Beim Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum ist der Gewinn auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden. Die Kläger hatten innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung veräußert. In den Vorjahren hatten sie den Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro erfolgreich geltend gemacht. Das Finanzamt unterwarf den Veräußerungsgewinn von 35.575 Euro, der auf das Arbeitszimmer entfiel, der Besteuerung, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung im Sinne von § 23 Absatz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliege.
Häusliches Arbeitszimmer ist kein selbstständiges Wirtschaftsgut
Das Finanzgericht folgte dem nicht und vertrat die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns führe. Das Arbeitszimmer sei nämlich in den privaten Wohnbereich integriert und stelle kein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Eine Besteuerung stünde auch im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG. Das beklagte Finanzamt hat Revision eingelegt. (tos)
Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.3.2018, Az.: 8 K 1160/15
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Leserkommentare
Comments
Häusliches Arbeitszimmer
Das Finanzgericht hat im Grunde die ständige Rechtssprechung des BFH wiedergegeben.
Man sollte als selbständiger Vermittler aber vorsichtig sein.
Nutzt man beispielsweise als Büro eine Einliegerwohnung, möglichst mit separatem Zugang oder einen gut abgetrennten Bereich im Wohnbereich, kann es passieren, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung diese Einheit für den Gewerbebetrieb aktiviert wird.
Ver Veräußerung oder bei Aufgabe des Gewerbes unterliegt dieser Teil dann der Besteuerung der Wertsteigerung.
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