AssCompact suche
Home

AfW - BundesverbandFinanzdienstleistung e.V.

4915

Finanzanlagenvermittler: Pools wollen keine Bafin-Aufsicht

Der Plan der Bundesregierung, die Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler auf die BaFin zu übertragen, besteht unverändert. Jetzt haben sich auch die dem AfW angeschlossenen Pools gemeinsam gegen das Vorhaben ausgesprochen.

Die in der AfW-Initiative „Pools für Makler“ zusammengeschlossenen Pools fordern, dass die Beaufsichtigung der Finanzanlagenvermittler bundesweit einheitlich bei den IHKs angesiedelt wird. Sie ist damit gegen den im Koalitionsvertrag der Bundesregierung verankerten Plan, die Aufsicht schrittweise auf die BaFin zu übertragen. Das Ziel des Regierungsvorhabens ist eine „einheitliche und qualitativ hochwertige Finanzaufsicht“. Dieses unterstützt die Pool-Initiative. Sie fordert aber eine einheitliche Aufsicht aller Vermittler durch die IHKs. Ferner fordert sie den Stopp der Pläne für einen „unsinnigen und bürokratischen Aufwand für den Wechsel hin zu einer BaFin-Aufsicht“.

Pools sehen Defizite bei der BaFin-Aufsicht

Die Pools begründen ihre Forderung unter anderem mit Defiziten bei der Institutsaufsicht. Diese hätten sich an Hand der Skandale um Infinus, Prokon, S&K, P&R sowie auch der Deutschen Bank gezeigt. Als weitere Gründe führt sie – unisono mit dem Vermittlerverband AfW – das Kostenrisiko auf. Die Pools befürchten, dass das vorhandene Umlageprinzip für BaFin-beaufsichtigte Unternehmen zu hohen Kosten für Vermittler führt.

Keine Beratung mehr durch die IHKs

Im Falle einer BaFin-Aufsicht sehen die Pools auch das Problem, dass Finanzanlagenvermittler keine Beratungsdienstleistungen mehr durch die IHKs erhalten, da die BaFin eine reine Aufsichtsbehörde ist. Die Aufsicht würde zerstückelt statt vereinheitlicht, da die Versicherungsvermittler mit Zulassung nach § 34d Gewerbeordnung bei den IHKs verblieben.

Pools der Initiative

Hinter der Initiative „Pools für Makler“ des Afw stehen folgende Unternehmen: Apella AG, aruna GmbH, BCA AG, CHARTA Börse für Versicherungen AG, blau direkt GmbH & Co. KG, degenia Versicherungsdienst AG, Fonds Finanz Maklerservice GmbH, FondsKonzept AG, Fondsnet Holding GmbH, Jung, DMS & Cie. Pool GmbH, KAB Maklerservice GmbH, maxpool Gruppe, Netfonds AG, Status GmbH, VEMA Versicherungsmakler Genossenschaft eG, VFV GmbH – DER SACHPOOL, Wefox Group Services (GER) GmbH, WIFO GmbH. (tos)

Bild: © Gajus – stock.adobe.com

Lesen Sie auch:

Finanzanlagenvermittler: Grüne haken zur BaFin-Aufsicht nach

BaFin-Aufsicht für 34f-Vermittler: Führen hohe Kosten zu Run auf Haftungsdächer?

Bundestag: FDP fragt nach BaFin-Aufsicht von Finanzanlagenvermittlern

FinVermV und BaFin: Über machbare Anforderungen und (Un-)Sinn einer geteilten Aufsicht

 

Provisionsdeckelgesetz: Es hagelt Kritik von allen Seiten

Bis zum 06.05.2019 hatten die Verbände Zeit, ihre Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf über einen Provisionsdeckel beim Bundesfinanzministerium einzureichen. Nach dem BDVM haben nun auch andere ihrer Kritik Luft gemacht. Fast unisono wird der Entwurf heftig kritisiert. Nur ein Verband kann dem Gesetz auch Positives abgewinnen.

Die Frist für das Einreichen von Stellungnahmen zum Referentenentwurf eines Gesetzes zum Provisionsdeckel in der Lebens- und Restschuldversicherung ist am 06.05.2019 abgelaufen. Die Verbände kritisieren den Gesetzentwurf heftig. Darunter der AfW e.V., der Verband öffentlicher Versicherer sowie der BDVM (AssCompact berichtete). Auch der Verbraucherzentrale Bundesverband hat sich zum Provisionsdeckel geäußert.

„Provisionsdeckel verstößt gegen Berufsausübungsfreiheit“

Der AfW beruft sich in seiner Stellungnahme auf die Rechtsgutachten, die dem Provisionsdeckelgesetz bescheinigen, rechts- und verfassungswidrig zu sein (AssCompact berichtete). Darin heißt es: „So wie der Referentenentwurf derzeit auf dem Tisch liegt, bleibt er (…) verfassungs- und auch europarechtswidrig.“ Der Provisionsdeckel würde laut AfW gegen die Berufsausübungs- und Dienstleistungsfreiheit verstoßen. Auch der BDVM bezeichnet einen Provisionsdeckel in der vorgeschlagenen Form als einen rechtswidrigen Grundrechtseingriff.

AfW: Provisionsdeckel erhöht Kostenaufwand statt ihn zu senken

 Der AfW lehnt den Provisionsdeckel in seiner Stellungnahme auch aus weiteren Gründen ab. Es wird dargestellt, warum die Umsetzung der Pläne mittelstandsschädlich und gegen die Interessen der Verbraucher wäre. So sei nach Ansicht des AfW die Einführung und dauernde Umsetzung einer Provisionsdeckelung mit hohem bürokratischen Aufwand und erheblichen Kosten verbunden. Ähnlich wie der BDVM kritisiert der AfW auch die Pläne des Entwurfs, Versicherungsunternehmen bestimmte Aufsichtspflichten über Versicherungsmakler zu geben. Dies sei systemwidrig und greife in föderalistische Strukturen ein.

Rechtlich untergrabe der Provisionsdeckel die Wirkung des LVRG, das sich im Betrachtungszeitraum noch nicht vollständig entfalten haben könne. Auch lägen keine Rechtsunklarheiten in Bezug auf die IDD-Vorgaben vor, die eine Provisionsdeckelung rechtfertigen würden.

Öffentliche Versicherer halten LVRG und IDD für ausreichend

Auch Guido Schaefers, Vorsitzender des Versicherungsausschusses Leben im Verband öffentlicher Versicherer, ist der Meinung: „Das Einschreiten des Gesetzgebers entbehrt jeglicher Grundlage“. Nach seiner Ansicht reichen die Regelungen des LVRG sowie der IDD aus, um Provisionen im Rahmen zu halten und Fehlanreizen vorzubeugen.

Verbraucherzentrale für Provisionsverbot bei Lebensversicherungen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) steht erwartungsgemäß auf der anderen Seite. Er fordert für Lebensversicherungen nach wie vor sogar ein konsequentes Provisionsverbot. Zwar sei der vorgeschlagene Provisionsdeckel dazu geeignet, Fehlanreize beim Verkauf von Restschuldversicherungen zu reduzieren. Gleichwohl sehen die Verbraucherschützer die Gefahr für neue Fehlanreize durch die Möglichkeit der Anknüpfung an die Darlehenssumme.

Bund der Versicherten: Provisionsdeckel unterbindet nicht „exzessive Raserei“

Auch der Bund der Versicherten e. V. (BdV) hält den vorgeschlagenen Provisionsdeckel als noch zu hoch. Dabei zieht er einen drastischen Vergleich: „Der vom Ministerium vorgeschlagene Provisionsdeckel wirkt so, als würde man auf der Autobahn ein Tempolimit von 250 Stundenkilometern einführen und zusätzlich 400 Stundenkilometer für all diejenigen erlauben, die von sich behaupten, gut zu fahren. Ein solches Tempolimit führt nicht zu Fahrsicherheit und Umweltschutz, sondern erlaubt weiterhin exzessive Raserei. Genauso ermöglicht der vorgeschlagene Provisionsdeckel auch weiterhin Exzesse im Vertrieb der kapitalbildenden Lebensversicherungen“, erläutert Axel Kleinlein, Sprecher des BdV-Vorstands. Der Verbraucherschutzverein fordert daher die Beschränkung der Abschlusskosten auf 1,5% der Beitragssumme und der Verwaltungskosten auf 5% des Beitrags. Weiter kritisiert er, dass im jetzigen Gesetzesentwurf wirkungsvolle Schritte zur Beschränkung der Kosten fehlen würden. (tos)

Bild: © domoskanonos - stock.adobe.com

Lesen Sie auch:

Provisionsdeckel: Scharfe Kritik des BDVM gegenüber Finanzministerium

Provisionsdeckel: Nächste Runde eingeläutet

Provisionsdeckel: Sündenfall oder Glücksfall?

 

Streit um Provisionsdeckel kocht weiter

Nachdem das Finanzministerium einen ersten Referentenentwurf für ein Gesetz zum Provisionsdeckel der Abschlussprovision von Lebensversicherungen vorgelegt hat, schlagen die Wellen in der Branche um das Thema weiter hoch. Während die Verbände AfW und VOTUM dem Gesetz immer vehementer Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit vorwerfen, haben sich nun auch die FDP mit einer kleinen Anfrage und die finanzpolitische Sprecherin der CDU mit einer Stellungnahme eingeklinkt.

Der Streit um den Provisionsdeckel in der Lebensversicherung spitzt sich zu, seit ein Referentenentwurf für ein entsprechendes Gesetz vom Bundesfinanzministerium vorgelegt wurde. Der Inhalt birgt Sprengkraft für Versicherungsvermittler: Abschlussprovisionen sollen auf maximal 2,5% der Bruttobeitragssumme begrenzt werden. Gleichzeitig kontert der Entwurf den Vermittlerverbänden AfW und VOTUM, die ihn mittels eines Rechtsgutachtens für verfassungs- und europarechtswidrig erklärt hatten: Die Gefahr von Fehlanreizen durch Abschlussprovisionen wiege so schwer, dass damit der Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Positionen vertretbar sei.

Das ist harter Tobak für die Vermittler und Öl im Feuer der Verbände. Deren Vorsitzende Norman With (AfW) und Martin Klein (VOTUM) haben mittlerweile mit zunehmender Vehemenz den Entwurf erneut zurückgewiesen.

Provisionsgestützter Vertrieb soll möglich bleiben

Die Regierung hingegen hält sich vergleichsweise bedeckt. Auf eine Kleine Anfrage der FDP hin schrieb sie schwammig, dass qualitative Elemente bei der Beratung künftig mehr berücksichtigt werden sollen. Ein provisionsgestützter Vertrieb werde auch künftig möglich bleiben. Gegenüber AssCompact hat die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Antje Tillmann, jetzt eine konkretere Stellungnahme zu ihrer Position in der Frage nach einem Provisionsdeckel offen gelegt.

CDU: Provisionsdeckel bringt keinen wirtschaftlichen Mehrwert

Darin bewertet sie die vorgeschlagenen Regelungen zur Einführung eines Provisionsdeckels kritisch. Ein wesentlicher Teil des Gesetzes würde keinen substanziellen finanziellen oder wirtschaftlichen Mehrwert schaffen, so Tillmann. Diese Ansicht begründet sie mit Daten der BaFin: Demnach liege bereits heute die Durchschnittsprovision bei Lebensversicherungen unter 4%. Direkte Abschlusskosten lägen sogar unter 2,5%. Dies spreche nach Ansicht Tillmanns und zusammen mit den niedrigen Kundenbeschwerden gegen eine Aufnahme des Provisionsdeckels in das Gesetz. „Der einheitliche Deckel schert alle Versicherer über einen Kamm, nimmt keine Rücksicht auf individuelle Kostenstrukturen und würde den Wettbewerb unter den Vertriebsstrukturen verzerren. Die Mehrkosten dieser Maßnahme müssen am Ende die Verbraucher bezahlen“, so die CDU-Politikerin.

Markteintrittsbarriere und Benachteiligung von Maklern

Weiterhin sieht sie eine Markteintrittsbarriere für neue Vermittler sowie eine Benachteiligung von Mehrfachvermittlern und Maklern, die sich bei weiteren qualitätsabhängigen Messzahlen (z. B. der Bestandspflege) keine Provisionsanteile verdienen könnten. „Das stellt aus unserer Sicht einen Eingriff in das Recht auf freie Berufswahl dar und führt zu Wettbewerbsverzerrungen“, sagt Tillmann.

Kaum Renditesteigerung der Lebensversicherungsverträge erwartet

Eine positive Wirkung des Provisionsdeckels schätzt sie gering ein. Für eine Renditesteigerung im Sinne der Verbraucher tauge er nicht, konstatiert sie mit Verweis auf ein Gutachten des ifa-Instituts. Das geforderte Qualitätssystem für mehrstufige Provisionen wäre mit hohen Kosten verbunden und würde die Rendite von Verträgen schmälern und mittelständische Unternehmen „aufgrund mangelnder Kostendegression schwer treffen“. „Die Einführung eines Provisionsdeckels bei Laufzeiten von mehr als 30 Jahren würde nur zu einer marginalen Erhöhung der Rendite führen“, zitiert sie das Gutachten.

Wie der Streit ausgeht, ob die Koalition zu einer Einigung gelangt, bleibt weiter offen. Der Referentenentwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Verbände kämpfen derweil weiter. „In dieser Form darf der Gesetzentwurf wegen offenkundiger Verfassungswidrigkeit jedenfalls nicht im Bundestag zur Abstimmung kommen“, sagt Rechtsanwalt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW. (tos)

 

Online-Tool ermöglicht Maklern Vergleich mit Berufskollegen

Das Resultate Institut hat mithilfe der Ergebnisse des AfW-Vermittlerbarometers seinen Online-Rechner zur Bestandsbewertung ausgebaut. Mit dem Tool können Makler ihre bundesweite Platzierung im Ranking ermitteln und wie ihr Unternehmen im Vergleich zu Maklerkollegen in Sachen Umsatz abschneidet.

Gemeinsam mit dem Bundesverband Finanzdienstleistung AfW hat das Resultate Institut die anonymisierten Ergebnisse des AfW-Vermittlerbarometers 2018 verwendet, um sein Online-Tool zur Bestandsbewertung zu erweitern. Mit dem Rechner können Finanzanlage- und Versicherungsmakler nun ihre bundesweite Platzierung im Makler-Ranking ermitteln.

Anhand einer statistischen Verteilungsfunktion berechnet das kostenlose Tool den Listenplatz des Maklers sowohl auf Umsatzbasis als auch mittels des Jahresüberschusses. Per Mail bekommen Makler direkt eine Information, wie ihr Unternehmen im Vergleich zu ihren Berufskollegen dasteht. Frank Rottenbacher, Vorstandsmitglied das AfWs erklärt: „Ich habe mir das Tool angeschaut und es macht einen sehr professionellen Eindruck.“

Makler, die den Wert ihres Unternehmens und ihre Platzierung ermitteln wollen, finden den Rechner auf der Internetseite des Resultate Instituts. (tk)

 

FinVermV: Fördermitglied des AfW hilft beim Taping

Die FinVermV wurde wieder verschoben. Die Pflicht zur Aufzeichnung von telefonischen Beratungsgesprächen wird trotzdem kommen, mutmaßt der AfW. Mit seinem neuen Fördermitglied, der MiFID-Recorder GmbH, gibt es für Makler die Möglichkeit, sich darauf vorzubereiten.

Die Verabschiedung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) lässt weiter auf sich warten (AssCompact berichtete). Der Bundesrat, dessen Annahme der Verordnung noch aussteht, hat nicht vor, in seiner nächsten Sitzung am 15.03.2019 darüber zu beraten. Insbesondere die in der FinVermV vorgesehene Pflicht, telefonische Beratungsgespräche aufzunehmen, bereitet den 34f-Vermittlern und den Vermittlerverbänden Sorge. Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW geht davon aus, dass das sogenannte Taping kommt. Er empfiehlt seinen Mitgliedern, sich darauf einzustellen.

Neues Fördermitglied bietet unabhängige Taping-Lösung

Eine Lösung sieht der AfW bei seinem neuen Fördermitglied, der MiFID-Recorder GmbH. Sie habe sich auf die Entwicklung und den Betrieb einer virtuellen und unabhängigen Taping-Lösung spezialisiert. Das System wurde im Hinblick auf MiFID-II- und FinVermV-Konformität geprüft. Es soll nicht nur technische und operative, sondern auch die administrativen und rechtlichen Anforderungen für eine wesentliche Auslagerung erfüllen. Sowohl das Telefoniesystem als auch Webserver, Datenbank und revisionssichere Speicherinfrastruktur werden im zertifizierten Rechenzentrum betrieben.

AfW sieht keinen Mehrwert im Taping

Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand AfW, ärgert sich über die vorgesehene Pflicht zum Taping, „da wir darin weder einen verbraucherschützenden Mehrwert noch einen sonstigen Vorteil sehen [...]“, so der Rechtsanwalt. Dennoch sei es gut zu wissen, dass es praktikable Lösungen, wie die der MiFID Recorder GmbH, gibt. (tos)

Lesen Sie auch:

FinVermV: Verabschiedung verschiebt sich weiter

FinVermV: Aufzeichnungspflicht ist das dickste Brett, das zu bohren ist

FinVermV und BaFin: Über machbare Anforderungen und (Un-)Sinn einer geteilten Aufsicht

 

Welchen Zeitaufwand die Makler in die DSGVO gesteckt haben

Wenn ein Versicherungsmakler, wie im AfW-Vermittlerbarometer abgefragt, durchschnittlich 34 Stunden aufgewandt hat, um das eigene Unternehmen DSGVO-konform aufzustellen, so ergibt dies einen Wert von über 1,5 Mio. Stunden für alle registrierten Makler zusammen.

Wie stark die Versicherungsmakler und unabhängigen Finanzanlagenvermittler im Jahr 2018 durch Regulierungsmaßnahmen wie IDD-Umsetzung und DSGVO 2018 beansprucht worden sind, geht aus dem AfW-Vermittlerbarometer hervor. Seit dem 25.05.2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Auf die Frage „Ist Ihr Unternehmen DSGVO-konform aufgestellt?“ antworteten 64% der Vermittler mit „Ja“ und 4% mit „Nein“ während sich 28% immer noch unsicher sind, ob sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Ergänzend wurden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer befragt, wie viele Stunden sie für die DSGVO-Umsetzung benötigt haben. Der durchschnittliche Zeitaufwand pro registriertem Makler oder Finanzanlagenvermittler wurde laut AfW-Vermittlerbarometer mit 34 Stunden angegeben.

„34 Stunden durchschnittlicher Zeitaufwand pro Makler bedeutet, dass allein alle registrierten Makler die unglaubliche Zahl von 1.587.732 Stunden für die Umsetzung der DSGVO aufgewandt haben“, so Rechtsanwalt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW und selbst ausgebildeter Datenschutzbeauftragter. Gesamtwirtschaftlich scheine der Aufwand Dimensionen zu haben, die durch die Politik sehr zu hinterfragen sein sollten, so Wirth. (ad)

 

Makler erzielen 2018 etwas mehr Gewinn

Laut aktuellem AfW-Vermittlerbarometer erzielen Versicherungsmakler 2018 im Schnitt einen Gewinn von 49.970 Euro. Das sind etwa 2.500 Euro mehr als im Vorjahr. Unverändert liegt der Großteil der befragten Makler eigenen Angaben zufolge in der Einkommensklasse bis zu 50.000 Euro Gewinn bzw. Überschuss.

In diesem Jahr machen Versicherungsmakler etwas mehr Gewinn als im vergangenen Jahr. Wie aus dem aktuellem AfW-Vermittlerbarometer hervorgeht, beträgt der Gewinn der Makler 2018 im Schnitt 49.970 Euro. Das entspricht einem Plus von etwa 2.500 Euro gegenüber dem Vorjahreswert. Der Betrag errechnet sich aus den Antworten der 1.340 Umfrageteilnehmer, von denen 63% als Einzelkaufleute agieren. Im Rahmen seiner Erhebung hat der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW Makler zur Höhe ihrer jährlichen Provisionseinnahmen und des Gewinns bzw. Überschusses befragt.

Neid-Diskussion fehl am Platz

Die Auswertung des AfW zeigt auch, dass 2018 mit 68% der Großteil der befragten Makler nach eigenen Angaben unverändert in der Einkommensklasse bis zu 50.000 Euro Gewinn bzw. Überschuss liegen. In den meisten der neun gemessenen Einkommensklassen wurden ganz ähnliche Ergebnisse verzeichnet wie im Vorjahr, so der AfW. „Wenn über zwei Drittel der selbstständigen Makler einen Gewinn von unter 50.000 Euro haben, dann zeigt es, wie falsch die immer wieder geschürte Neid-Diskussion über angebliche Vielverdiener oder gar Abzocker ist. Wenn man von diesem Gewinn noch sein unternehmerisches Risiko und seine Altersvorsorge bestreiten muss, dann bleibt viel zu wenig zum Leben übrig“, betont AfW-Vorstand Frank Rottenbacher. „Diese Daten können wir daher sehr gut für unsere Gespräche mit der Politik verwenden“, so Rottenbacher weiter.

Als Lichtblick bezeichnet es der AfW, dass 15% der Umfrageteilnehmer bis zu 75.000 Euro Gewinn erzielen (2010: 17,9%) und rund 7% bis zu 100.000 Euro (2010: 10,2%). Einen Jahresüberschuss von über 100.000 bis über 200.000 Euro machen sogar 10,5%. Im Jahr 2010 belief sich der Anteil hier auf 6,3%. (tk)

 

FinVermV: Verbände üben starke Kritik an „Taping“

Nach Monaten des Wartens hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 07.11.18 den Entwurf für die FinVermV vorgelegt. Bis vergangene Woche hatten Vermittler- und Verbraucherschutzverbände Gelegenheit, dazu Stellung zu beziehen: Sie sehen Nachbesserungsbedarf, besonders beim „Taping“.

Erst vor Kurzem kam der Entwurf der Finanzanlagenvermittlungsverordnung auf den Tisch. Mit kurzer Fristvorgabe ist nun aber auch schon das Konsultationsverfahren durch die jeweiligen Interessensvertreter abgeschlossen. Diese gehen mit dem Entwurf unterschiedlich hart ins Gericht. Am kritischsten äußerte sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) – was zu erwarten war: „Dass für Finanzanlagenvermittler schwächere Provisionsregelungen gelten sollen als für Banken und Sparkassen ist nicht tragbar. Verbraucherschutz darf keine Frage des jeweiligen Vertriebsweges sein“, so Dorothea Mohn, Leiterin Team Finanzmarkt im vzbv. Außerdem spricht sich der Verband dem GroKo-Vertrag folgend für eine Regulierung der Finanzanlagenvermittler durch die BaFin aus.

Zuwendungen ohne Nachweis der Qualitätsverbesserung

Die FinVermV regelt, welche Vorschiften der EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II auch für Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) gelten. Der Entwurf sieht als einen zentralen Punkt vor, dass 34f-Berater im Unterschied zu Banken oder Haftungsdächern mit Bafin-Lizenz weiterhin Zuwendungen einnehmen dürfen, ohne dass sie nachweisen müssen, dass diese mit qualitätsverbessernden Maßnahmen in Zusammenhang stehen. Ein von der Branche befürchtetes Provisionsverbot durch die Hintertür ist im Entwurf damit nicht enthalten.

Wozu sich der vzbv nicht äußert, was aber bei den Vermittlerverbänden durchwegs für Kritik sorgt, ist das im Entwurf vorgesehene sogenannte „Taping“: Künftig sollen laut der FinVermV alle externen und internen Gespräche, die sich auf Kundenaufträge beziehen, aufgezeichnet werden. Dazu zählen auch Telefongespräche. Diese sollen Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden, so dass sie jederzeit den Inhalt des Gesprächs, insbesondere die Aufklärung zu Risiken, nachvollziehen können.

„Taping“: hoher Aufwand, wenig Nutzen

Sowohl der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) als auch der Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. bewerten die Aufzeichnungspflichten kritisch. Sie würden für die Gewerbetreibenden mit hohem Aufwand und Kosten verbunden sein, ohne dass dadurch ein nennenswerter Vorteil für die Kunden erwachse.

Der AfW ist der Ansicht, die vorgesehene Regelung sei nicht von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. „Geregelt werden dürfen – wenn überhaupt – nur telefonische Beratungsgespräche. Dementsprechend sind die Passagen, welche sich im Zusammenhang mit Taping auf die Anlagevermittlung ohne Beratung beziehen, von vorneherein zu streichen“, heißt es in der Stellungnahme des Verbandes.

Zielmarkt: AfW plädiert für flexible Handhabung im Einzelfall

Die Vorgabe des Entwurfs, die Aufzeichnungen in den Geschäftsräumen aufzubewahren, beurteilt der AfW angesichts des digitalen Zeitalters nicht als praxisgerecht. Ferner sieht der Verband die Regelung zum Zielmarkt im FinVermV-Entwurf kritisch. Er wertet es als Ungleichbehandlung, dass keine Ausnahmen hinsichtlich eines Vertriebs in einem definierten Zielmarkt zulässig sind, während dies für Banken erlaubt ist, wenn berechtigte Gründe vorliegen. „Nur durch eine flexible Handhabung im Einzelfall kann ein für den Anleger individuell geeigneter Abschluss gewährleistet werden kann“, lautet die Begründung des AfW in der Stellungnahme.

Dokumentationspflichten und Geeignetheitserklärung wird begrüßt

Abgesehen von den genannten Kritikpunkten begrüßen die Vermittlerverbände den Entwurf in weiten Teilen. Der BVK hält etwa das Motiv der FinVermV, die Vermittler zu verpflichten, Interessenkonflikte – auch im Hinblick auf die Vergütung – zu vermeiden und den Beratungsprozess zu dokumentieren, für zielführend. Auch die im Entwurf für Kunden vorgesehene Geeignetheitserklärung gefällt dem BVK. Diese soll das Ziel unterstützen, dass Vermittler ihren Kunden nur Finanzanlagen empfehlen, die für diese geeignet sind. Die Geeignetheitserklärung für die im Rahmen der Anlageberatung gegebenen Empfehlung muss Kunden auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Sowohl BVK als auch AfW fordern jedoch Übergangsfristen von mindestens sechs Monaten, die den Vermittlern ermöglichen, die neuen und in der Umsetzung zeitintensiven Vorschriften umzusetzen.

Verkündung vermutlich erst 2019

Ob die FinVermV bereits zur kommenden Plenarsitzung des Bundesrates am 14.12.2018 auf die Tagesordnung kommt, ist noch nicht sicher. Es wäre nicht überraschend, wenn die Verkündung der Verordnung ins nächste Jahr geschoben würde. (tos)

Lesen Sie auch:

FinVermV: Die positiven und negativen Überraschungen

34f-Vermittler: Entwurf der FinVermV ist da

DKM-News: 7 Risiken für Finanz- und Versicherungsvermittler

 

Provisionsdeckel: Es kann nicht sein, was nicht sein darf

Der AfW-Verband will sich mit allen Mitteln gegen einen Provisionsdeckel stemmen und legt sich schon mal fest: Der Provisionsdeckel kommt nicht. Fünf Gründe führt der Interessensverband für seine These an und erläutert, warum es um mehr als nur um eine Vergütungsfrage geht.

Das Gespenst des Provisionsdeckels in der Lebensversicherung geht schon seit geraumer Zeit um. Im LVRG-Evaluierungsbericht des Finanzministeriums wird er gefordert und die BaFin hat sich schon vorauseilend Gedanken zu einer möglichen Ausgestaltung gemacht. Eine Entscheidung jedoch lässt auf sich warten.

Am Montag hat sich nun der AfW noch einmal zu Wort gemeldet. Er stemmt sich gegen den Provisionsdeckel und erklärt: „Es geht bei der ganzen Diskussion nicht um 1% Vergütung mehr oder weniger. Es geht um sehr viel grundsätzlichere Fragen.“, so der geschäftsführende Vorstand des AfW, Rechtsanwalt Norman Wirth.

Verfassungswidrig

Ein Provisionsdeckel wäre nach Ansicht des AfW ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die im Grundgesetz geschützte Gewerbefreiheit. Es gäbe keine sachgerechten Erwägungen, die den Gesetzgeber legitimieren könnten, eine Provisionsgrenze einzuführen. Der AfW will hierzu gemeinsam mit weiteren Unterstützern schon bald ein verfassungsrechtliches Gutachten präsentieren.

Verbraucherschädlich

Der Eingriff bei den Provisionen würde insbesondere die unabhängigen Vermittler treffen. Darüber ist sich der Markt einig. In Folge könnten Versicherungsmakler ihrem Beruf den Rücken zukehren. Das könne wohl kaum im Sinne der Verbraucher sein, meint der AfW. Denn betroffen wäre vor allem der Berufsstand, der per se auf Seite des Kunden stehe.

Wettbewerbswidrig

Des Weiteren sieht der Verband den freien Wettbewerb durch einen Preisdeckelung aufgehoben. Es gäbe auch aus diesem Blickwinkel heraus keinen Sachgrund für eine derart massive Preisregulierung. Es würde nicht berücksichtigt werden, dass es unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Vermittlergruppen gebe.

Europarechtswidrig

Zudem widerspräche eine derartige Regulierung den Zielen des europäischen Binnenmarktes. Zu diesen Zielen gehört insbesondere der freie und unverfälschte Wettbewerb. Der AfW will gemeinsam mit weiteren Unterstützern auch dazu demnächst mit einem Sachverständigengutachten nachlegen.

Keine Chance für Soft Law

Auch einem Provisionsdeckel, der über Rundschreiben oder anderweitigen „Soft Law“-Varianten auf Umwegen eingeführt werden könnte, erteilt der AfW eine Absage. Ein Provisionsdeckel sei beispielsweise keine Aufgabe der BaFin oder anderen ausführenden Behörden.

Der AfW kündigt an, „sich kompromisslos gegen jegliche Versuche von Politik und BaFin zu wenden“, die in die Rechtspositionen seiner Verbandsmitglieder eingreifen. Kurzgefasst will der Verband nicht akzeptieren, dass unabhängige Vermittler die Zeche für etwas bezahlen müssen, was sie nicht zu verschulden haben. (bh)

 

DSGVO: Müssen per E-Mail versandte Daten verschlüsselt werden?

Sogenannte „technisch organisatorische Maßnahmen“ sind seit der Datenschutzgrundverordnung von Unternehmen durchzuführen. Dazu zählt die Verschlüsselung beim Versand von Emails. Was hierbei zu beachten ist, erklärt Rechtsanwalt Norman Wirth von Wirth-Rechtsanwälte.

Seit die DSGVO gilt, müssen sich Unternehmen auch mit TOM herumschlagen. TOM? Nach der DSGVO müssen „technisch organisatorische Maßnahmen“ – Abkürzung: TOM – für den Datenschutz getroffen werden. Eine solche Maßnahme ist die Verschlüsselung. Trotz aller Aufregung darüber: Die DSGVO bringt nichts grundlegend Neues zum Thema Verschlüsselung. Bereits in der Vergangenheit musste E-Mail-Kommunikation verschlüsselt werden, sofern sie personenbezogene Daten enthielt.

Zwei Gruppen von Verschlüsselungsstandards

Man kann zwei Gruppen von Verschlüsselungsstandards unterscheiden. Zum einen die Verschlüsselung des Transportweges und zum anderen die Verschlüsselung des Inhalts der E-Mail. Üblich im Bereich der Transportwegverschlüsselung ist der Standard TLS (Transport Layer Security). Wichtig ist hierbei, dass der gesamte Transportweg verschlüsselt ist und keine Lücken bestehen, beispielsweise beim Abruf vom E-Mail-Provider zum lokalen E-Mail-Programm. Im Bereich der Inhaltsverschlüsselung sind v.a. S/MIME (Secure / Multipurpose Internet Mail Extensions) und OpenPGP (Pretty Good Privacy) zu nennen. Bei der Inhaltsverschlüsselung werden allerdings nicht Metadaten verschlüsselt, was ein Risiko darstellen kann. Größere Sicherheit besteht bei der Kombination beider Methoden.

Makler sollten vorher mit den E-Mail-Empfängern sprechen

Egal welche Methode vom Makler gewählt wird, sollte vorher mit Empfängern wie Produktgebern und Pools geklärt werden, welche Verschlüsselungstechnik unterstützt wird. Denn insbesondere bei Inhaltsverschlüsselung ist eine aufwändige Installation von Zertifikaten und Schlüsseln Voraussetzung. Eine Verschlüsselung via TLS ist dagegen meist recht problemlos möglich und erfordert „nur“ die entsprechenden E-Mailservereinstellungen.

Kein Grund für Schreckensszenarien

Abschließend noch einmal grundsätzlich: Die DSGVO ist für alle neu. Über Sinn und Unsinn einzelner Regelungen kann man sicherlich diskutieren. Jetzt gilt es aber, die Vorgaben umzusetzen. Alle Unternehmen und Behörden sind erst dabei, den richtigen Weg zu finden. Die Anwendung dieser neuen Regelungen als Wettbewerbsvorteil nutzen zu wollen, den Markt über Schreckensszenarien zu verunsichern oder mit Abmahnungen Geld machen zu wollen und unliebsame Konkurrenten zu schädigen ist sicherlich kontraproduktiv. Keiner wird absehbar zu 100 % DSGVO-konform aufgestellt sein können. Das Bemühen der Branche richtig und Geiste der DSGVO zu handeln, ist klar ersichtlich und sehr zu begrüßen.

Lesen Sie auch:

DSGVO: Was leistet eine Standard-Datenschutzerklärung?

DSGVO: Neues Do-it-yourself-Datenschutztool für Vermittler

Datenschutz: AfW und Pools wollen einheitliche Branchenstandards

 
Ein Artikel von
Norman Wirth