Gerichte sehen Forderungen nicht verjährt
Das zuständige Landgericht verurteilte den Mann schließlich zur Zahlung der ausstehenden Forderungen, zuzüglich Zinsen, Rechtsverfolgungskosten sowie Gebühren. Der Beklagte hatte versucht geltend zu machen, dass die Forderungen gegen ihn mittlerweile verjährt seien, doch das überzeugte die Richter nicht. Sie urteilten, dass der Verzug der Ratenzahlung die Verjährung der Ansprüche gehemmt habe. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah das ebenso und wies die Berufung des Mannes gegen das Urteil ab. Dagegen ging der Mann vor dem BGH in Revision und diesmal hatte er teilweise Erfolg.
Wirksame Übertragung der Forderungen zweifelhaft
Der BGH hob das Urteil auf und verwies den Fall zurück an das Oberlandesgericht. Nach Ansicht der Bundesrichter sei die Verjährung der Ansprüche zwar tatsächlich gehemmt, aber das Oberlandesgericht habe im Berufungsverfahren nicht ausreichend geprüft, ob die Forderungen je wirksam von der Sparkasse auf das Inkassounternehmen übertragen worden waren. Des Weiteren habe das Inkassounternehmen dem Darlehensnehmer keine ausreichende Zahlungsfrist gesetzt. Nach so langen Verzögerungen könne man zwar davon ausgehen, dass der Schuldner die Erfüllung seiner Verpflichtungen ernsthaft und endgültig verweigert habe, aber das Berufungsgericht hätte das in seinem Urteil thematisieren müssen. Der Fall wird folglich vor dem Oberlandesgericht erneut verhandelt werden. Der Kreditnehmer konnte also erneut ein paar Monate rausschlagen. (tku)
BGH, Urteil vom 14.07.2020, Az.: XI ZR 553/19
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