Dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) sind Finfluencer, also Influencer, die sich bei ihren Inhalten auf Finanzthemen spezialisieren, ein Dorn im Auge. Das merkte man recht schnell, spätestens nachdem die BaFin im Februar dieses Jahres ein aktualisiertes Merkblatt veröffentlicht hat, in dem es hieß, dass Finfluencer keine Anlageberater sind – und dementsprechend auch nicht unter die Regulierungsansprüche fallen, die die BaFin und die Industrie- und Handelskammern an Vermittler stellen.
Die BaFin fand jedoch in ihrer eigenen Studie selbst heraus, dass vor allem jüngere Menschen, vornehmlich Generation Y und Z, Finfluencer als Informationsquelle für sich nutzen und auf deren Empfehlungen auch Anlageentscheidungen treffen. Zusätzlich verdienen Finfluencer häufig auch Geld an diesen Anlageprodukten via Affiliate-Links, ohne diese Provisionen offenlegen oder kommunizieren zu müssen. Es braucht wohl keinen Experten, um hier Diskussionsbedarf in der Vermittlerbranche vorherzusehen.
Hubertus Münster, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des BVK, hat im März auch für AssCompact aufgearbeitet, was aus Vermittlersicht an der BaFin-Einordnung problematisch ist. Jetzt wurden Finfluencer und deren Regulierung erneut vonseiten des BVK thematisiert, nämlich auf der Pressekonferenz zur Jahreshauptversammlung des Vermittlerverbandes in Bonn.
Rechtsgutachten zum Thema Finfluencer
Der BVK hat bei dem Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, um zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen Finfluencer Wertpapiere, Kryptowerte oder Versicherungen bewerben dürfen und ob sie dafür eine Ausbildung oder Erlaubnis benötigen, sowie ob es Schutzlücken im Rechtsrahmen gibt.
Schwintowski war bei der Pressekonferenz selbst anwesend und hat einige Details zu den Ergebnissen des Gutachtens erläutert. Rein aufsichtsrechtlich ergebe die BaFin-Einordnung, denn diese müsse auch im Sinne des Aufsichtsrechts denken und argumentieren: Finfluencer sind keine Anlageberater, weil sie keine tatsächliche Anlageberatung durchführen – sie kümmern sich nicht um die individuelle Person, die sich bei ihnen informiert. Sie betreuen diese Person nicht direkt, fragen nicht nach deren Bedürfnissen. Demzufolge finde auch keine Beratung statt.
Seite 1 BVK geht härter gegen Finfluencer vor
Seite 2 Standards müssen erfüllt werden
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