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3. März 2021
Forderung nach Rückabwicklung stellt Rechtsmissbrauch dar

Forderung nach Rückabwicklung stellt Rechtsmissbrauch dar

Formale Mängel eines Versicherungsvertrags geltend zu machen, um eine Rückabwicklung herbeizuführen, kann Rechtsmissbrauch darstellen. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des BGH hervor. In dem Fall hatte ein Versicherer fälschlicherweise behauptet, er gehöre keinem Sicherungsfonds an.

Ein Versicherungsnehmer hatte 2004 einen privaten Rentenversicherungsvertrag mit einem Versicherer geschlossen. 2017 forderte er jedoch die Rückabwicklung sowie die Herausgabe von Nutzungen. Seiner Ansicht nach, habe die Widerspruchsfrist nie zu laufen begonnen. Hilfsweise sprach er eine Kündigung aus.

Falschinformation über Zugehörigkeit zum Sicherungsfonds

Der Versicherer lehnte den Widerruf jedoch ab und zahlte den Rückkaufswert der Versicherung an den Versicherungsnehmer aus. Dagegen klagte der Mann. Seiner Ansicht nach, habe er Anspruch auf die Rückzahlung sämtlicher Beiträge und die Herausgabe der Nutzungen abzüglich des Rückkaufswerts. Die Widerrufsfrist sei nämlich aufgrund einer mangelhaften Widerspruchsbelehrung nie in Gang gesetzt worden. Außerdem habe der Versicherer in den Vertragsunterlagen ausgewiesen, dass er keinem Sicherungsfonds angehöre, was sich jedoch als falsch herausgestellt habe.

Missbrauch des Widerspruchsrechts

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage des Versicherungsnehmers nun letztinstanzlich ab. Der Mann habe sein Widerspruchsrecht gemäß § 242 BGB missbräuchlich ausgeübt, da er kein schützenswertes Eigeninteresse verfolge, sondern sich lediglich auf eine formale Rechtsposition berufe.

Falschinformation hat Kunden nicht benachteiligt

Die fehlerhafte Information, wonach der Versicherer keinem Sicherungsfonds angehöre, berechtige den Versicherungsnehmer nicht, den Vertrag nach 13 Jahren zu widerrufen. Die Information sei zwar falsch, jedoch wäre die Entscheidung des Versicherungsnehmers über den Abschluss der Police nicht anders ausgefallen, wenn er die korrekte Information erhalten hätte. Davon zeigte sich der BGH in seiner Urteilsbegründung überzeugt. Schließlich begünstige das Vorhandensein eines Sicherungsfonds den Kunden.

Widerrufsbelehrung war verständlich

Die ebenfalls vom Versicherungsnehmer bemängelte Widerrufsbelehrung wiederum, sei nach Ansicht des BGH nicht zu beanstanden. In ihr sei hinreichend deutlich gemacht worden, wann die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt. (tku)

BGH, Urteil vom 10.02.2021 – IV ZR 32/20

Bild: © chee siong teh – stock.adobe.com

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Manuela Haß (672342) am 08. März 2021 - 13:02

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.02.2021 Az. IV ZR 32/20 hat hohe Wellen geschlagen. Zu Unrecht! Es ändert sich nichts.

Entgegen einer möglichen Annahme hat der BGH nicht festgestellt, dass der Widerspruch einer Lebensversicherung rechtsmissbräuchlich ist. Im konkret beurteilten Einzelfall wurde lediglich bemerkt, dass die Grenze zum Rechtsmissbrauch überschritten war.

In diesem Einzelfall stützte der Versicherungsnehmer seinen Widerspruch darauf, dass die Versicherung in ihren Bedingungen geschrieben hatte, dass sie keinem Sicherungsfonds angehöre, obwohl in Wirklichkeit ein Sicherungsfonds bestand. Rechtlich gesehen: Falsch!

Grundsätzlich gilt: Wer eine Versicherung abschließt in der Meinung, dass kein Sicherungsfonds existiert, der wird durch das Vorhandensein eines Sicherungsfonds sogar bessergestellt. Die Abweichung von der gesetzlichen Vorschrift kam dem Verbraucher also zu Gute. Die Argumentation, durch diese Besserstellung in seinen Rechten verletzt worden zu sein, wurde als rechtsmissbräuchlich beurteilt.