckelung rechtfertigen würden.

Öffentliche Versicherer halten LVRG und IDD für ausreichend

Auch Guido Schaefers, Vorsitzender des Versicherungsausschusses Leben im Verband öffentlicher Versicherer, ist der Meinung: „Das Einschreiten des Gesetzgebers entbehrt jeglicher Grundlage“. Nach seiner Ansicht reichen die Regelungen des LVRG sowie der IDD aus, um Provisionen im Rahmen zu halten und Fehlanreizen vorzubeugen.

Verbraucherzentrale für Provisionsverbot bei Lebensversicherungen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) steht erwartungsgemäß auf der anderen Seite. Er fordert für Lebensversicherungen nach wie vor sogar ein konsequentes Provisionsverbot. Zwar sei der vorgeschlagene Provisionsdeckel dazu geeignet, Fehlanreize beim Verkauf von Restschuldversicherungen zu reduzieren. Gleichwohl sehen die Verbraucherschützer die Gefahr für neue Fehlanreize durch die Möglichkeit der Anknüpfung an die Darlehenssumme.

Bund der Versicherten: Provisionsdeckel unterbindet nicht „exzessive Raserei“

Auch der Bund der Versicherten e. V. (BdV) hält den vorgeschlagenen Provisionsdeckel als noch zu hoch. Dabei zieht er einen drastischen Vergleich: „Der vom Ministerium vorgeschlagene Provisionsdeckel wirkt so, als würde man auf der Autobahn ein Tempolimit von 250 Stundenkilometern einführen und zusätzlich 400 Stundenkilometer für all diejenigen erlauben, die von sich behaupten, gut zu fahren. Ein solches Tempolimit führt nicht zu Fahrsicherheit und Umweltschutz, sondern erlaubt weiterhin exzessive Raserei. Genauso ermöglicht der vorgeschlagene Provisionsdeckel auch weiterhin Exzesse im Vertrieb der kapitalbildenden Lebensversicherungen“, erläutert Axel Kleinlein, Sprecher des BdV-Vorstands. Der Verbraucherschutzverein fordert daher die Beschränkung der Abschlusskosten auf 1,5% der Beitragssumme und der Verwaltungskosten auf 5% des Beitrags. Weiter kritisiert er, dass im jetzigen Gesetzesentwurf wirkungsvolle Schritte zur Beschränkung der Kosten fehlen würden. (tos)

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Streit um Provisionsdeckel kocht weiter

Nachdem das Finanzministerium einen ersten Referentenentwurf für ein Gesetz zum Provisionsdeckel der Abschlussprovision von Lebensversicherungen vorgelegt hat, schlagen die Wellen in der Branche um das Thema weiter hoch. Während die Verbände AfW und VOTUM dem Gesetz immer vehementer Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit vorwerfen, haben sich nun auch die FDP mit einer kleinen Anfrage und die finanzpolitische Sprecherin der CDU mit einer Stellungnahme eingeklinkt.

Der Streit um den Provisionsdeckel in der Lebensversicherung spitzt sich zu, seit ein Referentenentwurf für ein entsprechendes Gesetz vom Bundesfinanzministerium vorgelegt wurde. Der Inhalt birgt Sprengkraft für Versicherungsvermittler: Abschlussprovisionen sollen auf maximal 2,5% der Bruttobeitragssumme begrenzt werden. Gleichzeitig kontert der Entwurf den Vermittlerverbänden AfW und VOTUM, die ihn mittels eines Rechtsgutachtens für verfassungs- und europarechtswidrig erklärt hatten: Die Gefahr von Fehlanreizen durch Abschlussprovisionen wiege so schwer, dass damit der Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Positionen vertretbar sei.

Das ist harter Tobak für die Vermittler und Öl im Feuer der Verbände. Deren Vorsitzende Norman With (AfW) und Martin Klein (VOTUM) haben mittlerweile mit zunehmender Vehemenz den Entwurf erneut zurückgewiesen.

Provisionsgestützter Vertrieb soll möglich bleiben

Die Regierung hingegen hält sich vergleichsweise bedeckt. Auf eine Kleine Anfrage der FDP hin schrieb sie schwammig, dass qualitative Elemente bei der Beratung künftig mehr berücksichtigt werden sollen. Ein provisionsgestützter Vertrieb werde auch künftig möglich bleiben. Gegenüber AssCompact hat die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Antje Tillmann, jetzt eine konkretere Stellungnahme zu ihrer Position in der Frage nach einem Provisionsdeckel offen gelegt.

CDU: Provisionsdeckel bringt keinen wirtschaftlichen Mehrwert

Darin bewertet sie die vorgeschlagenen Regelungen zur Einführung eines Provisionsdeckels kritisch. Ein wesentlicher Teil des Gesetzes würde keinen substanziellen finanziellen oder wirtschaftlichen Mehrwert schaffen, so Tillmann. Diese Ansicht begründet sie mit Daten der BaFin: Demnach liege bereits heute die Durchschnittsprovision bei Lebensversicherungen unter 4%. Direkte Abschlusskosten lägen sogar unter 2,5%. Dies spreche nach Ansicht Tillmanns und zusammen mit den niedrigen Kundenbeschwerden gegen eine Aufnahme des Provisionsdeckels in das Gesetz. „Der einheitliche Deckel schert alle Versicherer über einen Kamm, nimmt keine Rücksicht auf individuelle Kostenstrukturen und würde den Wettbewerb unter den Vertriebsstrukturen verzerren. Die Mehrkosten dieser Maßnahme müssen am Ende die Verbraucher bezahlen“, so die CDU-Politikerin.

Markteintrittsbarriere und Benachteiligung von Maklern

Weiterhin sieht sie eine Markteintrittsbarriere für neue Vermittler sowie eine Benachteiligung von Mehrfachvermittlern und Maklern, die sich bei weiteren qualitätsabhängigen Messzahlen (z. B. der Bestandspflege) keine Provisionsanteile verdienen könnten. „Das stellt aus unserer Sicht einen Eingriff in das Recht auf freie Berufswahl dar und führt zu Wettbewerbsverzerrungen“, sagt Tillmann.

Kaum Renditesteigerung der Lebensversicherungsverträge erwartet

Eine positive Wirkung des Provisionsdeckels schätzt sie gering ein. Für eine Renditesteigerung im Sinne der Verbraucher tauge er nicht, konstatiert sie mit Verweis auf ein Gutachten des ifa-Instituts. Das geforderte Qualitätssystem für mehrstufige Provisionen wäre mit hohen Kosten verbunden und würde die Rendite von Verträgen schmälern und mittelständische Unternehmen „aufgrund mangelnder Kostendegression schwer treffen“. „Die Einführung eines Provisionsdeckels bei Laufzeiten von mehr als 30 Jahren würde nur zu einer marginalen Erhöhung der Rendite führen“, zitiert sie das Gutachten.

Wie der Streit ausgeht, ob die Koalition zu einer Einigung gelangt, bleibt weiter offen. Der Referentenentwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Verbände kämpfen derweil weiter. „In dieser Form darf der Gesetzentwurf wegen offenkundiger Verfassungswidrigkeit jedenfalls nicht im Bundestag zur Abstimmung kommen“, sagt Rechtsanwalt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW. (tos)

 

Online-Tool ermöglicht Maklern Vergleich mit Berufskollegen

Das Resultate Institut hat mithilfe der Ergebnisse des AfW-Vermittlerbarometers seinen Online-Rechner zur Bestandsbewertung ausgebaut. Mit dem Tool können Makler ihre bundesweite Platzierung im Ranking ermitteln und wie ihr Unternehmen im Vergleich zu Maklerkollegen in Sachen Umsatz abschneidet.

Gemeinsam mit dem Bundesverband Finanzdienstleistung AfW hat das Resultate Institut die anonymisierten Ergebnisse des AfW-Vermittlerbarometers 2018 verwendet, um sein Online-Tool zur Bestandsbewertung zu erweitern. Mit dem Rechner können Finanzanlage- und Versicherungsmakler nun ihre bundesweite Platzierung im Makler-Ranking ermitteln.

Anhand einer statistischen Verteilungsfunktion berechnet das kostenlose Tool den Listenplatz des Maklers sowohl auf Umsatzbasis als auch mittels des Jahresüberschusses. Per Mail bekommen Makler direkt eine Information, wie ihr Unternehmen im Vergleich zu ihren Berufskollegen dasteht. Frank Rottenbacher, Vorstandsmitglied das AfWs erklärt: „Ich habe mir das Tool angeschaut und es macht einen sehr professionellen Eindruck.“

Makler, die den Wert ihres Unternehmens und ihre Platzierung ermitteln wollen, finden den Rechner auf der Internetseite des Resultate Instituts. (tk)