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bvk Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V.

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Stimmen aus der Branche zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das Kabinett hat dem Referentenentwurf zum Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz von Arbeitsministerin Bärbel Bas zugestimmt. Die Branchenverbände AfW, BVK, BDVM und GDV haben in den Folgetagen ihre Einschätzungen abgegeben – mit vorsichtigem Optimismus.

Die Bundesregierung wird aktiv im Bereich Rente – einem der größten Probleme, die es in den nächsten Jahren und Jahrzehnten in der Bundesrepublik zu lösen gilt. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat Ende Juli einen Referentenentwurf vorgelegt, der nun auch vom Kabinett beschlossen wurde.

Ein Teil des Rentenpakets ist auch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSGII), welches sich die betriebliche Altersversorgung zur Brust nimmt. U. a. soll es damit kleinen und mittleren Betrieben einfacher gemacht werden, Betriebsrenten anzubieten, bei kleineren Unternehmen etwa im Rahmen einer Betriebsvereinbarung. Betriebsrenten auf tarifvertraglicher Basis sollen außerdem weiter gestärkt werden.

Außerdem sollen Vorschriften für Pensionskassen flexibilisiert werden, um mit risikoreicheren Investitionen höhere Renditen erzielen zu können, sowie die steuerliche Förderung für Betriebsrenten erhöht werden. Und ebenso sind einfachere Opt-out-Modelle vorgesehen, bei denen Arbeitnehmer aktiv einer Betriebsrente widersprechen müssen.

Von verschiedenen Branchenverbänden gibt es nun Statements zu den Planungen der Bundesregierung und dem Beschluss des Kabinetts.

GDV: Richtige Richtung eingeschlagen

Laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) wächst die Bedeutung der kapitalgedeckten Zusatzvorsorge angesichts des demografischen Wandels. Daher ist es aus Sicht der Versicherer richtig, Betriebsrenten vor allem dort zu stärken, wo sie bis heute wenig verbreitet sind: bei kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) sowie bei Beschäftigten mit geringen Einkommen. Der geplante Ausbau der Geringverdienerförderung und deren Kopplung an die jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung seien dafür wichtige Maßnahmen. Positiv sei auch, dass die Reform nicht auf Sozialpartnermodelle begrenzt werden soll, weil dadurch mehr Betriebe erreicht werden könnten, auch solche ohne Tarifbindung. In diesen Unternehmen und Zielgruppen bestehe besonderer Nachholbedarf.

Kritisch sieht der Versichererverband, dass die Opt-out-Modelle auf Unternehmen ohne Tarifvertrag beschränkt werden sollen: „Die Einschränkung nimmt einer sinnvollen Maßnahme den Wind aus den Segeln. Es sollten möglichst viele Unternehmen involviert werden – auch tarifgebundene“, so Moritz Schumann, stellvertretender GDV-Hauptgeschäftsführer. Ebenfalls kritisch sehen die Versicherer, dass die hohen Mindestbeitragsgarantien nicht abgesenkt werden sollen. Lediglich Pensionskassen sollen chancenreicher anlegen dürfen, was aus Sicht der Versicherer nicht reiche. Stattdessen sollte man die Garantien bei den Kapitalanlagen von derzeit 100% auf 80% senken.

BDVM: geeignet mit Anpassungen

Der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler hält laut seiner Stellungnahme zahlreiche Ansätze im Referentenentwurf für sehr geeignet, die Durchdringung und auch die Wirksamkeit der betrieblichen Altersversorgung zu verbessern, äußert sich jedoch zu einigen Punkten, die aus seiner Sicht noch einer Anpassung bedürfen. Dazu gehört bspw. der Punkt zum Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung. Die Dynamisierung der Einkommensgrenze für den Förderbeitrag und eine Erhöhung des Förderbeitrags selbst begrüßt der BDVM. Um den Förderbetrag zukünftig wertstabil zu halten, hält der Verband eine Dynamisierung auch des Förderbetrages selbst (durch eine Koppelung an die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung) für notwendig.

Weiterhin empfiehlt der BDVM, ein Opt-out auch ohne entsprechende Dienst- oder Betriebsvereinbarung zuzulassen, denn in vielen KMU würden gar keine Dienst- oder Betriebsvereinbarungen existieren.

AfW warnt vor Bürokratiehürden für KMU

Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. (AfW) hat ebenso eine Stellungnahme zum BRSG-II-Referentenentwurf abgegeben. Der Verband begrüßt den Entwurf ausdrücklich, insbesondere die vorgesehene Öffnung des Sozialpartnermodells und die Einführung von Optionssystemen für tarifungebundene Unternehmen. Gleichzeitig warnt der AfW vor übermäßiger Bürokratiebelastung für KMU sowie Unsicherheiten bei der Umsetzung.

„Die Öffnung des Sozialpartnermodells und die neuen Opting-Out-Modelle bieten riesige Chancen für die Verbreitung der bAV – gerade bei kleinen Unternehmen. Aber wenn die Umsetzung zu kompliziert wird oder mit neuen finanziellen Hürden wie der 20%-Zuschusspflicht verbunden ist, bleiben viele Arbeitgeber außen vor“, so Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW. Deshalb fordert der AfW in seiner Stellungnahme klar verständliche Regeln, digitale Umsetzungshilfen sowie flexible Zuschussmodele für Arbeitgeber.

BVK bezieht Stellung

Auch der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hat sich zum Kabinettsbeschluss geäußert, bezieht sich dabei jedoch nicht auf das BRSG II, sondern lediglich auf das Festsetzen der Haltelinie in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 48% bis 2031, die erleichterte Weiterbeschäftigung von Rentnern und die Ausweitung der Mütterrente. Aus Sicht des BVK seien dies keine Maßnahmen, die strukturellen Probleme der gesetzlichen Rentenversicherung zu lösen, heißt es in der Stellungnahme.

„Die Bundesregierung sendet mit dem Gesetzentwurf zwar ein Signal der Beruhigung, doch es fehlt eine solide Gegenfinanzierung und ein langfristiges Konzept zur Sicherung der Altersvorsorge“, so BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Die steigenden Belastungen für Beitrags- und Steuerzahler werden ausgeblendet und die demografischen Herausforderungen bleiben ungelöst.“

Der BVK fordert die Bundesregierung auf, die Weichen für eine generationengerechte, nachhaltige und solide Altersvorsorge zu stellen. Das Rentenpaket verschiebe die Problemlösung erneut auf die Zukunft – mit absehbaren Folgen für die junge Generation und die Stabilität des Rentensystems. (mki)

Lesetipp der Redaktion: bAV am Scheideweg: Warum ein Umdenken nötig ist
 

Neuer Gehaltstarifvertrag für Vermittlergewerbe in Kraft

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) als Arbeitgeberverband hat zusammen mit ver.di einen neuen Gehaltstarifvertrag für das Versicherungsvermittlergewerbe ausgehandelt. Worauf sich der BVK und die Dienstleistungsgewerkschaft geeinigt haben.

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) als Arbeitgeberverband hat sich mit der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di auf einen neuen Gehaltstarifvertrag für das Versicherungsvermittlergewerbe verständigt. Die Einigung sieht eine Gehaltserhöhung in zwei Stufen vor: Ab dem 01.07.2025 steigen die Einkommen zunächst um 8,5%. Eine weitere Anpassung um 2,0% gibt es dann ab Juli 2026. Der neue Tarifvertrag gilt bis zum 30.06.2027. Wie der BVK dazu mitteilt, ende mit dieser Einigung eine Phase tariflicher Stagnation, denn der vorherige Vertrag war bereits Ende August 2020 ausgelaufen. Der BVK habe sich seitdem um einen neuen Tarifvertrag bemüht.

„Betrachtet man die erste Anpassung von 8,5% im Kontext der vergangenen „anpassungsfreien“ Jahre, ergibt sich seit 2020 eine durchschnittliche jährliche Gehaltserhöhung von lediglich rund 1,4%. Damit überfordern wir die Vermittlerbetriebe nicht“, sagt BVK-Vizepräsident Andreas Vollmer als für den Tarifvertrag zuständiges Präsidiumsmitglied.

Bereits gezahlte Erhöhungen werden angerechnet

Mit Blick auf Unternehmen, die in den vergangenen Jahren eigenständig Gehälter angepasst haben, teilt der BVK weiter mit, dass bereits gezahlte Erhöhungen auf die neue tarifliche Anpassung angerechnet würden. Bewegt sich die unternehmensinterne Gehaltserhöhung seit 2020 über dem neuen Tarifwert von 8,5%, entfällt eine weitere tarifliche Erhöhung.

Vergütung für Auszubildende

Die Ausbildungsvergütungen betragen im ersten Ausbildungsjahr 970 Euro pro Monat, im zweiten Jahr sind es 1.030 Euro und im dritten Jahr 1.100 Euro. „Wenn man dies mit den durchschnittlichen Ausbildungsvergütungen vergleicht, liegen diese Werte deutlich über denen anderer Branchen“, erklärt Vollmer. Grund dafür sei, dass in Zeiten des Nachwuchsmangels an Versichererstandorten wie Hamburg, München, Köln und Stuttgart Azubis nur mit einer Vergütung auf dem Niveau des Arbeitgeberverbandes der Versicherungsunternehmen in Deutschland e. V. (AGV) zu bekommen seien, so Vollmer weiter. (tik)

 

34k GewO: BVK kritisiert Mehraufwand für Vermittler

Für die Vermittlung von Raten- oder Verbraucherkrediten wird es künftig eine neue Erlaubnispflicht geben. Einige Punkte im hierzu vorgelegten Gesetzentwurf sorgen beim BVK für Kritik. So warnt der Verband vor bürokratischer Mehrbelastung für Vermittler und moniert das Fehlen einer „Alte-Hasen-Regelung“.

Mit dem kürzlich vorgelegten Gesetzentwurf zur Einführung des neuen § 34k Gewerbeordnung (GewO) soll die Vermittlung von Raten- und Verbraucherkrediten neu geregelt werden. So ist etwa ein Eintrag ins DIHK-Vermittlerregister und ein Sachkundenachweis erforderlich. Auch eine Weiterbildungspflicht ist vorgesehen. Für sogenannte Absatzfinanzierer wie Auto- oder Möbelhäuser soll es Ausnahmen geben, sofern es sich um Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen handelt. Daran hatte in den vergangenen Tagen der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung Kritik geäußert, wie AssCompact berichtete.

BVK warnt vor zusätzlichen Kosten und zeitlichem Aufwand

Auch der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) sieht einige Punkte in dem Gesetzentwurf kritisch. „Die neuen Anforderungen, insbesondere die verpflichtende Eintragung ins Vermittlerregister bei der DIHK und der Sachkundenachweis durch eine IHK-Prüfung, führen zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand für Vermittler“, erklärt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Und das, obwohl sich die neue Bundesregierung weniger Bürokratie auf ihre Fahnen geschrieben hat. So aber werden gerade kleinere Vermittlerbetriebe durch diese zusätzlichen Kosten und den zeitlichen Aufwand erheblich belastet.“

Fehlen einer „Alte-Hasen-Regelung“ erntet Kritik

Der BVK moniert zudem, dass es keine „Alte-Hasen-Regelung“ gibt. Erfahrene Vermittler, die bislang ohne Beanstandung tätig waren, erhalten somit keine Erleichterungen. Nur wer eine Sachkundeprüfung nach § 34i GewO für die Vermittlung von Immobiliendarlehen abgelegt hat, wird anerkannt. Für alle anderen bestehe Prüfungszwang, so der BVK. 

Der Verbraucherschutzgedanke des Referentenentwurfes sei grundsätzlich zu begrüßen, betont Heinz. „Doch das neue Gesetz droht, die Kreditvermittlungsbranche durch überzogene Regulierungsauflagen zu belasten. Zudem soll es später durch eine Rechtsverordnung ggf. sogar möglich sein, dass Provisionen offenzulegen sind. Daher wünschen wir uns eine praxistauglichere und verhältnismäßige Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie als diesen Gesetzentwurf“, so der BVK-Präsident weiter. (tik)

 

BaFin Mystery-Shopping-Aktion deckt Beratungsdefizite auf

Eine Mystery-Shopping-Aktion der BaFin hat teilweise „erhebliche Defizite“ in der Beratung und dem Verkauf von Versicherungsanlageprodukten identifiziert. Wichtige Informationen wurden häufig gar nicht oder oberflächlich abgefragt. Der BVK kritisiert angesichts der Ergebnisse die Überregulierung in der Versicherungsvermittlung.

Die BaFin hat teils gravierende Mängel bei der Beratung und dem Verkauf von Versicherungsanlageprodukten festgestellt. Im Rahmen einer Mystery-Shopping-Aktion hat die BaFin die Dienstleistungen beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten analysiert. Konkret sollte überprüft werden, ob Beraterinnen und Berater gesetzlich vorgeschriebene Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten einhalten. Die Aktion wurde länderübergreifend von der Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen (EIOPA) koordiniert. Hierzulande nahmen Testpersonen im Auftrag der BaFin 72 Beratungsgespräche bei sechs Versicherungsunternehmen und deren Vertriebspartnern wahr und schlossen Verträge ab. Die Verträge wurden nach der Aktion widerrufen.

Die Vertriebskanäle, die auf dem Prüfstand standen, waren Beraterinnen und Berater bei einer Ausschließlichkeitsorganisation, Bankenvertrieb sowie Beraterinnen und Berater im angestellten Außendienst. Unabhängige Maklerinnen und Makler waren nicht Teil der Mystery-Shopping-Aktion.

Kundenwahrnehmung und Beratungsdokumentation im Widerspruch

Die Kundenexploration – während der Beraterinnen und Berater Kundinnen und Kunden nach ihren Wünschen und Bedürfnissen befragen – wies laut der Aufsichtsbehörde dabei „oft erhebliche Defizite auf“. Wichtige Informationen wurden vielfach nicht oder nur oberflächlich abgefragt. Dazu gehören Fragen nach bisherigen Erfahrungen mit Anlageprodukten, finanzielle Situation, der Anlagezweck, Anlagedauer, Risikobereitschaft, Liquiditätsbedarf und individuelle Nachhaltigkeitspräferenzen.

Zudem gab es Diskrepanzen zwischen der subjektiven Wahrnehmung der Testkundinnen und -kunden und der Dokumentation in den Beratungsprotokollen. Die Angaben der Testpersonen und der Dokumentation in den Beratungsprotokollen stimmten teilweise nicht überein oder widersprachen sich sogar. Das war etwa bei der Risikoneigung der Fall. Auch zum Thema Nachhaltigkeit wurden Testpersonen häufig nicht ausreichend aufgeklärt, obwohl dies bei Versicherungsanlageprodukten vorgeschrieben ist.

Unterlagen unübersichtlich, irreführend und zu lang

Zwar wurden Testkundinnen und -kunden in 94% der Fälle über die zu erwartende Rendite sowie in 81% der Fälle über das Risikoniveau informiert, jedoch blieben die Renditeerwartungen nach den Kosten häufig unter der gewünschten Zielmarke von 2%. Die Kosten wurden nur in zwei Drittel der Beratungsgespräche thematisiert.

Ein Dorn im Auge sind der BaFin auch die Beratungs- und Vertragsunterlagen. Sie seien unübersichtlich und teilweise irreführend und häufig über 200 Seiten, in Einzelfällen sogar über 400 Seiten lang.

Zudem erhielten Testkundinnen und -kunden Pflichtinformationen wie das Basisinformationsblatt, die Offenlegung zu Nachhaltigkeitsrisiken sowie die Beratungsdokumentation oft gar nicht oder erst nach Vertragserklärung.

Wenige Verträge erfüllen EIOPA-Kriterien

Die Prüfung zur Geeignetheit der Produkte dokumentierten Beraterinnen und Berater nur etwa in der Hälfte der Fälle. Von 72 Verträgen, die von den Testpersonen abgeschlossen wurden, erfüllten lediglich 19 die EIOPA-Kriterien zu Rendite, Risiko und Nachhaltigkeit. Auch konnte oft die Geeignetheit des Produkts im Hinblick auf die Kriterien der Renditeerwartungen oder Risikoklasse nicht eindeutig festgestellt werden.

Die Beratungsgespräche fanden zwischen März und Juni 2024 statt. Die BaFin weist darauf hin, dass die Stichprobe mit sechs Testobjekten „vergleichsweise klein“ war und nur eine Momentaufnahme darstellt. Mit den Unternehmen, bei denen Auffälligkeiten festgestellt wurden, tritt die BaFin in Kontakt. Ziel der Aktion sei es, systematische Mängel zu identifizieren und zu beheben.

BVK kritisiert Überregulierung und fordert entschlackte Vorgaben

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hat sich im Rahmen der Ergebnisse der Aktion kritisch über die „gestiegene Komplexität regulatorischer Anforderungen“ in der Versicherungsvermittlung geäußert. „Die Flut an Dokumentationspflichten ist längst nicht mehr verhältnismäßig“, erklärt BVK-Präsident Michael H. Heinz.

Das führe nicht nur auf Vermittlerseite zu einer massiven Überforderung, sondern auch bei Kunden, die zunehmend mit einer hohen Dichte an Dokumenten konfrontiert werden. „Statt Klarheit zu schaffen, erzeugt die Regulierung Unsicherheit – das ist das Gegenteil von Verbraucherschutz“, so Heinz.

Die Ergebnisse der BaFin-Aktion zeigen, dass Vermittler zwar bemüht sind, den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, dabei aber oft an die Grenzen des Machbaren stoßen. Ursache ist laut dem BVK nicht eine mangelnde Qualifikation der Vermittler, sondern die „überbordende Komplexität der Vorschriften“. Der BVK fordert eine grundlegende Entschlackung der regulatorischen Vorgaben um eine praxisnahe, verständliche und kundenorientierte Beratung zu ermöglichen. 

GDV: Branche nimmt Hinweise ernst

Auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) hat sich zu den Ergebnissen der Aktion geäußert. Auch wenn es sich um eine Momentaufnahme mit begrenzter Stichprobe handelt, nehme die Branche die Hinweise ernst, so der GDV. „Für die Versicherungswirtschaft in Deutschland gilt: Kundinnen und Kunden müssen sich auf eine rechtssichere, transparente und bedarfsorientierte Beratung verlassen können. Dieses Leitbild prägt den Anspruch der Branche“, erklärt der Branchenverband in einem Statement. Versicherer investieren kontinuierlich in die Verbesserung und Schulung von Mitarbeitern, Prozessen und Konzepten. 

Mystery Shopping könne ein westvolles Instrument sein, um Potenzial für Verbesserungen zu erkennen, so der GDV. Die vorgelegten Ergebnisse erfordern eine sorgfältige Auswertung und Maßnahmen, wo Optimierungsbedarf notwendig ist. (js)

 

BVK geht härter gegen Finfluencer vor

Der BVK hat bereits zuvor Stellung zum Thema Regulierung von Finfluencern bezogen – und scheint es damit auch ernst zu meinen. Gemeinsam mit Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski hat der Vermittlerverband nun ein Rechtsgutachten erstellt.

Dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) sind Finfluencer, also Influencer, die sich bei ihren Inhalten auf Finanzthemen spezialisieren, ein Dorn im Auge. Das merkte man recht schnell, spätestens nachdem die BaFin im Februar dieses Jahres ein aktualisiertes Merkblatt veröffentlicht hat, in dem es hieß, dass Finfluencer keine Anlageberater sind – und dementsprechend auch nicht unter die Regulierungsansprüche fallen, die die BaFin und die Industrie- und Handelskammern an Vermittler stellen.

Die BaFin fand jedoch in ihrer eigenen Studie selbst heraus, dass vor allem jüngere Menschen, vornehmlich Generation Y und Z, Finfluencer als Informationsquelle für sich nutzen und auf deren Empfehlungen auch Anlageentscheidungen treffen. Zusätzlich verdienen Finfluencer häufig auch Geld an diesen Anlageprodukten via Affiliate-Links, ohne diese Provisionen offenlegen oder kommunizieren zu müssen. Es braucht wohl keinen Experten, um hier Diskussionsbedarf in der Vermittlerbranche vorherzusehen.

Hubertus Münster, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des BVK, hat im März auch für AssCompact aufgearbeitet, was aus Vermittlersicht an der BaFin-Einordnung problematisch ist. Jetzt wurden Finfluencer und deren Regulierung erneut vonseiten des BVK thematisiert, nämlich auf der Pressekonferenz zur Jahreshauptversammlung des Vermittlerverbandes in Bonn.

Rechtsgutachten zum Thema Finfluencer

Der BVK hat bei dem Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, um zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen Finfluencer Wertpapiere, Kryptowerte oder Versicherungen bewerben dürfen und ob sie dafür eine Ausbildung oder Erlaubnis benötigen, sowie ob es Schutzlücken im Rechtsrahmen gibt.

Schwintowski war bei der Pressekonferenz selbst anwesend und hat einige Details zu den Ergebnissen des Gutachtens erläutert. Rein aufsichtsrechtlich ergebe die BaFin-Einordnung, denn diese müsse auch im Sinne des Aufsichtsrechts denken und argumentieren: Finfluencer sind keine Anlageberater, weil sie keine tatsächliche Anlageberatung durchführen – sie kümmern sich nicht um die individuelle Person, die sich bei ihnen informiert. Sie betreuen diese Person nicht direkt, fragen nicht nach deren Bedürfnissen. Demzufolge finde auch keine Beratung statt.

Standards müssen erfüllt werden

Schwintowski schildert jedoch, dass die rechtliche Schlussfolgerung daraus sein müsste: Finfluencer sollten diese Beratung allerdings in dem Moment durchführen, in dem sie diese Produkte auch vermitteln und daran Geld verdienen, bspw. durch Affiliate-Links unter ihren Videos. Diese Verpflichtung sei auch historisch belegt durch u. a. das „Tchibo-Urteil“ des Bundesgerichtshofs, als die Tchibo Direct GmbH auf ihren Webseiten klassische Versicherungen und Finanzprodukte angeboten hatte. Damals regelte der BGH, dass Tchibo für derartige Angebote eine gesetzliche Genehmigung brauche und illegal als Versicherungsvermittler tätig gewesen sei.

Schwintowskis Fazit also: Es brauche keine neue Lösung für Finfluencer. Wenn sich jemand an jemand anders mit einem Link wendet, der zu einem Vertragsabschluss führt, dann habe diese Person im Vorfeld die zivilrechtliche Pflicht, den „Käufer“ angemessen zu beraten. Und dies dürfe er nur, wenn er ausgebildet ist. Finfluencer würden zwar Versicherungen und Anlagen vermitteln, nennen sich eben nur nicht so. Doch wer berät und vermittelt, habe sich „gefälligst an den Standard zu halten“, so Schwintowski. Wer dies nicht tut, also eine gewerberechtliche Zulassung fehlt, der würde dann rechtswidrig handeln und Bußgelder, Strafbarkeit und Nichtigkeit der vermittelten Verträge riskieren.

Tätigkeit schlechter Finfluencer muss unterbunden werden

Präsident Michael H. Heinz hält fest: „Zwar tragen kompetente und informierte Finfluencer gerade bei der jungen Generation durch ihre Formate zur wichtigen Finanzbildung bei. Doch die Anlageempfehlungen müssen objektiven und wahrheitsgemäßen Kriterien genügen. Diese Forderung ist vor dem Hintergrund des veränderten Medienverhaltens der jungen Generation äußerst wichtig. Deshalb führt uns das Ergebnis des Gutachtens zu der Forderung, dass die BaFin und die IHK’n durch geeignete Stichproben dafür sorgen sollten, dass Finfluencer, die Anlagevermittlung und -beratung ohne gewerberechtliche Zulassung betreiben, aus dem Markt genommen werden. Ihre Tätigkeit muss unterbunden werden. Der Gesetzgeber sollte außerdem die Erlaubnis für Finanzanlagen nach § 34f GewO auch auf Kryptowerte erstrecken. Denn eines sollte klar sein: Wir benötigen in einer funktionierenden Marktwirtschaft gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle.“ (mki)

 

Das sagt der BVK-Präsident zum Koalitionsvertrag

Die neue Regierung hat sich im April auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Darin sind auch einige für Berater relevante Punkte enthalten wie das Aufrechterhalten von Provisions- und Honorarberatung und Pläne für die Altersvorsorgereform. BVK-Präsident Michael H. Heinz gibt im Interview seine Einschätzung ab.

Interview mit Michael H. Heinz, Präsident des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute e. V.
Herr Heinz, der Koalitionsvertrag zwischen den Unionsparteien und der SPD steht und ist von den Parteigremien bestätigt. Was stimmt Sie angesichts des Verhandlungsergebnisses besonders optimistisch?

Besonders optimistisch stimmt, dass sich die neue Regierung klar zu einem Nebeneinander von Provisionsvermittlung und Honorarberatung ausgesprochen hat. Das impliziert auch ein klares Bekenntnis zur Bedeutung unseres Vergütungssystems, was wir sehr begrüßen, weil in den letzten Jahren hier immer wieder Unsicherheit herrschte, wie man an den Diskussionen zur EU-Kleinanlegerstrategie und zum Provisionsdeckel ablesen kann.

Auch die Koalitionspläne zur Rente lassen uns hoffen, dass sich in der Legislatur in diesem Politikfeld etwas bewegen wird. So soll die junge Generation mit der Frühstart-Rente ihre private Altersvorsorge aufbauen und die Riester-Rente reformiert und von bürokratischen Hemmnissen befreit werden. Wie konkret dann insbesondere die Riester-Rente ausgestaltet sein wird, muss man zu gegebener Zeit schauen.

Die Koalition will auch die zweite Säule, die betriebliche Altersvorsorge (bAV), stärken, indem diese vereinfacht, entbürokratisiert und digitalisiert wird. Auch soll die Portabilität der bAV bei Arbeitgeberwechsel erleichtert werden. All dies begrüßen wir.

Auch die Idee der Aktivrente findet unseren Zuspruch. Denn es ist klar, dass wir unseren Wohlstand nicht halten können, wenn durch die Verrentung der Babyboomer-Generation in den nächsten zehn Jahren fast 7 Millionen weniger Beschäftigte arbeiten werden.

Bereits zum 01.01.2026 soll die sogenannte Frühstart-Rente eingeführt werden. Da wäre man doch gerne noch mal Kind… Entsteht für Makler damit ein neues Beratungsfeld, also zusätzliches Geschäft?

Wir müssen schauen, wie konkret die Frühstart-Rente ausgestaltet wird und welche Produkte und Vertriebswege sich die Koalition vorstellt, um diese neue Form der Altersvorsorge zu realisieren. Aber wir unterstellen jetzt mal, dass die neue Bundesregierung hierbei marktwirtschaftliche Lösungen anstrebt, so dass sich hier Vermittlern durchaus neue Beratungs- und Vertriebsmöglichkeiten eröffnen werden.

Könnte dieses Vorhaben aber langfristig dazu führen, dass Beratung und Vermittlung in der privaten Altersvorsorge später im Leben an Bedeutung verlieren, weil die Vorsorge schon früh beginnt?

Nein das glauben wir nicht. Denn Altersvorsorge ist ein fortlaufender Prozess, der immer wieder an die Lebensumstände angepasst werden muss. Außerdem: Wer sagt denn, dass die zukünftigen Vorsorgesparer bei der Frühstart-Rente halt machen und nicht noch weitere Vorsorgeoptionen wie Fonds- und Lebensversicherungen oder Indexpolicen abschließen werden?

Die neue Koalition plant die Reform der Riester-Rente hin zu einem standardisierten, kapitalgedeckten Produkt ohne Garantien. Kapitaldeckung und geringe Sicherheitsversprechen sind zu begrüßen. Aber ein Standardprodukt kann auch als eine staatliche Lösung abseits einer privatwirtschaftlich organisierten Vorsorgelösung interpretiert werden. Wie realistisch ist das?

Ja, die Befürchtung haben wir auch, dass die Regierung aufgrund der überzogenen Kritik an der Riester-Rente ein Standardprodukt favorisieren wird. Die Koalitionspläne, die Verwaltungs-, Produkt- und Abschlusskosten beim Vertrieb dieses neuen Produktes zu regulieren bzw. zu begrenzen, werden wir mit Argusaugen beobachten und bei Eingriffen ins Provisionssystem deutlich unsere Kritik anbringen. Denn das muss klar sein: Eine Reform der Riester-Rente darf nicht zu Lasten der Versicherungsvermittler gehen.

Die Verwaltungs-, Produkt- und Abschlusskosten sollen reduziert werden. Droht damit die Einführung eines gesetzlichen Provisionsdeckels wie es etwa bei der Restkreditversicherung bereits der Fall ist?

Ob hier ein Provisionsdeckel eingezogen wird, muss man sehen. Wenn dies drohen sollte, werden wir die ganze Kraft der politischen Interessenvertretung des BVK dafür einsetzen, dieses zu verhindern.

Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung bleiben viele Ankündigungen vage. Welche konkreten Maßnahmen wären aus Sicht unabhängiger Vermittler nötig, um die bAV vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen wirksam voranzubringen?

Die Haftung für Arbeitgeber sollte gemindert und die steuerliche Förderung weiter ausgebaut werden. Daneben könnte die Doppelverbeitragung von Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträgen ganz aufgehoben werden und nicht nur bis zu der Grenze von 187 Euro Betriebsrente. Denn gerade die Doppelverbeitragung mindert doch für viele Betriebsrentner die Rendite.

Daneben ist die Förderung von Geringverdienern beispielsweise durch den Verzicht auf die Anrechnung von staatlichen Leistungen und die Portabilität der bAV-Verträge wichtig, damit Beschäftigte auch in kleinen und mittleren Unternehmen über die bAV vorsorgen.

Sind die geplanten Maßnahmen generell ausreichend, um die Altersvorsorge in Deutschland zukunftsfest aufzustellen?

Da der Koalitionsvertrag nach unserem Dafürhalten in dieser Hinsicht noch relativ vage ist, kann man das zurzeit nicht feststellen. Die Ansätze sind gut und vielversprechend, aber es kommt auf die konkrete Umsetzung an. Diese wird der BVK eng begleiten.

Kann man angesichts der Weltlage derzeit auch nicht mehr Reformeifer erwarten?

Die neue Bundesregierung steht vor gewaltigen Herausforderungen: Einerseits muss sie den jahre-, wenn nicht jahrzehntelangen Reformstau auflösen, die Demokratiefeinde im Innern im Zaum halten und gleichzeitig international im Rahmen der EU Entschlossenheit, Verlässlichkeit und Stärke demonstrieren, um den Verwerfungen durch die erratische US-Politik und den russischen Angriffskrieg zu begegnen. Das sind sehr große und komplexe Aufgaben. Man sollte daher nicht zu früh Kritik üben, noch bevor die neue Bundesregierung in Amt und Würden ist.

Ebenfalls kommen wird eine Elementarschadenpflichtversicherung für Hausbesitzer. Diese muss dokumentiert und kontrolliert werden. Birgt diese Pflicht daher die Gefahr eines neuen Bürokratiemonsters für die Branche?

Die Gefahr eines neuen Bürokratiemonsters sehen wir zurzeit nicht. Im Koalitionsvertrag ist vielmehr die Rede davon, dass ab einem Stichtag nur noch Wohngebäudeversicherungen abgeschlossen werden sollen, die einen Naturgefahrenschutz enthalten und den Kunden per aktivem Opt-Out nach einer Beratung abwählen können. Hier wird also primär eine Lösung auf privatrechtlicher Ebene vollzogen, die sinnvoll ist.

Wie die staatliche Rückversicherung im Fall eines Großschadens konzipiert sein wird, kann zurzeit noch nicht beurteilt werden.

Die Koalition will Provisions- und Honorarberatung gleichberechtigt bestehen lassen. Allerdings sollen die BaFin-Instrumente zur Missstandsaufsicht geprüft werden. Damit ist eine Verschärfung im Bereich der Provisionsberatung nicht vom Tisch. Was erwartet der BVK?

Generell befürworten wir die Aufsichtsfunktion der BaFin und ihre Rolle, Missstände im Finanzbereich und beim Verbraucherschutz zu beheben. Zwar prüfte die BaFin immer wieder die Provisionshöhen und veröffentlichte im Frühjahr 2023 dazu auch das Merkblatt zu wohlverhaltensaufsichtlichen Aspekten bei kapitalbildenden Lebensversicherungsprodukten. Wir glauben jedoch nicht, dass die BaFin – auch unter der ministeriellen Aufsicht eines SPD-geführten Finanzministers – die Provisionsberatung regulatorisch verschärfen wird.

Sowohl das Finanz- als auch das Arbeitsministerium sollen an die SPD gehen. Damit liegt das Thema Altersvorsorge fest in SPD-Hand. Wie fest sind die Verbindungen in die SPD? Und hat der BVK bereits Tuchfühlung aufgenommen?

Der BVK verfügt über viele sehr gute Kontakte zu politischen Entscheidungsträgern und ist mit ihnen in engem Austausch. Daher können wir politische Entwicklungen relativ gut antizipieren und unsere Interessenvertretung danach ausrichten. Da die neuen Minister jedoch noch nicht feststehen, wäre eine Kontaktaufnahme zum gegebenen Zeitpunkt verfrüht.

 

BVK stärkt seinen Draht in die Politik

Der ehemalige Bundestagsabgeordnete Michael Grosse-Brömer wird strategischer Berater des BVK. Mithilfe dieser politischen Schlüsselfigur erhofft sich der BVK eine nachhaltige Stärkung seiner interessenpolitischen Kraft.

Der ehemalige Bundestagsabgeordnete Michael Grosse-Brömer wird mit neuer Agentur MGB Communication künftig strategischer Berater des Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). Damit sichert sich der Verband eine politische Schlüsselfigur.

BVK-Präsident Michael H. Heinz erklärt: „Mit dieser einzigartigen Kooperation kann sich der BVK effektiver in den politischen Diskurs einbringen und die Expertise des ehemaligen Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses für seine Interessenvertretung nutzen.“

Michael Grosse-Brömer war laut BVK von 2002 bis 2025 „eine tragende Säule der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag“. Grosse-Brömer war als rechtspolitischer Sprecher, Justiziar und von 2012 bis 2021 als Erster Parlamentarischer Geschäftsführer sowie Mitglied des Ältestenrates im Einsatz.

Hauptgeschäftsführer und geschäftsführendes Präsidiumsmitglied Dr. Wolfgang Eichele betont: „Michael Grosse-Brömers unvergleichliche strategische Kompetenz wird den BVK befähigen, politische Entwicklungen qualifiziert zu antizipieren. Seine exzellenten Netzwerke werden unsere Interessenvertretung erweitern und unseren politischen Einfluss steigern.“

Von dieser Partnerschaft verspricht sich der BVK eine nachhaltige Stärkung seiner interessenpolitischen Kraft. (lg)

Bild: © BVK; v. l. n. r.: Michael Grosse-Brömer, BVK-Präsident Michael H. Heinz, BVK-Hauptgeschäftsführer und geschäftsführendes Präsidiumsmitglied Dr. Wolfgang Eichele

 

Was die künftige Regierung bei Riester & Co. plant

Die Koalitionsverhandlungen schreiten fort. Mittlerweile sind die Ergebnisse der Arbeitsgruppen, über die nun die Parteispitzen beraten, bekannt. Was plant die künftige Regierung bei Riester-Rente, Provision in der Finanzberatung und Co.? Der BVK hat bereits reagiert und sieht „Licht und Schatten“ bei den Plänen.

Mehr und mehr wird bekannt über den Stand der Koalitionsverhandlungen zwischen den beiden Unionsparteien und der SPD. Vor einigen Tagen sickerte durch, dass sich die zukünftigen Regierungspartner wohl auf die Einführung einer Elementarpflichtversicherung einigen konnten. Ein dementsprechendes Papier der zuständigen Arbeitsgruppe liegt nun den Spitzenpolitikern vor, die nun über die finalen Details beraten.

Im Ergebnisdokument der Arbeitsgruppen sieht man allerdings, dass bei vielen anderen Themen noch Uneinigkeit herrscht. Es ist von blauen und roten Anmerkungen durchzogen. Blau steht für Unionsforderungen, auf die man sich bisher nicht einigen konnte, die roten Passagen sind Forderungen der SPD, für die sich die CDU/CSU bisher nicht erwärmen konnte.

Grundsätzliche Einigung auf Riester-Reform

Wie sieht es also beispielsweise mit der Riester-Rente aus? Der schwarze Text zeigt: Hier scheint grundsätzlich Einigkeit zu herrschen. „Wir werden die bisherige Riester-Rente in ein neues Vorsorgeprodukt überführen, von bürokratischen Hemmnissen befreien und mit dem Verzicht auf zwingende Garantien sowie der Reduzierung der Verwaltungs-, Produkt- und Abschlusskosten reformieren“, heißt es in dem Papier. Zudem soll eine Ausweitung des Kreises der Förderberechtigten geprüft werden. „Wir wollen dieses neue Produkt mit einer möglichst einfachen staatlichen Förderung für Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen begleiten. Kern der reformierten Riester-Rente wird ein Anlageprodukt sein, das es auch in Form eines Standardproduktes geben soll.“

Zustimmung bei Provision für Finanzberatung

Auch im Bereich der Provision für Finanzberatung herrscht Einigkeit. „Die honorar- und provisionsbasierte Finanzberatung werden wir nebeneinander erhalten. Wir wollen prüfen, ob die Instrumente der Missstandsaufsicht der BaFin derzeit ausreichen, um Fehlanreize in der Finanzberatung zu verhindern.“

Mit weniger „Friede, Freude, Eierkuchen“ geht es zu, wenn es um die von der Union vorgeschlagene Frühstart-Rente geht. Die Union möchte für jedes Kind zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr monatlich 10 Euro anlegen. Das angesparte Vermögen kann danach privat weiter bespart werden und kann mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze ausgezahlt werden. Die SPD scheint noch skeptisch, aber gibt sich nicht komplett abgeneigt. „Wir prüfen das Konzept einer Frühstart-Rente“, heißt es in roter Schrift.

SPD will Kapitaleinkünfte höher besteuern

Eine weitere Forderung der SPD: Sie möchte den Abgeltungssteuersatz auf private Kapitaleinkünfte von den aktuellen 25% auf 30% erhöhen. Einkünfte aus Kryptowährungen sollen wie Kapitaleinkünfte besteuert werden. Diese Forderung scheint bisher keinen Anklang bei der Union gefunden zu haben.

Die Ergebnisse der Arbeitsgruppen werden derzeit von den Parteispitzen beraten.

BVK sieht „Licht und Schatten“

Eine erste Reaktion auf das Papier gibt es bereits vonseiten des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK). Laut einer Pressemitteilung sieht der Verband „Licht und Schatten“ bei den Ergebnissen der Arbeitsgruppen.

Beim Thema Riester begrüße man grundsätzlich das Vorhaben, die Riester-Rente in ein neues Produkt zu überführen, sie zu entbürokratisieren und von zwingenden Garantien abzusehen. Kritisch sehe der Verband jedoch die geplante Reduzierung von Verwaltungs-, Produkt- und Abschlusskosten. „Eine gesetzliche Deckelung insbesondere der Abschlusskosten lehnen wir ab“, kommentiert BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Denn qualifizierte Beratung ist wichtig und muss auch angemessen entlohnt werden. Daher sollte das Anlageprodukt, das auch als Standardprodukt geplant ist, stets beraten werden müssen.“

Die Beibehaltung der honorar- und provisionsbasierten Finanzberatung begrüßt der Verband jedoch sehr. Auch den Plan einer Pflichtversicherung gegen Elementarschäden sieht der Verband positiv, schlägt allerdings vor, das sogenannte Opt-out – die Möglichkeit der Kunden, sich aktiv gegen den Schutz zu entscheiden – nur noch nach vorhergehender Beratung durch Vermittler über das damit verbundene Deckungsrisiko zu ermöglichen. (js)

 

Finfluencer sind keine Berater: Großer Schaden ohne Regulierung?

Finfluencer beeinflussen Millionen junger Anleger mit Finanzempfehlungen. Die BaFin stellt klar: Sie gelten nicht als Anlageberater und unterliegen daher nicht den strengen Regularien. Hubertus Münster vom BVK kritisiert diese Einschätzung und warnt vor unregulierter Finanzberatung in sozialen Medien.

Ein Beitrag von Hubertus Münster, Rechtsanwalt und stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK)

Über Social-Media-Kanäle erreichen Influencer ein Millionenpublikum, meist unter jungen Menschen. Influencer, die im Bereich Finanzen/Finanzdienstleistungen tätig sind, werden auch Finfluencer genannt. Jugendliche und junge Erwachsene informieren sich immer häufiger in sozialen Medien über Finanzthemen und nutzen diese als wichtige Rolle bei der Informationsbeschaffung zur Geldanlage und Versicherungen. Mehr als die Hälfte der Anleger aus dieser Generation bewerten soziale Medien als verlässliche Informationsquelle für Finanzthemen. Das Thema Finfluencer wird – auch unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten – durchaus kontrovers diskutiert.

Die BaFin hat jetzt ein aktualisiertes Merkblatt zur Anlageberatung veröffentlicht, in dem auch festgestellt wird, wie Finfluencer aufsichtsrechtlich einzuordnen sind.

Was ist Anlageberatung?

§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) definiert die Finanzdienstleistung der Anlageberatung als die „Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung)“.

Eine Anlageberatung liegt demnach vor, wenn

  • eine persönliche Empfehlung abgegeben wird, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten bezieht,
  • die Empfehlung gegenüber Kunden oder deren Vertretern erfolgt,
  • die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird, und
  • die Empfehlungen nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird.

Eine Empfehlung liegt dann vor, wenn dem Anleger zu einer bestimmten Handlung liegend geraten wird. Es kommt dabei nicht darauf an, ob diese Empfehlung tatsächlich umgesetzt wird. Eine Empfehlung liegt hingegen nicht vor, wenn es sich um eine bloße Information handelt und dem Kunden z. B. lediglich Erläuterungen über dessen in Finanzinstrumenten angelegtes Vermögen gegeben werden, ohne konkrete Vorschläge zur Änderung der Zusammensetzung des Vermögens zu unterbreiten.

Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers

Als entscheidendes Kriterium sieht die BaFin u. a. an, dass die betreffende Empfehlung eine „persönliche“ Empfehlung sein muss. Eine Konkretisierung dieses Merkmals erfolgt dadurch, dass die Empfehlung entweder auf einer Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder zumindest als für den Anleger geeignet dargestellt werden muss. So führt die BaFin hierzu aus, dass „eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers bereits dann zu bejahen ist, wenn der Kunde den betreffenden Dienstleister lediglich in allgemeiner Form über seine finanzielle Situation unterrichtet und der Dienstleister daraufhin Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten empfiehlt. Die Empfehlung wird dann auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt, wenn der Dienstleister die erhaltene Information bei seiner Empfehlung berücksichtigt hat.“

Alternativ genüge es – so die BaFin – dass die Empfehlung vom Dienstleister lediglich „als für den Anleger geeignet dargestellt“ wird. Dies sei dann der Fall, wenn ein Kunde davon ausgehen muss, dass die abgegebene Empfehlung auf einer Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände beruht – auch wenn dies tatsächlich nicht so ist. Es genüge, dass der Dienstleister zurechenbar den Anschein setzt, bei der Abgabe der Empfehlung die persönlichen Umstände des Anlegers berücksichtigt zu haben.

Finfluencer und Abgabe von persönlichen Empfehlungen

Sog. Finfluencer werden – so die BaFin – den Tatbestand der Anlageberatung regelmäßig nicht erfüllen, da es sich mangels unmittelbaren Kontakts zu den Followern nicht um eine „Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden“ handeln wird, die Empfehlung aber insbesondere nicht auf eine „Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers“ oder als „für ihn geeignet dargestellt“ sein wird. Darüber hinaus – so die BaFin – wird eine Anlageberatung hier regelmäßig ausscheiden, da Finfluencer ihre Empfehlungen üblicherweise „ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit“ bekanntgeben.

Informationsverbreitungskanäle und Öffentlichkeit

Eine Bekanntgabe der Empfehlung über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit erfüllt nicht den Tatbestand der Anlageberatung, so die BaFin. Um eine Anlageberatung handelt es sich dann nicht, wenn die Empfehlung ausschließlich über sog. Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird. Diese Formen der Bekanntgabe liegen vor, wenn sie geeignet und bestimmt sind, die Allgemeinheit, also einen individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, zu erreichen. Erfasst werden durch die Ausnahme insbesondere Ratschläge, die in der Presse, im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), im Internet oder in öffentlichen Veranstaltungen erteilt werden. Diese Ausnahme wird regelmäßig bei Werbemaßnahmen vorliegen. Eine nicht an die Öffentlichkeit bekannt gegebene Empfehlung liege dann vor, wenn diese Empfehlung nur an Einzelne oder an einen bestimmten, zuvor festgelegten Personenkreis adressiert ist.

Position des BVK

Diese Einschätzung sieht der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) kritisch. Die Einschätzung basiert lt. BaFin im Wesentlichen darauf, dass Finfluencer keine individuellen Empfehlungen aussprechen und keinen direkten Kontakt zu ihren Followern pflegen. Finfluencer unterliegen demnach nicht den strengen Regularien, die für Anlageberater gelten. Wie es Michael H. Heinz, Präsident des BVK, formuliert: „Diese Interpretation der BaFin greift zu kurz und verkennt die tatsächliche Einflussnahme von Finfluencern auf die Anlageentscheidungen insbesondere junger Anleger. Es kann nicht sein, dass professionelle Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler strengen Regularien unterliegen, während Finfluencer mit oftmals fragwürdigen Empfehlungen Millionen von Anlagern beeinflussen, und das ohne jede Kontrolle. Die BaFin verpasst hier eine wichtige Gelegenheit, Verbraucher besser zu schützen.“

Indem die BaFin Finfluencer von der Anlageberatung ausnimmt, entsteht eine regulatorische Lücke, die potenziell gefährliche Folgen für unerfahrene Anleger haben kann. Ohne angemessene Aufsicht besteht das Risiko, dass Finfluencer unqualifizierte oder gar irreführende Ratschläge erteilen, die zu erheblichen finanziellen Verlusten bei Anlegern und Kunden führen können.

Auch das EU-Parlament plant im Rahmen der Retail Investment Strategy (RIS) eine Definition und stärkere Regulierung von Finfluencern. Diese sollten im Sinne des Verbraucherschutzes einer angemessenen Aufsicht unterliegen. Nur so kann gewährleistet werden, dass Anleger in sozialen Medien verlässliche und fundierte Informationen erhalten und vor potenziellen Fehlentscheidungen geschützt werden.

Der BVK wird sich im Sinne des Verbraucherschutzes dafür einsetzen, dass Verbraucher auch im virtuellen Bereich geschützt werden und das von der EU geforderte „Equal Level Playing Field“ auch für Finfluencer gilt.

 
Ein Artikel von
Hubertus Münster

BVK ruft zur Teilnahme an Strukturanalyse auf

Der BVK bittet Vermittler, an der alle zwei Jahre wiederkehrenden Umfrage zur Erfassung von Strukturdaten der selbstständigen Versicherungsvermittler teilzunehmen. Sie soll Transparenz über die Umsatz- und Kostenaspekte schaffen und dem Verband Argumente für seine Interessenvertretung liefern.

Alle zwei Jahre führt der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) eine Umfrage zur Erfassung von Strukturdaten der selbstständigen Versicherungsvermittler durch. Nun ist es wieder an der Zeit.

Die BVK-Strukturanalyse zielt darauf ab, Transparenz über die Umsatz- und Kostenaspekte und deren Verlauf zu schaffen. Mit tausenden Teilnehmern bildete sie dem BVK zufolge in der Vergangenheit die größte Untersuchung dieser Art in der Vermittlerbranche.

Wunsch nach hoher Teilnehmerzahl

Damit die Analyse eine weitreichende Aussagekraft hat, ist eine hohe Teilnehmerzahl von Nöten. Daher ruft der BVK aktuell alle Vermittler zur Teilnahme auf. Der Verband teilt zudem mit, dass alle Daten über eine verschlüsselte Verbindung anonym erhoben und somit Rückschlüsse auf einzelne Vermittlerbetriebe oder Personen verhindert werden. Anschließend werden die Daten gemeinsam mit Professor Dr. Matthias Beenken von der Fachhochschule Dortmund ausgewertet.

Argumente für Interessenvertretung

BVK-Präsident Michael H. Heinz betont: „Mit den gewonnenen Daten und ihrer Auswertung erhalten wir gute Argumente für unsere Interessenvertretung. Denn die Daten unserer Strukturanalyse spiegeln ein umfassendes betriebswirtschaftliches Stimmungsbild der Vermittlerbetriebe und damit der Branche wider.“ (lg)