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22. April 2015
Finanzausschuss: Änderungen beim Kleinanlegerschutzgesetz

Finanzausschuss: Änderungen beim Kleinanlegerschutzgesetz

Der Finanzausschuss hat am Mittwoch das sogenannte Kleinanlegerschutzgesetz gebilligt. Zuvor hatten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD insgesamt 16 Änderungsanträge beschlossen. Unter anderem ist nun vorgesehen, dass die Werbung für Kapitalanlagen in öffentlichen Verkehrsmitteln doch zulässig ist – allerdings nur mit einem Warnhinweis.

Der von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes (Bt-Drs.: 18/3994) hat unter anderem zum Ziel, dass Anleger in Zukunft besser informiert werden als bisher, indem Anlageprospekte nicht mehr unbegrenzt gültig sein sollen, sondern aktualisiert werden müssen. Weiter ist vorgesehen, dass die BaFin mehr Kompetenzen erhält und Angebote in gewissen Fällen sogar untersagen kann. Anbieter von Nachrangdarlehen und ähnlichen Produkten sollen ebenfalls verpflichtet werden, einen Prospekt zu erstellen. Da solche Darlehen aber auch beim Crowdinvestment sowie bei sozialen und gemeinnützigen Projekten zur Finanzierung eingesetzt werden, soll es hier Ausnahmen von der Prospektpflicht geben.

16 Änderungsanträge beschlossen

Zu den vom Ausschuss vorgenommenen Änderungen gehört, dass Ausnahmen von den Pflichten nach dem Vermögensanlagegesetz nur für Genossenschaftsanteile gelten sollen, für die im Rahmen des Vertriebs keine Provisionen gezahlt werden. Crowdinvestments werden erleichtert, indem die Emissionsgrenze für die Befreiungsmöglichkeiten von Vorschriften für Wertpapierhandelsunternehmen von einer Million Euro auf 2,5 Mio. erhöht wird. Befreiungen gibt es auch für soziale und gemeinnützige Projekte, zum Beispiel im Wohnungsbau.

Hinweispflicht bei Werbung

Die geplanten Einschränkungen für die Werbung für Kapitalanlagen wurden gegenüber dem Regierungsentwurf verändert. So war etwa ein Verbot von Werbung in öffentlichen Verkehrsmitteln vorgesehen. Die Werbung bleibt jetzt erlaubt, muss aber in Zukunft folgenden Hinweis enthalten: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ Bei variablen Renditen muss zudem gewarnt werden: „Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen.“

Die CDU/CSU-Fraktion lobte das Kleinanlegerschutzgesetz als wichtiges Projekt der Koalition. Bei neuen Finanzierungsformen wie dem Crowdfunding würden die Risiken für die Kunden begrenzt, und dennoch würden diese Finanzierungsformen möglich bleiben. Mit dem Entwurf sei man beim Schutz der Kleinanleger in Deutschland einen guten Schritt weitergekommen. Auch die SPD-Fraktion sprach von einem ganz wichtigen Schritt zur Regulierung des grauen Kapitalmarkts in Deutschland. Gemeinnützige und soziale Projekte sowie Crowdfunding würden möglich bleiben.

Linksfraktion kritisiert „zaghafte“ Regulierung des grauen Kapitalmarktes

Unzufrieden zeigten sich die Oppositionsfraktionen. Die Linksfraktion erkannte zwar an, dass mit dem Entwurf ein Schritt zur Stärkung des Verbraucherschutzes unternommen werde. Die Regulierung des grauen Kapitalmarktes werde aber nur zaghaft angegangen. Die Fraktion bedauerte, dass es keine Registrierungspflicht für Crowdfunding-Plattformen gebe. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erklärte, mit der neuen Möglichkeit für die BaFin, Angebote untersagen zu können, werde eine langjährige Forderung der Grünen erfüllt. Die Anhebung des Schwellenwertes für nichtkommerzielle Projekte auf 2,5 Mio. Euro sei aber nicht ausreichend. Besser wären vier Millionen Euro gewesen. Wie die Linksfraktion sprach sich auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen für eine Beaufsichtigung des Crowdfunding aus. (kb)

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