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2. August 2018
PKV: Dürfen Makler sich vermittelte Tarifwechsel vergüten lassen?

PKV: Dürfen Makler sich vermittelte Tarifwechsel vergüten lassen?

Darf ein Makler sich die Vermittlung eines Tarifwechsels in der privaten Krankenversicherung vergüten lassen? Oder verstößt dies gegen das RDG? In einem aktuellen Fall klagte eine Verbraucherschutzorganisation gegen einen Versicherungsmakler.

Ob auch die Vermittlung eines Tarifwechsels in der privaten Krankenversicherung als Versicherungsvermittlung gilt, hat das OLG Karlsruhe in einem aktuellen Fall entschieden. Es klagte eine gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation für Versicherte gegen einen Versicherungsmakler wegen unlauteren Wettbewerbs. Der Makler wirbt auf seiner Internetseite damit, privat Krankenversicherte bei einem Tarifwechsel innerhalb ihrer privaten Krankenversicherung zu unterstützen. Er kündigt dort an, dass nur im Fall eines erfolgreichen Tarifwechsels eine einmalige Servicepauschale an ihn zu zahlen sei.

Vermittlung eines Tarifwechsels ist Maklertätigkeit

Die Verbraucherschützer sind der Ansicht, das Verhalten des Maklers verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Der Versicherungsmakler dürfe gegenüber Verbrauchern nicht Versicherungsberatungen gegen Entgelt durchführen. Der Makler vertritt die Ansicht, dass es sich auch bei der Vermittlung eines Tarifwechsels um eine Tätigkeit des Versicherungsmaklers gemäß §34d handele. Er erbringe keine Rechtsdienstleistungen, sondern vergleiche verschiedene Tarife in der privaten Krankenversicherung.

Kein Verstoß gegen das RDG

Das Gericht gab dem Makler Recht. Es begründete sein Urteil damit, dass auch die Vermittlung eines Tarifwechsels in der Haupttätigkeit Versicherungsvermittlung ist. Bei der Tätigkeit liege kein Verstoß gegen das RDG vor. Die rechtsdienstleistenden Bestandteile davon seien nach §5 RDG als Nebenleistung gestattet. Zwar ist ein Tarifwechsel im VVG nicht mit dem Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags gleichzusetzen. Eine „Vermittlung von Versicherungsverträgen“ im Sinne des VVG liege aber auch vor, wenn andere Tarife eines bereits bestehenden Krankenversicherungsvertrags vermittelt würden. Die überwiegende Ansicht der Gerichte hält laut dem Urteil eine solche Tätigkeit für von der Erlaubnis nach § 34d GewO gedeckt.

Kein qualitativer Unterschied zum Neuabschluss

Laut dem Gericht sei der Vermittler im konkreten Fall vor die typische Aufgabe eines (Kranken-)Versicherungsmaklers gestellt, den komplexen Leistungsumfang verschiedener Tarife gegenüberzustellen und zu bewerten. In der Sache würde insoweit kein qualitativer Unterschied zur Vermittlung des Neuabschlusses bei einem anderen Versicherer bestehen. Dass beim Tarifwechsel die zur Auswahl stehenden Optionen freilich mit Blick auf die Tarife des bisherigen Versicherers begrenzt sind, ändere laut dem Gericht am Wesen dieser Tätigkeit nichts.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.06.2018, Az.: 6 U 122/17

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Ludwig Barthel am 06. August 2018 - 10:58

Da fragt man sich doch allen ernstes, um was es den "Verbraucherschutzorganisationen" geht? Es gibt kaum etwas "undankbareres", als eine Beratung zur Neuordnung der privaten Krankenversicherung, da mit hohem Aufwand und hoher Beratungshaftung versehen. Wenn der Wechsel dann innerhalb des gleichen Versicherers erfolgt, gibt es regelmäßig keine Verdienstmöglichkeit. Der Aufwand lässt sich somit überhaupt nur durch eine Servicegebühr darstellen, es sei denn, der Makler findet Gefallen daran, sich selbst zu ruinieren. Wenn der Makler (bei selbstvermittelten Verträgen) hingegen nicht tätig wird, droht die Maklerhaftung. Also nochmal: Was wollen die "Verbraucherschutzorganisationen"? Ich denke, ein Berufsverbot, um lästige Dienstleistungskonkurrenz loszuwerden!
L. Barthel